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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 30/00vom2. April 2001in dem Verfahren- 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 2. April 2001 durchden Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die RichterDr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling,Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr. Haugerbeschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes ersten Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 6. April2000 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen undder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf90.000 DM festgesetzt.Gründe:I.Der Antragsteller ist seit dem Jahre 1989 zur Rechtsanwaltschaft zuge-lassen. Mit Bescheid vom 5. Juli 1999 widerrief die frühere Antragsgegnerin dieZulassung wegen Vermögensverfalls. Der Bescheid wurde dem Antragstellerzu Händen seiner Verfahrensbevollmächtigten am 12. Juli 1999 und ihm per-sönlich nochmals angeblich am 16. Juli 1999 zugestellt. Am 13. August 1999- 3 -haben die Verfahrensbevollmächtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidunggestellt; hilfsweise haben sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach-gesucht. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück-gewiesen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung verworfen. Dagegenwendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.II.Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 BRAO),hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.1. Der Widerrufsbescheid ist bestandskräftig. Der Antrag auf gerichtlicheEntscheidung war unzulässig, weil verspätet. Er ist nicht innerhalb der Monats-frist des § 16 Abs. 5 Satz 1 BRAO bei Gericht eingegangen. Die Frist ist durchdie Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers in Laufgesetzt worden. Für die Zustellung des Widerrufsbescheides gelten gemäß§ 229 BRAO die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. Da dieZustellungen im Bereich der Bundesrechtsanwaltsordnung von Amts wegenerfolgen, ist zunächst der § 208 ZPO anwendbar und folglich sind es auch die§§ 166 bis 207 ZPO (Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 229 Rn. 2). Nach § 176ZPO haben Zustellungen in einem anhängigen Verfahren an den Verfahrens-bevollmächtigten zu erfolgen. Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstel-lers hatten bereits im Widerrufsverfahren ihre Bevollmächtigung angezeigt.Danach waren sie ausdrücklich ermächtigt, Zustellungen zu bewirken und ent-gegenzunehmen. Diese Vollmacht galt für alle Instanzen. Die zweite Zustellungan den Antragsteller persönlich war wirkungslos und somit für den Beginn der- 4 -Rechtsmittelfrist ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Dezember 1983- IVb ZB 29/82, NJW 1984, 926).2. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konntekeinen Erfolg haben. Er war verspätet (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 22 FGG). Imübrigen hat der Antragsteller Gründe für eine Wiedereinsetzung weder in sei-ner Antrags- noch in seiner Beschwerdeschrift glaubhaft gemacht.Hirsch Fischer Basdorf Gan-ter Kieserling Wüllrich Hauger
Meta
02.04.2001
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2001, Az. AnwZ (B) 30/00 (REWIS RS 2001, 2988)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2988
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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