4. Senat | REWIS RS 2019, 11136
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Eingruppierung eines stellvertretenden Bereichsleiters in einer Spielbank - Ausschlussfrist
I. Auf die Revisionen des Klägers und der [X.] wird - unter deren Zurückweisungen im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 11. Oktober 2017 - 2 [X.] 1213/16 - teilweise aufgehoben.
II. Auf die Berufung der [X.] wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 9. Februar 2016 - 5 Ca 3105/15 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die [X.] ab dem 1. Dezember 2014 als Beschäftigungszeit des Klägers in der [X.] 8 des [X.] für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der [X.] in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 zu berücksichtigen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.400,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 200,00 Euro seit dem 11. März 2015, seit dem 11. April 2015, seit dem 12. Mai 2015, seit dem 11. Juni 2015, seit dem 11. Juli 2015, seit dem 11. August 2015, seit dem 11. September 2015, seit dem 13. Oktober 2015, seit dem 11. November 2015, seit dem 11. Dezember 2015, seit dem 12. Januar 2016 und seit dem 11. Februar 2016 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger neben der Festvergütung nach dem Entgeltrahmentarifvertrag für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der [X.] in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 seit dem 1. Februar 2016 eine individuelle Zulage in Höhe von 200,00 Euro brutto monatlich zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
[X.] Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 93 % und der Kläger zu 7 % zu tragen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des [X.].
Die Beklagte betreibt konzessionierte Spielbanken, darunter das Casino H. In diesem ist der Kläger seit dem [X.] beschäftigt und zuletzt als „Spielaufsicht/[X.]“ tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die zwischen der Beklagten und der [X.] [X.] geschlossenen Haustarifverträge Anwendung, darunter der Entgeltrahmentarifvertrag für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der [X.] in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 ([X.]) sowie der [X.] ([X.]) und der Entgelttarifvertrag für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der [X.] in der Spieltechnik und in der Kasse ([X.]) in ihrer jeweiligen Fassung.
Im Casino sind neben einem Direktor ein Bereichsleiter „Klassisches Spiel“ und ein Bereichsleiter „Automatengeschäft“ sowie acht stellvertretende Bereichsleiter vorgesehen. Nachdem schon im [X.] die Stellen von vier ausgeschiedenen stellvertretenden Bereichsleitern nicht wieder besetzt wurden, ist mittlerweile nur noch ein Arbeitnehmer dauerhaft als „stellvertretender Bereichsleiter“ beschäftigt. Neben den stellvertretenden Bereichsleitern üben die [X.] und die Spielaufsichten die Aufsicht im Saal aus. An den Spieltischen ist jeweils ein [X.] für die Spielaufsicht zuständig und überwacht von einem erhöhten Stuhl [X.]“) aus das Spiel sowie den jeweiligen Croupier.
Der [X.] regelt die Eingruppierung in die acht Tarifentgeltgruppen ua. wie folgt:
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„§ 1 |
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Geltungsbereich |
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1. |
Dieser Tarifvertrag regelt die Eingruppierung und Bezahlung aller Arbeitnehmer/innen (nachfolgende Arbeitnehmer genannt) / Altbeschäftigte der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG, soweit sie im spieltechnischen Bereich und der Kasse beschäftigt sind und vor dem 1. Juli 2012 eingestellt wurden. … |
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§ 7 |
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Tarifentgeltgruppen |
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1. |
Arbeitnehmer werden entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten in folgende [X.]n eingeordnet. |
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… |
