Bundessozialgericht, Urteil vom 13.07.2017, Az. B 4 AS 17/16 R

4. Senat | REWIS RS 2017, 8024

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Unionsbürger - Fortwirkung des Aufenthalts- und Freizügigkeitsrechts als Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit - keine ununterbrochene Beschäftigung für 1 Jahr - Addition der Beschäftigungszeiten aus zwei sich nicht nahtlos aneinander anschließenden Beschäftigungsverhältnissen


Leitsatz

Ein dem Leistungsausschluss von Unionsbürgern entgegenstehendes Aufenthaltsrecht aus nachwirkender Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitnehmer setzt keine ununterbrochene Tätigkeit von mehr als einem Jahr voraus.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 31. März 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.] sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] für die [X.] ab 5.9.2015.

2

[X.]er während des Revisionsverfahrens verstorbene frühere Kläger [X.] ([X.]), [X.] Staatsangehöriger, reiste im [X.]ezember 2013 nach [X.] ein und war im [X.]raum vom [X.] bis 15.10.2014 und vom 1.11.2014 bis 28.2.2015 jeweils in [X.] beschäftigt, bevor er nach [X.] verzog.

3

[X.]er Beklagte gewährte [X.] für die [X.] vom 1.3. bis 31.8.2015 Leistungen nach dem [X.]. Seinen Weiterbewilligungsantrag lehnte er mit der Begründung ab, dass [X.] ein alleiniges Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche habe und damit der Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] eingreife (Bescheid vom 28.7.2015). Auf den Widerspruch des [X.] bewilligte der Beklagte aufgrund einer vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung [X.]-Leistungen noch für die [X.] vom 1.9. bis 4.9.2015 (Bescheid vom 4.11.2015) und wies im Übrigen den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 16.10.2015).

4

[X.]as S[X.] hat den Beklagten verurteilt, "dem Kläger Leistungen nach dem [X.] ab Antragstellung zu gewähren", und den Bescheid vom 28.7.2015 in der [X.]estalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2015 "entsprechend geändert" (Urteil vom 31.3.2016). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, [X.] sei nicht gemäß § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] und 2 [X.] von Leistungen nach dem [X.] ausgeschlossen, sondern nach § 2 Abs 2 [X.] Alt 1 iVm § 2 Abs 3 Satz 1 [X.] des [X.]esetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizüg[X.]/[X.]) weiterhin freizügigkeitsberechtigt, weil er in jüngerer Vergangenheit zwei Beschäftigungsverhältnisse innegehabt habe, die zusammen länger als ein Jahr angedauert hätten. [X.]em stehe nicht entgegen, dass [X.] nicht ununterbrochen mehr als ein Jahr tätig gewesen sei. Er habe seine Arbeitsstelle auch unfreiwillig verloren, was zwischen den Beteiligten unstreitig sei.

5

Mit der vom S[X.] zugelassenen und mit Zustimmung der Klägerseite eingelegten Sprungrevision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] iVm § 2 Abs 3 Freizüg[X.]/[X.]. [X.] habe sich als Ausländer iS des § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] für die [X.] ab dem 5.9.2015 nicht mehr auf das Vorliegen eines Arbeitnehmerstatus berufen können. Bei [X.] Verständnis des § 2 Abs 3 Satz 1 [X.] Freizüg[X.]/[X.] erfordere eine Tätigkeit von "mehr als einem Jahr" eine ununterbrochene Beschäftigungsdauer, die hier nicht vorliege. Eine Kumulierung kurzfristiger Beschäftigungen werde der Zielsetzung des [X.]esetzes, nämlich einem hinreichend integrierten Arbeitnehmer die Freizügigkeit zu erhalten, nicht gerecht.

6

[X.]er Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts [X.]üsseldorf vom 31. März 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

[X.]ie Prozessbevollmächtigte des früheren Klägers beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Entscheidungsgründe

9

Die statthafte (§ 161 Abs 2 Satz 2 [X.][X.]) und zulässige Sprungrevision des [X.]n ist im Sinne der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.][X.]).

