Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2005, Az. AnwZ (B) 31/04

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 3992

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[X.][X.] ([X.]) 31/04
vom 18. April 2005 in dem Verfahren

Nachschlagewerk: ja [X.]GHZ: nein [X.]GHR: ja

[X.] § 5 Satz 1 [X.]uchst. c Das Erfordernis, daß die nachzuweisenden besonderen praktischen Erfahrungen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gesammelt sein müssen, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

[X.]GH, [X.]eschluß vom 18. April 2005 - [X.] ([X.]) 31/04 - [X.]

wegen Führung einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältin-nen Dr. Hauger und [X.]

am 18. April 2005 beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes [X.] vom 8. März 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 15.000 • festgesetzt.

Gründe:
[X.]
Der Antragsteller ist seit Juli 1999 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und [X.]zugelassen. Zuvor war - 3 - er als Rechtssekretär beim Deutschen

bund ( ) angestellt und bearbeitete dort arbeitsrechtliche Angelegenheiten von Gewerkschaftsmit-gliedern. Er übte diese Tätigkeit persönlich und weisungsfrei aus; sie entsprach hinsichtlich der [X.]earbeitungs- und [X.]üroabläufe - ausgenommen die [X.] - einer anwaltlichen.

Mit Antrag vom 31. Dezember 2002 hat der Antragsteller beantragt, die [X.]ezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" führen zu dürfen. Er hat zum Nach-weis seiner praktischen Erfahrungen eine Liste mit 27 gerichtlichen und 43 außergerichtlichen Fällen, die er als Rechtsanwalt bearbeitet hat, aus der [X.] von Ende 1999 bis Ende 2002 vorgelegt, außerdem eine Liste mit 44 gerichtlichen und 26 außergerichtlichen Fällen aus seiner [X.] als Rechtssekretär. Die Antragsgegnerin hat den Antrag abgelehnt, weil der Nach-weis der besonderen praktischen Erfahrungen (§ 5 Satz 1 [X.]uchst. [X.]) nicht erbracht sei. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] mit [X.]eschluß vom 8. März 2004 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner zugelassenen sofortigen [X.]eschwerde.

I[X.]

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 223 Abs. 3 Satz 1 [X.]RAO) und zulässig (§ 42 Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO) - die [X.]eschwerdefrist wurde durch Einlegung der sofortigen [X.]eschwerde per Fax am 29. März 2004 gewahrt -; es hat jedoch kei-nen Erfolg.
- 4 - 1. Ob der Antrag nach der ab 1. Januar 2003 geltenden neuen oder der früheren Fassung des § 5 [X.] zu beurteilen ist, hat keine [X.]edeutung.

Zwar unterscheiden sich das alte und das neue Recht dadurch, daß nach dem Wortlaut der früheren Fassung der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen "in der Regel" mit bestimmten Fallzahlen nachgewiesen war. Nach der neuen Fassung "setzt" der Erwerb diese Fallzahlen "voraus". Ob die [X.] nunmehr einen absoluten Charakter haben, der eine abweichende Ge-wichtung zu Gunsten des Antragstellers - etwa bei einer einschlägigen Vortä-tigkeit als Syndikusanwalt oder Verbandssyndikus (vgl. hierzu zuletzt [X.]GH, [X.]eschl. v. 18. Juni 2001 - [X.] ([X.]) 41/00, NJW 2001, 3130, 3131; v. 13. Ja-nuar 2003 - [X.] ([X.]) 25/02, NJW 2003, 883, 884) - nicht mehr zuläßt (so [X.] in: [X.]/Prütting, [X.]RAO 2. Aufl. § 5 [X.] Rn. 8), ist noch nicht abschließend geklärt. Im vorliegenden Fall braucht der Senat dazu nicht Stel-lung zu nehmen.

