Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.2019, Az. 4 AZR 539/17

4. Senat | REWIS RS 2019, 11141

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Gegenstand

Eingruppierung eines stellvertretenden Bereichsleiters in einer Spielbank


Tenor

1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Oktober 2017 - 2 Sa 1207/16 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Nr. 1 wie folgt klargestellt wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Februar 2017 nach der [X.] 8 (Punkte 32) des [X.] für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der [X.] in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 zu vergüten.

2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 47 % und die Beklagte zu 53 %, die des Berufungsverfahrens der Kläger und die Beklagte jeweils zu 50 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 59 % und die Beklagte zu 41 %.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des [X.].

2

Die Beklagte betreibt konzessionierte Spielbanken, darunter das Casino H. In diesem ist der Kläger seit dem Jahr 1981 beschäftigt und zuletzt als „Spielaufsicht/[X.]“ tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die zwischen der Beklagten und der [X.] - [X.] geschlossenen Haustarifverträge Anwendung, darunter der Entgeltrahmentarifvertrag für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der [X.] in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 ([X.]) sowie der Manteltarifvertrag I ([X.]) und der Entgelttarifvertrag für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der [X.] in der Spieltechnik und in der Kasse ([X.]) in ihrer jeweiligen Fassung.

3

Im Casino sind neben einem Direktor ein Bereichsleiter „Klassisches Spiel“ und ein Bereichsleiter „Automatengeschäft“ sowie acht stellvertretende Bereichsleiter vorgesehen. Nachdem schon im [X.] die Stellen von vier ausgeschiedenen stellvertretenden Bereichsleitern nicht wieder besetzt wurden, ist mittlerweile nur noch ein Arbeitnehmer dauerhaft als „stellvertretender Bereichsleiter“ beschäftigt. Neben den stellvertretenden Bereichsleitern üben die [X.] und die Spielaufsichten die Aufsicht im Saal aus. An den Spieltischen ist jeweils ein [X.] für die Spielaufsicht zuständig und überwacht von einem erhöhten Stuhl [X.]“) aus das Spiel sowie den jeweiligen Croupier.

4

Der [X.] regelt die Eingruppierung in die acht [X.]gruppen ua. wie folgt:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

1.    

Dieser Tarifvertrag regelt die Eingruppierung und Bezahlung aller Arbeitnehmer/innen (nachfolgende Arbeitnehmer genannt) / Altbeschäftigte der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG, soweit sie im spieltechnischen Bereich und der Kasse beschäftigt sind und vor dem 1. Juli 2012 eingestellt wurden. …

        

§ 7     

        

[X.]gruppen

        

1.    

Arbeitnehmer werden entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten in folgende [X.]n eingeordnet.

                 

…       

                 

[X.] 7:

Spielaufsicht / [X.]

        
                          

Die Spielaufsicht übt die Aufsicht im Klassischen Spiel aus. In den ersten drei Jahren erfolgt der Einsatz überwiegend in der [X.]. Bei Eignung kann er als Saalchef in der [X.] eingesetzt werden.

        
                          

Der [X.] übt die Aufsicht am Spieltisch aus. Er kann bei Eignung mit der Aufsicht im Saal beauftragt werden. Er kann auch als Baccara-Croupier eingesetzt werden. Er kann mit der Tischabrechnung beauftragt werden.

        
                 

[X.] 8:

Stellvertretender Bereichsleiter / Saalchef

        
                          

Der stv. Bereichsleiter ist im administrativen Bereich des Klassischen Spiels und der Aufsicht im Saal tätig.

        
                          

Der Saalchef übt die Aufsicht im Saal aus und kann bei Eignung mit administrativen Aufgaben beauftragt werden.

        
        

…       

                          
        

3.    

Bei einem Wechsel (Umgruppierung) in die [X.]n 2, 3, 5, 6, 7 oder 8 wird der Arbeitnehmer mit seinem erreichten max. monatlichen [X.] umgruppiert. Die nächste Erhöhung erhält er spätestens zum gleichen [X.]punkt wie in der alten [X.]. Er erhält eine individuelle Zulage von jeweils € 200 monatlich, wenn die Aufgabe dauerhaft übertragen wird.

                 
        

4.    

Übernimmt ein Arbeitnehmer vorübergehend aushilfs- oder vertretungsweise in Übereinstimmung mit dem Dienstplan eine Tätigkeit in einer höheren [X.], so hat er, wenn die Tätigkeit ohne Unterbrechung länger als acht Wochen dauert, von Beginn der Tätigkeit an für deren Dauer Anspruch auf eine Zulage in Höhe von € 200 monatlich.

                 
        

5.    

Dauert die oben genannte aushilfs- oder vertretungsweise Tätigkeit ununterbrochen länger als sechs Monate, so ist der Arbeitnehmer vom Beginn des darauffolgenden Monats an in die entsprechend höhere [X.] einzugruppieren.

