Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2017, Az. VIII ZA 2/17

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12066

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:250417BVIII[X.]1.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII [X.] 1/17
VIII [X.] 2/17
vom

25. April
2017

in dem Rechtsstreit

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2
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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 25. April
2017
durch die Vorsitzende [X.]in Dr.
[X.],
die [X.]in Dr.
Hessel
sowie
die [X.] Prof.
Dr.
Achilles, Dr.
[X.] und Dr.
Bünger
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 3. April 2017
wird
als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen die Beschlüsse des Se-nats vom 21.
Februar 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der erneute Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Antrag, die Sache

ZPO

dem [X.]
zur Entscheidung vorzulegen,
werden als [X.] verworfen.

Gründe:
I.
Die Beklagten bewohnten eine Wohnung der Klägerin, die diese an die Beklagte zu 1 vermietet hatte.
In der Wohnung war es zu einem Wasserschaden gekommen, dessen Behebung durch die Klägerin die Beklagten nach den Feststellungen des Amts-gerichts
im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum verhinderten. Die [X.] zu 1 entrichtete für die Monate von September 2014 bis Juli 2015 die
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Miete
nicht. Die Klägerin
erklärte daraufhin
die fristlose Kündigung des Mietver-hältnisses und
hat
beide Beklagte
auf Räumung und die Beklagte zu 1 überdies auf Zahlung rückständiger Miete und Schadensersatz wegen Beschädigung der Wohnung (Abschlagen des Deckenputzes) in Anspruch genommen.
Die Beklagte zu 1 hat gegen die Klägerin und gegen vier am [X.] nicht beteiligte Dritte, nämlich
die Gebäudeversicherung der Klägerin, das von der Gebäudeversicherung mit Trocknungsarbeiten beauftragte [X.], ihre eigene
Hausratsversicherung und den Landrat des [X.] erhoben.
Das Amtsgericht hat den Beklagten, die sich in der ersten Instanz selbst vertreten haben, Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht versagt,
mit Urteil vom 28. Januar 2016
der Klage bis auf einen kleinen Teil der [X.] stattgegeben,
die Widerklage als unbegründet und
die Drittwiderklagen als unzulässig abgewiesen.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts
haben die -
nunmehr zunächst an-waltlich vertretenen -
Beklagten Berufung eingelegt, hiervon allerdings die Ent-scheidung bezüglich der [X.] ausgenommen. Die Berufungsfrist ist
antragsgemäß
bis 29. April 2016 verlängert
worden. Nachdem ihr Prozess-bevollmächtigter das Mandat niedergelegt hatte,
haben
die Beklagten innerhalb offener Berufungsbegründungsfrist persönlich einen als

-Antrag und Beru-bezeichneten [X.] eingereicht. Mit Beschluss vom 6.
Juli 2016 hat
das [X.] die beantragte Prozesskostenhilfe für das Be-rufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Hiergegen haben
die Beklagten unter dem 27. Juli 2016 Anhörungsrüge erhoben und gleichzeitig die
an der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe beteiligten [X.] abgelehnt.
Das Ablehnungsgesuch ist mit Beschluss vom 3
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4.
November 2016 als unbegründet zurückgewiesen
worden. Mit Beschluss vom 7. November 2016 ist
die Berufung der Beklagten vom [X.] nach §
522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen
worden. Mit Schreiben vom 27. November 2016, beim Berufungsgericht am 28. November 2016 eingegangen, haben
die Beklagten persönlich Anhörungsrüge gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 7. November 2016 erhoben und die [X.] unter anderem wegen gelehnt. Mit Beschluss vom 30. November 2016 hat das [X.] sowohl den Ablehnungsantrag als auch die Anhörungsrüge als unzulässig verworfen.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 haben die Beklagten persönlich beim Senat Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Zu-rückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 7. November 2016 sowie für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom 30. November 2016 beantragt. Der Senat hat die nachgesuchte [X.] mit Beschlüssen vom 21. Februar 2017 mangels Erfolgsaussicht ver-sagt.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 haben die Beklagten erneut Pro-zesskostenhilfe beantragt, nunmehr für eine
Anhörungsrüge gegen die [X.] vom 21. Februar 2016, was der Senat mit Beschluss vom 14. März 2017 -
wiederum mangels Erfolgsaussicht -
abgelehnt hat.
Die Beklagten haben nunmehr mit [X.] vom 19.
März
2017 wegen nicht gewährt

und er-neut Prozesskostenhilfe, hilfsweise Vorlage gemäß § 544 ZPO an den EuGH

begehrt.
Mit weiterem [X.]
vom 3. April 2017 haben sie Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. März 2014
erhoben und die an jenem
Be-schluss
beteiligten [X.] abgelehnt, weil ihnen
nicht zunächst
Akteneinsicht am [X.] gewährt worden sei, um ihren Antrag auf Prozess-7
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kostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen die Senatsbeschlüsse vom 21. [X.] 2017
näher zu begründen.

