Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2000, Az. AnwZ (B) 29/99

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2000, 2884

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[X.] ([X.]) 29/99vom13. März 2000in dem Verfahrenwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat am 13. März 2000durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.],[X.] und Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase,[X.] und die Rechtsanwältin Dr. [X.]beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluß des I. Senats des [X.]s [X.]erlin vom28. Januar 1999 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragenund der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahrenentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zuerstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.]:[X.] Antragsteller, der im Juni 1985 vor dem Justizprüfungsamt[X.]erlin die erste juristische Staatsprüfung ablegte und seinen Referen-dardienst in [X.]ezirk des [X.] absolvierte, bestand die zweitejuristische Staatsprüfung nicht. Er war anschließend bis August 1990 alsMitarbeiter in einem [X.] Anwaltsbüro tätig.Auf seinen Antrag vom 31. August 1990 ließ ihn das Ministeriumder Justiz der ehemaligen [X.] mit Verfügung vom 3. September 1990als Rechtsanwalt mit dem Sitz in [X.] zu. Diese Verfügung war [X.] 6 der Verordnung über die Tätigkeit und die Zulassung von [X.] mit eigener Praxis vom 22. Februar 1990 (G[X.]l. [X.] I S. 147) ge-stützt.Am 19. November 1990 beantragte der Antragsteller, ihn beim[X.] [X.]erlin zuzulassen. Die Rechtsanwaltskammer wies in [X.] darauf hin, daß der Antragsteller auch in der früheren[X.] nach der genannten Vorschrift nicht als Rechtsanwalt hätte [X.] werden dürfen. Mit Verfügung vom 6. November 1991 lehnte [X.] der Justiz in [X.]erlin den Antrag auf Zulassung beim[X.] ab und widerrief gleichzeitig die Zulassung des Antragstel-lers zur Rechtsanwaltschaft gemäß Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertra-ges. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der [X.] zurück; die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers blieb beim [X.]un-- 4 -desgerichtshof ohne Erfolg (Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993- [X.] ([X.]) 2/93 - [X.]RAK-Mitt. 1993, 169). Seine Verfassungsbeschwerdewurde nicht zur Entscheidung angenommen ([X.]eschluß vom 6. Oktober1997 - 1 [X.]vR 1880/97 -).Mit an die frühere Antragsgegnerin gerichtetem Schreiben [X.] Mai 1998 beantragte der Antragsteller erneut die Erteilung der Land-gerichtszulassung, hilfsweise der Rechtsanwalts- und [X.]szu-lassung. Die Rechtsanwaltskammer befürwortete den Zulassungsantragnicht. Mit Schreiben vom 15. Juli 1998 begehrte der [X.] die Zulassung beim [X.] unter Aufhebung der Ent-scheidung der [X.] vom 6. November 1991 sowiedie Feststellung, daß diese Entscheidung unwirksam und nichtig sei;seinen zuvor gestellten Antrag verfolgte er als Hilfsantrag weiter. [X.] vom 27. Juli 1998 wies die frühere Antragsgegnerin dieseAnträge zurück. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem [X.] neben weiteren Anträgen auch seinen Antrag auf Zulas-sung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim [X.][X.]erlin weiterverfolgte, blieb ohne Erfolg. Hiergegen wendet sich der [X.] mit seiner sofortigen [X.]eschwerde.