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[X.] 7: |
Spielaufsicht / [X.] |
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Die Spielaufsicht übt die Aufsicht im Klassischen Spiel aus. In den ersten drei Jahren erfolgt der Einsatz überwiegend in der [X.]. Bei Eignung kann er als Saalchef in der [X.] eingesetzt werden. |
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Der [X.] übt die Aufsicht am Spieltisch aus. Er kann bei Eignung mit der Aufsicht im Saal beauftragt werden. Er kann auch als Baccara-Croupier eingesetzt werden. Er kann mit der Tischabrechnung beauftragt werden. |
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[X.] 8: |
Stellvertretender Bereichsleiter / Saalchef |
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Der stv. Bereichsleiter ist im administrativen Bereich des Klassischen Spiels und der Aufsicht im Saal tätig. |
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Der Saalchef übt die Aufsicht im Saal aus und kann bei Eignung mit administrativen Aufgaben beauftragt werden. |
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… |
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3. |
Bei einem Wechsel (Umgruppierung) in die [X.]n 2, 3, 5, 6, 7 oder 8 wird der Arbeitnehmer mit seinem erreichten max. monatlichen Tarifentgelt umgruppiert. Die nächste Erhöhung erhält er spätestens zum gleichen [X.]punkt wie in der alten [X.]. Er erhält eine individuelle Zulage von jeweils € 200 monatlich, wenn die Aufgabe dauerhaft übertragen wird. |
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4. |
Übernimmt ein Arbeitnehmer vorübergehend aushilfs- oder vertretungsweise in Übereinstimmung mit dem Dienstplan eine Tätigkeit in einer höheren [X.], so hat er, wenn die Tätigkeit ohne Unterbrechung länger als acht Wochen dauert, von Beginn der Tätigkeit an für deren Dauer Anspruch auf eine Zulage in Höhe von € 200 monatlich. |
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5. |
Dauert die oben genannte aushilfs- oder vertretungsweise Tätigkeit ununterbrochen länger als sechs Monate, so ist der Arbeitnehmer vom Beginn des darauffolgenden Monats an in die entsprechend höhere [X.] einzugruppieren. |
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6. |
Altbeschäftigte erhalten die nach dem alten Punktesystem vorgesehene individuelle Punkt-Stufen-Steigerung abschließend für einen [X.]raum bis zum 30. Juni 2021 (max. 3 Stufen). Die Beträge der Erhöhungsstufen 2 und 3 werden mit den Tariflohnerhöhungen ab Erreichen der jeweils nächst höheren Stufe verrechnet. |
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…“ |
Innerhalb der einzelnen [X.]n legt § 2b [X.] die konkrete Höhe des [X.] nach erreichten „Punkten“ fest, die sich innerhalb der [X.] an den Beschäftigungsjahren [X.]“) in der jeweiligen Funktion orientieren. Der Kläger erhält eine Vergütung nach [X.] 7 [X.].
Die Beklagte erstellt für die „Stellvertretende Bereichsleitung“ und die Beschäftigten der „[X.] 7“ getrennte Dienstpläne. Dabei sind nach der [X.] 7 [X.] vergütete Arbeitnehmer regelmäßig für eine Tätigkeit nach dem Dienstplan „Stellvertretende Bereichsleitung“ vorgesehen. Sie werden in diesem Dienstplan nicht namentlich, sondern mit „[X.] 7“ bezeichnet. Welcher Arbeitnehmer die stellvertretende Bereichsleitung ausübt, ergibt sich aus dem Dienstplan der „[X.] 7“. Die Zuordnung zu den Tätigkeitsbereichen erfolgt an jedem Tag durch den ersten im Dienstplan der „[X.] 7“ benannten Arbeitnehmer, der als sog. Einteiler tätig wird.
Seit dem Monat März 2012 ist der Kläger sowohl in die Dienstpläne „Stellvertretende Bereichsleitung“ als auch in die der „[X.] 7“ eingeteilt worden, in letzterer ausschließlich im Saaldienst. Bis zum 30. April 2014 wurde er auch zeitweilig als [X.] tätig. Seit dem 1. Mai 2014 wurde der Kläger ausschließlich als „[X.]“ dienstplanmäßig im Rahmen des [X.] „[X.] 7“ oder als stellvertretender Bereichsleiter nach dem diesbezüglichen Dienstplan eingesetzt. Er übte keine Tätigkeiten mehr am Spieltisch aus.
