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Nichtannahmebeschluss: Verzögerung einer Vollzugsplanfortschreibung trotz gerichtlicher Anordnung - hier: Beschleunigungsgebot noch nicht verletzt - zudem keine Fortschreibung im Wege der einstweiligen Anordnung, sondern mittels Vollstreckungsmaßnahmen gem § 172 VwGO
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>).
1. Die Vollzugsbehörden sind allerdings verpflichtet, Anträge von Strafgefangenen rechtzeitig zu bescheiden (vgl. [X.] 69, 161 <170>). Geht es um Entscheidungen, die unmittelbar oder mittelbar die Gewährung von Lockerungen betreffen, besteht mit Rücksicht auf die Bedeutung solcher Entscheidungen für die Resozialisierung oder Erhaltung der Lebenstüchtigkeit des Gefangenen besonderer Anlass zu zügiger Bearbeitung (vgl. [X.], a.a.O.; [X.], Beschluss vom 25. Juni 2007 - 23 [X.] -, juris). Ist gerichtlich beanstandet worden, dass mehrere aufeinanderfolgende Vollzugsplanfortschreibungen sich in ihrem lockerungsbezogenen Teil zur Frage der Flucht- oder Missbrauchsgefahr nicht oder nicht ausreichend verhalten haben, und wurde die Justizvollzugsanstalt insoweit zur Neubescheidung verpflichtet, so ist die Justizvollzugsanstalt in erhöhtem Maß zur Beschleunigung verpflichtet (vgl. allgemein zu den die Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen betreffenden Anforderungen in zeitlicher Hinsicht [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. November 2010 - 2 BvR 1377/07 -, juris; s. außerdem für den Grundsatz, dass der Staat sich auf verzögernde Umstände, die in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegen, nicht zulasten des [X.] mit rechtfertigender Wirkung berufen kann, [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 <335>, und vom 27. September 2011 - 1 BvR 232/11 -, juris; Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -, juris).
Das [X.] hat jedoch ohne Verfassungsverstoß angenommen, dass eine Verletzung dieser Pflicht durch die Justizvollzugsanstalt - noch - nicht vorlag.
2. Auch unabhängig davon konnte der bei der Strafvollstreckungskammer gestellte Eilantrag des Beschwerdeführers keinen Erfolg haben. Verzögert eine Justizvollzugsanstalt in nicht hinnehmbarer Weise eine gerichtlich angeordnete Neubescheidung hinsichtlich des lockerungsbezogenen Teils einer Vollzugsplanfortschreibung, so ist die gebotene Beschleunigung nicht dadurch erreichbar, dass die Strafvollstreckungskammer im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig den Vollzugsplan in einem vom Antragsteller gewünschten Sinne fortzuschreiben anordnet. Dies widerspräche der Funktion des Vollzugsplans als entwicklungsangepasster verlässlicher Orientierungsrahmen (vgl. [X.]K 9, 231 <236>), die er mit bloß vorläufigen, unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Entscheidung in der Hauptsache stehenden Inhalten gerade nicht erfüllen könnte, und wäre daher zur einstweiligen Sicherung der vollzugsplanbezogenen Rechte des Beschwerdeführers von vornherein ungeeignet.
Gegen eine etwaige zögerliche Umsetzung der Gerichtsbeschlüsse, die die Justizvollzugsanstalt zur Neubescheidung verpflichten, stünde dem Beschwerdeführer der Weg des Antrag auf Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung der bereits gerichtlich ausgesprochenen Verpflichtung zur Neubescheidung (§ 120 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 172 VwGO; vgl. zum Antrag nach § 172 VwGO (vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 E 291/10 -, juris; [X.], Beschluss vom 26. Februar 2013 - 11 C 13.32 -, juris) offen.
3. Soweit der Beschwerdeführer die Erhebung von Kosten für seine Ausführung beanstandet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da nicht ersichtlich ist, dass er insoweit den Rechtsweg erschöpft hätte.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
25.09.2013
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend LG Stendal, 16. Juli 2013, Az: 509 StVK 515/13, Beschluss
§ 90 BVerfGG, § 7 Abs 2 Nr 7 StVollzG, § 7 Abs 3 StVollzG, § 11 Abs 2 StVollzG, § 120 Abs 1 StVollzG, § 172 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 25.09.2013, Az. 2 BvR 1582/13 (REWIS RS 2013, 2489)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2489
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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