Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2010, Az. V ZR 142/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4463

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 23. Juli 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 906 Abs. 2 Satz 2 Der Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] gewährt kein Schmerzens-geld. [X.], Urteil vom 23. Juli 2010 - [X.] - [X.] Lebach - 2 - Der [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2010 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], die [X.]in [X.] und [X.] Czub und Dr. [X.] für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des [X.] vom 3. Juli 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin bewohnt mit ihrer Familie ein Eigenheim in [X.]([X.]). Dort sowie in der Umgebung kam es in den Jahren 2005 und 2006 zu [X.], welche auf den im Auftrag und für Rechnung der Beklagten in der Gegend betriebenen untertägigen Steinkohle-bergbau zurückzuführen sind. Es wurden Schwingungsgeschwindigkeiten von bis zu 71 mm/sek. gemessen. 1 Mit der Behauptung, aufgrund der [X.] leide sie seit März 2005 an erheblichen psychischen Problemen in Form einer Phobie sowie an psychosomatischen Beschwerden wie Schlaflosigkeit und ständigen [X.] in Erwartung weiterer Beben, verlangt die Klägerin jetzt noch ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 •. Die Klage ist in den [X.] erfolglos geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen [X.] - 3 - sion verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtmittels. Entscheidungsgründe: [X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Klägerin nach § 906 Abs. 2 Satz 1 [X.] zur Duldung der Erschütterungen verpflichtet, weil die [X.] hervorgerufene - unterstellte - wesentliche Beeinträchtigung der Grund-stücksnutzung durch die ortsübliche Benutzung des emittierenden Grundstücks hervorgerufen worden sei und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen habe verhindert werden können. Deshalb fehle es an einem nach §§ 114 ff. BBergG zu ersetzenden Bergschaden. Einem Anspruch aus § 823 Abs. 1 [X.] stehe entgegen, dass der Kohleabbau auf der Grundlage einer behördlichen Genehmigung und somit nicht widerrechtlich betrieben worden sei. Konkrete Anhaltspunkte für eine Missachtung der behördlichen Vorgaben oder eine [X.] durch die Beklagte seien von der Klägerin nicht aufgezeigt worden. Auch ein verschuldensunabhängiger Anspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] komme nicht in Betracht, weil gesundheitliche Schäden nicht nach dieser Vorschrift ausgeglichen werden könnten. 3 I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 4 1. Im Ergebnis zu Recht verneint das Berufungsgericht einen Schmer-zensgeldanspruch nach den Vorschriften über die Bergschadenshaftung 5 - 4 - (§§ 114 ff. BBergG). Es fehlt - entweder, wie das Berufungsgericht meint, nach § 114 Abs. 2 Nr. 3 BBergG oder nach § 114 Abs. 1 BBergG - an einem Berg-schaden. Die Revision nimmt dies hin. Sie meint lediglich, das Berufungsgericht habe nicht offen lassen dürfen, ob die Erschütterungen die Benutzung des von der Klägerin bewohnten Grundstücks unwesentlich oder wesentlich [X.] hätten, denn die Pflicht zur Duldung unwesentlicher Beeinträchtigungen füh-re nicht zu einem Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Dieser Einwand ist unerheblich, weil das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin eine wesentliche [X.] unterstellt und damit den Anwendungs-bereich der verschuldensunabhängigen Haftung der Beklagten nach § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] eröffnet hat. 2. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass der betroffene Grundstückseigentümer bzw. -nutzer nach dieser Vorschrift kein Schmerzens-geld verlangen kann. 6 a) Anstelle des durch die Duldungspflicht nach § 906 Abs. 2 Satz 1 [X.] ausgeschlossenen Abwehranspruchs erhält der beeinträchtigte [X.] bzw. -nutzer gegen den Eigentümer des emittierenden Grundstücks nach Satz 2 der Vorschrift einen verschuldensunabhängigen [X.] in Geld, wenn die Einwirkung die ortsübliche Benutzung seines Grund-stücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. [X.] Regelung dient dem Interessenausgleich unter Nachbarn und beruht auf dem Gedanken von Treu und Glauben (§ 242 [X.]) im nachbarlichen Gemein-schaftsverhältnis (siehe nur Senat, [X.] 157, 188, 193). Sie findet im Fall von Erschütterungen der Erdoberfläche, die durch untertägigen Bergbau [X.] werden, im Verhältnis zwischen beeinträchtigtem Eigentümer und Berg-bauberechtigtem Anwendung (Senat, [X.] 178, 90). 