Mit der am 10. August 2015 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 14. August 2015 zugestellten Klage macht der Kläger geltend, er sei in [X.] 8 [X.] eingruppiert und habe Anspruch auf eine monatliche individuelle Zulage nach § 7 Nr. 3 Satz 3 [X.]. Zumindest seit dem 1. Mai 2014 sei er ohne Unterbrechung als Saalchef und stellvertretender Bereichsleiter tätig gewesen und daher ab dem 1. November 2014 höhergruppiert. Für eine Tätigkeit iSd. [X.] 8 [X.] sei weder erforderlich, dass er administrative Aufgaben erfülle, noch müsse eine ausdrückliche Aufgabenübertragung durch die Beklagte vorliegen. Zudem habe er administrative Aufgaben iSd. [X.], zT sogar als sog. Hauptverantwortlicher, übernommen. Aufgrund der Höhergruppierung stehe ihm eine Zulage iSd. § 7 Nr. 3 Satz 3 [X.] unbefristet zu. Die tarifliche Ausschlussfrist sei unwirksam.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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1. |
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die [X.] ab dem 1. November 2014 als Beschäftigungszeit des Klägers in der [X.] 8 des [X.] für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse (idF vom 12. Oktober 2012) zu berücksichtigen; |
2. |
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der [X.] aus jeweils 200,00 Euro seit dem 11. Dezember 2014, 13. Januar 2015, 11. Februar 2015, 11. März 2015, 11. April 2015, 12. Mai 2015, 11. Juni 2015, 11. Juli 2015, 11. August 2015, 11. September 2015, 13. Oktober 2015, 11. November 2015, 11. Dezember 2015, 12. Januar 2016 und 11. Februar 2016 zu zahlen; |
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3. |
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, neben der Festvergütung des [X.] für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG ab dem 1. Februar 2016 einen monatlichen Zuschlag in Höhe von 200,00 Euro brutto zu zahlen. |
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe nicht ausschließlich Tätigkeiten der [X.] 8 [X.] ausgeübt. Die Aufgaben des [X.] seien solche der [X.] 7 [X.]. Administrative Tätigkeiten seien ihm nicht, insbesondere nicht durch eine - erforderliche - förmliche Ernennung, übertragen worden. Solche habe er nur wahrgenommen, wenn er im Dienstplan für stellvertretende Bereichsleiter eingeteilt gewesen sei. Erforderlich sei aber eine ununterbrochene Einteilung im Dienstplan als stellvertretender Bereichsleiter. Seit 2012 habe der Kläger an zehn Tagen die Aufgaben der [X.] übernommen. Auch seien Ansprüche des [X.] teilweise verfallen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit noch streitgegenständlich - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das erstinstanzliche Urteil teilweise hinsichtlich des Antrags zu 1. abgeändert. Mit den vom [X.] zugelassenen Revisionen verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter; die Beklagte begehrt, die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Revision des [X.] und die der [X.] sind zulässig, aber nur teilweise begründet.
I. Der zulässige Feststellungsantrag zu 1. ist in der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellten Fassung überwiegend begründet. Die [X.] ist verpflichtet, die [X.] ab dem 1. Dezember 2014 als Beschäftigungszeit des [X.] in [X.] 8 [X.] zu berücksichtigen.
1. Der Antrag ist als sog. Elementenfeststellungsantrag zulässig.
a) Nach § 256 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Bedingungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken, sog. Elementenfeststellungsklage ([X.] 12. Dezember 2018 - 5 [X.] - Rn. 13; 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 15, [X.]E 138, 269). Das Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag ein zwischen den Parteien bestehender Streit über Leistungsverpflichtungen insgesamt bereinigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann ([X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 19 f., [X.]E 138, 287).
b) Nach diesen Maßstäben ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Der Kläger war nicht gehalten, eine sog. Eingruppierungsfeststellungsklage zu erheben. Nach § 7 Nr. 3 Satz 1 [X.] ergeben sich aus der Umgruppierung in eine höhere [X.] zunächst keine Vergütungsänderungen, die mit einer solchen Klage festgestellt werden könnten. Durch den vorliegenden Antrag kann der zwischen den Parteien bestehende Streit über eine eingetretene Höhergruppierung sowie die sich hieraus ergebende Punktsteigerung nach jeweils drei Beschäftigungsjahren in der [X.] 8 [X.] (§ 7 Nr. 3 Satz 1 [X.] iVm. § 2b [X.]) und über [X.] infolge der erreichten „Punkte“ geklärt werden. Zugleich wird der Umfang des Direktionsrechts der [X.] festgestellt (zum Feststellungsinteresse bei der Beschäftigungszeit [X.] 25. Oktober 2001 - 6 [X.] [X.] der Gründe, [X.]E 99, 250).
