Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2003, Az. VI ZR 430/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3124

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[X.] DES [X.]/02Verkündet am:13. Mai 2003Holmes,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: [X.] § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. ba) § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] ist grundsätzlich auch in Fällen einfacher Streit-genossenschaft anwendbar.b) Die Rücknahme der Berufung gegen den einzigen Streitgenossen mit Wohnsitz [X.] hat jedenfalls dann keinen Einfluß auf die [X.], wenn sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgt.[X.], Urteil vom 13. Mai 2003 - [X.]/02 - [X.] AG Geldern- 2 - Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 13. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den [X.]. [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] und Zollfür Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer [X.] vom 22. November 2002 wird [X.].Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom13. Dezember 1999, an dem der frühere Beklagte zu 1) mit Wohnsitz in [X.] mit dem von ihm gefahrenen [X.] Lkw beteiligt war.Im ersten Rechtszug hat sie den Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2), ei-nen eingetragenen Verein [X.] Rechts als Haftpflichtversicherer gemäߧ§ 4, 2 Abs. 1 lit. [X.] (Gesetz über die Haftpflichtversicherung für aus-ländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 24. Juli 1956- BGBl. I, 667 [X.] in Verbindung mit Art. 6 [X.] Richtlinien des [X.] vom21. Juli 1994 - BGBl. I, 1630) in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat [X.] abgewiesen.- 3 -Die Klägerin hat zunächst hinsichtlich beider Beklagten Berufung [X.] eingelegt. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist hat sie ihre Berufunggegen den Beklagten zu 1) zurückgenommen. Der Beklagte zu 2) hat die funk-tionelle Zuständigkeit des [X.] gerügt und die Auffassung vertreten,daß das [X.] für die Berufung zuständig sei.Das [X.] hat die Klägerin ihres Rechtsmittels gegen den [X.] zu 1) für verlustig erklärt, die Berufung der Klägerin gegen den [X.]) als unzulässig verworfen und die Revision zugelassen.Entscheidungsgründe:I.Das [X.] führt zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] aus, da der Beklagte zu 1) bei Eintritt der Rechtshängigkeit seinen [X.] in [X.] gehabt habe, sei gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b [X.] Zuständigkeit des [X.]s für die Berufung gegeben gewesen.Die spätere Rücknahme der gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Berufungbegründe keine Zuständigkeit des [X.].[X.] angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.1. Das [X.] hat ohne Rechtsfehler seine Zuständigkeit für die [X.] gegen das Urteil des Amtsgerichts [X.] 4 -Seit dem 1. Januar 2002 weist § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. [X.] i.d.[X.]. 1 Nr. 6 des [X.] vom 27. Juli 2001(BGBl. I, 1887 ff.) den [X.]en die Zuständigkeit für die Verhand-lung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerdegegen amtsgerichtliche Entscheidungen in Sachen mit Auslandsberührung zu.Entscheidend ist hierbei nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Re-gelung, ob es sich um eine Streitigkeit über Ansprüche von einer oder [X.] handelt, die im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit erster Instanz ihrenallgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzeshatte. Maßgeblich ist hiernach der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit,also regelmäßig der Zustellung der Klageschrift an diese [X.] (§§ 253 Abs. 1,261 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).Diese Regelung, die aufgrund einer Beschlußempfehlung des Rechts-ausschusses neu gefaßt worden ist, trägt dem Umstand Rechnung, daß infolgeder Internationalisierung des Rechts und des zunehmenden [X.] Rechtsverkehrs ein großes Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch eineobergerichtliche Rechtsprechung besteht (vgl. [X.], Beschluß vom 19. Februar2003 [X.] IV ZB 31/02 [X.] zur Veröffentlichung bestimmt; [X.]. 14/6036 [X.] f.;Hannich/[X.]/[X.], [X.], S. 518). Durch die [X.] Berufung und der Beschwerde in Streitigkeiten mit internationalem Bezugbeim [X.] soll die Möglichkeit divergierender Entscheidungen inderartigen Sachen mit tendenziell internationalem Bezug verringert und die [X.] Sachverhalten besonders wichtige Rechtssicherheit gestärktwerden (vgl. [X.]/[X.] § 119 [X.] Rn. 4;Hannich/[X.]/[X.], [X.] 2002, § 119 [X.] Rn. 4). Ent-sprechend diesem Zweck des Gesetzes, jedenfalls für solche Streitigkeiten eineeinheitliche Rechtsprechung durch Konzentration der Berufungen bei den ge-genüber der Zahl der [X.]e wenigen [X.]en zu erreichen,- 5 -muß diese Regelung grundsätzlich auch bei [X.]. Wollte man demgegenüber die funktionelle Zuständigkeit des Oberlan-desgerichts nur hinsichtlich der —[X.] bejahen, könnte [X.] führen, daß es zu einer Aufspaltung der Berufungszuständigkeit und damitzu einer Trennung des Prozesses in dieser Instanz käme. Dieses Ergebnis istdenkbar unpraktikabel und wird deshalb im Schrifttum abgelehnt (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 119 [X.] Rn.14; [X.]