II.
1. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen die am Senatsbeschluss vom 14. März 2017 beteiligten [X.] ist wegen Rechtsmissbrauchs bereits unzulässig und deshalb unter Mitwirkung dieser [X.] zu verwerfen.
a) Grundsätzlich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch zwar das [X.], dem der abgelehnte [X.] angehört, ohne dessen Mitwirkung (§
45
Abs.
1 ZPO). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist der abgelehnte [X.] in klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten [X.] aber zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwir-kung nicht gehindert. Denn bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchli-chen Ablehnungsgesuchen setzt die Prüfung des [X.] keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten [X.]s voraus und stellt mithin auch keine echte Entscheidung in eigener Sache dar.
Ein Ablehnungsgesuch, das -
rein formal betrachtet -
zwar eine Begrün-dung für eine angebliche Befangenheit enthält, dessen Begründung aber aus zwingenden rechtlichen Gründen -
ohne nähere sachliche Prüfung und losge-löst von den konkreten Umständen des Einzelfalls -
ein Eingehen auf den [X.] oder das Verhalten des abgelehnten [X.]s nicht erfordert, ist zur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit grundsätzlich ungeeignet und steht einem von vornherein unzulässigen Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes gleich. Darüber kann deshalb abwei-10
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chend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO das Gericht unter Mitwirkung des ab-gelehnten [X.]s entscheiden ([X.], Beschlüsse vom 25. Januar 2016 -
I [X.], juris Rn. 4 f.; vom 24. März 2015 -
VIII [X.], juris Rn. 2;
vom 20. Juli 2016 -
VIII [X.] 32/15, juris Rn. 2 f.;
BVerfG, [X.], 3410, 3412; jeweils mwN). So liegt der Fall hier.
b) Die von den Beklagten beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde [X.] (ebenso wie der diesbezügliche
Prozesskostenhilfeantrag) schon aus forma-len Gründen
von vornherein keine Aussicht auf Erfolg, ohne dass es dazu eines [X.] auf die Sache selbst bedurft hätte.
Denn die Berufung der Beklagten war nicht durch einen am Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt be-gründet worden und deshalb unzulässig. Die Beklagten wären deshalb -
was im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Amts wegen zu prüfen ist -

in der Berufungsinstanz allein schon aus diesem Grund zu Recht unterlegen, so dass eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des [X.]s vom 7. November 2016 aussichtslos und Prozesskostenhilfe abzulehnen war. Das Gleiche gilt -
wie bereits im Senatsbeschluss vom 21.
Februar 2017 ausgeführt -
für die beabsichtigte unzulässige Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom 30. November 2016, mit dem die von den Beklagten wiederum persönlich -
und nicht durch einen am Berufungsgericht
zugelassenen Rechtsanwalt -
eingelegte Anhö-rungsrüge gegen den Beschluss vom 7. November 2016 als unzulässig verwor-fen wurde.
Mit einer Anhörungsrüge
gegen einen Beschluss, mit dem [X.] versagt wird, kann ausschließlich geltend gemacht werden, dass [X.] des Antragstellers, das er selbst zur Begründung seines Antrags gehal-ten hat, gehörsverletzend übergangen worden sei. Da den Beklagten dieses (eigene) Vorbringen hinlänglich bekannt ist, diente der Antrag der vorherigen 13
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Akteneinsicht in [X.] -
ebenso wie der nachfolgende Befangenheitsan-trag
-
offensichtlich nur der Prozessverschleppung.
Ein solches rechtsmiss-bräuchliches Ablehnungsgesuch kann -
wie ausgeführt -
unter Mitwirkung der abgelehnten [X.] als unzulässig verworfen werden.
2. Die Anhörungsrüge der Beklagten
gegen die Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2017 ist jedenfalls
unbegründet. Der Senat hat
kein entschei-dungserhebliches Vorbringen der Beklagten übergangen, denn die [X.] Rechtsverfolgung war bereits aus den oben dargelegten formalen Gründen aussichtslos.
3. Der neuerliche Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten ist ebenso [X.] wie der weitere Antrag der Beklagten, die Sache "gemäß §
544 ZPO" dem [X.] vorzulegen.
Dr. [X.] Dr. Hessel Dr. Achilles

Dr. [X.] Dr. Bünger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.01.2016 -
1 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 07.11.2016 -
1 S 31/16 -

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Meta

VIII ZA 2/17

25.04.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2017, Az. VIII ZA 2/17 (REWIS RS 2017, 12066)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12066

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