Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.06.2019, Az. 20 W (pat) 23/17

20. Senat | REWIS RS 2019, 6701

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – "Durchflussmengenregler-Einheit" – zur erfinderischen Tätigkeit - zur Frage des Anlasses, eine weitere Druckschrift bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit heranzuziehen


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2011 120 008.1

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2019 durch [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] und [X.]. Dr. Wollny

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 05 D des [X.] vom 3. Juli 2017 wird aufgehoben und das nachgesuchte Patent wie folgt erteilt:

Bezeichnung:

Durchflussmengenregler-Einheit

Anmeldetag:

2. Dezember 2011 unter Inanspruchnahme der Priorität 10 2011 013 699.1 vom 11. März 2011

Patentansprüche:

Patentansprüche 1 bis 8 vom 4. August 2014, beim [X.] eingegangen am selben Tag

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 12 vom 4. August 2014, beim [X.] eingegangen am selben Tag

Zeichnungen:

Figuren 1 bis 12 vom Anmeldetag (2. Dezember 2011).

Gründe

I.

1

Die Prüfungsstelle für Klasse G 05 D des [X.] ([X.]) hat die Patentanmeldung vom 2. Dezember 2011 mit der Bezeichnung

2

3

[X.]) in Zusammenschau mit einer der Druckschriften [X.] 341 660 A ([X.]) oder [X.] 1 290 337 A ([X.]) und dem Fachwissen nahegelegt sei und daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Weitere Druckschriften sind im Rahmen des Prüfungsverfahrens nicht eingeführt worden.

4

Gegen den o. g. Beschluss richtet sich die am 2. August 2017 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.

5

Der Bevollmächtigte der Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt,

6

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 05 D des [X.] vom 3. Juli 2017 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

7

Patentansprüche:

8

Patentansprüche 1 bis 8 vom 4. August 2014, beim [X.] eingegangen am selben Tag

9

Beschreibung:

Beschreibungsseiten 1 bis 12 vom 4. August 2014, beim [X.] eingegangen am selben Tag

Zeichnungen:

[X.]uren 1 bis 12 vom Anmeldetag (2. Dezember 2011).

Der geltende Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

Abbildung

Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 2 bis 8 und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet mit der Folge, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent in der beantragten Fassung zu erteilen ist.

1. Die Patentanmeldung betrifft laut [X.] ([X.], Abs. 1) eine [X.]-Einheit.

Man setze [X.] als Bestandteil einer sanitären Einsetzpatrone in den Wasserauslauf einer Wasserauslaufarmatur ein, um das aus dem Wasserauslauf pro Zeiteinheit ausströmende Wasservolumen druckunabhängig auf einen festgelegten Maximalwert zu begrenzen. Diese [X.] könnten [X.] ausgestaltet sein und eine auf beiden Stirnseiten des [X.]s offene Ringnut tragen, in die ein [X.] aus elastischem Material eingesetzt sei. Dieser [X.] begrenze zwischen sich und einer inneren und/oder äußeren profilierten Umfangswandung des [X.]s einen Steuerspalt, dessen lichter Querschnitt sich durch Einformen des [X.]s in die an der Umfangswandung vorgesehene Regelprofilierung unter dem Druck des durchströmenden Fluids verändere ([X.], [X.], Abs. 2).

Der mittels dieser [X.] angestrebte Maximalwert der [X.] lasse sich durch die Dimensionierung des [X.]s oder die Ausgestaltung der Regelprofilierung festlegen. Da das für den [X.] verwendete Material Eigenschaftsschwankungen unterliege, lasse sich der angestrebte Maximalwert nur innerhalb großer Toleranzen festlegen. Soweit [X.] für unterschiedliche Maximalwerte der [X.] benötigt würden, bedürfe es sich in ihren Bestandteilen unterscheidender Regler-Ausführungen. So werde die Bereitstellung von [X.]n erschwert ([X.], [X.], Abs. 3 – [X.], Abs. 1).

