Bundessozialgericht, Urteil vom 09.03.2022, Az. B 7/14 AS 79/20 R

7. Senat | REWIS RS 2022, 794

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - anderes Aufenthaltsrecht - Fortwirkung des Freizügigkeitsrechts als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß durch die Agentur für Arbeit bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit - Beschäftigung für genau ein Jahr - Bestätigung der Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit durch Bewilligung von Arbeitslosengeld - europarechtskonforme Auslegung


Leitsatz

1. Das Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger bleibt für Arbeitnehmer bei unfreiwilliger, durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit auch bei genau ein Jahr andauernden Beschäftigungsverhältnissen zeitlich unbegrenzt bestehen.

2. Einer ausdrücklichen Bestätigung der Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit durch die Agentur für Arbeit bedarf es nicht beim Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III, wenn der Eintritt einer Sperrzeit nicht festgestellt wird.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. September 2020 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des [X.] auf [X.] für Jan[X.]r 2014.

2

Der 1980 geborene Kläger ist [X.] Staatsangehöriger. Er reiste im Jan[X.]r 2012 ins [X.] ein und lebte zunächst in [X.] Ab dem 1.3.2012 übte er eine bis 31.8.2012 befristete versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Am 1.9.2012 wurde der Vertrag bis zum [X.] verlängert. Anschließend bezog der Kläger [X.] nach dem [X.] sowie ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] vom [X.] (Bescheid vom [X.] für den Zeitraum [X.] bis 31.10.2013).

3

Zum 1.10.2013 zog der Kläger nach O um, worauf das [X.] die Leistungen zum 7.10.2013 einstellte. Das nunmehr zuständige beklagte Jobcenter lehnte den Leistungsantrag (vom [X.]) wegen eines [X.] nach § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] (in der bis einschließlich 28.12.2016 geltenden Fassung, künftig: aF) ab; dem Kläger stehe ein Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche zu (Bescheid vom 31.10.2013; Widerspruchsbescheid vom 26.11.2013). Während des laufenden Widerspruchsverfahrens verpflichtete das [X.] den Beklagten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, dem Kläger vom [X.] bis 31.3.2014 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Annahme eines [X.] nach § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] zu gewähren, soweit die übrigen Leistungsvoraussetzungen vorliegen (Beschluss vom 11.11.2013). Dies setzte der Beklagte um (Bescheide vom 18.11.2013). Während des Klageverfahrens erließ der Beklagte [X.] einen die Leistungshöhe für Dezember 2013 bis März 2014 festsetzenden "Änderungsbescheid" (vom 9.12.2013), in dem ein Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung berücksichtigt wurde.

4

Das [X.] hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger vom 8.10.2013 bis 31.3.2014 endgültig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren; der Arbeitnehmerstatus wirke in entsprechender Anwendung des § 2 Abs 3 Satz 1 [X.] des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/[X.] - [X.]/[X.]) auch bei einer genau auf ein Jahr befristet gewesenen Tätigkeit fort (Urteil vom 17.1.2018). Die Berufung des Beklagten hat das L[X.] zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es [X.] ausgeführt, der Wortlaut des § 2 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]/[X.] enthalte für genau auf ein Jahr befristete Beschäftigungsverhältnisse eine planwidrige Regelungslücke. Diese sei auf der Grundlage der Entscheidung des EuG[X.] in der Rechtssache Tarola (Urteil vom [X.] - [X.]/17) und des europarechtlichen Gebots des effet utile dadurch zu schließen, dass die einjährige Beschäftigung unter den Tatbestand des § 2 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]/[X.] ("nach mehr als einem Jahr Tätigkeit") gefasst werde.

5

Mit der durch das L[X.] zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung von § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] aF. Die Auslegung des § 2 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]/[X.] bzw Art 7 Abs 3 Buchst b RL 2004/38/[X.] dürfe aus Gründen der Rechtssicherheit nicht über den Wortlaut hinaus zu einer Erweiterung ihres jeweiligen Anwendungsbereichs führen. Im Arbeitsleben sei es üblich, befristete Arbeitsverträge von einem Jahr abzuschließen. Es seien keine Gründe ersichtlich, dass dem Richtliniengeber dies nicht bekannt gewesen sei. Dennoch habe er bewusst die Formulierung "nach mehr als einjähriger Beschäftigung" gewählt.

