Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2005, Az. AnwZ (B) 67/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 3146

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[X.][X.] ([X.]) 67/03
vom 13. Juni 2005 in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.] und [X.], die Rechtsanwälte Prof. [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] am 13. Juni 2005 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des 1. Senats des [X.]es des [X.] in [X.] vom 4. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Der Antragsteller ist seit 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, und zwar beim [X.] und beim [X.], seit 2000 auch beim [X.].. Mit [X.]escheid vom 11. April 2003 hat die An- tragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen [X.] [X.] und den Sofortvollzug der Widerrufsverfügung angeordnet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. [X.] 3 - gen dessen [X.]eschluß richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers. In einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18. Oktober 2004 haben die [X.]eteiligten auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. 2. Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweis-anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. [X.]/[X.], [X.]RAO 6. Aufl. § 7 [X.]. 142 m.w.N.). Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erörtert - zusammengefaßt vom [X.]erichterstatter in dessen Schreiben an den Antragsteller vom 20. Oktober 2004 -, hat der [X.] insgesamt zutreffend ausgeführt, daß diese Voraussetzungen zum maßgeblichen Zeit-punkt des [X.] erfüllt waren. Dies ergab sich insbesondere aus mehreren Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller seit Februar 2001 wegen titulierter Forderungen von insgesamt fünf Gläubigern in einer Ge-samthöhe von über 20.000 •, zudem aus weiteren Indizien, insbesondere im Zusammenhang mit im [X.] 2002 vereinnahmten [X.] von über 135.000 •, die der Antragsteller nicht weitergeleitet hat und deren Verbleib ungeklärt geblieben ist. Allein durch das letztgenannte Verhalten - insoweit ist gegen den [X.] ein Strafverfahren wegen Untreue anhängig - wird hinreichend be-- 4 - legt, daß durch den Vermögensverfall des Antragstellers die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. b) Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß sich seine [X.] nunmehr konsolidiert hätten, so daß von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. [X.]GHZ 75, 356; 84, 149). Die hierfür unerläßliche vollstän-dige Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. [X.]/[X.] aaO § 14 [X.]. 59 m.w.N.) fehlt nach wie vor, auch nachdem ihm nach der mündli-chen Verhandlung vor dem Senat hierfür Gelegenheit zu weiterem Vorbringen gegeben worden war, dessen Mindestvoraussetzungen im Schreiben des [X.]e-richterstatters vom 20. Oktober 2004 präzisiert worden sind. Auch nach dreifa-cher Fristverlängerung fehlt hierzu jeglicher weiterer erheblicher Sachvortrag. 3. Der Senat sieht keinen Anlaß, den Geschäftswert niedriger als in [X.] der vorliegenden Art üblich festzusetzen, und bemißt ihn damit höher als der [X.]. Ein Abschlag für Widerrufsverfahren aus dem [X.]ereich der neuen [X.]undesländer (vgl. [X.] in Henssler/Prütting, [X.]RAO 2. Aufl. § 202 [X.]. 2) erscheint nicht mehr angemessen ([X.]GH, [X.]eschl. v. 4. April 2005 - [X.] ([X.]) 13/04). Deppert [X.]asdorf Ganter Ernemann
Salditt Kieserling [X.]

Meta

AnwZ (B) 67/03

13.06.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2005, Az. AnwZ (B) 67/03 (REWIS RS 2005, 3146)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3146

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