Als die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe nennt die Anmeldung, eine [X.] zu schaffen, mit der sich der angestrebte Maximalwert der [X.] einfach und sicher festlegen lasse ([X.], [X.], Abs. 2).

2. Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich wie folgt gliedern (Unterschiede zur ursprünglichen Fassung durchgestrichen und fett hervorgehoben):

, 2, 2‘)

[X.] mit einem, sich über den lichten Querschnitt eines Fluidleitungsabschnitts erstreckenden und

M3 als Spritzgussteil hergestellten Trägerelement (3),

voneinander beabstandete Einsetzöffnungen (4) hat,

M5 von denen (4) in zumindest zwei [X.] (4) jeweils ein [X.] (5; 6) angeordnet ist,

[X.] wobei jeder [X.] (5; 6) einen ringförmigen [X.] (7) aus elastischem Material aufweist,

[X.] der einen [X.] (8) umgreift und

[X.] zwischen sich und einer inneren und/oder äußeren, eine Regelprofilierung (11) tragenden profilierten Umfangswandung (9) einen sich unter dem Druck des durchströmenden Fluids verändernden Steuerspalt (10) begrenzt,

dadurch gekennzeichnet, dass

[X.] die Einsetzöffnungen (4) mit Abstand voneinander und

[X.] Außenrand an Außenrand im Trägerelement angeordnet sind,

[X.] dass in den zumindest zwei Einsetzöffnungen (4) funktional getrennte [X.] vorgesehen sind, und

[X.] dass das Trägerelement (3) im Bereich seiner Einsetzöffnungen (4) die zentralen [X.] (8) trägt,

[X.] die über Stege (12) mit der die Regelprofilierung (11) tragenden Umfangswandung (9) verbunden sind.

3. Die Patentanmeldung richtet sich dem technischen Sachgehalt nach an einen Diplom-Ingenieur oder Master der Verfahrenstechnik, der mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der [X.], insbesondere im Hinblick auf deren Konstruktion und Praxiseinsatz, vorweisen kann.

4. Dieser Fachmann versteht den Wortlaut der Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 wie folgt:

M1). Diese Einheit deckt den Innendurchmesser der Leitung ab („lichter Querschnitt“) und weist ein so genanntes „Trägerelement“ auf, das als „Spritzgussteil“, also aus einem Kunststoff, hergestellt wird ([X.], M3).

M4). In mindestens zwei der Aussparungen wird jeweils ein „[X.]“ angeordnet, wobei diese Anordnungen jede für sich eine Teilmenge der Regler-Einheit nach Merkmal M1 bilden (M5).

[X.]) und die mechanische Beiordnung zu einem „[X.]“ („Umgreifen“) definiert; unter einem [X.] versteht der Fachmann im Kontext der [X.] – insbesondere der [X.]uren – ein Bauteil, das zusammen mit dem Drosselkörper die o. g. Aussparung räumlich verkleinert und folglich Einfluss auf den Durchsatz eines durchströmenden Fluids nimmt ([X.]).

[X.], [X.] und [X.] beschriebenen geometrischen Verhältnisse sind auf Basis der [X.]uren der Anmeldung so zu interpretieren, dass der Drosselkörper des [X.]s zwischen sich und einer „Umfangswandung“ – dem Rand einer o. g. Aussparung innerhalb des Trägerelements – einen „Steuerspalt“ begrenzt; mittels einer „Regelprofilierung“ der Umfangswandung werden Kontaktflächen zwischen dem Drosselkörper des Durchflussreglers und der Umfangswandung verwirklicht. Mit letzterer treten – wenngleich geometrisch nicht weiter erläutert – die [X.] über „Stege“ in baulichen Kontakt. Auf diese Weise wird allein aufgrund der Elastizität des Drosselkörpers im [X.] mit der (relativen) Starrheit des zentral in der Aussparung sitzenden [X.]s bzw. der „Regelprofilierung“ in Abhängigkeit vom Fluiddruck ein variabel reagierender Steuerspalt realisiert.

