Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2001, Az. AnwZ (B) 31/00

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2001, 2990

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[X.] ([X.]) 31/00vom2. April 2001in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat am 2. April 2001 durchden Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.] Fi-scher, [X.]asdorf und [X.], die Rechtsanwälte [X.], [X.] die Rechtsanwältin Dr. [X.]:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes II. Senats des [X.]es der Freien und Hanse-stadt [X.] vom 17. April 2000 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.]:[X.] Antragsteller ist seit dem Jahre 1982 - mit einer Unterbrechung inden Jahren 1993/94 - zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid [X.] vom 13. Juli 1999 wurde die Zulassung wegen [X.] widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] durch [X.]eschluß vom 17. April 2000, dem Antragsteller zugestelltam 19. April 2000, - unter Zurückweisung eines [X.] -als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am3. Mai 2000 bei Gericht eingegangenen sofortigen [X.]eschwerde.[X.] Rechtsmittel ist zulässig. Es wurde vor Ablauf der zweiwöchigen[X.]eschwerdefrist des § 42 Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO eingelegt. Dies ergibt sich ausdem Eingangsstempel der gemeinsamen Annahmestelle bei dem [X.] auf dem Umschlag, demzufolge die Sendung am 3. Mai 2000 zwischenDienstschluß und 24.00 Uhr in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen wurde.Dieser [X.]riefkasten ist - wie sich aus einer vom Senat eingeholten Auskunft [X.] ergibt - auch für die an den [X.] adres-sierte Post [X.] -III.Die sofortige [X.]eschwerde ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt.1. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidungzutreffend - und vom Antragsteller nicht angegriffen - als unzulässig verworfen.An das Gericht ist - auf dem normalen Postweg - lediglich die Fotokopie einesvon dem Antragsteller unterzeichneten, den Antrag auf gerichtliche Entschei-dung enthaltenden Schriftsatzes gelangt, nicht aber das Original. Das genügtnicht dem Schriftformerfordernis des § 37 [X.]RAO (vgl. [X.]GH, Urt. v. 29. Mai1962 - I ZR 137/61, NJW 1962, 1505, 1507). Es ist nicht erkennbar, daß [X.] mit dem Willen des Antragstellers in den Verkehr gebracht wurde (vgl.Feuerich/[X.], [X.]RAO 5. Aufl. § 37 Rn. 5; Prütting, in: [X.]Prütting,[X.]RAO § 37 Rn. 15 a.E.; [X.]/[X.]lumberg, [X.]RAO 9. Aufl. § 37 Rn. 1). [X.] ist das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift insbesondere für [X.] gelockert worden, daß der Rechtsmittelführer sich zur Übermittlung [X.] der modernen Medien (insbesondere Fernschreiben oderTelefax, auch Computerfax) bedient (vgl. zuletzt Gemeinsamer Senat derObersten Gerichtshöfe des [X.]undes, [X.]eschl. v. 5. April 2000 - GmS-OG[X.] 1/98,NJW 2000, 1039 ff). Ein solcher Fall liegt hier aber gerade nicht vor.2. Auch der Wiedereinsetzungsantrag war unzulässig. Der [X.] - wie der [X.] zutreffend und vom Antragsteller nicht [X.] ausgeführt hat - die [X.] des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGGnicht [X.] 5 -3. Da der - unzulässige - Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohnemündliche Verhandlung hätte zurückgewiesen werden können (Feue-rich/[X.], §40 [X.]RAO Rdn. 4; Prütting, in: [X.]Prütting, § 40 [X.]RAORdn. 15; vgl. auch [X.]GHZ 44, 25, 26), ist dies auch bei der sofortigen [X.]e-schwerde gegen die Zurückweisung dieses unzulässigen Antrags der Fall.Hirsch Fischer [X.]asdorf [X.]

Meta

AnwZ (B) 31/00

02.04.2001

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2001, Az. AnwZ (B) 31/00 (REWIS RS 2001, 2990)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2990

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