Mit dem Tod des [X.] im Revisionsverfahren hat auf Klägerseite zwar ein [X.] kraft [X.]esetzes stattgefunden. Eine Unterbrechung des Verfahrens (vgl § 202 [X.][X.] iVm § 239 ZPO) ist jedoch nicht eingetreten, weil [X.] durch seine Prozessbevollmächtigte vertreten war (§ 246 ZPO). Diese führt den Rechtsstreit für die noch unbekannten Rechtsnachfolger fort (vgl B[X.] vom 23.7.2014 - [X.] [X.] 14/13 R - B[X.]E 116, 210 = [X.]-3500 § 28 [X.], Rd[X.]0 mwN).

[X.]egenstand des Revisionsverfahrens ist das Urteil des [X.] vom 31.3.2016, mit dem dieses [X.] unter Abänderung des angefochtenen Bescheides vom 28.7.2015 in der [X.]estalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II zugesprochen hat. Die missverständliche Formulierung "ab Antragstellung" im Tenor des [X.] ist dahingehend auszulegen, dass sich die Verurteilung der [X.]n zur [X.]ewährung von [X.]B II-Leistungen auf den Zeitraum ab 5.9.2015 bezieht. Was mit der Wendung "ab Antragstellung" zum Ausdruck kommen sollte, ergibt sich aus der Zusammenschau von Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen (vgl B[X.] vom [X.] [X.] 5/05 R - juris Rd[X.]4; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.][X.], 12. Aufl 2017, § 136 RdNr 5c). Das [X.] wollte die Bewilligung von Leistungen erkennbar nicht "ab Antragstellung" - einem Zeitpunkt, der vom [X.] weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen näher bestimmt worden ist -, sondern ab 5.9.2015 zusprechen; denn wie das [X.] selbst ausführt, wurden [X.] mit Bescheid vom 4.11.2015 [X.]B II-Leistungen bis einschließlich 4.9.2015 bewilligt.

[X.]egen die vorbezeichneten Bescheide wendet sich die Klägerseite zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage 54 Abs 1 und 4 [X.][X.]), gerichtet auf den Erlass eines [X.]rundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 [X.][X.]). Dem Leistungsantrag steht nicht entgegen, dass [X.] für den streitigen Zeitraum bereits aufgrund stattgebender Entscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufige Leistungen erhalten hat (vgl B[X.] vom 20.1.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.]-4200 § 7 [X.] Rd[X.]7).

Im Rahmen des § 161 Abs 2 Satz 1 iVm § 160 Abs 2 [X.] [X.][X.] ist die unbeschränkte Sachprüfung durch das B[X.] innerhalb der [X.]renzen des durch den Antrag bestimmten Streitgegenstands eröffnet. Dieses hat deshalb auch jene rechtlichen [X.]esichtspunkte zu würdigen, die das [X.] hier - im [X.]egensatz zur umfangreicheren Prüfung der Sach- und Rechtslage im Beschluss der 19. Kammer des [X.] Düsseldorf über die [X.]ewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 1.10.2015 - unerörtert gelassen hat (vgl B[X.] vom 28.03.2000 - [X.] KN 3/98 U R - B[X.]E 86, 78 = [X.] 3-1300 § 111 [X.], Rd[X.]3; Fichte in Breitkreuz/Fichte, [X.][X.], 2. Aufl 2014, § 170 Rd[X.]4). Wegen des in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt gestellten Antrags und der vollständigen Leistungsablehnung hatte das [X.] über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu entscheiden (stRspr, vgl B[X.] vom [X.] - B 4 [X.]/09 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]3; B[X.] vom 17.10.2013 - [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 114, 249-257 = [X.]-4200 § 11 [X.], Rd[X.]1); allein der [X.] vom 5.1.2016 begründet keine zusätzliche Zäsur in zeitlicher Hinsicht, da der [X.] diesen nicht verbeschieden hat (vgl auch B[X.] vom [X.] - B 4 [X.]/09 R - [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]3; B[X.] vom 25.8.2011 - [X.] [X.] 19/10 R - juris Rd[X.]).

Auf [X.]rundlage der bisherigen Feststellungen vermag der [X.] allerdings nicht zu entscheiden, ob den Rechtsnachfolgern des [X.] unter [X.] von § 58 [X.]B I ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des § 7 Abs 1 [X.]B II (in der bis zum [X.] geltenden Neufassung vom 13.5.2011, B[X.]Bl I 850, im folgenden: aF) über den 4.9.2015 hinaus zusteht.

