Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2019, Az. VIII ZA 11/19

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 1400

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:191119B[X.]ZA11.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] 11/19

vom

19. November 2019

in dem Rechtsstreit

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2
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Der [X.].
Zivilsenat des [X.] hat am 19. November
2019
durch die Vorsitzende [X.]in Dr.
Milger, den
[X.] Dr.
[X.], die [X.]in Dr.
Fetzer sowie [X.] und Dr.
Schmidt

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 10. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 10. Oktober 2019 gegen den Beschluss des Senats vom 24. September 2019
wird zurück-gewiesen.

Gründe:

1. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 10. Oktober 2019 ist [X.] und unter Mitwirkung der der zuständigen [X.] (abgelehnten) [X.] des Senats zu verwerfen.
Grundsätzlich entscheidet über
ein Ablehnungsgesuch zwar das Gericht, dem der abgelehnte [X.] angehört, ohne dessen Mitwirkung
(§ 45 Abs. 1 ZPO). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist der abgelehnte [X.] in klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten [X.] aber zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwir-kung nicht gehindert. Denn bei einem eindeutig unzulässigen oder rechtsmiss-bräuchlichen Ablehnungsgesuch setzt dessen Prüfung eine Beurteilung des 1
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eigenen Verhaltens des abgelehnten [X.]s nicht voraus und stellt mithin auch keine Entscheidung in eigener Sache dar (siehe nur Senatsbeschluss vom
25. April 2017 -
[X.] 1/17 und [X.] 2/17, juris Rn. 11).
So verhält es sich hier. Der Beklagte bringt in seiner als Anhörungsrüge bezeichneten Eingabe vom 10. Oktober 2019 zum Ausdruck, dass er den Be-schluss des Senats vom 24. September 2019, mit dem dem Beklagten Pro-zesskostenhilfe zur Durchführung einer Revision gegen das zweite Versäum-nisurteil des [X.] vom 6. Juni 2019 (6 S 14/18) versagt wurde, für rechtswidrig hält
und führt in der Folge aus, dass die Entscheidung des Senats "Heuchelei des Sozial-
und Rechtstaats, akademische, bandenmäßige [X.] für den akademischen, kapitalen Kläger/Vermieter im kapitalistischen Wirtschafts-, Sozial-, Politik-, Justizsystem der [X.]"
bedeute, infolgedessen er die [X.] des [X.]. Zivilsenats wegen Besorgnis der Befangenheit ablehne. Damit ist ein im persönlichen Verhalten eines oder mehrerer Senatsmitglieder liegender Befangenheitsgrund nicht ansatzweise dargelegt.
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2. Der Senat hat in dem Beschluss vom 24. September 2019 das von der Anhörungsrüge, soweit diese sachlich nachvollziehbar ist, als übergangen ge-rügte Vorbringen geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer wei-terreichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in ent-sprechender
Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab ([X.], Beschluss vom 28. Juli 2005 -
III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63 unter [X.]) ab.
Dr. Milger
Dr. [X.]
Dr. Fetzer

[X.]
Dr. Schmidt

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.12.2017 -
203 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 06.06.2019 -
6 S 14/18 -

4

Meta

VIII ZA 11/19

19.11.2019

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2019, Az. VIII ZA 11/19 (REWIS RS 2019, 1400)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1400

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