Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2019, Az. VIII ZB 82/18

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 3213

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[X.]:[X.]:BGH:2019:250919B[X.]ZB80.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] ZB 80/18
[X.] ZB
82/18

vom

25. September 2019

in dem Rechtsstreit

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2
-

Der [X.].
Zivilsenat des [X.] hat am 25. September
2019
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.] sowie die
Richter Dr.
[X.], Dr.
Bünger, Kosziol und Dr.
Schmidt

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch der [X.] vom 28. September 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerden der [X.] vom 18. Mai 2018 und vom 2. Oktober 2018 werden auf ihre Kosten als unzulässig
ver-worfen.

Gründe:
I.

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung des Klägers in [X.]. Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zustimmung zu einer Mieterhö-hung in Anspruch. Beide Parteien sind anwaltlich nicht vertreten.
1. Herr M.

hat gegenüber dem Amtsgericht mit Schreiben vom 6. Februar 2018 die "Vertretung der [X.]"
angezeigt und reicht seither "namens und
im Auftrag der [X.]"

teilweise mit Anträgen versehene

Schreiben in dem Verfahren ein. Mit der an die Beklagte
adressierten und die-ser zugegangenen
Verfügung vom 13. Februar 2018 wurde ihr
eine zehntägige Frist zur Vorlage einer schriftlichen Originalvollmacht für M.

gesetzt. Eine solche Vollmacht
gelangte bisher nicht zu den Akten, sondern lediglich eine

nicht ausreichende

Faxkopie.
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Mit Beschluss vom 10. April 2018 hat das Amtsgericht das von M.

, der sich im Rubrum des Schriftstücks als "Prozessbevollmächtigter"
der [X.] bezeichnet, gegen die Richterin
J.

eingereichte Ableh-nungsgesuch vom 23. März 2018 als (offensichtlich) unzulässig verworfen.
Den hiergegen von M.

"namens und in Vollmacht"
der Beklag-ten erhobenen Rechtsbehelf -
von
ihm als "sofortige Beschwerde"
beziehungs-weise "[X.]"
bezeichnet -
hat das Landgericht mit Beschluss vom 8. Mai 2018 als unzulässig verworfen. In demselben Beschluss hat die entscheidende Einzelrichterin des [X.] das gegen sie von M.

erhobene Ablehnungsgesuch ebenfalls als unzulässig verwor-fen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich M.

mit der "namens und in Vollmacht"
der [X.] eingelegten Rechtsbeschwerde
vom 18.
Mai 2018.

2. Mit Beschluss vom 7. August 2018 hat das Amtsgericht das dort von M.

gegen die Richterin Sch.

angebrachte Ablehnungsgesuch
vom 25. Juni 2018,
in dem er sich als Prozessbevollmächtigter der [X.] bezeichnet, als unzulässig verworfen.
Die
von M.

"namens und in Vollmacht"
der [X.] eingeleg-te sofortige Beschwerde vom 5. September 2018 hat das Landgericht mit [X.] vom 17. September 2018 zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich M.

mit der "namens und in Vollmacht"
der [X.] eingelegten weiteren Rechtsbeschwerde
vom 2.
Oktober 2018.

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3. Bereits mit Schreiben vom 28. September 2018 hat M.

sämtli-che (namentlich bezeichneten) Mitglieder des [X.]. Zivilsenats des [X.] "für die Beklagte und Beschwerdeführerin"
wegen "Besorgnis der Be-fangenheit"
abgelehnt.
II.
1. Das vorgenannte Ablehnungsgesuch
ist unzulässig und unter Mitwir-kung der der zuständigen [X.] angehörenden [X.] des Senats zu verwerfen.
a) Grundsätzlich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch zwar das [X.], dem [X.] angehört, ohne dessen Mitwirkung (§
45 Abs.
1 ZPO). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfah-rens ist [X.] in klaren Fällen eines unzulässigen oder
miss-bräuchlich angebrachten [X.] aber zur Vermeidung eines auf-wendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. Denn bei einem eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuch-lichen Ablehnungsgesuch
setzt
dessen
Prüfung eine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters nicht voraus und stellt mithin auch keine Entscheidung in eigener Sache dar (siehe
nur Senatsbeschluss vom 25. April 2017 -
[X.] ZA 1/17 und [X.] ZA 2/17, juris Rn. 11). So verhält es sich
hier.
b) Es kann dahinstehen, ob das Ablehnungsgesuch vom 28. September 2018 im Hinblick auf eine bislang trotz richterlicher Aufforderung unter Fristset-zung nicht vorgelegte schriftliche
Vollmacht (vgl. § 80 ZPO) überhaupt von einer Partei des Rechtsstreits (vgl. § 42 Abs. 3 ZPO) -
hier der [X.] -
ange-bracht wurde. Denn das [X.] ist jedenfalls rechtsmissbräuch-9
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lich erhoben
worden, da ein Grund, der die Besorgnis der Befangenheit gegen-über
den

im Verfahren bisher nicht tätigen

Mitgliedern des [X.]. Zivilsenats rechtfertigen könnte,
in dem Ablehnungsgesuch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist.
2. Die beiden von
M.

"namens und in Vollmacht"
der [X.] eingelegten Rechtsbeschwerden vom 18. Mai 2018 und vom 2.
Oktober 2018 sind ebenfalls unzulässig.
Die Rechtsbeschwerden sind bereits unstatthaft, weil sie weder vom Be-schwerdegericht zugelassen wurden noch deren
(jeweilige) Zulässigkeit vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist
(§ 574 Abs. 1 Satz
1 ZPO). Zudem sind sie nicht

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durch einen beim Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt einge-reicht worden (§
574 Abs.
1
ZPO, § 133 [X.], § 78 Abs.
1
Satz
3 ZPO). Beide Rechtsbeschwerden sind daher mit der Kostenfolge des
§ 97 Abs.
1 ZPO zu verwerfen.
Dr. [X.]
Dr. [X.]
Dr. Bünger

Kosziol
Dr. Schmidt

Vorinstanzen [X.] ZB 80/18:
AG [X.], Entscheidung vom 10.04.2018 -
47 C 528/17 -

LG [X.], Entscheidung vom 08.05.2018 -
21 T 18/18 -

Vorinstanzen [X.] ZB 82/18:
AG [X.], Entscheidung vom 07.08.2018 -
47 C 528/17 -

OLG [X.], Entscheidung vom 17.09.2018 -
21 [X.]/18 -

Meta

VIII ZB 82/18

25.09.2019

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2019, Az. VIII ZB 82/18 (REWIS RS 2019, 3213)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3213

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