2. Der Antrag ist nur teilweise begründet. Der Kläger ist nicht bereits seit dem 1. November 2014, sondern erst ab dem 1. Dezember 2014 gemäß § 7 Nr. 5 [X.] in der [X.] 8 [X.] eingruppiert.
a) Nach § 7 Nr. 1 Satz 1 [X.] werden die Arbeitnehmer grundsätzlich entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten in die [X.]n eingeordnet. Allerdings werden nach § 7 Nr. 5 iVm. Nr. 4 [X.] Arbeitnehmer, die aushilfs- oder vertretungsweise in Übereinstimmung mit dem Dienstplan eine Tätigkeit in einer höheren [X.] ununterbrochen länger als sechs Monate übernehmen, in die entsprechend höhere [X.] eingruppiert.
aa) Tätigkeiten der [X.] 8 [X.] sind die des stellvertretenden Bereichsleiters oder des [X.]. Der stellvertretende Bereichsleiter ist im administrativen Bereich des Klassischen Spiels und der Aufsicht im Saal tätig. Der Saalchef übt die Aufsicht im Saal aus und kann bei Eignung mit administrativen Aufgaben beauftragt werden. Tätigkeiten der [X.] 7 [X.] sind solche der Spielaufsicht oder des [X.]s. Die Spielaufsicht übt die Aufsicht im Klassischen Spiel aus und wird zunächst überwiegend als [X.] eingesetzt. Sie kann bei Eignung als [X.] eingesetzt werden. Der [X.] übt die Aufsicht am Spieltisch aus und kann bei Eignung mit der Aufsicht im Saal beauftragt werden.
bb) Die Aufgaben der [X.] können sowohl einem in [X.] 7 [X.] als auch einem in [X.] 8 [X.] eingruppierten Arbeitnehmer zugewiesen werden. Zwischen den Tätigkeiten einer [X.] als Spielaufsicht/[X.] und denen einer [X.] als Saalchef/stellvertretender Bereichsleiter bestehen nach dem Tarifvertrag entgegen der Auffassung der [X.] keine Unterschiede. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Ein als Spielaufsicht tätiger Arbeitnehmer kann lediglich als Saalchef in der [X.], also nicht als Saalchef mit administrativen Aufgaben herangezogen werden. Dies bedeutet aber keinen Unterschied in der eigentlichen Tätigkeit der [X.].
cc) Den Umfang eines solches Einsatzes an den einzelnen Arbeitstagen und die Dauer eines solchen Einsatzes haben die Tarifvertragsparteien nicht festgelegt und damit auch nicht zeitlich begrenzt. Insbesondere haben sie nicht bestimmt, dass ein zur [X.] geeigneter [X.]/eine zur [X.] geeignete Spielaufsicht nicht arbeitszeitlich überwiegend als [X.] eingesetzt werden darf oder ein arbeitszeitlich überwiegender Einsatz als [X.] während eines bestimmten [X.]raums einen Anspruch auf eine Zulage oder auf Entgelt nach einer höheren [X.] begründet. Ein als [X.] geeigneter und als solcher eingesetzter [X.] bzw. eine als [X.] geeignete und als solche eingesetzte Spielaufsicht wird nicht allein aufgrund dieses Einsatzes als Saalchef iSd. [X.] 8 [X.] eingruppiert (ebenso zur Abgrenzung der Tätigkeiten eines Croupiers und eines [X.]s nach dem [X.] idF vom 1. Februar 1996 [X.] 12. Oktober 2005 - 10 [X.] - zu [X.], 2 der Gründe).
dd) Ob ein Arbeitnehmer, der auch oder sogar überwiegend die Aufsicht im Saal ausübt, insgesamt Tätigkeiten der [X.] 7 [X.] oder der [X.] 8 [X.] ausübt, ergibt sich demnach daraus, mit welchen Tätigkeiten der Arbeitgeber im Rahmen des ihm zustehenden Direktionsrechts, das nach § 7 Nr. 4 und Nr. 5 [X.] auch die Zuweisung höherwertiger Tätigkeiten umfasst, den Arbeitnehmer über diese Tätigkeit hinaus einsetzt. Erst daraus wird die unterschiedliche Funktion und Stellung des Arbeitnehmers deutlich (vgl. [X.] 12. Oktober 2005 - 10 [X.] - zu [X.] der Gründe). Erfolgen neben der [X.] Einsätze als [X.], entspricht dies einer Zuweisung von Tätigkeiten der [X.] 7 [X.], während der zumindest zeitweilige Einsatz als stellvertretender Bereichsleiter neben der [X.] einer Tätigkeit nach [X.] 8 [X.] zuzuordnen ist.