                 
        

6.    

Altbeschäftigte erhalten die nach dem alten Punktesystem vorgesehene individuelle Punkt-Stufen-Steigerung abschließend für einen [X.]raum bis zum 30. Juni 2021 (max. 3 Stufen). Die Beträge der Erhöhungsstufen 2 und 3 werden mit den Tariflohnerhöhungen ab Erreichen der jeweils nächst höheren Stufe verrechnet.

                 
        

…“    

                 

5

Innerhalb der einzelnen [X.]n legt § 2b [X.] die konkrete Höhe des [X.] nach erreichten „Punkten“ fest, die sich innerhalb der [X.] an den Beschäftigungsjahren [X.]“) in der jeweiligen Funktion orientieren. Die Vorschrift lautet idF vom 12. Oktober 2012 auszugsweise wie folgt:

        

„[X.] ab 1. Oktober 2012 für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Juli 2001 eingestellt wurden

BJ    

        

[X.] 7   

        

[X.] 8   

        

Punkte

Spielaufsicht/ [X.]

Punkte

Stv. Bereichsleiter/ Saalchef

…       

                                   

9       

24    

3.554 

                 

…       

                                   

12    

25    

3.703 

                 

…       

                                   

15    

26    

3.851 

30    

4.356 

…       

                                   

18    

27    

3.998 

31    

4.501 

…       

                                   

21    

28    

4.147 

32    

4.647 

…       

                                   

24    

29    

4.295 

33    

4.791 

…       

                                   

27    

30    

4.356 

34    

4.936 

…       

                                   

30    

31    

4.501 

35    

5.082 

…       

                                   

33    

32    

4.647 

36    

5.227“

6

Der Kläger erhält seit 1. Januar 2008 eine Vergütung nach [X.] 7 (Punkte 32) [X.].

7

Die Beklagte erstellt für die „Stellvertretende Bereichsleitung“ und die Beschäftigten der „[X.] 7“ getrennte Dienstpläne. Dabei sind nach der [X.] 7 [X.] vergütete Arbeitnehmer regelmäßig für eine Tätigkeit nach dem Dienstplan „Stellvertretende Bereichsleitung“ vorgesehen. Sie werden in diesem Dienstplan nicht namentlich, sondern mit „[X.] 7“ bezeichnet. Welcher Arbeitnehmer die stellvertretende Bereichsleitung ausübt, ergibt sich aus dem Dienstplan der „[X.] 7“. Die Zuordnung zu den Tätigkeitsbereichen erfolgt an jedem Tag durch den ersten im Dienstplan der „[X.] 7“ benannten Arbeitnehmer, der als sog. Einteiler tätig wird.

8

Seit dem Monat März 2012 ist der Kläger sowohl in die Dienstpläne „Stellvertretende Bereichsleitung“ als auch in die der „[X.] 7“ eingeteilt worden, in letzterer ausschließlich im Saaldienst. Bis zum 10. November 2014 wurde er auch als [X.] tätig. Seit dem 11. November 2014 ist der Kläger nach den Feststellungen des [X.]s „nicht nur dienstplanmäßig, sondern auch tatsächlich“ ausschließlich als „[X.] mit den dazugehörigen Zusatzaufgaben“ beschäftigt gewesen.

9

Nachdem Gespräche der Parteien über eine Vergütung nach der [X.] 8 [X.] ergebnislos verlaufen waren, machte der Kläger mit Schreiben vom 13. April 2015 geltend, er werde „seit mehreren Jahren … ununterbrochen als [X.] in der Funktion eines [X.]“ beschäftigt und könne deshalb eine „Anhebung des [X.] um 200,00 €“ nach § 7 Nr. 4 des [X.] verlangen.

Nach schriftlicher Ablehnung durch die Beklagte vom 8. Mai 2015, dem Kläger zugegangen am 13. Mai 2015, verfolgte dieser mit seiner am 14. August 2015 zugestellten Klage sein Begehren weiter. Darüber hinaus will er die Eingruppierung seiner Tätigkeit in die [X.] 8 [X.] festgestellt wissen und verlangt die Zahlung von Entgeltdifferenzansprüchen entsprechend der im [X.] vorgesehenen Vergütung für die [X.] 8 (Punkte 34) [X.] und ab dem 1. Januar 2017 für die [X.] 8 (Punkte 35) [X.]. Er sei seit dem Monat März 2012 ohne Unterbrechung als Saalchef und stellvertretender Bereichsleiter tätig gewesen. Für eine solche Tätigkeit iSd. [X.] 8 [X.] sei weder erforderlich, dass er administrative Aufgaben erfülle, noch müsse eine ausdrückliche Aufgabenübertragung durch die Beklagte vorliegen. Nur gelegentliche und zudem kurze „Notfalleinsätze“ als [X.] stellten keine Unterbrechung von Tätigkeiten nach [X.] 8 [X.] dar. Zudem habe er administrative Aufgaben iSd. [X.], zT sogar als sog. Hauptverantwortlicher, übernommen.

