Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2016, Az. VIII ZA 32/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 7866

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:200716BVIII[X.]32.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII [X.] 32/15

vom

20. Juli
2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 20. Juli
2016
durch die Vorsitzende [X.]in Dr.
Milger, die [X.]in Dr.
Hessel
sowie
die [X.] Dr.
Achilles, Dr.
Schneider und Dr.
Bünger

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers
vom 23. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Klägers
gegen den [X.]sbeschluss vom 9. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde des Klägers
gegen den Beschluss des 1.
Zivilsenats
des
[X.]s Hamm vom 9. November 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
[X.]: .

Gründe:
1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die am [X.]sbeschluss
vom 9. Februar 2016
beteiligten [X.] [X.], [X.], [X.], Dr.
Schneider und [X.] ist -
und zwar unter Mitwirkung
dieser nach der Geschäftsverteilung des [X.]s zur Entscheidung berufenen [X.] -
als unzu-lässig zu verwerfen.
a) Grundsätzlich entscheidet über ein
Ablehnungsgesuch zwar das [X.], dem der abgelehnte
[X.]
angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs.
1 ZPO). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfah-1
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rens ist der abgelehnte [X.] in klaren Fällen eines unzulässigen oder miss-bräuchlich angebrachten [X.] aber zur Vermeidung eines auf-wendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert.
Denn bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen setzt die Prüfung des [X.] keine Beurtei-lung des eigenen Verhaltens des abgelehnten [X.]s voraus und stellt mithin
auch keine echte Entscheidung in eigener Sache dar.
Ein Ablehnungsgesuch, das -
rein formal betrachtet -
zwar eine Begrün-dung für eine
angebliche Befangenheit enthält, dessen Begründung aber aus zwingenden rechtlichen Gründen -
ohne nähere
sachliche Prüfung und losge-löst von den konkreten Umständen des Einzelfalls -
ein Eingehen auf den [X.] oder das Verhalten des abgelehnten [X.]s nicht erfordert, ist
zur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit grundsätzlich
ungeeignet
und
steht einem von vornherein unzulässigen Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes gleich.
Darüber
kann deshalb abwei-chend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO das Gericht unter Mitwirkung des ab-gelehnten [X.]s entscheiden ([X.], Beschlüsse
vom 25. Januar 2016 -
I [X.], juris Rn. 4 f.; vom 24. März 2015 -
VIII ZB
91/14, juris Rn. 2; [X.], NJW 2005, 3410, 3412; jeweils mwN). So liegt der Fall
hier.
b) Die vom Kläger erhobene Rechtsbeschwerde, für deren Durchführung
er zugleich Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist unstatthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das [X.] -
für den [X.] bindend (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 19. No-vember 2003 -
IV ZB 20/03, NJW-RR 2004, 356 unter II; vom 7. Oktober 2015
-
IX [X.] 26/15, juris Rn. 2; jeweils
mwN) -
die Rechtsbeschwerde im Beschluss vom 9. November
2015 zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Jeder andere Rich-ter hätte deshalb in der gegebenen Verfahrenslage allein schon angesichts des fehlenden Wertungsspielraums zwingend zu demselben Ergebnis wie die vom 3
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Kläger abgelehnten [X.] gelangen und die
beantragte Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO wegen Fehlens der erforderlichen Erfolgsaus-sichten versagen müssen, ohne dass er darüber hinaus auf den Gegenstand des Verfahrens hätte eingehen müssen
oder dass es sonst einer inhaltlichen Betrachtung der Umstände des Einzelfalls bedurft hätte.
Darüber hinausgehen-de objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Klägers
bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu [X.], die abgelehnten [X.] hätten
der
Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber gestanden (vgl. [X.]sbeschluss vom 8.
Februar 2014 -
VIII ZR 271/13, juris Rn. 7), trägt der Kläger nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Sie ergeben sich auch nicht aus dem
Umstand, dass der [X.]sbe-schluss vom 9. Februar 2016 keine über den Wortlaut des § 114 Abs.
1 Satz 1 ZPO hinausgehende Begründung enthält. Daraus
kann ebenfalls von [X.] nichts für eine Befangenheit der abgelehnten [X.] hergeleitet werden. Denn eine
nähere Begründung der
ablehnenden Prozesskostenhilfeentschei-dung war schon deshalb
nicht veranlasst, weil dieser
Beschluss nach §
127 Abs. 2, § 567 ZPO nicht anfechtbar ist ([X.], Beschlüsse vom 25. April 2006
-
IV [X.] 22/05, [X.], 1029; vom 1. Juli 2009 -
XII ZR 9/08, juris Rn. 2).
2. Die Anhörungsrüge gegen den [X.]sbeschluss vom 9. Februar 2016 ist unbegründet. Der [X.] hat das vom Beklagten als übergangen gerügte Vorbringen geprüft, aber mangels Erheblichkeit nicht für durchgreifend erachtet.
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3. Die am 27. Januar 2016 eingegangene Rechtsbeschwerde ist aus den vorstehend
genannten Gründen unstatthaft
und deshalb als unzulässig zu ver-werfen

574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1
ZPO).
[X.]
[X.]
[X.]

Dr. Schneider
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.09.2015 -
8 [X.]/08 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.2015 -
1 W 78/15 -

7

Meta

VIII ZA 32/15

20.07.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2016, Az. VIII ZA 32/15 (REWIS RS 2016, 7866)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7866

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Zitiert

VIII ZR 249/14

V ZR 8/10

V ZA 35/15

IV ZR 266/14

1 W 78/15

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