ee) Bei der aushilfs- oder vertretungsweisen Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit nach § 7 Nr. 4 [X.] räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während deren Dauer eine Stellung ein, die der Arbeitnehmer bei Ausübung der Tätigkeit in der höheren [X.] auf Dauer hätte. Der Arbeitnehmer muss die Tätigkeiten zwar nicht insgesamt ausüben, aber insgesamt übernehmen. Erforderlich ist aber, dass der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmer entsprechend der von ihm übertragenen und vom Arbeitnehmer übernommenen Tätigkeit in der höheren [X.] im Dienstplan aufführt (ausf. [X.] 12. Oktober 2005 - 10 [X.] - zu [X.] b der Gründe).
ff) Die mehr als sechsmonatige ununterbrochene aushilfs- oder vertretungsweise Ausübung einer Tätigkeit in einer höheren [X.] führt nach § 7 Nr. 5 [X.] ohne weiteres zur Eingruppierung in diejenige höhere [X.], in die die ausgeübte Tätigkeit nach § 7 Nr. 1 [X.] eingeordnet ist. Die Regelung in § 7 Nr. 5 [X.] dient zur Abgrenzung von der nur vorübergehenden Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit in § 7 Nr. 4 [X.]. § 7 Nr. 5 [X.] fingiert eine dauerhafte Übertragung bei ununterbrochener Übernahme der höherwertigen Tätigkeit iSd. Nr. 4 der Vorschrift für mehr als sechs Monate. Die Zuweisung entsprechender Tätigkeiten „länger als sechs Monate“ wird in ihren Rechtswirkungen einer dauerhaften Übertragung gleichgestellt.
b) Nach diesen Grundsätzen sind dem Kläger ab dem 1. Mai 2014 ausschließlich Tätigkeiten der [X.] 8 [X.] ununterbrochen länger als sechs Monate übertragen worden. Aufgrund dessen war der Kläger mit Beginn des auf den 1. November 2014 folgenden Monats (§ 7 Nr. 5 [X.]) und damit erst ab dem 1. Dezember 2014 höher eingruppiert.
aa) Der Kläger war ab dem 1. Mai 2014 in den Dienstplänen der [X.] entweder als stellvertretender Bereichsleiter oder als [X.] im Dienstplan „[X.] 7“ eingeteilt. Soweit er im Dienstplan für stellvertretende Bereichsleiter eingeteilt gewesen ist, hat er - insoweit zwischen den Parteien unstreitig - entsprechende Tätigkeiten iSd. [X.] 8 [X.] ausgeübt. Auch in den [X.]räumen, in denen er im Dienstplan „[X.] 7“ aufgeführt wurde, sind ihm nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] ab diesem [X.]punkt ausschließlich Aufgaben einer [X.] mit den damit verbundenen administrativen Aufgaben übertragen worden. Letztgenannte Tätigkeiten können nur einem Saalchef iSd. [X.] 8 [X.] bei entsprechender Eignung übertragen werden, nicht hingegen einem [X.] iSd. [X.] 7 [X.]. Zugleich ist der Kläger in dieser [X.] nicht mehr als [X.] tätig geworden. Die Übertragung weiterer administrativer Aufgaben ist für eine Eingruppierung in die [X.] 8 [X.] nicht zwingend, da eine solche bei Eignung des jeweiligen Arbeitnehmers lediglich erfolgen kann, aber nicht erfolgen muss.