7 - 5 - 8 b) Bei dem Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] handelt es sich um einen aus dem Grundstückseigentum abgeleiteten Anspruch; die Gewährung einer Entschädigung auf seiner Grundlage setzt einen Bezug zu dem beeinträchtigten Grundstück in Form der Eigentums- oder Besitzstörung mit der Folge einer zu duldenden [X.] voraus (siehe nur Senat, Urt. v. 18. September 2009, [X.], [X.], 3787, 3788 m. um-fangr. Nachw.). Von einem Schadensersatzanspruch unterscheidet sich der Ausgleichsanspruch darin, dass die Entschädigung die durch die zu duldende Einwirkung eingetretene Vermögenseinbuße beseitigen soll, während der Schadensersatz der Wiederherstellung des Zustands dient, der bestünde, wenn die Einwirkung nicht zu der unzumutbaren Beeinträchtigung geführt hätte ([X.], [X.] 147, 45, 53). [X.] sind somit vermögenswerte Nachteile, die ihre Ursache in der Eigentums- oder Besitzstörung haben. c) Nach diesen Grundsätzen scheidet die Berücksichtigung von [X.] bei der Prüfung, ob ein Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] besteht, nicht von vornherein aus; Relevanz können sie bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung des betroffenen Grund-stücks haben, wenn nämlich Einwirkungen i.S.v. § 906 Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Herbeiführung von Gesundheitsstörungen geeignet sind (Senat, [X.] 49, 148, 153 f.; Urt. v. 19. Februar 2004, [X.], NJW 2004, 1317, 1319). Das be-deutet jedoch nicht, dass in einem solchen Fall eine Entschädigung in der Form des Schmerzensgeldes für die erlittene Gesundheitsverletzung zu zahlen ist. Soweit sich die Revision für ihre gegenteilige Ansicht auf Stimmen in der Litera-tur ([X.]/[X.], [X.] [2009], § 906 [X.]. 77 und 110; [X.]/[X.], Lehrbuch des Schuldrechts, [X.] 2. Halbband, § 85 II 5; [X.], Privatrecht und Umweltschutz im System des Umweltrechts, S. 236 ff.) beruft, bleibt das erfolglos. Zwar befürworten die genannten Autoren (ebenso [X.]/[X.], Einl. zum UmweltHR [2002], [X.]. 120, siehe aber auch [X.]. 219) die [X.] - 6 - ziehung von Gesundheitsschäden in den Schutzbereich des § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] im Wege der Analogie. Ob dem zu folgen ist, kann indes offen blei-ben, denn sie sprechen sich nicht dafür aus, dass als Folge davon neben der Entschädigung für vermögenswerte Nachteile auch die Zahlung eines Schmer-zensgeldes verlangt werden kann. Lediglich [X.] ([X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 253 [X.]. 10) und [X.] ([X.], 625, 626 f.) bejahen einen Schmerzensgeldanspruch auf der Grundlage von § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] i.V.m. § 253 Abs. 2 [X.]. Diese Autoren verkennen jedoch, dass der [X.] ungeachtet des Umstands, dass die auf seiner Grundlage zu zahlende Entschädigung im Einzelfall die Höhe des vollen Schadensersatzes erreichen kann (Senat, [X.] 142, 66, 70), kein Schadensersatzanspruch ist (siehe oben unter b)); Voraussetzung für die Verpflichtung des Schädigers zur Zahlung eines Schmerzensgeldes ist jedoch das Bestehen eines Schadenser-satzanspruchs (§ 253 Abs. 2 [X.]). Fehlt es - wie hier - daran, ist die Vorschrift in § 253 Abs. 2 [X.] auch nicht entsprechend anwendbar ([X.]/[X.]/ [X.], [X.], 2. Aufl., § 906 [X.]. 77). Auch kann sich die Revision nicht mit Erfolg auf eine "Parallelwertung im Bundesimmissionsschutzgesetz" stützen, denn nach § 14 Satz 2 BImSchG kann unter den dort genannten Vorausset-zungen Schadensersatz verlangt werden. Das ist, wie gesagt, etwas anderes als die Entschädigung nach § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.]. 3. Schließlich verneint das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht einen verschuldensabhängigen Anspruch nach § 823 Abs. 1 [X.]