[X.], [X.]).

[X.]).

5. Die geltende Fassung des Patentanspruchs 1 ist zulässig, da die hiermit verbundenen Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Anspruchswortlaut sowohl auf die ursprünglich beim [X.] eingereichten Unterlagen zurückgehen als auch in den Prioritätsunterlagen DE 10 2011 013 699, welche die vorliegende Anmeldung in Anspruch nimmt, ursprünglich so offenbart sind.

Im Einzelnen sind die o. g. Änderungen in den Merkmalen, soweit sie nicht rein redaktioneller Art sind, an folgenden Stellen offenbart (erstes Zitat bezogen auf die [X.], zweites Zitat bezogen auf die [X.]):

[X.]: [X.], [X.] 29 - 32, [X.], [X.] 20 - 24 / [X.], [X.] 29 - 32, [X.], [X.] 20 - 24;

[X.]: [X.], [X.] 33 - 34, [X.], [X.] 20 - 23 / [X.], [X.] 32 - 34, [X.], [X.]18 - 22;

[X.]: [X.], [X.] 33 - 34, [X.], [X.] 20 - 23 / [X.], [X.] 29 - 32, [X.], [X.] 20 - 24;

[X.]: [X.], [X.] 24 - 33 / [X.], Abs. 2;

[X.]: [X.], [X.] 24 - [X.], [X.] 2 i.V.m. [X.]0, Abs. 2 / [X.], Abs. 2.

6. Der geltende Patentanspruch 1 ist neu gegenüber dem im Verfahren genannten Stand der Technik (§ 3 PatG).

6.1 Aus der Druckschrift [X.] 28 490 C1 ([X.]), die zweifelsfrei eine [X.]-Einheit beschreibt, sind folgende Merkmale des Patentanspruchs 1 bekannt:

z. B. Abs. [0027] i. V. m. [X.]. 1 - 5

z. B. Abs. [0027] i. V. m. [X.]. 1 - 5 („äußeres [X.] 1“)

[X.]. 1, im Rahmen des „[X.]s 1“, vgl. L-förmige Abschnitte

z. B. Abs. [0027] i. V. m. [X.]. 1 - 5 („äußeres [X.] 1“ als Trägerelement, in das der „[X.] 3“ samt „[X.] 4“ eingesetzt wird)

zwei einzelne [X.] (3, 4) verwirklicht (Abs. [0027] i. V. m. [X.]. 1 - 5)

Abs. [0027], insb.: „ringförmiger [X.] 4 aus elastischem Material“ und Abs. [0030] (für einen zweiten [X.] im Rahmen der dortigen „[X.] 9“) i. V. m. [X.]. 1 - 14

Abs. [0027], insb.: „[X.] oder [X.] 3“ und Abs. [0030] i. V. m. [X.]. 1 - 14

so nicht verwirklicht, weil keine Profilierung an der Umfangswandung des [X.] existiert; eine Profilierung an sich ist am [X.] / [X.] gegeben (vgl. [X.]. 2), so dass per se auch hier ein veränderlicher Steuerspalt – und zwar gegenüber dem elastischen [X.] (4) – verwirklicht ist, i. V. m. Abs. [0035] - [0038] und den [X.]uren 5 und 6, die weitere Ausgestaltungsformen zeigen, aus denen das Vorsehen einer Profilierung an einem Aussparungsrand nahegelegt ist

Abs. [0009], insb.: „voneinander unabhängige Reglereinheiten“ im Rahmen einer Regelung „hoher Literleistungen“ und einer für eine „Feindosierung“ belegen das prinzipielle Vorsehen funktional unabhängiger Typen von Reglerelementen auf/in einem gemeinsamen Trägerelement

[X.]. 1 - 4, sofern die „[X.]“ betrachtet wird und die in [X.]. 2 und 4 gezeigten kreuzförmig angeformten, an [X.] ansetzenden Verbindungselemente als Stege und [X.] als ein [X.] im Sinne der Anmeldung angesehen werden.