Zwar erfüllte [X.] nach dem [X.]esamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] im streitigen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B II. Er hatte das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze des § 7a [X.]B II noch nicht, war hilfebedürftig und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.]. Das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit ist, soweit - wie hier - kein Feststellungsverfahren (vgl § 44a [X.]B II) eingeleitet worden ist, bereits aus rechtlichen [X.]ründen anzunehmen (stRspr, vgl B[X.] vom [X.] - B 4 A[X.]/13 R - B[X.]E 115, 210 = [X.]-4200 § 15 [X.], RdNr 49; B[X.] vom [X.] - B 4 [X.]/15 R - juris Rd[X.]4).

Noch nicht abschließend kann aber darüber befunden werden, ob [X.] dem Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 Satz 2 [X.]B II aF unterlegen hat. Ausgenommen von Leistungen nach dem [X.]B II sind danach ua Ausländer, die weder in der [X.] Arbeitnehmer oder Selbstständige noch aufgrund des § 2 Abs 3 Freizüg[X.]/[X.] freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts ([X.]) und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen ([X.]). Das [X.]leichbehandlungsgebot des Europäischen Fürsorgeabkommens ([X.]) steht dem Leistungsausschluss wegen des von der Bundesregierung im Dezember 2011 erklärten Vorbehalts nicht entgegen (stRspr seit B[X.] vom 3.12.2015 - B 4 [X.]/15 R - B[X.]E 120, 139 = [X.]-4200 § 7 [X.], Rd[X.]8 ff).

Die Anwendbarkeit der hier allein in Betracht kommenden Ausschlussregelung des § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.]B II aF erfordert nach der Rechtsprechung der für die [X.]rundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen [X.]e des B[X.] stets eine Prüfung des [X.]rundes bzw der [X.]ründe für eine im streitigen Leistungszeitraum (weiterhin) bestehende materielle Freizügigkeitsberechtigung nach dem Freizüg[X.]/[X.] oder ein anderes materielles Aufenthaltsrecht nach den - im Wege eines [X.]ünstigkeitsvergleichs - anwendbaren Regelungen des [X.]es (vgl § 11 Abs 1 Satz 11 Freizüg[X.]/[X.]; siehe hierzu B[X.] vom [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 113, 60 ff = [X.]-4200 § 7 [X.]4, Rd[X.]1 ff). Bereits das Vorliegen der Voraussetzungen für ein mögliches anderes bzw bestehendes Aufenthaltsrecht als ein solches aus dem Zweck der Arbeitsuche hindert sozialrechtlich die positive Feststellung eines Aufenthaltsrechts "allein aus dem Zweck der Arbeitsuche" iS von § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.]B II aF bzw lässt den Leistungsausschluss "von vornherein" entfallen (stRspr, vgl B[X.] vom 25.1.2012 - [X.] [X.]/11 R - [X.]-4200 § 7 [X.] Rd[X.]0 f; B[X.] vom 3.12.2015 - B 4 [X.]/15 R - B[X.]E 120, 139 = [X.]-4200 § 7 [X.], Rd[X.]7). Über den Wortlaut der genannten Regelung hinaus sind auch diejenigen [X.]sbürger "erst-recht" von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.]B II ausgenommen, die über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung oder ein anderes materielles Aufenthaltsrecht verfügen. Die Vorschrift des § 7 Abs 1 Satz 2 [X.]B II aF ist insoweit planwidrig lückenhaft (stRspr seit B[X.] vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - B[X.]E 120, 149 = [X.]-4200 § 7 [X.], Rd[X.]9 ff; vgl B[X.] vom 20.1.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.]-4200 § 7 [X.] Rd[X.]4; B[X.] vom 17.2.2016 - B 4 AS 24/14 R - juris Rd[X.]4).

Ob sich [X.] auf ein fortwirkendes Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer nach § 2 Abs 3 Satz 1 [X.] Freizüg[X.]/[X.] berufen konnte, vermag der [X.] auf der [X.]rundlage der Feststellungen des [X.] nicht abschließend zu entscheiden.