. Die Beklagte hat nicht rechtswidrig gehandelt. Ob die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Rechtswidrigkeit verneint, den Angriffen der Revision standhält, kann offen bleiben. Denn wegen der Duldungspflicht der Klägerin nach § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] fehlte es an einer widerrechtlichen Handlung der Beklagten. 10 - 7 - 11 a) Die Verletzung eines nach § 823 [X.] geschützten Rechtsguts ist grundsätzlich rechtswidrig, wenn nicht ein Rechtfertigungsgrund besteht. Geht es - wie hier - um das Verhältnis zwischen [X.], so sind die nachbarrechtlichen Sonderbestimmungen der §§ 906 ff. [X.] in dem davon er-fassten Regelungsbereich maßgebend dafür, ob die von dem einen auf das andere Grundstück ausgehenden Einwirkungen rechtswidrig sind; diese [X.] entscheiden deshalb auch darüber, ob eine widerrechtliche delikti-sche Handlung gemäß § 823 [X.] vorliegt oder nicht (Senat, [X.] 90, 255, 257 f.). b) Beurteilungsmaßstab ist hier § 906 [X.]. Die Vorschrift regelt die [X.], unter denen der [X.] oder der Nutzungsbe-rechtigte Einwirkungen i.S.v. Absatz 1 Satz 1 dulden muss. Die Duldungspflicht der Klägerin ergibt sich entweder aus § 906 Abs. 1 Satz 1 [X.], wenn die [X.] die Benutzung des von ihr bewohnten Grundstücks unwesentlich beeinträchtigt haben, oder aus § 906 Abs. 2 Satz 1 [X.], wenn die Beeinträch-tigung zwar wesentlich war, aber durch die ortsübliche Benutzung des emittie-renden Grundstücks herbeigeführt wurde und nicht durch wirtschaftlich zumut-bare Maßnahmen verhindert werden konnte. Von dem Vorliegen dieser [X.] ist das Berufungsgericht ausgegangen. Dagegen wendet sich die Revision bei der Prüfung eines verschuldensunabhängigen Anspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht, sondern nimmt es als für die Klägerin günstig hin. Bei der Erörterung eines Anspruchs nach § 823 Abs. 1 [X.] rügt die Revi-sion zwar, dass das Berufungsgericht den beweisbewehrten Vortrag der Kläge-rin übergangen habe, das der [X.] zugrunde liegende [X.] sei erkennbar unrichtig. Das kann für die Frage der Ortsüblichkeit der Benutzung des emittierenden Grundstücks Bedeutung haben, denn die Grundstücksnutzung aufgrund einer fehlerhaften öffentlich-rechtlichen Genehmigung ist nicht ortsüblich (vgl. zur fehlenden Genehmigung Senat, 12 - 8 - [X.] 140, 1, 9 f.). Aber dazu bezieht sie sich nur auf den in erster Instanz ge-haltenen Vortrag, der nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Weiter rügt die Revision in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin zu der Überschreitung der zulässigen Abbaugeschwindig-keit übergangen. Das kann für die Frage Bedeutung haben, ob die wesentliche Beeinträchtigung des von der Klägerin bewohnten Grundstücks durch wirt-schaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden konnte. Dazu bezieht sich die Klägerin zwar auch auf Vortrag in der Berufungsinstanz; darin fehlt aber ein Beweisantritt. Entgegen der Ansicht der Revision war ein solcher nicht entbehr-lich. Die Klägerin hätte sich - auch ohne Kenntnis der genauen Vorgänge unter Tage - für die Richtigkeit ihrer Behauptung, der Abbau sei mit zu hoher Ge-schwindigkeit vorgenommen worden, auf ein Sachverständigengutachten oder auf die bei der Beklagten vorhandenen Aufzeichnungen über den Abbau beru-fen können. Dem hätte das Berufungsgericht durch Anordnung der Einholung eines Gutachtens (§§ 402 ff. ZPO) oder der Vorlage der Aufzeichnungen durch die Beklagte (§ 142 Abs. 1 ZPO) nachkommen müssen. Da sie das nicht getan hat, musste das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht berücksichtigen. Somit bleibt es dabei, dass die Klägerin nach § 906 Abs. 2 Satz 1 [X.] die Erschütte-rungen dulden musste. An einer widerrechtlichen Handlung der Beklagten nach § 823 Abs. 1 [X.] fehlte es demnach (vgl. [X.]/[X.], [X.] 69. Aufl., § 823 [X.]. 32). - 9 - II[X.] 13 [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] [X.] [X.] [X.] am [X.] [X.] und Dr. [X.] sind wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.11.2007 - 3A C 175/06 - [X.], Entscheidung vom 03.07.2009 - 13 S 19/09 -

Meta

V ZR 142/09

23.07.2010

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Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2010, Az. V ZR 142/09 (REWIS RS 2010, 4463)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4463

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