6

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.]essischen Landessozialgerichts vom 9. September 2020 und des [X.] vom 17. Jan[X.]r 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Entscheidungen des [X.] und des L[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.]n ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Der Kläger hat im noch streitbefangenen Monat Januar 2014 Anspruch auf [X.], dem ein Leistungsausschluss nicht entgegensteht.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid vom 31.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2013, im Revisionsverfahren zeitlich begrenzt auf den Monat Januar 2014. Nicht nach § 86 [X.]G Gegenstand des Widerspruchs- und damit auch nicht des Klageverfahrens geworden ist hingegen der Bescheid vom 18.11.2013, mit dem der [X.] die Entscheidung des [X.] im vorläufigen Rechtsschutz umgesetzt hat (sog Ausführungsbescheid; zur vergleichbaren Fallkonstellation vgl nur B[X.] vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - B[X.]E 120, 149 = [X.]-4200 § 7 [X.], Rd[X.]2). Denn nach seinem eindeutigen Erklärungsgehalt wollte der [X.] keine eigenständige Regelung treffen, sondern ausdrücklich nur die Entscheidung des [X.] ausführen. Dies folgt aus der Auslegung des Bescheids anhand des objektiven Empfängerhorizonts, zu der das B[X.] als Revisionsgericht befugt ist (dazu eingehend B[X.] vom 25.10.2017 - [X.] [X.]/17 R - [X.]-1300 § 45 [X.] Rd[X.]1 ff). Ebenso wenig ist der "Änderungsbescheid" vom 9.12.2013 Gegenstand des Klageverfahrens nach § 96 [X.]G geworden. Denn er ändert oder ersetzt nicht den Bescheid vom 31.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2013 ab, sondern lediglich den Ausführungsbescheid vom 18.11.2013. Auf diesen nimmt er ausdrücklich Bezug. Da dem Kläger mit Bescheid vom 18.11.2013 aber ausdrücklich nur Leistungen vorläufig aufgrund des einstweiligen [X.] gewährt worden waren, konnte er nach objektivem Empfängerhorizont auch nur davon ausgehen, dass die mit dem Ausführungsbescheid vorläufig gewährten Leistungen darin neu berechnet wurden und mit dem Änderungsbescheid gerade keine endgültige Leistungsbewilligung erfolgte.

2. Verfahrenshindernisse stehen einer Sachentscheidung des Gerichts nicht entgegen; seinen Anspruch auf [X.] verfolgt der Kläger zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, § 56 [X.]G), weil er die begehrte Leistung vom [X.]n im Ergebnis eines einstweiligen [X.] bereits erhalten hat. Einen Anspruch auf höhere Leistungen, der mit der (kombinierten) Leistungsklage zu verfolgen wäre, macht er nicht geltend. Mit der Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts wird zugunsten des [X.] ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen dieser Leistung geschaffen; denn die einstweilige Anordnung verliert mit der endgültigen Entscheidung ihre Rechtswirkungen (B[X.] vom 3.12.2015 - B 4 AS 49/14 R - juris Rd[X.]4 mwN; B[X.] vom 9.12.2016 - [X.] [X.] 8/15 R - B[X.]E 122, 154 = [X.]-3500 § 53 [X.], Rd[X.]7; B[X.] vom 18.7.2019 - [X.] [X.] 4/18 R - [X.]-3500 § 54 [X.] Rd[X.]1). Der Anspruch des [X.] ist zulässigerweise auf den Erlass eines Grundurteils gerichtet, das auch bei einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft sein kann, wenn es lediglich um das Behaltendürfen einer bereits erbrachten Leistung geht (B[X.] vom 9.12.2016 - [X.] [X.] 15/15 R - [X.]-3500 § 90 [X.] Rd[X.]6; B[X.] vom 12.9.2018 - B 4 AS 39/17 R - B[X.]E 126, 294 = [X.]-4200 § 41a [X.], Rd[X.]1).

3. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf [X.] sind §§ 7 ff, 19 ff [X.]B II in der Fassung, die das [X.]B II durch die Bekanntmachung der Neufassung des [X.] vom 13.5.2011 ([X.]) erhalten hat (Geltungszeitraumprinzip, vgl B[X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]4 f). Insbesondere lässt sich dem Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem [X.] und in der Sozialhilfe nach dem [X.] ([X.] 3155, nachfolgend: [X.]) nicht entnehmen, dass es sich Geltung für die [X.] vor seinem Inkrafttreten am 29.12.2016 beimisst (dazu zuletzt B[X.] vom 27.1.2021 - [X.] [X.]/19 R - Rd[X.]0 mwN).

4. Der Kläger erfüllte im streitbefangenen [X.]raum die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen nach dem [X.]B II (dazu 5.). Er war nicht nach § 7 Abs 1 Satz 2 [X.]B II aF von Leistungen nach dem [X.]B II ausgeschlossen, weil er sich auf eine nachwirkende Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]/[X.] und damit auf ein Aufenthaltsrecht nicht nur zur Arbeitsuche berufen kann (dazu 6.).

5. Nach § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B II aF erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Der Kläger hatte das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze des § 7a [X.]B II noch nicht erreicht und nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des L[X.] seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.]. Er war auch hilfebedürftig, denn er verfügte nach den Feststellungen des L[X.] (§ 163 [X.]G) lediglich über nicht bedarfsdeckende Einkünfte in Form von Geld- und Sachspenden, bis er ab Erlass der einstweiligen Anordnung von den vorläufigen Leistungen lebte. Von seiner Erwerbsfähigkeit gemäß § 8 Abs 1 und 2 [X.]B II ist bereits aus rechtlichen Gründen auszugehen (vgl zu Abs 1 B[X.] vom [X.] - [X.] AS 18/20 R - [X.]-4200 § 160a [X.] Rd[X.]2; zu Abs 2 zuletzt B[X.] vom 12.5.2021 - B 4 [X.]/20 R - Rd[X.]4 mwN).

6. Ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 [X.]B II aF besteht nicht. Nach § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.]B II aF sind "ausgenommen" - also keine Leistungsberechtigten iS des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B II und § 7 Abs 2 [X.]B II und ohne Leistungsberechtigung nach dem [X.]B II - Ausländer ohne Aufenthaltsrecht, sowie Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen. Da bereits ein anderes Aufenthaltsrecht als ein solches zur Arbeitsuche sozialrechtlich die positive Feststellung eines Aufenthaltsrechts "allein aus dem Zweck der Arbeitssuche" iS von § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.]B II aF hindert bzw den Leistungsausschluss "von vornherein" entfallen lässt (stRspr; B[X.] vom [X.] AS 17/16 R - [X.]-4200 § 7 [X.]4 Rd[X.]7 mwN; B[X.] vom 27.1.2021 - [X.] AS 25/20 R - Rd[X.]5, zur Veröffentlichung in [X.]-4200 § 7 [X.]9 vorgesehen), hat der Kläger Anspruch auf [X.], wenn er sich auf ein anderes Aufenthaltsrecht berufen kann. Denn vom Leistungsausschluss nicht erfasst werden [X.]-Bürger mit einer nachwirkenden Freizügigkeitsberechtigung und damit einem Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer oder selbstständige Person iS des § 2 Abs 2 [X.] und 2 iVm Abs 3 [X.]/[X.] (hier in der vom [X.] bis 8.12.2014 geltenden Fassung vom [X.], [X.] 86).

7. Gemäß § 2 Abs 2 [X.] [X.]/[X.] sind Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitsuche oder zur Berufsausbildung aufhalten, unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt. Das Recht nach § 2 Abs 1 [X.]/[X.] bleibt für Arbeitnehmer und selbstständige Erwerbstätige unberührt bei unfreiwilliger durch die zuständige [X.] bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbstständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbstständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit (§ 2 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]/[X.]). Bei unfreiwilliger durch die zuständige [X.] bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt das Recht aus § 2 Abs 1 [X.]/[X.] während der Dauer von sechs Monaten unberührt (§ 2 Abs 3 Satz 2 [X.]/[X.]).