Nach § 2 Abs 1 iVm Abs 2 [X.] Freizüg[X.]/[X.] sind ua [X.]sbürger freizügigkeitsberechtigt, die sich im [X.] als Arbeitnehmer iS von Art 45 A[X.]V aufhalten wollen (vgl [X.], Asyl- und Ausländerrecht, 4. Aufl 2016, Rd[X.]434 ff; [X.] in [X.]K zum [X.], § 2 Rd[X.]3 ff, Stand Oktober 2010). Arbeitnehmer ist danach jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (vgl Eu[X.]H vom 10.9.2014 - [X.]/13 - NVwZ 2014, 1508 ff, juris Rd[X.]; Eu[X.]H vom 26.3.2015 - [X.]/13 - [X.], 1444 ff, juris Rd[X.]7; B[X.] vom 19.10.2010 - [X.] AS 23/10 R - B[X.]E 107, 66 = [X.]-4200 § 7 [X.]1, Rd[X.]8; B[X.] vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - B[X.]E 120, 149 = [X.]-4200 § 7 [X.], Rd[X.]6 mwN). Der Umstand, dass eine Person im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Arbeitsstunden leistet, kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind; unabhängig von der begrenzten Höhe des aus einer Berufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit aufgewendeten Arbeitszeit ist indes nicht auszuschließen, dass die Tätigkeit aufgrund einer [X.]esamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses als tatsächlich und echt angesehen werden kann (vgl Eu[X.]H vom [X.] - [X.]/09 <[X.]enc> - Slg 2010, [X.] ff, juris Rd[X.]6; Eu[X.]H vom 1.10.2015 - [X.]/14 - [X.] 2016, 222 ff, juris Rd[X.]4).

Insoweit fehlen tatsächliche Feststellungen des [X.] zu den Tätigkeiten des [X.] in [X.], die es erlauben würden zu beurteilen, ob diese Tätigkeiten eine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des [X.]srechts begründen konnten. Diese wird das [X.] im wiedereröffneten Ausgangsverfahren nachzuholen haben.

Sollte es zu dem Ergebnis gelangen, dass [X.] als Arbeitnehmer anzusehen war, käme - entgegen der Auffassung der [X.]n - ein fortbestehendes Aufenthaltsrecht in Betracht. Denn das Recht zum Aufenthalt - im Sinne einer nachwirkenden Freizügigkeitsberechtigung - bleibt unberührt bei unfreiwilliger durch die zuständige [X.] bestätigter Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Tätigkeit (vgl § 2 Abs 3 Satz 1 [X.] Freizüg[X.]/[X.]). In nationales Recht umgesetzt worden sind hiermit Vorgaben des Art 7 Abs 1 Buchst a) und [X.]) der Richtlinie 2004/38/E[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [X.] über das Recht der [X.]sbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (sog "[X.]sbürgerrichtlinie", [X.] [X.] Nr L 158, 77, berichtigt [X.] [X.] Nr L 229, 35).

§ 2 Abs 3 Satz 1 [X.] Freizüg[X.]/[X.] setzt keine ununterbrochene Tätigkeit von mehr als einem Jahr voraus. Auch durch Arbeitslosigkeit unterbrochene Tätigkeiten können das gesetzliche Erfordernis erfüllen (vgl [X.] Chemnitz vom 14.3.2017 - [X.] AS 405/17 ER - juris RdNr 7 ff; [X.], § 7 Rd[X.]9.12, Stand [X.]; [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl 2016, § 2 Freizüg[X.]/[X.] RdNr 49; Oberhäuser in [X.], Ausländerrecht, 2. Aufl 2016, § 2 Freizüg[X.]/[X.] Rd[X.]8; Tewocht in [X.]'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, § 2 Freizüg[X.]/[X.] RdNr 52, Stand 1.2.2017; aA OV[X.] [X.] vom 22.5.2015 - 12 [X.]/15 - juris; [X.], Ausländerrecht, § 2 Freizüg[X.]/[X.] Rd[X.]5, Stand April 2013; [X.] in [X.]K-[X.], § 2 Freizüg[X.]/[X.] Rd[X.]22, Stand Oktober 2010). Dies folgt aus einer an Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte des Freizüg[X.]/[X.] ausgerichteten [X.]esetzesauslegung.