/[X.]/[X.],ZPO, 61. Aufl., § 119 Rn. 9; bejahend dagegen [X.]/[X.], aaO; [X.] NJW 2002, 494). Der [X.] vermag sichdieser Auffassung schon deshalb nicht anzuschließen, weil sie sowohl der [X.] des Gesetzes als auch seinem Zweck, die [X.] zu verstärken, widerspricht. Nach diesen Grundsätzen war hier das [X.] zur Entschei-dung über die Berufung gegen das Urteil des zu seinem Gerichtsbezirk [X.] Amtsgerichts berufen.Daran änderte sich [X.] entgegen der Auffassung der Revision [X.] nichts da-durch, daß die Klägerin ihre Berufung gegen den Beklagten zu 1) zurückge-nommen hat. Der Beklagte zu 1) war zwar die [X.], die bei [X.] Wohnsitz im Ausland hatte (§ 13 ZPO, seit 1. März 2002 in [X.] Art. 2 Abs. 1, 59, 60 EuGVVO - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 des [X.] 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken-nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [X.] ABl.[X.] vom 16. Januar 2001). Die funktionelle Zuständigkeit des Oberlandes-gerichts für das Berufungsverfahren wird jedoch nach Sinn und Zweck des§ 119 Abs. 1 Nr. 1 [X.] grundsätzlich einheitlich durch den allgemeinen Ge-richtsstand der [X.], die den Auslandsbezug herstellt, bestimmt. Spätere [X.] können jedenfalls dann keinen Einfluß auf diese [X.] 6 -nehmen, wenn diese [X.] erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist aus demRechtsstreit ausscheidet.Hiernach hat das [X.] ohne Rechtsfehler die Zuständigkeit des[X.]s für die Berufung bejaht und die eigene Berufungszustän-digkeit verneint.2. Die Revision rügt auch ohne Erfolg, das [X.] habe denRechtsstreit an das zuständige [X.] verweisen müssen. [X.] nicht gefolgt werden.a) Eine Verweisung des Rechtsstreits über die Berufung der Klägerin inentsprechender Anwendung des § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das [X.]ohne Rechtsfehler nicht ausgesprochen. Diese Bestimmung gilt nicht für diefunktionelle Zuständigkeit (vgl. [X.] Beschluß vom 10. Juli 1996 - [X.] - NJW-RR 1997, 55). Ob eine entsprechende Anwendung der Be-stimmung hier möglich wäre, bedarf keiner Entscheidung, denn die Klägerinhatte eine Verweisung nicht beantragt, sondern zu dem [X.] zu 2) keine Erklärung abgegeben. Ein solcher Antrag wäre hier ohneErfolg gewesen, weil - wie dargelegt - die Berufung beim [X.]eingelegt werden mußte und die Berufungsfrist im Zeitpunkt der denkbaren An-tragstellung bereits abgelaufen war.b) Diese Erwägungen gelten auch für die Rüge der Revision, das [X.] habe von Amts wegen in entsprechender Anwendung des § 17 a Abs. 2[X.] verweisen müssen. Zudem ist für eine analoge Anwendung dieser Be-stimmung hier kein Raum. Der gegenteiligen Ansicht (vgl. [X.]/[X.], aaO, Rn. 7, 11), der die Revision folgt, vermag sichder [X.] nicht anzuschließen. Das Verhältnis zwischen dem [X.] unddem [X.] in [X.] ist nicht durch unterschiedliche- 7 -Verfahren wie im Verhältnis zwischen einem ordentlichen Gericht und einemWohnungseigentumsgericht (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juni 1995 - [X.] - NJW 1995, 2851) oder zwischen der ordentlichen streitigen Gerichts-barkeit und dem Landwirtschaftsgericht in den nichtstreitigen Landwirtschafts-sachen (vgl. [X.], Urteil vom 5. Februar 1996 - [X.] - [X.], 1198)geprägt. Vielmehr gehören [X.] und [X.] als Berufungs-gericht zum Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Auch geht es nicht um [X.] in eine andere Verfahrensart wie etwa bei der Verweisung einesVerfahrens von den Gerichten für Notarsachen an die ordentliche streitige Ge-richtsbarkeit (vgl. [X.], Beschluß vom 29. Juli 1991 - [X.] 25/90 - NJW 1992,2423, 2426). Insoweit besteht keine Lücke in der gesetzlichen Regelung, [X.] entsprechende Anwendung des § 17 a Abs. 2 [X.] gestatten würde.c) Auch der "Meistbegünstigungsgrundsatz" konnte das [X.] nichtzu einer Verweisung an das [X.] von Amts wegen verpflichten.Dieser Grundsatz findet bei Fehlern der [X.] Anwendung, [X.] die Wahl des gegebenen Rechtsbehelfs erschweren oder unmöglich ma-chen, aber der [X.] nicht zuzurechnen sind (vgl. [X.], Beschlüsse vom11. April 2002 - [X.]/02 - NJW 2002, 2106; vom 16. Oktober 2002 - [X.], 353, zum Abdruck in [X.]Z vorgesehen; [X.], Ur-teile vom 28. Juni 2002 - [X.]/01 - NJW-RR 2002, 1651 und vom 29. [X.] 2003 - VIII ZR 146/02 [X.] NJW-RR 2003, 489). Hier ist die Einlegung der [X.] zum [X.] jedoch ersichtlich nicht durch das Gericht beeinflußtworden. Für eine Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung ist des-halb kein [X.] 8 -3. Nach allem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.Müller[X.][X.]PaugeZoll

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VI ZR 430/02

13.05.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2003, Az. VI ZR 430/02 (REWIS RS 2003, 3124)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3124

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