a) Der Begriff des Arbeitnehmers ist unionsrechtlich zu bestimmen. Arbeitnehmer iS von Art 45 A[X.]V ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (vgl zuletzt zusammenfassend B[X.] vom 27.1.2021 - [X.] AS 25/20 R - Rd[X.], zur Veröffentlichung in [X.]-4200 § 7 [X.]9 vorgesehen, mwN). Der Kläger war, im Besitz der dafür notwendigen Arbeitsgenehmigung (§ 284 Abs 1 Satz 1 [X.]B III), sozialversicherungspflichtig als Servicekraft in einem Schnellrestaurant und damit als Arbeitnehmer beschäftigt. Ohne Belang ist insoweit, dass das Beschäftigungsverhältnis des [X.] zunächst nur auf ein halbes Jahr befristet war. Denn es wurde ohne zeitliche Lücke um ein weiteres halbes Jahr verlängert, bestand also im Ergebnis ununterbrochen für ein Jahr (zur Situation bei einer Unterbrechung vgl B[X.] vom [X.] AS 17/16 R - [X.]-4200 § 7 [X.]4 Rd[X.]2).

b) Seinem Wortlaut nach erfassen weder § 2 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]/[X.] noch § 2 Abs 3 Satz 2 [X.]/[X.] Fälle der genau ein Jahr dauernden Beschäftigung. Beide Regelungen beziehen sich auf [X.]räume einer Erwerbstätigkeit von länger oder kürzer als einem Jahr. Auch die Entstehungsgeschichte und Systematik der Regelungen geben auf die vorliegende Frage keine Antwort. Mit § 2 [X.]/[X.] sind die Vorgaben des Art 7 der Richtlinie 2004/38/[X.] und des Rates vom [X.] über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (sog "Unionsbürgerrichtlinie", [X.] [X.] [X.] L 158, 77, berichtigt [X.] [X.] [X.] L 229, 35), insbesondere die zeitlichen Vorgaben der Richtlinie bezüglich des Erhalts der Freizügigkeitsberechtigung als Erwerbstätiger, in nationales Recht umgesetzt worden (vgl Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 16/5065, [X.]). Art 7 Abs 3 der Unionsbürgerrichtlinie differenziert ihrem Wortlaut nach allerdings ebenfalls nur zwischen ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung (Abs 3 Buchst b) bzw ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf eines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags (Abs 3 Buchst c), sodass von einem Umsetzungsdefizit der nationalen Regelung nicht auszugehen ist.

c) Vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte des Art 7 Abs 3 [X.] 2004/38/[X.] ist aber ein Verständnis des § 2 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]/[X.] angezeigt, das die zeitlich unbegrenzte Fortwirkung des Arbeitnehmerstatus auch an genau ein Jahr andauernde Beschäftigungsverhältnisse anknüpft.

aa) Vom Rat der [X.] erlassene Richtlinien (vgl Art 288 A[X.]V) zielen grundsätzlich nicht darauf ab, in den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen unmittelbar geltendes Recht zu schaffen; sie sind ein Instrument kooperativ-zweistufiger Rechtsetzung (vgl zu Art 288 A[X.]V etwa: [X.] in [X.]/[X.], [X.]V/A[X.]V, 5. Aufl 2016, Art 288 A[X.]V Rd[X.]3; [X.] in [X.], [X.]V/A[X.]V, 3. Aufl 2018, Art 288 A[X.]V Rd[X.] 68). [X.] verbindlich ist eine Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie sich richtet, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel (Art 288 Abs 3 A[X.]V). Hinsichtlich ihres Ziels bzw Ergebnisses müssen sie von den Mitgliedstaaten im Grundsatz in nationales Recht umgewandelt werden, bevor sie ihre Geltung gegenüber dem einzelnen Bürger entfalten (Art 291 Abs 1 A[X.]V).