Entgegen der von dem [X.]n vertretenen Meinung steht dieser Auslegung zunächst nicht entgegen, dass die [X.] zum Freizügigkeitsgesetz/[X.] (AVV Freizüg[X.]/[X.]) vom 3.2.2016 ([X.]MBl 2016, 86) ebenso wie diejenige vom 26.10.2009 ([X.]MBl 2009, 1270) unter Ziffer 2.3.1.2 davon ausgehen, nur nach einer durchgängigen Beschäftigung von einem Jahr oder länger bestehe das Freizügigkeitsrecht grundsätzlich fort und nur bei unmittelbar aneinander anschließenden Beschäftigungen für verschiedene Arbeitgeber seien die Beschäftigungszeiten zusammenzurechnen. Denn auf der [X.]rundlage von Art 84 Abs 2 [X.][X.] ergangene Verwaltungsvorschriften bilden im Verhältnis von Hoheitsträger und Bürger keinen rechtlichen Maßstab der gerichtlichen Überprüfung (vgl [X.] in [X.], [X.][X.], Art 84 Rd[X.]78, Stand Januar 2011). Die [X.]erichte haben ihren Entscheidungen nur materielles Recht, zu dem Verwaltungsvorschriften nicht gehören, zugrunde zu legen und sind lediglich befugt, sich einer [X.]esetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen (vgl B[X.] vom [X.] [X.] 3/09 R - [X.]-3200 § 82 [X.] Rd[X.]4 ff; BVerw[X.] vom 26.6.2002 - 8 C 30.01 - BVerw[X.]E 116, 332, 333).

Die Annahme, dass ein fortwirkendes Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer nach § 2 Abs 3 Satz 1 [X.] Freizüg[X.]/[X.] erst nach ununterbrochener Tätigkeit von mehr als einem Jahr vorliegt, lässt sich nicht auf den Wortlaut des [X.]esetzes stützen. Mit der Wendung "nach mehr als einem Jahr Tätigkeit" wird ein deutlich weiterer Sachverhalt erfasst, der nicht auf das Merkmal einer durchgängigen Tätigkeit eingeengt werden kann. Der [X.]esetzestext hebt in diesem weiteren Sinne auf einen Durchlauf von Beschäftigungsmonaten und nicht auf aneinandergereihte Kalendermonate ab (vgl Oberhäuser in [X.], Ausländerrecht, 2. Aufl 2016, § 2 Freizüg[X.]/[X.] Rd[X.]8). Auch der Wortlaut der entsprechenden Bestimmung in Art 7 [X.]) der Richtlinie 2004/38/E[X.], deren Umsetzung § 2 Abs 3 Satz 1 [X.] Freizüg[X.]/[X.] dient und in unionsrechtskonformer Übereinstimmung mit dieser nationales Recht auszulegen ist (vgl B[X.] vom 27.5.2014 - B 5 RE 8/14 R - juris RdNr 58 ff), spricht von lediglich "mehr als einjähriger Beschäftigung", nicht aber von der Dauer einer Beschäftigung von mehr als einem Jahr, die zudem nicht unterbrochen werden darf. Eine richtlinien- und damit unionrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts darf hinter diesem weiten Verständnis nicht zurückbleiben.

In dieselbe Richtung weisen systematische Erwägungen. Dass der [X.] [X.]esetzgeber insbesondere auch das alternative Erfordernis ununterbrochener Beschäftigungszeiten im Blick gehabt hat, zeigt die Regelung des Art 17 Abs 1 lit c) der Richtlinie 2004/38/E[X.], die für den Fall einer dreijährigen "ununterbrochenen Erwerbstätigkeit" die Möglichkeit eines vorzeitigen Rechts auf Daueraufenthalt eröffnet. Zum Daueraufenthaltsrecht bestimmt Art 16 Abs 1 der Richtlinie 2004/38/E[X.], dass [X.]sbürger, die sich rechtmäßig fünf Jahre lang "ununterbrochen" im Aufnahmemitgliedstaat/[X.] aufgehalten haben, ein Daueraufenthaltsrecht erwerben. Wenn der [X.]esetzgeber im Übrigen aber im Kontext von Regelungen über Tätigkeitszeiten von einem Erfordernis der "Ununterbrochenheit" absieht, ist davon auszugehen, dass diese (Nicht-)Regelung dem gesetzgeberischen Willen entspricht und es hierbei sein Bewenden hat.