M3 Rest , M5 Rest , [X.] Rest , [X.], [X.] und [X.] Rest des Patentanspruchs 1 aus der Druckschrift [X.] nicht bekannt.

6.2 Die Druckschrift [X.] 341 660 A ([X.]), die ebenfalls eine [X.]-Einheit beschreibt, weist ebenfalls nicht alle Merkmale des Patentanspruchs 1 auf.

[X.] sieht insbesondere vor, dass die dortigen „[X.], 5‘, welche eine den [X.]n der Anmeldung entsprechende technische Funktion tragen, gerade nicht starr mittels Stegen vom Trägerelement gehaltert werden wie beansprucht, sondern sie axial beweglich zu lagern (vgl. [X.], Abstract: „… with the [X.], 5‘ being axialy movable …“).

[X.] und [X.] des Patentanspruchs 1 aus der Druckschrift [X.] nicht bekannt.

6.3 Aus der Druckschrift [X.] 1 290 337 A ([X.]), die im Wesentlichen die Funktionalität eines Begrenzers für einen Fluidstrom zeigt und aus Sicht des Senates keine [X.]-Einheit im Sinne der Anmeldung beschreibt, sind folgende Merkmale bekannt:

Regler-Einheit anzusehen, da die hier im Wesentlichen starr ausgestalteten Komponenten aufgrund den engen Grenzen ihrer Elastizität faktisch keine Regelung bewirken, sondern eine gewisse Durchflussbegrenzung; vgl. [X.]. 1, Mitte oben, „[X.]“ i. V. m. Sp. 1, letzter Abs.

[X.]. 1 und 2: „plaque 1“; für eine Spritzgussherstellung desselben finden sich keine expliziten Angaben

[X.]. 1, Mitte, und [X.]. 2, zwar nicht explizit offenbart, aber indirekt aus der dargestellten im “[X.]” eingesetzten „plaque 1“, die mit den „[X.] 5“ über [X.] verschlossen werden

[X.]. 2 mit drei eingesetzten „[X.] 5“

[X.]. 1 und 2 i. V. m. Sp. 1, letzter Absatz zeigen zwar die so genannten „[X.]“, jedoch sind diese technisch und geometrisch nicht mit den anmeldungsgemäßen Komponenten gleichzusetzen, die dort den [X.] bilden

ein [X.] im Sinne der Anmeldung mit den dort genannten geometrischen Beziehungen zu seiner unmittelbaren Umgebung ist in der Druckschrift [X.] nicht offenbart, da weder ein anmeldungsgemäßer [X.] verwirklicht ist, noch als [X.] zu interpretierende Komponenten selbst etwas intern umgreifen (vgl. [X.]. 1 und 2)

Profilierungen jedweder Art werden in dieser Druckschrift nicht thematisiert (vgl. [X.]. 1 und 2)

[X.]. 1 und 2

[X.]. 1 und 2

Es sind keine zentralen [X.] im Sinne der Anmeldung verwirklicht; vgl. [X.]. 1 und 2.

M3 Rest , [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] des Patentanspruchs 1 aus der Druckschrift [X.] nicht bekannt.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist daher neu gegenüber dem im Verfahren genannten Stand der Technik.

7. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist zum einen erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe ([X.], Urteil vom 27. März 2018 – [X.], [X.], 716 Rn. 25 m. w. N. – Kinderbett).

[X.], wenn auch nicht allein aus seinem Fachwissen heraus, so doch in Kenntnis der weiteren genannten Druckschriften zu konstruieren. Letztlich kann diese Frage jedoch dahingestellt bleiben, denn es fehlte dem Fachmann hierzu zur Überzeugung des Senates jedenfalls der Anlass. Im Einzelnen:

7.1 Um die technisch funktionsfähige und in Bezug auf eine Fluid-Regelungstechnik, die mit einem [X.] arbeitet, ausgereifte Apparatur der Druckschrift [X.] in geeigneter Weise zu einer [X.]-Einheit nach Patentanspruch 1 weiterzuentwickeln, würde der Fachmann zur Überzeugung des Senats die Lehre der Druckschrift [X.] 1 290 337 A ([X.]) nicht berücksichtigen, da er sie als nicht gattungsgemäß ansieht.