bb) Die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das darin vorgesehene Ziel zu erreichen, und die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Art 4 Abs 3 [X.]V und Art 288 A[X.]V, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, obliegt allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten (vgl zuletzt [X.] vom 17.3.2021 - [X.]/20 - [X.]:[X.] Rd[X.] 31 mwN). Bei der Anwendung nationalen Rechts, insbesondere der Vorschriften eines zur Durchführung einer Richtlinie erlassenen Gesetzes, hat das Gericht dieses nationale Recht auch unter Berücksichtigung von Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszulegen, um das Ziel der vollständigen Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl bereits [X.] vom 10.4.1984 - [X.]/83 - von [X.] und [X.], Slg 1984, 1891 f, juris Rd[X.]6; [X.] vom 13.11.1990 - [X.]/89 - [X.], Slg 1990 [X.], juris Rd[X.]; [X.] vom [X.] - [X.]/95 - [X.], Slg 1996 [X.], juris Rd[X.] 41; [X.] vom 27.6.2000 - [X.]/98 ua - [X.]/[X.], [X.] f, juris Rd[X.] 30; [X.] vom 5.10.2004 - [X.]/01 ua - [X.] ua Slg 2004 [X.]-8922 Rd[X.]10). Dabei kann auch die Entstehungsgeschichte einer Vorschrift des Unionsrechts relevante Anhaltspunkte für die Auslegung des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts liefern (vgl [X.] vom [X.] - [X.]/17 - [X.], [X.]:[X.] = [X.], 429 Rd[X.] 37 mwN).

cc) Sowohl Art 8 Abs 7 Buchst b und c des Vorschlags der [X.] [X.] und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (KOM<2001> 257 endg - 2001/011 - [X.] [X.] 2001 [X.] C 270 E, 150) als auch Art 9 Abs 3 Buchst b und c der legislativen Entschließung des [X.] zu diesem Vorschlag (KOM<2001> 257 - C5-0336/2001 - 2001/0111 - [X.] [X.] 2004 [X.] E, 42) trafen lediglich die Differenzierung, ob sich der Unionsbürger nach dessen Ausscheiden aus der abhängigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellt (Buchst b), oder ob er sich bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellt. Im letzteren Fall sollte die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten aufrecht erhalten bleiben; wenn der Unionsbürger Anspruch auf eine [X.] hat, sollte die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten bleiben, bis der Anspruch erlischt (Buchst c). In der Begründung zu Art 8 Abs 7 verwies die [X.] darauf, dass in diesem Absatz das Wesentliche einiger Bestimmungen der [X.] 68/360/EWG vom 15.10.1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der [X.] ([X.] [X.] 1968 [X.], 13) übernommen und präzisiert worden sei. Dabei sei auch die Rechtsprechung des [X.] im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Arbeitnehmereigenschaft beim Ausscheiden aus der abhängigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit aufgenommen worden.

dd) Das Parlament ordnete im weiteren Verlauf die Tatbestandsalternativen des Art 8 Abs 7 Buchst b und c (Formalitäten für Unionsbürger) dem Art 9 Abs 3 Buchst b und c (Bedingungen zur Ausübung des Rechts auf Aufenthalt) zu, ohne den jeweiligen Wortlaut zu ändern. Die entsprechenden Formulierungen finden sich auch in Art 7 [X.]a Buchst b und c des geänderten Vorschlags der [X.] (KOM<2003> 199 endg COD 2001/0111). Zur Begründung (Abänderung 30 zu Art 7 Abs 2a) führte die [X.] aus, dass durch diese Änderung nicht der Wortlaut geändert, sondern Art 8 Abs 7 umgestellt werden sollte. Die Bestimmung betreffe die Eigenschaft der Erwerbstätigkeit und nicht eine Verwaltungsformalität, weshalb es sinnvoller sei, sie in Art 7 aufzunehmen.

ee) Erst im Gemeinsamen Standpunkt [X.] [X.] 6/2004 des [X.], vom Rat festgelegt am 5.12.2003 ([X.] [X.] 2004 [X.] C 54 E, 12), erhielten Art 7 Abs 3 Buchst b und c den aktuellen Wortlaut. Allerdings wurde auch insoweit zur Begründung (Abänderung 30 zu Art 7 Abs 3) nur ausgeführt, dass keine Änderung am Inhalt erfolge, sondern lediglich eine Neuplatzierung des Art 8 Abs 7 vorgenommen und in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen worden sei. Der Rat habe den Wortlaut des Buchst c nur geändert, um zu präzisieren, dass in diesem besonderen Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten aufrechterhalten bleibe.