Zudem stellt der nationale [X.]esetzgeber in Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgabe zum Daueraufenthaltsrecht in § 4a Abs 1 Freizüg[X.]/[X.] auf einen ständigen Aufenthalt von fünf Jahren und auch in Ausnahmeregelungen der Abs 2 bis 5 auf einen ständigen Aufenthalt in verkürzten Zeiträumen sowie ständige Tätigkeitszeiten ab (vgl § 4a Abs 2 [X.] Freizüg[X.]/[X.] "während der letzten zwölf Monate im [X.] eine Erwerbstätigkeit ausgeübt"; § 4a Abs 2[X.] Freizüg[X.]/[X.] "drei Jahre ständig im [X.] tätig"). Als im Rahmen des [X.] vom [X.] (B[X.]Bl I 1970) § 2 Freizüg[X.]/[X.] neu gefasst und § 4a Freizüg[X.]/[X.] in das [X.]esetz eingefügt worden ist, sah der [X.]esetzgeber keine Veranlassung das Kriterium einer ständigen oder (unionsrechtlich) ununterbrochenen Dauer einer Tätigkeit entsprechend der im [X.]esetz enthaltenen Begrifflichkeiten auch in § 2 Abs 3 Satz 1 [X.] Freizüg[X.]/[X.] - dessen Wortlaut im Zuge dieser Novellierung gerade eine präzisierende Ausgestaltung erfahren sollte (so ausdrücklich BT-Drucks 16/5065, [X.]) - zu übernehmen. Der nationale [X.]esetzgeber war sich dieses Unterschieds also ersichtlich bewusst. Dies steht einer Korrektur dieser normativen Festlegung im Wege gerichtlicher Auslegung entgegen. Hinzu kommt, dass nur ein solches Normverständnis in Übereinstimmung mit dem allgemeinen unionsrechtlichen [X.]rundsatz steht, wonach Vorschriften über die zu den [X.]rundlagen der [X.] gehörende Freizügigkeit der [X.]sbürger - wozu auch die Richtlinie 2004/38/E[X.] rechnet - weit und Ausnahmen hiervon eng auszulegen sind (vgl hierzu Eu[X.]H vom [X.] - [X.]/01 u [X.]/01 < [X.] und [X.]> - Slg 2004, [X.] ff, juris RdNr 64; Eu[X.]H vom 16.1.2014 - [X.]/12 - [X.] 2014, 85 ff, juris Rd[X.]3).

Diese Auslegung des § 2 Abs 3 Satz 1 [X.] Freizüg[X.]/[X.] steht auch in Einklang mit dessen Satz 2 und nimmt dieser Regelung nicht ihre Bedeutung (so aber [X.], Ausländerrecht, § 2 Freizüg[X.]/[X.] Rd[X.]5, Stand April 2013). Denn allein die Sonderregelung des Satzes 2 erfasst Fälle einer unfreiwilligen, durch die [X.] bestätigten Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung und lässt das fortwirkende Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer nach Abs 1 während der kürzeren Dauer von sechs Monaten unberührt.

Teleologische [X.]esichtspunkte stützen eine solche Auslegung ebenfalls. In gleicher Weise wie die Richtlinie 2004/38/E[X.] dienen auch die Regelungen des Freizüg[X.]/[X.] der Erleichterung der Ausübung der Freizügigkeit, wobei die Maßnahmen der Mitgliederstaaten je nach [X.]rad der Integration in das betreffende Land von der Ausdehnung des Aufenthaltsrechts bis zur Zuerkennung eines Daueraufenthaltsrechts reichen können (vgl Entwurfsbegründung der Kommission zur [X.]sbürgerrichtlinie vom [X.], [X.] <2001>257 endg S 2 f; BT-Drucks 15/420, [X.]). Hat ein [X.]sbürger Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats gefunden, stellt dies neben zeitlichen und territorialen Faktoren ein zu berücksichtigendes qualitatives Element im Zusammenhang mit dem [X.]rad der Integration im Aufnahmemitgliedstaat dar (vgl auch Eu[X.]H vom 16.1.2014 - [X.]/12 - [X.] 2014, 81 ff, juris Rd[X.]5).