Entgegen der Auffassung der [X.] ist es nicht erforderlich, dass der Kläger ausschließlich Tätigkeiten ausgeübt hat, die - wie etwa administrative Aufgaben - nur der höheren [X.] zuzuordnen wären. Auch diejenigen Tätigkeiten, die wie die „Aufsicht im Saal“ sowohl der [X.] 7 [X.] als auch der [X.] 8 [X.] zugeordnet sind, sind originäre Tätigkeiten beider [X.]n. Andernfalls würden an die aushilfs- oder vertretungsweise Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit höhere Anforderungen gestellt als an eine „originäre Eingruppierung“. Für einen solchen Willen der Tarifvertragsparteien finden sich im [X.] keine Anhaltspunkte. Die [X.] behauptet nicht, in diesem [X.]raum sei der Kläger etwa während Krankheits- und Urlaubszeiten für einen anderweitigen Einsatz vorgesehen gewesen.
bb) Diese Tätigkeiten der [X.] 8 [X.] hat die [X.] dem Kläger durch die Dienstplangestaltung auch übertragen. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der Kläger, soweit er Tätigkeiten in der [X.] einschließlich der damit zusammenhängenden administrativen Aufgaben verrichtet hat, im Dienstplan der „[X.] 7“ und nur zeitweilig im Dienstplan für stellvertretende Bereichsleiter eingetragen war. Für eine Tätigkeit nach einer höheren [X.] ist zwar grundsätzlich erforderlich, dass der jeweilige Arbeitnehmer auch im Dienstplan der höheren [X.] geführt wird ([X.] 12. Oktober 2005 - 10 [X.] - zu [X.] b der Gründe). Dabei kommt es jedoch nicht maßgeblich auf die Bezeichnung des [X.] an. Ist ein Arbeitnehmer - wie vorliegend der Kläger - im Dienstplan ausschließlich für Tätigkeiten einer bestimmten [X.] vorgesehen, übernimmt er auch die Tätigkeit in Übereinstimmung mit dem Dienstplan der höheren [X.] iSd. § 7 Nr. 4 [X.].
cc) Entgegen der Auffassung der [X.] ergeben sich nach dem [X.] keine Anhaltspunkte, es bedürfe für die Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit nach § 7 Nr. 4 oder Nr. 5 [X.] eines formellen [X.]. Nach § 7 Nr. 4 [X.] ist lediglich die Übernahme in Übereinstimmung mit dem Dienstplan erforderlich. Eine weitere Handlung des Arbeitgebers wird nicht vorausgesetzt. Die Wirksamkeit der „Übernahme“ einer höherwertigen Tätigkeit nach § 7 Nr. 4 und Nr. 5 [X.] richtet sich dann nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Sie muss, soweit sich der Arbeitgeber vertreten lässt, ihm nach vertretungsrechtlichen Grundsätzen zuzurechnen sein. Bedient er sich bei der Zuweisung von Tätigkeiten bei ihm beschäftigter Arbeitnehmer wie etwa dem sog. Einteiler, handelt es sich auch um die tarifvertraglich maßgebende ausgeübte Tätigkeit (vgl. [X.] 26. Januar 2011 - 4 [X.] - Rn. 18 mwN).
dd) Für die Eingruppierung des [X.] ist schließlich der pauschale Einwand der [X.] ohne Belang, es sei „faktisch unmöglich“, alle klagenden Arbeitnehmer als stellvertretende Bereichsleiter zu beschäftigen.
c) Die vom Kläger begehrte Feststellung unterliegt auch nicht der tariflichen Ausschlussfrist, sondern betrifft das Recht, sich auf eine höhere als die vom Arbeitgeber zuerkannte Eingruppierung zu berufen. Dieses unterliegt keinem Verfall (vgl. hierzu [X.] 25. Juni 2009 - 6 [X.] - Rn. 20; 20. September 1995 - 4 [X.] - zu [X.]I 2 [X.] der Gründe).
II. Der [X.] zu 2. ist für die Monate November 2014 bis Januar 2015 wegen Verfalls der Ansprüche unbegründet, für die [X.] von Februar 2015 bis Januar 2016 kann der Kläger eine monatliche Zulage in Höhe von insgesamt 2.400,00 Euro brutto nebst Zinsen verlangen.
1. Der Kläger hat für den Monat November 2014 gemäß § 7 Nr. 4 [X.] einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage in Höhe von 200,00 Euro brutto. Der nach der [X.] 7 [X.] vergütete Kläger hat seit dem 1. Mai 2014 und damit auch im November 2014 aushilfs- oder vertretungsweise in Übereinstimmung mit dem Dienstplan eine Tätigkeit der [X.] 8 [X.] übernommen und diese länger als acht Wochen ununterbrochen ausgeübt.