Diesen Erwägungen lässt sich kein Argument dahingehend entnehmen, dass Art 7 Abs 3 Buchst b der Unionsbürgerrichtlinie genau ein Jahr andauernde Beschäftigungsverhältnisse nicht erfassen soll. Vielmehr ist - im Gegenteil - davon auszugehen, dass lediglich eine Abgrenzung zu den unter einjährigen Beschäftigungsverhältnissen bzw dem Eintritt von Arbeitslosigkeit vor Ablauf von zwölf Monaten vorgenommen werden sollte.

ff) Nur der Vollständigkeit halber sei deshalb darauf hingewiesen, dass sich dieses, auf § 2 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]/[X.] zu übertragende Verständnis in Einklang mit der [X.] zum [X.]/[X.] vom 3.2.2016 ([X.] 2016, 86) ebenso wie mit derjenigen vom 26.10.2009 ([X.] 2009, 1270) befindet, die jeweils unter Ziffer 2.3.1.2 davon ausgehen, dass nach einer durchgängigen Beschäftigung von einem Jahr oder länger das Freizügigkeitsrecht grundsätzlich fortbesteht, und auch unmittelbar aneinander anschließende Beschäftigungen für verschiedene Arbeitgeber zusammenzurechnen sind.

8. Der Kläger war im [X.] an seine Beschäftigung auch iS des § 2 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]/[X.] unfreiwillig arbeitslos. Zwar ist nach dem Wortlaut des § 2 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]/[X.] grundsätzlich eine Bestätigung der zuständigen [X.] über die [X.] Voraussetzung für das Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts (B[X.] vom [X.] AS 17/16 R - [X.]-4200 § 7 [X.]4 Rd[X.] 34 mwN); die Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers muss auf von seinem Willen unabhängigen Gründen beruhen (vgl [X.] vom 20.12.2017 - [X.], [X.]:C:2017:1004, [X.]-6060 Art 7 [X.] Rd[X.] 31). Auf eine Bestätigung kann, anders als dies das L[X.] meint, in Fällen des Auslaufens einer Befristung auch nicht von vornherein verzichtet werden (vgl [X.] vom 6.11.2003 - [X.]/01 - [X.], [X.]:C:2003:600, Slg 2003, [X.] 13237 Rd[X.] 42 ff).

Abweichend von § 2 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]/[X.] schreibt Art 7 Abs 3 [X.] 3 Buchst b der Richtlinie 2004/38/[X.] lediglich vor, dass sich der Arbeitnehmer "bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung" stellt, verlangt also nicht eine Bestätigung der [X.]. Dies entspricht auch weiteren Sprachfassungen des Art 7 Abs 3 [X.] 3 Buchst b der Richtlinie 2004/38/[X.], die zur Auslegung des nationalen Rechts heranzuziehen sind (vgl nur [X.] vom 20.12.2017 - [X.]/16 - [X.]:C:2017:1004, [X.]-6060 Art 7 [X.] Rd[X.] 34 mwN), wie beispielsweise der [X.] ("he/she is in duly recorded involuntary unemployment [X.] relevant employment office"), der [X.] ("s'il se trouve en chômage involontaire dûment constaté après avoir été employé pendant plus d'un an et s'est fait enregistré en qualité de demandeur [X.]") oder [X.] Sprachfassung ("l'interessato, trovandosi in stato di disoccupazione involontaria debitamente comprovata dopo aver esercitato un'attività per oltre un anno, [X.] competente al fine di trovare un lavoro"). Hieraus wird deutlich, dass nur auf die ordnungsgemäße Erfassung/Prüfung unfreiwilliger Arbeitslosigkeit ("duly recorded involuntary unemployment"; "en chômage involontaire dûment constaté"; "stato di disoccupazione involontaria debitamente comprovata") und auf die Einschreibung/Meldung bei der zuständigen Arbeits(losen)behörde als arbeitsuchende Person abgestellt wird.