Für die nachzuzahlende Vergütung seien neben den bereits erworbenen 32 Punkten die Beschäftigungszeiten seit dem 1. Januar 2008 bei der Ermittlung der maßgebenden Punktzahl zu berücksichtigen, auch wenn er in [X.] 7 [X.] die Maximalpunktzahl nach dem [X.] bereits erreicht habe. Schließlich stehe ihm aufgrund der Höhergruppierung die unbefristete Zahlung einer Zulage iSd. § 7 Nr. 3 Satz 3 [X.] zu.

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. Februar 2017 nach der [X.] 8 (Punkte 35) des [X.] für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse (idF vom 12. Oktober 2012) zu vergüten;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.752,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der [X.] aus 307,00 Euro seit dem 12. Dezember 2014 und aus jeweils 307,00 Euro seit dem 13. Januar 2015, 11. Februar 2015, 11. März 2015, 11. April 2015, 12. Mai 2015, 11. Juni 2015, 11. Juli 2015, 11. August 2015, 11. September 2015, 13. Oktober 2015, 11. November 2015, 11. Dezember 2015, 12. Januar 2016, 11. Februar 2016, 11. März 2016, 12. April 2016, 11. Mai 2016, 11. Juni 2016, 12. Juli 2016, 11. August 2016, 13. September 2016, 11. Oktober 2016, 11. November 2016, 13. Dezember 2016, 11. Januar 2017 und 11. Februar 2017 zu zahlen;

        

3.    

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.600,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der [X.] aus jeweils 200,00 Euro seit dem 1. November 2014, 12. Dezember 2014, 13. Januar 2015, 11. Februar 2015, 11. März 2015, 11. April 2015, 12. Mai 2015, 11. Juni 2015, 11. Juli 2015, 11. August 2015, 11. September 2015, 13. Oktober 2015, 11. November 2015, 11. Dezember 2015, 12. Januar 2016, 11. Februar 2016, 11. März 2016, 12. April 2016, 11. Mai 2016, 11. Juni 2016, 12. Juli 2016, 11. August 2016, 13. September 2016, 11. Oktober 2016, 11. November 2016, 13. Dezember 2016, 11. Januar 2017 und 11. Februar 2017 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe nicht ausschließlich Tätigkeiten der [X.] 8 [X.] ausgeübt. Die Aufgaben des [X.] seien solche der [X.] 7 [X.]. Administrative Tätigkeiten seien ihm nicht, insbesondere nicht durch eine - erforderliche - förmliche Ernennung, übertragen worden. Solche habe er nur wahrgenommen, wenn er im Dienstplan für stellvertretende Bereichsleiter eingeteilt gewesen sei. Erforderlich sei aber eine ununterbrochene Einteilung im Dienstplan als stellvertretender Bereichsleiter. In der [X.] vom 8. Januar 2011 bis zum 11. November 2014 habe der Kläger an 96 Tagen die Aufgaben der [X.] übernommen. Auch seien Ansprüche des [X.] teilweise verfallen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufungen der Parteien hat das [X.] - unter deren Zurückweisungen im Übrigen - das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte nach dem hilfsweise gestellten Antrag zu 3. zur Zahlung einer Zulage in Höhe von 5.333,33 Euro brutto verurteilt. Mit den vom [X.] zugelassenen Revisionen verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag und den Antrag zu 2. weiter; die Beklagte begehrt, die Klage insgesamt abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] und die der [X.] sind zulässig, aber unbegründet.

I. Die Revision des [X.] ist zulässig. Das [X.] hat die Revision unbeschränkt für beide Parteien nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Dem steht der insoweit nicht eindeutige Tenor der Entscheidung des [X.]s - „für beide Parteien Beklagte zugelassen“ - nicht entgegen. Das ergibt sich aus den für die Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgründen (vgl. [X.] 7. Dezember 1995 - 2 [X.] - zu II der Gründe, [X.]E 81, 371), nach denen die Revision für beide Parteien zugelassen wurde. Dem entspricht auch die im Urteil enthaltene Belehrung über das Rechtsmittel iSd. § 9 Abs. 5 Satz 1 ArbGG.

II. Die Revisionen sind unbegründet. Der Feststellungsantrag ist nur teilweise begründet. Den [X.] zu 2. hat das [X.] zu Recht abgewiesen. Demgegenüber kann der Kläger eine Zulage nach § 7 Nr. 3 und Nr. 4 [X.] im vom Berufungsgericht ausgeurteilten Umfang beanspruchen.