2. Denn die beiden Fassungen des § 5 [X.] unterscheiden sich insoweit nicht, als die nachzuweisenden besonderen praktischen Erfahrungen jeweils "innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung" gesammelt sein [X.]/müssen. Selbst wenn die [X.]earbeitung von Fällen als

Rechtssekretär grundsätzlich geeignet wäre, zum Nachweis der besonderen praktischen Erfah-rungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts zu dienen, müßte die Fallbearbeitung innerhalb des Drei-Jahres-[X.]raums stattgefunden haben. Dieser Vorausset-zung vermag der Antragsteller nicht zu genügen, weil seine [X.]eschäftigung beim [X.] 1999 geendet hat. Innerhalb des maßgeblichen [X.]raums war er ausschließlich als Rechtsanwalt tätig. - 5 - Entgegen der Ansicht des [X.]eschwerdeführers bestehen gegen die aus-schließliche [X.]eachtlichkeit der Fallbearbeitung innerhalb des Drei-Jahres-[X.]raums keine [X.]edenken, insbesondere keine verfassungsrechtlicher Art. Die Festlegung eines bestimmten [X.]raums ermöglicht eine eindeutige [X.] der Voraussetzungen ([X.] in: [X.]/Prütting, aaO § 5 [X.] Rn. 2). Mit drei Jahren ist die [X.]eurteilungszeit relativ lang bemessen; damit ist - entsprechend den Absichten der Satzungsversammlung (Protokoll der [X.] vom 7. bis 9.9.1999, [X.]) - die Zulassungsschranke leichter überwind-bar als bei einem kürzeren [X.]raum ([X.] aaO). Ihn noch weiter auszu-dehnen oder davon abzusehen, daß der Drei-Jahres-[X.]raum der Antragstel-lung unmittelbar vorausgehen muß, läßt sich nicht aus § 3 [X.] begründen. Zwar ist danach Voraussetzung für die Verleihung der [X.] "eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs [X.] vor Antragstellung". Selbst wenn der Antragsteller die letzten drei Jahre vor der Antragstellung nicht ununterbrochen als Rechtsanwalt zugelassen war, muß er doch die besonderen praktischen Erfahrungen, die nach § 5 Satz 1 [X.] nachzuweisen sind, innerhalb dieser drei Jahre gesammelt haben. Dies hat die Satzungsversammlung so gewollt (Protokoll der 7. Sitzung vom 18.9.2002 zu 4.2; ebenso [X.] in: [X.]/Prütting, § 3 [X.] Rn. 9). Die gegenteilige Auffassung würde dem [X.]edürfnis nicht gerecht, über den Antrag aufgrund zeitnaher Erkenntnisse zu entscheiden. Im Interesse des [X.] Publikums darf davon nicht abgewichen werden. Praktische Erfahrun-gen können nicht nur mit der Intensität und Dauer der [X.]erufsausübung [X.] ([X.] in: [X.]/Prütting, § 3 [X.] Rn. 3); sie können, falls sie zu lan-ge zurückliegen, auch "altern". Das rechtsuchende Publikum darf jedoch mit Recht erwarten, daß ein Rechtsanwalt, dem die [X.]efugnis verliehen wird, sich als Fachanwalt auf einem bestimmten Gebiet zu bezeichnen, sich auch mit [X.] 6 - nen Erfahrungen auf der Höhe der [X.] befindet. Wenn die [X.] nicht strikt beachtet werden würde, könnte die [X.]eurteilungsgrundlage nicht mehr verläßlich eingegrenzt werden. Müßten auch praktische Erfahrungen aus dem [X.] vor Antragstellung berücksichtigt werden, ließe sich nicht überzeugend begründen, warum dies nicht auch für solche aus dem fünften usw. gelte.

In den Entscheidungen des [X.]undesgerichtshofs, die der Antragsteller für sein [X.]egehren anführt ([X.]GH, [X.]eschl. v. 18. Juni 2001 - [X.] ([X.]) 41/00, NJW 2001, 3130, 3131; v. 13. Januar 2003 - [X.] ([X.]) 25/02, NJW 2003, 883, 884), hatte die anzurechnende Tätigkeit als Verbandssyndikus (mit oder ohne An-waltszulassung) jeweils innerhalb des Drei-Jahres-[X.]raums stattgefunden.
Hirsch [X.]asdorf

[X.]Ernemann

Kieserling

Hauger [X.]

Meta

AnwZ (B) 31/04

18.04.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2005, Az. AnwZ (B) 31/04 (REWIS RS 2005, 3992)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3992

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