Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.03.2021, Az. B 2 U 2/21 S

2. Senat | REWIS RS 2021, 8110

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Erinnerung gegen die Entscheidung zur Tragung der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - Entscheidung durch Einzelrichter - Verbindlichkeit der Kostengrundentscheidung und der Streitwertfestsetzung - Einwand der unrichtigen Sachbehandlung iS des § 21 Abs 1 S 1 GKG 2004)


Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostengrundentscheidung des Senats im Beschluss vom 19. Januar 2021 - [X.] U 174/20 B - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I. Der Senat hat die [X.]eschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 27.7.2020 mit [X.]eschluss vom [X.] ([X.] U 174/20 [X.]) als unzulässig verworfen und dem Kläger die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens auferlegt. Der Streitwert wurde auf 5579,15 Euro festgesetzt. Mit Schreiben vom 14.2.2021 erhebt der Kläger "Sofortige [X.]eschwerde [X.]" und bestreitet den "[X.] insgesamt". Es liege eine "unrichtige Sachbehandlung" nach § 21 Abs 1 Satz 1 und 3 GKG vor, weil "das Gericht das materielle Recht offensichtlich und eindeutig verkannt" habe. Im Statusfeststellungsverfahren als [X.]eamter auf Lebenszeit habe Versicherungsfreiheit bestanden und eine Nichtzulassungsbeschwerde könne nach § 73 Abs 4 [X.]G nur ein vor dem [X.][X.] zugelassener Prozessbevollmächtigter einlegen.

2

II. 1. Die Eingabe des [X.] vom 14.2.2021, in dem Verfahren [X.] U 174/20 [X.] gemäß § 21 Abs 1 Satz 1 und 3 GKG von der Kostenerhebung wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen, ist als Erinnerung entsprechend § 66 Abs 1 Satz 1 GKG auszulegen. Zwar liegt in diesem Sinne noch keine Entscheidung über den [X.] vor (s hierzu [X.][X.] [X.]eschluss vom 29.12.2011 - [X.] 13 SF 3/11 S - juris RdNr 5 mwN), nach dem wirklichen Willen des [X.] (§§ 133, 157 [X.]G[X.]) bestreitet dieser jedoch ausdrücklich "den [X.] insgesamt" nach § 21 Abs 1 GKG und legt "[X.]" ein. Ein Vertretungszwang durch einen vor dem [X.][X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten besteht im Falle einer Kostenerinnerung nach § 1 Abs 5, § 66 Abs 5 Satz 1 GKG nicht (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 29.6.2020 - [X.] 5 SF 9/20 S - juris RdNr 8).

3

Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 1 Abs 5 und § 66 Abs 1 Satz 1 und [X.] (vgl [X.]GH [X.]eschluss vom [X.] - [X.]/16 - juris RdNr 2 mwN). Zuständiger Einzelrichter ist der zuständige [X.]erichterstatter (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 29.6.2020 - [X.] 5 SF 9/20 S - juris RdNr 5; [X.][X.] [X.]eschluss vom 29.12.2011 - [X.] 13 SF 3/11 S - juris RdNr 6). Eine Zuständigkeit des 5. Senats des [X.][X.] als Kostensenat nach RdNr 5 Ziffer 13 des [X.] des [X.][X.] für das Jahr 2021 besteht aufgrund einer noch nicht vorliegenden Schlusskostenrechnung der Geschäftsstelle nicht.

4

2. Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg, weil weder eine Schlusskostenrechnung vorliegt noch die Kostengrundentscheidung des erkennenden Senats Gegenstand des Erinnerungsverfahrens sein kann (dazu a). Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 GKG nicht vor (dazu b).

5

a) Der Kläger und hiesige Erinnerungsführer wendet sich nicht gegen die Entstehung und Höhe der Gerichtskosten, ein entsprechender [X.] iS von § 66 Abs 1 Satz 1 GKG liegt auch noch nicht vor. Tatsächlich wendet er sich gegen die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens dem Grunde nach. Im Verfahren der Erinnerung über den [X.] nach § 66 Abs 1 Satz 1 GKG ist jedoch die Kostengrundentscheidung des Gerichts, die den Erinnerungsführer zum Kostenschuldner bestimmt hat (§ 29 [X.]), ebenso wie die Festsetzung des Streitwerts grundsätzlich verbindlich und nicht nachzuprüfen (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 29.6.2020 - [X.] 5 SF 9/20 S - juris RdNr 10; [X.][X.] [X.]eschluss vom 18.6.2019 - [X.] 6 SF 9/19 S - juris RdNr 10; [X.]GH [X.]eschluss vom [X.] - [X.]/16 - juris RdNr 5 mwN).