1. Der zulässige Feststellungsantrag des [X.] ist in der von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] klargestellten Fassung teilweise begründet.

a) Der Feststellungsantrag - Antrag zu 1. - ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Auch für die im Antrag neben der beanspruchten [X.] aufgenommene Punktzahl besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung.

aa) Ist zwischen den Parteien nicht nur die Eingruppierung im engeren Sinne - die Erfüllung von [X.] -, sondern auch die Einstufung in eine Vergütungstabelle streitig, muss auch diese zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden, da andernfalls die Rechtsgrundlagen für den Vergütungsanspruch nicht abschließend geklärt werden (ausf. [X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 15 mwN, [X.]E 124, 240 sowie 20. April 2011 - 4 [X.] 241/09 - Rn. 10).

[X.]) Danach besteht auch für die im Antrag genannte Punktzahl das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Parteien streiten nicht nur über die zutreffende [X.], sondern auch darüber, welche Rechtsfolgen sich aus einer Eingruppierung in [X.] 8 [X.] für die zur Berechnung der Vergütung maßgebliche Punktzahl ergeben.

b) Der Antrag ist nur teilweise begründet. Der Kläger ist erst seit dem 1. Juni 2015 gemäß § 7 Nr. 5 [X.] in [X.] 8 [X.] eingruppiert. Seine erreichte Punktzahl von 32, die für sein Entgelt nach der [X.] 7 [X.] maßgeblich war, hat sich nicht schon aufgrund der Höhergruppierung geändert. Daher kann er die begehrte Feststellung nur mit einer Punktzahl von 32 beanspruchen, die als „Minus“ in dem von ihm gestellten Antrag - „(Punkte 35)“ - enthalten ist. Die Höhe der Punktzahl ist allein von der Umgruppierung in die und der einschlägigen Beschäftigungsdauer in der [X.] 8 [X.] abhängig.

aa) Nach § 7 Nr. 1 Satz 1 [X.] werden die Arbeitnehmer grundsätzlich entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten in die [X.]n eingeordnet. Allerdings werden nach § 7 Nr. 5 iVm. Nr. 4 [X.] Arbeitnehmer, die aushilfs- oder vertretungsweise in Übereinstimmung mit dem Dienstplan eine Tätigkeit in einer höheren [X.] ununterbrochen länger als sechs Monate übernehmen, in die entsprechend höhere [X.] eingruppiert.

(1) Tätigkeiten der [X.] 8 [X.] sind die des stellvertretenden Bereichsleiters oder des [X.]. Der stellvertretende Bereichsleiter ist im administrativen Bereich des Klassischen Spiels und der Aufsicht im Saal tätig. Der Saalchef übt die Aufsicht im Saal aus und kann bei Eignung mit administrativen Aufgaben beauftragt werden. Tätigkeiten der [X.] 7 [X.] sind solche der Spielaufsicht oder des [X.]s. Die Spielaufsicht übt die Aufsicht im Klassischen Spiel aus und wird zunächst überwiegend als [X.] eingesetzt. Sie kann bei Eignung als [X.] eingesetzt werden. Der [X.] übt die Aufsicht am Spieltisch aus und kann bei Eignung mit der Aufsicht im Saal beauftragt werden.

(2) Die Aufgaben der [X.] können sowohl einem in [X.] 7 [X.] als auch einem in [X.] 8 [X.] eingruppierten Arbeitnehmer zugewiesen werden. Zwischen den Tätigkeiten einer [X.] als Spielaufsicht/[X.] und denen einer [X.] als Saalchef/stellvertretender Bereichsleiter bestehen nach dem Tarifvertrag entgegen der Auffassung der [X.] keine Unterschiede. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Ein als Spielaufsicht tätiger Arbeitnehmer kann lediglich als Saalchef in der [X.], also nicht als Saalchef mit administrativen Aufgaben herangezogen werden. Dies bedeutet aber keinen Unterschied in der eigentlichen Tätigkeit der [X.].

(3) Den Umfang eines solches Einsatzes an den einzelnen Arbeitstagen und die Dauer eines solchen Einsatzes haben die Tarifvertragsparteien nicht festgelegt und damit auch nicht zeitlich begrenzt. Insbesondere haben sie nicht bestimmt, dass ein zur [X.] geeigneter [X.]/eine zur [X.] geeignete Spielaufsicht nicht arbeitszeitlich überwiegend als [X.] eingesetzt werden darf oder ein arbeitszeitlich überwiegender Einsatz als [X.] während eines bestimmten [X.]raums einen Anspruch auf eine Zulage oder auf Entgelt nach einer höheren [X.] begründet. Ein als [X.] geeigneter und als solcher eingesetzter [X.] bzw. eine als [X.] geeignete und als solche eingesetzte Spielaufsicht wird nicht allein aufgrund dieses Einsatzes als Saalchef iSd. [X.] 8 [X.] eingruppiert (ebenso zur Abgrenzung der Tätigkeiten eines Croupiers und eines [X.]s nach dem [X.] idF vom 1. Februar 1996 [X.] 12. Oktober 2005 - 10 [X.] 605/04 - zu II 1, 2 der Gründe).