2. Für den [X.]raum vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Januar 2016 steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen individuellen Zulage in Höhe von 200,00 Euro brutto nach § 7 Nr. 3 Satz 3 [X.] zu.
Der Kläger ist seit dem 1. Dezember 2014 gemäß § 7 Nr. 5 [X.] dauerhaft in [X.] 8 [X.] höhergruppiert (oben [X.]). Das begründet den Anspruch nach § 7 Nr. 3 Satz 3 [X.]. Die Vorschrift enthält keine über die Höhergruppierung hinausgehende zusätzliche Voraussetzung. Dafür spricht auch, dass nach der [X.] in § 7 Nr. 3 [X.] die Höhergruppierung zunächst keine Steigerung des Entgelts nach sich zieht. Der Arbeitnehmer, der dauerhaft eine höherwertige Tätigkeit übernimmt, erhält stattdessen nach § 7 Nr. 3 Satz 3 [X.] die entsprechende Zulage. Eine zeitliche Begrenzung lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen.
3. Die Ansprüche des [X.] sind allerdings für die Monate November 2014 bis einschließlich Januar 2015 nach § 13 [X.] verfallen. Für den nachfolgenden [X.]raum hat der Kläger die Ausschlussfrist gewahrt.
a) Der [X.] enthält ua. folgende Regelungen:
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„§ 13 |
Ausschlussfrist / [X.] |
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Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und alle Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Nach ablehnendem Bescheid durch die Gesellschaft sind Ansprüche innerhalb einer weiteren Frist von drei Kalendermonaten gerichtlich geltend zu machen. |
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Werden die vorgenannten Fristen nicht eingehalten, sind die Ansprüche verfallen.“ |
Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu den Manteltarifverträgen der [X.] vom 18. April 2013 (Protokollnotiz Nr. 1 [X.]) werden die monatlichen Vergütungen rückwirkend bis spätestens zum 10. Arbeitstag des folgenden Monats gezahlt.
b) Die am 14. August 2015 der [X.] zugestellte Klage hat die Ausschlussfrist nur für die Monate ab Februar 2015 gewahrt, nicht aber für die vorangegangenen Monate. Der Anspruch auf Zahlung der Zulage nach § 7 Nr. 3 Satz 3 [X.] für den Monat Januar 2015 war nach der Protokollnotiz Nr. 1 [X.] am 10. Februar 2015 fällig geworden und hätte nach § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] bis zum 10. August 2015 geltend gemacht werden müssen, die Ansprüche für die Monate November (§ 7 Nr. 4 [X.]) und Dezember 2014 (§ 7 Nr. 3 Satz 3 [X.]) entsprechend früher. Seinen Anspruch auf Zahlung einer Zulage hat der Kläger erstmals mit seiner Klage geltend gemacht. Unerheblich ist, dass diese bereits am 10. August 2015 bei Gericht eingegangen ist. Für die Wahrung der ersten Stufe der Ausschlussfrist gilt § 167 ZPO nicht (vgl. [X.] 16. März 2016 - 4 [X.] - Rn. 26 ff., [X.]E 154, 252).
c) Die Ausschlussfrist des § 13 [X.] erfasst die vertraglichen Zulagenansprüche.
aa) Entgegen der Auffassung des [X.] ist § 13 [X.] nicht wegen Verstoßes gegen § 3 Satz 1 [X.] insgesamt, sondern lediglich zum Teil unwirksam. Die Ausschlussfrist erfasst zwar ihrem Wortlaut nach alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch denjenigen auf den gesetzlichen Mindestlohn. Sie beinhaltet damit eine nach § 3 Satz 1 [X.] unwirksame Beschränkung der Geltendmachung des Anspruchs auf Mindestlohn (vgl. [X.] 20. Juni 2018 - 5 [X.] - Rn. 20, 22). Dies führt jedoch lediglich „insoweit“ zur Unwirksamkeit der tariflichen [X.], als der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn betroffen ist. Hinsichtlich den Mindestlohn übersteigender [X.] bleibt die [X.] wirksam ([X.] 20. Juni 2018 - 5 [X.] - Rn. 25). Die Ausschlussfrist des § 13 [X.] ist auch wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1 BGB lediglich insoweit nichtig, als sie mangels ausdrücklicher anderweitiger Regelung auch durch vorsätzliches Handeln des Arbeitgebers selbst verursachte Ansprüche miteinbezieht ([X.] 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - Rn. 30, 40, 43). Im Übrigen bleibt sie wirksam.
