Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2001, Az. AnwZ (B) 30/00

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2001, 2988

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[X.] ([X.]) 30/00vom2. April 2001in dem Verfahren- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat am 2. April 2001 durchden Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], die [X.]. [X.], [X.]asdorf und [X.], die Rechtsanwälte [X.],[X.] und die Rechtsanwältin Dr. [X.]:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschlußdes ersten Senats des [X.]es [X.]erlin vom 6. [X.] wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] DM festgesetzt.Gründe:[X.] Antragsteller ist seit dem Jahre 1989 zur Rechtsanwaltschaft [X.]. Mit [X.]escheid vom 5. Juli 1999 widerrief die frühere Antragsgegnerin [X.] wegen [X.]. Der [X.]escheid wurde dem [X.] seiner Verfahrensbevollmächtigten am 12. Juli 1999 und ihm [X.] nochmals angeblich am 16. Juli 1999 zugestellt. Am 13. August 1999- 3 -haben die Verfahrensbevollmächtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidunggestellt; hilfsweise haben sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach-gesucht. Der [X.] hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück-gewiesen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung verworfen. [X.] sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde.[X.] Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO),hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.1. Der [X.] ist bestandskräftig. Der Antrag auf gerichtlicheEntscheidung war unzulässig, weil verspätet. Er ist nicht innerhalb der Monats-frist des § 16 Abs. 5 Satz 1 [X.]RAO bei Gericht eingegangen. Die Frist ist [X.] Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers in [X.] worden. Für die Zustellung des [X.]es gelten [X.] [X.]RAO die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. Da [X.] im [X.]ereich der [X.]undesrechtsanwaltsordnung von Amts wegenerfolgen, ist zunächst der § 208 ZPO anwendbar und folglich sind es auch [X.] 166 bis 207 ZPO (Feuerich/[X.], [X.]RAO 5. Aufl. § 229 Rn. 2). Nach § 176ZPO haben Zustellungen in einem anhängigen Verfahren an den [X.] zu erfolgen. Die Verfahrensbevollmächtigten des [X.] hatten bereits im Widerrufsverfahren ihre [X.]evollmächtigung angezeigt.Danach waren sie ausdrücklich ermächtigt, Zustellungen zu bewirken und [X.]. Diese Vollmacht galt für alle Instanzen. Die zweite Zustellungan den Antragsteller persönlich war wirkungslos und somit für den [X.]eginn der- 4 -Rechtsmittelfrist ohne [X.]edeutung (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v. 23. Dezember 1983- IVb Z[X.] 29/82, NJW 1984, 926).2. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konntekeinen Erfolg haben. Er war verspätet (§ 40 Abs. 4 [X.]RAO i.V.m. § 22 [X.]). [X.] hat der Antragsteller Gründe für eine Wiedereinsetzung weder in [X.] Antrags- noch in seiner [X.]eschwerdeschrift glaubhaft gemacht.Hirsch [X.] [X.]asdorf [X.]Wüllrich Hauger

Meta

AnwZ (B) 30/00

02.04.2001

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2001, Az. AnwZ (B) 30/00 (REWIS RS 2001, 2988)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2988

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