(4) Ob ein Arbeitnehmer, der auch oder sogar überwiegend die Aufsicht im Saal ausübt, insgesamt Tätigkeiten der [X.] 7 [X.] oder der [X.] 8 [X.] ausübt, ergibt sich demnach daraus, mit welchen Tätigkeiten der Arbeitgeber im Rahmen des ihm zustehenden Direktionsrechts, das nach § 7 Nr. 4 und Nr. 5 [X.] auch die Zuweisung höherwertiger Tätigkeiten umfasst, den Arbeitnehmer über diese Tätigkeit hinaus einsetzt. Erst daraus wird die unterschiedliche Funktion und Stellung des Arbeitnehmers deutlich (vgl. [X.] 12. Oktober 2005 - 10 [X.] 605/04 - zu II 2 der Gründe). Erfolgen neben der [X.] Einsätze als [X.], entspricht dies einer Zuweisung von Tätigkeiten der [X.] 7 [X.], während der zumindest zeitweilige Einsatz als stellvertretender Bereichsleiter neben der [X.] einer Tätigkeit nach [X.] 8 [X.] zuzuordnen ist.

(5) Bei der aushilfs- oder vertretungsweisen Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit nach § 7 Nr. 4 [X.] räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während deren Dauer eine Stellung ein, die der Arbeitnehmer bei Ausübung der Tätigkeit in der höheren [X.] auf Dauer hätte. Der Arbeitnehmer muss die Tätigkeiten zwar nicht insgesamt ausüben, aber insgesamt übernehmen. Erforderlich ist aber, dass der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmer entsprechend der von ihm übertragenen und vom Arbeitnehmer übernommenen Tätigkeit in der höheren [X.] im Dienstplan aufführt (ausf. [X.] 12. Oktober 2005 - 10 [X.] 605/04 - zu II 3 b der Gründe).

(6) Die mehr als sechsmonatige ununterbrochene aushilfs- oder vertretungsweise Ausübung einer Tätigkeit in einer höheren [X.] führt nach § 7 Nr. 5 [X.] ohne weiteres zur Eingruppierung in diejenige höhere [X.], in die die ausgeübte Tätigkeit nach § 7 Nr. 1 [X.] eingeordnet ist. Die Regelung in § 7 Nr. 5 [X.] dient zur Abgrenzung von der nur vorübergehenden Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit in § 7 Nr. 4 [X.]. § 7 Nr. 5 [X.] fingiert eine dauerhafte Übertragung bei ununterbrochener Übernahme der höherwertigen Tätigkeit iSd. Nr. 4 der Vorschrift für mehr als sechs Monate. Die Zuweisung entsprechender Tätigkeiten „länger als sechs Monate“ wird in ihren Rechtswirkungen einer dauerhaften Übertragung gleichgestellt.

[X.]) Nach diesen Grundsätzen sind dem Kläger ab dem 11. November 2014 ausschließlich Tätigkeiten der [X.] 8 [X.] ununterbrochen länger als sechs Monate übertragen worden. Aufgrund dessen war der Kläger mit Beginn des auf den 11. Mai 2015 folgenden Monats (§ 7 Nr. 5 [X.]) und damit ab dem 1. Juni 2015 höher eingruppiert.

(1) Der Kläger war ab dem 11. November 2014 in den Dienstplänen der [X.] entweder als stellvertretender Bereichsleiter oder als [X.] im Dienstplan „[X.] 7“ eingeteilt. Soweit er im Dienstplan für stellvertretende Bereichsleiter eingeteilt gewesen ist, hat er - insoweit zwischen den Parteien unstreitig - entsprechende Tätigkeiten iSd. [X.] 8 [X.] ausgeübt. Auch in den [X.]räumen, in denen er im Dienstplan „[X.] 7“ aufgeführt wurde, sind ihm nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s ab diesem [X.]punkt ausschließlich Aufgaben einer [X.] mit den damit verbundenen administrativen Aufgaben übertragen worden. Letztgenannte Tätigkeiten können nur einem Saalchef iSd. [X.] 8 [X.] bei entsprechender Eignung übertragen werden, nicht hingegen einem [X.] iSd. [X.] 7 [X.]. Zugleich ist der Kläger in dieser [X.] nicht mehr als [X.] tätig geworden. Die Übertragung weiterer administrativer Aufgaben ist für eine Eingruppierung in die [X.] 8 [X.] nicht zwingend, da eine solche bei Eignung des jeweiligen Arbeitnehmers lediglich erfolgen kann, aber nicht erfolgen muss.