Der hiernach mit § 2 Abs 3 Satz 1 [X.] Freizüg[X.]/[X.] verfolgte Zweck, einem genügend in den Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer das Freizügigkeitsrecht bei Eintritt unfreiwilliger Arbeitslosigkeit zu erhalten, erfordert keine ununterbrochene Beschäftigungsdauer von "mehr als einem Jahr", um in der gebotenen Weise sichergestellt zu sein (so aber OV[X.] [X.] vom 22.5.2015 - 12 [X.]/15 - juris Rd[X.]0; [X.], Ausländerrecht, § 2 Freizüg[X.]/[X.] Rd[X.]5, Stand April 2013). Strebt etwa ein Freizügigkeitsberechtigter in einem Beschäftigungsverhältnis einen Wechsel des Arbeitgebers an, so kann das Integrationsbestreben des Betroffenen nicht allein wegen dieses Ansinnens in Frage gestellt werden. Im [X.]egenteil kann ein Wechsel des Arbeitsplatzes trotz einer dadurch ggf entstehenden kürzeren Unterbrechung der Tätigkeit auf ein Integrationsbestreben hindeuten. Der Zwang, für die Dauer eines Jahres durchgehend in einem Arbeitsverhältnis zu verbleiben, kann sich andererseits als kontraproduktiv für die Integration des [X.]sbürgers erweisen.

Schließlich finden sich weder in der Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2004/38/E[X.] noch in der des Freizüg[X.]/[X.] Anhaltspunkte dafür, nur bei einer ununterbrochenen Tätigkeit von mehr als einem Jahr eine nachwirkende Freizügigkeitsberechtigung einzuräumen. Die [X.]esetzesmaterialien zum Freizüg[X.]/[X.] weisen lediglich darauf hin, dass "die Neufassung des Absatzes 3 den Art 7 Abs 3 der Freizügigkeitsrichtlinie umsetzt" (vgl BT-Drucks 16/5065, [X.]). Wie aber bereits dargelegt, stellt Art 7 [X.]) der Richtlinie 2004/38/E[X.] auf den Erhalt der Erwerbstätigeneigenschaft des [X.]sbürgers bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach "mehr als einjähriger Beschäftigung" ab, während sich das [X.]srecht allein in Art 17 Abs 1 lit c) der Richtlinie 2004/38/E[X.] auf die Ununterbrochenheit einer Tätigkeit bezieht und letzteres Kriterium eben nicht Eingang in die Regelung eines fortwirkenden Aufenthaltsrechts als Arbeitnehmer gefunden hat. Setzt der nationale [X.]esetzgeber Art 7 [X.]) der Richtlinie um, kann hinter dieser zurückbleibend nicht das Erfordernis einer ununterbrochen Tätigkeit von mehr als einem Jahr in die Bestimmung des § 2 Abs 3 Satz 1 [X.] Freizüg[X.]/[X.] hineingelesen werden.

Der vorliegende Fall einer nur einmaligen, kurzfristigen Unterbrechung von 15 Tagen im Verlauf einer insgesamt 14,5 Monate andauernden evtl Beschäftigung in zwei Tätigkeiten gibt keinen Anlass der weiteren Frage nachzugehen, ob der am Integrationsgedanken orientierten Zielsetzung des [X.]esetzes in § 2 Abs 3 Satz 1 [X.] Freizüg[X.]/[X.] auch dann noch entsprochen wäre, wenn in Addition zahlreicher kurzfristiger oder durch längere Zeiten unterbrochener Beschäftigungsverhältnisse es nur auf längere Sicht und eher zufällig zu einer Tätigkeit von "mehr als einem Jahr" käme.

Im wiedereröffneten Ausgangsverfahren wird das [X.] noch weitere Umstände zu beachten haben, die für den geltend gemachten Anspruch von Bedeutung sind. Im Revisionsverfahren ist zuletzt eine Erwerbsunfähigkeit des [X.] aufgrund seiner schweren Krebserkrankung, die möglicherweise sogar zu seinem Tod geführt hat, deutlich geworden. Das [X.] wird somit aufzuklären haben, ob und ggf ab wann [X.] möglicherweise nicht nur vorübergehend erkrankt und ob er wegen dieser Krankheit bereits dauerhaft aus dem Arbeitsleben ausgeschieden war. In diesem Fall wäre auch das Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer nach § 2 Abs 3 Freizüg[X.]/[X.] erloschen, eine rechtliche Folge, die auch schon vor Inkrafttreten des Freizüg[X.]/[X.] bestanden hatte (vgl Eu[X.]H vom [X.] - [X.]/91 < Tsiotras> - Slg 1993, [X.] ff, juris Rd[X.]6 ff; [X.], Ausländerrecht, § 2 Freizüg[X.]/[X.] Rd[X.]1, Stand April 2013; Oberhäuser in [X.], Ausländerrecht, 2. Aufl 2016, § 2 Freizüg[X.]/[X.] Rd[X.]5 und 38; [X.] in [X.]K zum Aufenthaltgesetz, § 2 Freizüg[X.]/[X.] Rd[X.]9 und 121, Stand Oktober 2010; [X.] in [X.], [X.]V/A[X.]V, 2. Aufl 2012, Art 45 A[X.]V Rd[X.]2).