bb) Die vertragliche Inbezugnahme des [X.] ist wirksam. Die Bezugnahmeklausel, bei der es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB) handelt, ist nicht intransparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine dynamische Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelwerks führt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für sich genommen noch nicht zur Intransparenz. Die im [X.]punkt der jeweiligen Anwendung geltenden, in Bezug genommenen Regelungen sind bestimmbar. Das ist zur Wahrung des [X.] ausreichend ([X.] 21. November 2012 - 4 [X.] - Rn. 35, [X.]E 144, 36; 10. Dezember 2008 - 4 [X.] - Rn. 49 ff., [X.]E 129, 1). Die Bezugnahmeklausel wird auch nicht dadurch intransparent, dass einzelne Bestimmungen des in Bezug genommenen Tarifvertrags teilweise unwirksam sind.
cc) Die Ausschlussfrist des § 13 [X.] erfasst die vom Kläger geltend gemachten Zulagen. Es handelt sich weder um Ansprüche auf Erfüllung des Mindestlohns im jeweiligen Monat - diesen hat die [X.] durch das gezahlte Monatsentgelt bereits geleistet - noch um solche aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung. Selbst wenn die [X.] vorsätzlich nicht erfüllt haben sollte, bleibt die vertragliche Grundlage der Ansprüche davon unberührt. Schadensersatzansprüche hat der Kläger nicht geltend gemacht.
III. Der Feststellungsantrag zu 3. ist zulässig und begründet.
1. Der Antrag ist als sog. Elementenfeststellungsantrag zulässig. Er ist - bei gebotener Auslegung - nicht auf die Zahlung eines „Zuschlags“, sondern auf die Zahlung einer individuellen Zulage nach § 7 Nr. 3 Satz 3 [X.] gerichtet.
2. Der Antrag ist auch begründet. Dem seit dem 1. Dezember 2014 in [X.] 8 [X.] eingruppierten Kläger (oben [X.]) steht seit dem 1. Februar 2016 ein unbefristeter Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach § 7 Nr. 3 Satz 3 [X.] in Höhe von 200,00 Euro brutto monatlich zu.
Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Kläger aufgrund der Höhergruppierung eine weitere Punktstufe nach § 2b [X.] in der [X.] 8 [X.] erreichen kann. Eine Anrechnung der Zulage auf künftige tarifliche Gehaltssteigerungen infolge eines „[X.]“ innerhalb der jeweiligen [X.] findet nicht statt. § 7 Nr. 3 [X.] sieht dies nicht vor. Die dauerhafte Zahlung der Zulage führt auch nicht zu einer Besserstellung höhergruppierter Arbeitnehmer gegenüber solchen, die originär in der fraglichen [X.] eingruppiert sind. § 7 Nr. 3 Satz 3 [X.] schafft einen Ausgleich dafür, dass ein nach Inkrafttreten des [X.] am 1. Juli 2012 umgruppierter Arbeitnehmer die Höchstpunktzahl in Anwendung von § 2b [X.] aufgrund der zeitlichen Begrenzung in § 7 Nr. 6 [X.] nicht mehr erreichen kann.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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Treber |
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[X.] |
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Klug |
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Schuldt |
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Widuch |
Meta
23.01.2019
Urteil
Sachgebiet: AZR
vorgehend ArbG Dortmund, 9. Februar 2016, Az: 5 Ca 3105/15, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.2019, Az. 4 AZR 541/17 (REWIS RS 2019, 11136)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 11136
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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 1213/16, 11.10.2017.
Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 541/17, 23.01.2019.
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4 AZR 539/17 (Bundesarbeitsgericht)
Eingruppierung eines stellvertretenden Bereichsleiters in einer Spielbank
3 Ca 4874/15 (Arbeitsgericht Dortmund)
2 Sa 1213/16 (Landesarbeitsgericht Hamm)
2 Sa 1214/16 (Landesarbeitsgericht Hamm)
2 Sa 1206/16 (Landesarbeitsgericht Hamm)