Entgegen der Auffassung der [X.] ist es nicht erforderlich, dass der Kläger ausschließlich Tätigkeiten ausgeübt hat, die - wie etwa administrative Aufgaben - nur der höheren [X.] zuzuordnen wären. Auch diejenigen Tätigkeiten, die wie die „Aufsicht im Saal“ sowohl der [X.] 7 [X.] als auch der [X.] 8 [X.] zugeordnet sind, sind originäre Tätigkeiten beider [X.]n. Andernfalls würden an die aushilfs- oder vertretungsweise Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit höhere Anforderungen gestellt als an eine „originäre Eingruppierung“. Für einen solchen Willen der Tarifvertragsparteien finden sich im [X.] keine Anhaltspunkte. Die Beklagte behauptet nicht, in diesem [X.]raum sei der Kläger etwa während Krankheits- und Urlaubszeiten für einen anderweitigen Einsatz vorgesehen gewesen.

(2) Diese Tätigkeiten der [X.] 8 [X.] hat die Beklagte dem Kläger durch die Dienstplangestaltung auch übertragen. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der Kläger, soweit er Tätigkeiten in der [X.] einschließlich der damit zusammenhängenden administrativen Aufgaben verrichtet hat, im Dienstplan der „[X.] 7“ und nur zeitweilig im Dienstplan für stellvertretende Bereichsleiter eingetragen war. Für eine Tätigkeit nach einer höheren [X.] ist zwar grundsätzlich erforderlich, dass der jeweilige Arbeitnehmer auch im Dienstplan der höheren [X.] geführt wird ([X.] 12. Oktober 2005 - 10 [X.] 605/04 - zu II 3 b der Gründe). Dabei kommt es jedoch nicht maßgeblich auf die Bezeichnung des [X.] an. Ist ein Arbeitnehmer - wie vorliegend der Kläger - im Dienstplan ausschließlich für Tätigkeiten einer bestimmten [X.] vorgesehen, übernimmt er auch die Tätigkeit in Übereinstimmung mit dem Dienstplan der höheren [X.] iSd. § 7 Nr. 4 [X.].

(3) Entgegen der Auffassung der [X.] ergeben sich nach dem [X.] keine Anhaltspunkte, es bedürfe für die Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit nach § 7 Nr. 4 oder Nr. 5 [X.] eines formellen [X.]. Nach § 7 Nr. 4 [X.] ist lediglich die Übernahme in Übereinstimmung mit dem Dienstplan erforderlich. Eine weitere Handlung des Arbeitgebers wird nicht vorausgesetzt. Die Wirksamkeit der „Übernahme“ einer höherwertigen Tätigkeit nach § 7 Nr. 4 und Nr. 5 [X.] richtet sich dann nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Sie muss, soweit sich der Arbeitgeber vertreten lässt, ihm nach vertretungsrechtlichen Grundsätzen zuzurechnen sein. Bedient er sich bei der Zuweisung von Tätigkeiten bei ihm beschäftigter Arbeitnehmer wie etwa dem sog. Einteiler, handelt es sich auch um die tarifvertraglich maßgebende ausgeübte Tätigkeit (vgl. [X.] 26. Januar 2011 - 4 [X.] 167/09 - Rn. 18 mwN).

(4) Für die Eingruppierung des [X.] ist schließlich der pauschale Einwand der [X.] ohne Belang, es sei „faktisch unmöglich“, alle klagenden Arbeitnehmer als stellvertretende Bereichsleiter zu beschäftigen.

cc) Der Kläger hat entgegen seiner Auffassung allerdings nicht bereits seit dem 1. Oktober 2012 Tätigkeiten der [X.] 8 [X.] ununterbrochen übernommen.

(1) Nach den von ihm nicht mit zulässigen [X.] angegriffenen Feststellungen des [X.]s, an die der [X.] nach § 559 Satz 2 ZPO gebunden ist, hat er erst ab dem 11. November 2014 eine Tätigkeit als [X.] nicht mehr ausgeübt. Soweit der Kläger im Übrigen meint, das Arbeitsgericht habe sich mit seinen grundsätzlichen Bedenken gegen die Verwertbarkeit der von der [X.] herangezogenen Tischkarten, die seinen Einsatz als [X.] belegen sollen, nicht auseinandergesetzt, übersieht er, dass das [X.] demgegenüber davon ausgegangen ist, der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe den substantiierten Vortrag der [X.] nicht hinreichend bestritten.