Die von Art 7 Abs 3 [X.] 3 Buchst b der Richtlinie 2004/38/[X.] abweichende Formulierung im nationalen Recht des § 2 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]/[X.] trägt mit der ausdrücklichen Benennung der [X.] und der von ihr verlangten Bestätigung der "Besonderheit" des [X.] Systems sozialer Sicherheit bei Arbeitslosigkeit Rechnung, in welchem - abhängig von der Dauer der Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit - im Grundsatz entweder die [X.] oder ein Jobcenter zuständig für die Gewährung von (existenzsichernden) Leistungen bei Arbeitslosigkeit sein kann. Da [X.] aber (anders als [X.] nach dem [X.]B III) ohne Rücksicht darauf gezahlt wird, warum Arbeitslosigkeit eingetreten ist (vgl § 31 [X.]B II einerseits, § 159 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.]B III andererseits), ist die Prüfung der [X.] nach Maßgabe der nationalen Systemstruktur der [X.] zugewiesen worden (vgl zu diesem Verständnis auch die Fachlichen Weisungen der [X.] zu § 7 [X.]B II Ziff 1.4.4.2 Abs 5).

Hat aber der ehemalige Arbeitnehmer infolge der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für [X.] nach dem [X.]B III - wie im vorliegenden Fall der Kläger - diese Leistung im [X.] an die letzte Beschäftigung bezogen und ist auch von der zuständigen [X.] nicht der Eintritt einer Sperrzeit festgestellt worden, ist die von § 2 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]/[X.] gewollte Einbindung der [X.] bereits erfolgt. Da im nationalen Recht, insbesondere im [X.]B III, zudem keine eigenständigen Kriterien für die Prüfung der [X.] im Rahmen des Freizügigkeitsrechts normiert sind (zu Beispielen dafür, welche Gesichtspunkte abhängig vom nationalen Recht für die Prüfung der Freiwilligkeit eine Rolle spielen können [X.] vom 6.11.2003 - [X.]/01 - [X.], [X.]:C:2003:600, Slg 2003, [X.]-13237 Rd[X.] 44) hat sich die [X.] dabei an den Kriterien für den Anspruch auf [X.] nach dem [X.]B III bzw dem Eintritt einer Sperrzeit zu orientieren (vgl §§ 137 ff [X.]B III, § 159 [X.]B III). Diesen systematischen Überlegungen entsprechend regelt auch die Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs 3 [X.]/[X.] (Ziff 2.3.1.2), dass das "unfreiwillige Eintreten von Arbeitslosigkeit … dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer die Gründe, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung, Aufhebungsvertrag) geführt haben, nicht zu vertreten hat. Die Bestätigung der [X.] über die [X.] ist Voraussetzung für das Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts. Die Bestätigung erfolgt, wenn der Arbeitnehmer sich arbeitslos meldet, den Vermittlungsbemühungen der zuständigen Arbeitsagentur zur Verfügung steht und sich selbst bemüht, seine Arbeitslosigkeit zu beenden (§ 138 [X.]B III)."

Ist vom Vorliegen dieser Voraussetzungen schon wegen des Bezugs von [X.] nach dem [X.]B III (und zusätzlich aufstockendem [X.]) auszugehen, bedarf es in diesem ([X.] einer (weiteren) förmlichen Bestätigung der [X.] nicht. Die erforderliche Prüfung ist durch die zuständige Behörde bereits durchgeführt worden, die [X.] durch die Bewilligung von [X.] nach dem [X.]B III im unmittelbaren [X.] an die letzte Beschäftigung inzident geprüft und bejaht worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 [X.]G.

                [X.]

Meta

B 7/14 AS 79/20 R

09.03.2022

Bundessozialgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend SG Darmstadt, 17. Januar 2018, Az: S 21 AS 499/16, Urteil

§ 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2, § 2 Abs 3 S 1 Nr 2 FreizügG/EU 2004, § 2 Abs 3 S 2 FreizügG/EU 2004, Art 7 Abs 3 Nr 3 Buchst b EGRL 38/2004

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 09.03.2022, Az. B 7/14 AS 79/20 R (REWIS RS 2022, 794)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 794

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 4 AS 17/16 R (Bundessozialgericht)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - Fortwirkung …


B 4 AS 2/21 R (Bundessozialgericht)

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - kein …


B 4 AS 32/15 R (Bundessozialgericht)

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - Arbeitnehmerfreizügigkeit …


B 4 AS 34/20 R (Bundessozialgericht)

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - kein …


L 7 AS 1376/20 ER-B (Landessozialgericht Baden-Württemberg)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.