[X.] Rechtsmittel, mit dem sich der Antragsteller jedenfalls auchgegen die Zurückweisung seiner Anträge auf Zulassung zur [X.] 5 -waltschaft und als Rechtsanwalt beim [X.] [X.]erlin wendet, ist zu-lässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, 4, Abs. 4 [X.]RAO). Es bleibt jedoch ohne Erfolg.1. Mit seiner sofortigen [X.]eschwerde verfolgt der Antragsteller zumeinen Anträge, welche den [X.]escheid der [X.]vom 6. November 1991 zum Gegenstand haben. Das gilt, soweit der [X.] die Feststellung der Nichtigkeit jener Entscheidung begehrt(Antrag 1), soweit er die Feststellung beantragt, daß Art. 19 [X.] keine Ermächtigungsgrundlage für eine Rücknahme der Rechts-anwaltszulassung gebe (Antrag 2), und schließlich, soweit er die Aufhe-bung der Verfügung der früheren Antragsgegnerin vom 27. Juli 1998 mitder Verpflichtung erstrebt, ihm unter Aufhebung des [X.]escheides vom6. November 1991 die [X.]szulassung zu erteilen (Antrag 3).Diese Anträge, mit denen der Antragsteller im [X.] den Fortbestand sei-ner ihm in der früheren [X.] erteilten [X.] will, zielen sämtlich auf eine neuerliche Überprüfung des [X.]e-scheides vom 6. November 1991, mit dem diese Zulassung widerrufenworden ist. Der [X.]escheid vom 6. November 1991 war indessen bereitsGegenstand des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entschei-dung vom 17. Dezember 1991, das mit der Entscheidung des [X.]undesge-richtshofs vom 14. Juni 1993 (aaO) abgeschlossen worden ist. Diese dermateriellen Rechtskraft fähige Entscheidung (vgl. [X.]GHZ 34, 235, 241 f.;Henssler/Prütting, [X.]RAO, § 40 Rdn. 40; Feuerich/[X.], [X.]RAO, 4. Aufl.,§ 40 Rdn. 66) bindet die [X.]eteiligten. Sie hindert eine erneute gerichtli-che Überprüfung desselben [X.]. Etwas anderes giltausnahmsweise nur dann, wenn seit der rechtskräftigen [X.] neuer Umstände eine andere Sachlage entstanden ist (vgl. Se-- 6 -natsbeschluß vom 26. Januar 1998 - [X.] ([X.]) 60/97 - [X.]RAK-Mitt. 1998,154). Für einen solchen Ausnahmefall fehlt hier indessen jeglicher An-halt. Den oben genannten Anträgen des Antragstellers mußte deshalbder Erfolg versagt [X.] Die mit der sofortigen [X.]eschwerde verfolgten Anträge zu 3),zu 5) und 6) richten sich gegen die Verfügung der früheren [X.] vom 27. Juli 1998, ohne gleichzeitig eine Überprüfung und Aufhe-bung des [X.]escheides vom 6. November 1991 zu erstreben. Sie zielenübereinstimmend auf eine Änderung der angegriffenen Verfügung, so-weit sie die Anträge des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft und als Rechtsanwalt beim [X.] [X.]erlin betrifft.Das Rechtsmittel des Antragstellers bleibt jedoch auch insoweitohne Erfolg. Wie der [X.] bereits zutreffend [X.], kann der Antragsteller zur Rechtsanwaltschaft schon deshalb nichtzugelassen werden, weil er die zweite juristische Staatsprüfung nichtabgelegt hat (§ 4 [X.]RAO i.V.m. § 5 Abs. 1 DRiG). Daß der [X.] die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4 [X.] nicht erfüllt, [X.] frühere Antragsgegnerin mit der angegriffenen Verfügung ausführlichdargelegt; dem ist - auch unter [X.]erücksichtigung des [X.]eschwerdevor-bringens - nichts hinzuzufügen.3. Soweit der Antragsteller schließlich die Feststellung begehrt,daß der im Gutachten der Rechtsanwaltskammer [X.]erlin vom 7. Juni 1998angeführte Versagungsgrund nicht vorliege, verkennt er, daß diesesGutachten nicht Gegenstand des Verfahrens über den Antrag auf ge-- 7 -richtliche Entscheidung ist. Ein Fall des § 9 Abs. 1, 2 [X.]RAO, der gegenein Gutachten den Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet, liegtnicht vor.Die sofortige [X.]eschwerde war mithin insgesamt zurückzuweisen.[X.][X.]asdorf [X.]Terno Hase Kieserling [X.]

Meta

AnwZ (B) 29/99

13.03.2000

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2000, Az. AnwZ (B) 29/99 (REWIS RS 2000, 2884)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2884

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