(2) Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass die Tätigkeit des [X.] als [X.] vor dem 11. November 2014 der Annahme einer ununterbrochenen höherwertigen Tätigkeit iSd. § 7 Nr. 4 [X.] entgegensteht. Eine solche liegt nicht mehr vor, wenn der Arbeitnehmer arbeitstäglich nur zeitweilig mit der höherwertigen Tätigkeit betraut wird (ausf. [X.] 12. Oktober 2005 - 10 [X.] 605/04 - zu II 4 d dd der Gründe). Soweit der Kläger behauptet, es habe sich lediglich um sehr kurze Einsätze gehandelt, bei denen er zum Teil selbst entschieden habe, die Tätigkeit zu übernehmen, ist bereits nicht ersichtlich, wann dies der Fall gewesen sein soll. Auch ist er, worauf die Vorinstanzen hingewiesen haben, nicht dem Vorbringen der [X.], auch der jeweilige „Einteiler“ habe ihn angewiesen, Tischaufsichten zu übernehmen, entgegengetreten.

dd) Der Kläger kann für die [X.] ab dem 1. Februar 2017 nach § 2b [X.] jedoch lediglich eine Vergütung nach der [X.] 8 [X.] mit einer Punktzahl von 32 verlangen.

(1) Nach § 7 Nr. 3 Satz 1 und Satz 2 [X.] wird der Arbeitnehmer bei einem Wechsel der [X.] mit seinem erreichten maximalen monatlichen Tarifentgelt umgruppiert. Die nächste Erhöhung erhält er spätestens zum gleichen [X.]punkt wie in der alten [X.]. Danach erfolgt eine Höhergruppierung grundsätzlich ohne Erhöhung der Vergütung.

(2) Der Kläger war bis zum 31. Mai 2015 in [X.] 7 [X.] mit der Maximalpunktzahl von 32 eingruppiert. Daraus ergab sich ein Vergütungsanspruch in Höhe von 4.647,00 Euro brutto monatlich. Die Umgruppierung in die höhere [X.] erfolgte am 1. Juni 2015 mit dieser Punktzahl und einem identischen Vergütungsanspruch. Erst dann begann die Laufzeit für das Erreichen der nächsten Punktstufe innerhalb der [X.] 8 [X.]. Diese könnte der Kläger frühestens nach drei weiteren Beschäftigungsjahren ab dem 1. Juni 2018 verlangen.

(3) Dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer wie der Kläger seit mehr als drei Jahren in der früheren [X.] die dortige Maximalpunktzahl erreicht hatte. Eine „fiktive“ Weiterzählung der erreichten Punkte für den Fall einer späteren Umgruppierung in eine [X.] mit einer höheren Maximalpunktzahl (vorliegend die [X.] 8 [X.] mit 36 Punkten) ist, wie § 7 Nr. 3 Satz 2 [X.] zeigt, nicht vorgesehen. Entgegen der Auffassung des [X.] bedarf es dann keiner weiteren Anhaltspunkte im Tarifvertrag, die darauf schließen lassen, dass die „Punkte nicht alle drei Jahre weiter vergeben werden“.

(4) Soweit der Kläger mit seiner Revision erstmalig geltend macht, ihm stehe nach § 7 Nr. 6 [X.] iVm. dem Entgeltrahmentarifvertrag aus 2005 eine Vergütung mit einer Punktzahl von mindestens 34 zu, handelt es sich um einen in der Revisionsinstanz neuen, unzulässigen Sachvortrag (§ 559 ZPO). Der [X.] hat den Tarifvertrag nicht unter Beachtung von § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, wenn - wie hier - die Anwendung eines Tarifvertrags ausschließlich auf einer individualvertraglichen Vereinbarung beruht ([X.] 25. Oktober 2017 - 4 [X.] 375/16 - Rn. 46 mwN).

2. Der Antrag zu 2. ist unbegründet. Der Kläger kann für die [X.] von November 2014 bis Januar 2017 kein Entgelt in Höhe der Differenz zwischen der ihm nach der [X.] 7 (Punkte 32) [X.] geleisteten Vergütung und derjenigen nach der [X.] 8 (Punkte 34 bzw. 35) [X.] beanspruchen. Für die [X.] von November 2014 bis Mai 2015 ergibt sich dies bereits aus einer fehlenden Eingruppierung in [X.] 8 [X.]. Auch im nachfolgenden [X.]raum besteht - wie dargelegt (oben II 1 b dd) - lediglich ein Anspruch auf eine Vergütung nach [X.] 8 (Punkte 32) [X.]. Diese entspricht der von der [X.] gezahlten Vergütung nach der [X.] 7 (Punkte 32) [X.].

3. Der hilfsweise gestellte Antrag zu 3. ist in dem vom [X.] zugesprochenen Umfang begründet.

a) Der Kläger kann für den [X.]raum vom 11. November 2014 bis zum 31. Mai 2015 von der [X.] gemäß § 7 Nr. 4 [X.] eine Zulage in Höhe von monatlich 200,00 Euro brutto verlangen.

aa) Der nach der [X.] 7 [X.] vergütete Kläger hat ab dem 11. November 2014 aushilfs- oder vertretungsweise in Übereinstimmung mit dem Dienstplan eine Tätigkeit der [X.] 8 [X.] übernommen und diese länger als acht Wochen ununterbrochen ausgeübt.