6

b) Die Voraussetzungen des grundsätzlich dennoch anwendbaren § 21 Abs 1 Satz 1 GKG sind ebenfalls nicht erfüllt. Der sinngemäße Einwand des Erinnerungsführers, dass Gerichtskosten nach den gesetzlichen Vorschriften nicht angefallen sind und deshalb die Kostengrundentscheidung unrichtig ist, wird durch den Grundsatz der Verbindlichkeit der Kostengrundentscheidung (s oben) zwar nicht abgeschnitten (zur Anwendbarkeit des § 21 Abs 1 GKG s [X.][X.] [X.]eschluss vom 29.6.2020 - [X.] 5 SF 9/20 S - juris RdNr 10 mwN; [X.] in Hartmann/[X.], Kostenrecht, 50. Aufl 2020, § 21 GKG RdNr 21 "Kostenentscheidung"). Dies ergibt sich auch aus der gegenüber § 66 Abs 1 GKG speziell geregelten Zuständigkeit des Gerichts der jeweiligen Instanz für die zu treffende Entscheidung (§ 21 Abs 2 Satz 1 GKG).

7

Nach § 21 Abs 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben. Die Vorschrift erfordert zunächst einen offenkundigen und eindeutigen, einen schweren Mangel begründenden Verstoß des Gerichts gegen gesetzliche Vorschriften, der auch bereits in der Vorinstanz unterlaufen sein kann (vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 10.1.2017 - [X.] 13 SF 19/16 S - juris RdNr 10 mwN zur Rechtsprechung der obersten [X.]undesgerichte). Ferner muss diese unrichtige Sachbehandlung für das Entstehen von (Mehr-)Kosten ursächlich geworden sein (vgl [X.][X.] aaO). An beiden Voraussetzungen fehlt es hier.

8

Der Erinnerungsführer behauptet sinngemäß, dass für das zugrunde liegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind. Die Weiterleitung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das [X.] sei willkürlich erfolgt. Diese könne nach § 73 Abs 4 [X.]G nur durch einen vor dem [X.][X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden. In seinem Statusfeststellungsverfahren bestehe zudem "Versicherungsfreiheit, (Kostenfreiheit)". Dieses Vorbringen legt jedoch eine fehlerhafte Sachbehandlung nicht dar.

9

Im zugrunde liegenden Verfahren wendet sich der Kläger als Unternehmer gegen die Vollstreckung aus einem [X.]eitragsbescheid und gehört somit nicht zu den kostenprivilegierten [X.]eteiligten iS von § 183 [X.]G (§ 197a Abs 1 Satz 1 [X.]G). Zudem hat sich der Kläger mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 29.8.2020 ausdrücklich mit einem "Nichtzulassungs-[X.]eschwerde-Antrag" beim [X.] gegen dessen Urteil vom 27.7.2020 gewandt und die Nichtzulassungsbeschwerde beim [X.][X.] beantragt. Mehrkosten aufgrund einer unrichtigen Sachbehandlung liegen somit nicht vor.

Soweit der Kläger hinsichtlich der [X.]enennung von § 21 Abs 1 Satz 3 GKG sinngemäß auf eine unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seinerseits hinweisen wollte, weshalb von der Erhebung der Kosten abzusehen sei, so ginge auch dieses Vorbringen fehl. Denn die Gerichtskostenpflichtigkeit seines Verfahrens ist ihm bereits in der nichtöffentlichen Sitzung des [X.] vom [X.] erläutert worden (s Seite 8 des [X.]-Urteils). Zudem ist der Kläger im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde mit Schreiben des [X.]erichterstatters vom 28.10.2020 zur beabsichtigten Festsetzung des Streitwerts und einer evtl Kostentragung nach § 197a Abs 1 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO angehört worden.

3. Die Kostenentscheidung für das Verfahren der Erinnerung beruht auf § 66 Abs 8 GKG.

4. Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft 66 Abs 3 Satz 2 und 3 GKG; vgl [X.][X.] [X.]eschluss vom 29.6.2020 - [X.] 5 SF 9/20 S - juris RdNr 14; [X.]FH [X.]eschluss vom 13.4.2016 - III [X.] 16/15 - [X.]FH/NV 2016, 1302 RdNr 10). Für die Zulassung einer "weiteren [X.]eschwerde" nach § 66 Abs 4 GKG, welcher für Entscheidungen des [X.] als [X.]eschwerdegericht gilt, ist daher kein Raum.

Meta

B 2 U 2/21 S

08.03.2021

Bundessozialgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: U

vorgehend SG Aachen, 28. Juni 2019, Az: S 6 U 104/19, Gerichtsbescheid

§ 66 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 66 Abs 6 S 1 GKG 2004, § 1 Abs 5 GKG 2004, § 21 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 21 Abs 1 S 3 GKG 2004, § 21 Abs 2 S 1 GKG 2004, § 29 Nr 1 GKG 2004, § 183 SGG, § 197a Abs 1 S 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.03.2021, Az. B 2 U 2/21 S (REWIS RS 2021, 8110)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8110

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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II ZR 59/16

III B 16/15

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