[X.]gf wird das [X.] auch darüber zu befinden haben, ob die Fortgeltung der Arbeitnehmereigenschaft einer festen zeitlichen [X.]renze unterliegt und diese nach einem Zeitraum von zwei Jahren zu ziehen ist, wie dies teilweise unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte des Art 7 Abs 3 der Richtlinie 2004/38/E[X.] vertreten wird (vgl BayL[X.] vom [X.] - L 16 AS 284/16 [X.] - juris Rd[X.]7; [X.] in [X.]/[X.], Ausländerrecht, 11. Aufl 2016, § 2 Freizüg[X.]/[X.] Rd[X.]07 ff; [X.] in [X.], Ausländerrecht, 2. Aufl 2016, § 2 Freizüg[X.]/[X.] Rd[X.]8).

Des Weiteren enthält das Urteil des [X.] keine Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal der unfreiwilligen, durch die zuständige [X.] bestätigten Arbeitslosigkeit. Deren Bestätigung über die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit ist jedoch Voraussetzung für das Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts im Sinne einer konstitutiven Bedingung (vgl Tewocht in [X.]´scher Online-Kommentar Ausländerrecht, § 2 Freizüg[X.]/[X.] RdNr 51, Stand 1.2.2017; [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl 2016, § 2 Freizüg[X.]/[X.] RdNr 50). Soweit das [X.] in diesem Zusammenhang ausführt, die [X.] sei zwischen den Beteiligten "nicht streitig", verbindet sich hiermit keine Tatsachenfeststellung iS von § 163 [X.][X.], die dem Revisionsgericht eine Prüfung des vom [X.] gezogenen Subsumtionsschlusses erlauben könnte (vgl B[X.] vom 16.5.2012 - B 4 [X.]/11 R - juris Rd[X.]6; [X.] in [X.]/[X.], Prozesse in Sozialsachen, 2. Aufl 2016, § 6 RdNr 422).

Sollte das [X.] zu dem Ergebnis kommen, dass [X.] ganz oder ggf ab einen bestimmten Zeitpunkt von Leistungen nach dem [X.]B II ausgeschlossen war, wird es unter [X.]ung von § 59 [X.]B I (zur Vererblichkeit von [X.] vgl B[X.] vom 23.7.2014 - [X.] [X.] 14/13 R - B[X.]E 116, 210-222 = [X.]-3500 § 28 [X.], Rd[X.]2) über Ansprüche der Rechtsnachfolger auf existenzsichernde Leistungen nach dem Dritten Kapitel des [X.]B XII iVm dem [X.] zu befinden haben (vgl B[X.] vom [X.] AS 32/15 R - juris Rd[X.]0), was eine Beiladung des Sozialhilfeträgers (so genannte unechte Beiladung <§ 75 Abs 2 2. Alt [X.][X.]>; vgl B[X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 242, 244 f = [X.]-4200 § 20 [X.], Rd[X.]1; B[X.] vom 25.4.2013 - [X.] [X.] 16/11 R - juris Rd[X.]0) erfordern würde.

Das [X.] wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Meta

B 4 AS 17/16 R

13.07.2017

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Düsseldorf, 31. März 2016, Az: S 18 AS 4381/15, Urteil

§ 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 vom 13.05.2011, § 2 Abs 2 Nr 1 FreizügG/EU 2004, § 2 Abs 3 S 1 Nr 2 FreizügG/EU 2004, Art 7 Abs 3 Buchst b EGRL 38/2004

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 13.07.2017, Az. B 4 AS 17/16 R (REWIS RS 2017, 8024)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8024

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