[X.]) Die Ansprüche des [X.] sind nicht gemäß § 13 [X.] verfallen.

(1) Der [X.] enthält ua. folgende Regelungen:

        

„§ 13 

        

Ausschlussfrist / Verfallklausel

        

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und alle Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Nach ablehnendem Bescheid durch die Gesellschaft sind Ansprüche innerhalb einer weiteren Frist von drei Kalendermonaten gerichtlich geltend zu machen.

        

Werden die vorgenannten Fristen nicht eingehalten, sind die Ansprüche verfallen.“

Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu den Manteltarifverträgen der [X.] vom 18. April 2013 werden die monatlichen Vergütungen rückwirkend bis spätestens zum 10. Arbeitstag des folgenden Monats gezahlt.

(2) Der Kläger hat seine Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht.

(a) Er hat die erste Stufe der Ausschlussfrist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] mit dem Schreiben vom 13. April 2015 für die darin begehrte Zulage nach § 7 Nr. 4 [X.] gewahrt. Für den nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu den Manteltarifverträgen am 10. Dezember 2014 fällig werdenden Anspruch aus November 2014 endete die sechsmonatige Ausschlussfrist am 10. Mai 2015. Sein Geltendmachungsschreiben ist der [X.], wie deren Ablehnungsschreiben vom 8. Mai 2015 zeigt, innerhalb der sechsmonatigen Frist zugegangen. Für nach dem Geltendmachungsschreiben fällig werdende Ansprüche aus April und Mai 2015 war eine weitere Geltendmachung angesichts der unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Lage, aus der sich der Zulagenanspruch des [X.] ableitet, nicht mehr erforderlich (vgl. [X.] 16. Januar 2013 - 10 [X.] 863/11 - Rn. 31 ff., [X.]E 144, 210).

(b) Der Kläger hat nach Zugang des Ablehnungsschreibens der [X.] am 13. Mai 2015 mit seiner am 10. August 2015 bei Gericht eingegangenen Klage die dreimonatige Frist der zweiten Stufe nach § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] nach § 167 ZPO (vgl. [X.] 16. März 2016 - 4 [X.] 421/15 - Rn. 32, [X.]E 154, 252) eingehalten.

b) Der Antrag zu 3. ist auch für den [X.]raum von Juni 2015 bis einschließlich Januar 2017 begründet.

aa) Der Kläger ist seit dem 1. Juni 2015 gemäß § 7 Nr. 5 [X.] dauerhaft in [X.] 8 [X.] höhergruppiert (oben II 1 b [X.]). Aufgrund dieses Wechsels iSv. § 7 Nr. 3 Satz 1 [X.] steht ihm eine individuelle Zulage in Höhe von 200,00 Euro brutto monatlich nach § 7 Nr. 3 Satz 3 [X.] zu.

[X.]) § 7 Nr. 3 Satz 3 [X.] enthält keine über die Höhergruppierung hinausgehende zusätzliche Voraussetzung für die Zahlung der individuellen Zulage. Dafür spricht auch, dass nach der [X.] in § 7 Nr. 3 [X.] die Höhergruppierung zunächst keine Steigerung des Entgelts nach sich zieht. Der Arbeitnehmer, der dauerhaft eine höherwertige Tätigkeit übernimmt, erhält stattdessen nach § 7 Nr. 3 Satz 3 [X.] die entsprechende Zulage. Eine zeitliche Begrenzung lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen.

cc) Ob die Zulage auf spätere Vergütungserhöhungen, die darauf beruhen, dass der Arbeitnehmer die nächste Punktzahl in der [X.] erreicht, anzurechnen ist, kann vorliegend dahinstehen. Die Punktzahl des [X.] ist im streitgegenständlichen [X.]raum unverändert geblieben (oben II 1 b dd).

dd) Die Ausschlussfrist des § 13 [X.] hat der Kläger durch Erhebung seiner Klage am 10. August 2015 und Zustellung derselben am 14. August 2015 gewahrt. Ansprüche aus Juni 2015 sind am 10. Juli 2015 fällig geworden und wären erst am 10. Januar 2016 verfallen.

c) Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. der Protokollnotiz Nr. 1 zu den Manteltarifverträgen.

III. [X.] folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Treber    

        

    W. Reinfelder    

        

    Klug    

        

        

        

    Schuldt    

        

    Widuch    

                 

Meta

4 AZR 539/17

23.01.2019

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dortmund, 20. Mai 2016, Az: 8 Ca 3108/15, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.2019, Az. 4 AZR 539/17 (REWIS RS 2019, 11141)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 11141

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