[X.] lehrt im Licht der Anmeldung letztlich nur eine funktional als Durchflussbegrenzer für Fluide anzusehende Vorrichtung, die aufgrund ihres quasi als regelkernlose Düse konzipierten Fluiddurchlasses allenfalls rudimentäre Reglereigenschaften aufweist. Der Fachmann hätte sie folglich – wäre er im Rahmen seiner Recherchen überhaupt auf sie gestoßen – im gegebenen technischen Kontext nicht zu Rate gezogen, um eine explizit als Fluidregler anzusehende Vorrichtung, wie sie die Druckschrift [X.] zeigt, weiterzuentwickeln.

[X.] unter offensichtlich erheblichem technischen Aufwand umzukonstruieren. Dies stellt zur Überzeugung des Senates eine unzulässige Ex-post-Betrachtung dar und kann die erfinderische Tätigkeit des beanspruchten Gegenstandes nicht in Frage stellen.

[X.] aufgrund des abweichenden Wirkprinzips nicht herangezogen.

7.2 Eine Zusammenschau der Druckschrift [X.] mit der gattungsgemäßen Druckschrift [X.] 341 660 A ([X.]) führt den Fachmann ebenfalls nicht zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1.

[X.], die ebenfalls eine [X.]-Einheit beschreibt, ist durchaus ein Einsatz von zwei einzelnen, nebeneinander angeordneten [X.]n bekannt, jedoch sind diese von grundsätzlich abweichender Bauart. Dort ist vorgesehen, dass die „[X.], 5‘“, welche eine den [X.]n der Anmeldung entsprechende technische Funktion tragen, gerade nicht starr mittels Stegen vom Trägerelement gehaltert werden, sondern sie axial beweglich zu lagern (vgl. Abstract: „… with the [X.], 5‘ being axialy movable …“), um so einen weiteren Freiheitsgrad der Regelung zu schaffen.

[X.] und [X.] vorgestellten [X.] fehlt es dem Fachmann – auch mangels weiterer expliziter oder sonst erkennbarer Hinweise oder Anstöße in einer dieser Druckschriften – somit an einer Anregung, eine der beiden Varianten unter hohem Aufwand dergestalt umzukonstruieren, wie sie mit dem Patentanspruch 1 der Anmeldung beansprucht wird. Aus Sicht des Senates erscheint dies sogar abwegig, jedenfalls keineswegs naheliegend. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, wenn von einer [X.] Geometrie, wie in der Druckschrift [X.] gelehrt, letztlich allein in Kenntnis der Druckschrift [X.] (z. B. dortige [X.]uren 2 bis 4) zu einer nebeneinander liegenden Ausgestaltung geschritten werden soll, wobei die Druckschrift [X.] diese Anordnung im [X.] mit einer – von der Anmeldung gerade nicht beabsichtigten – axialen Verstellbarkeit der [X.] lehrt.

[X.] aufgrund des abweichenden Wirkprinzips (Regelung über axial verstellbare [X.]) daher nicht herangezogen.

Somit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 vor dem Hintergrund des im Verfahren befindlichen Standes der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist patentfähig.

Die geltenden abhängigen [X.] 2 bis 8, an deren Zulässigkeit keine Zweifel bestehen, gestalten den Gegenstand des Hauptanspruchs zweckmäßig, in nicht nur trivialer Weise weiter aus. Mit dem Patentanspruch 1 sind auch die Gegenstände der auf diesen rückbezogenen [X.] 2 bis 8 neu und erfinderisch. Sie sind daher ebenfalls patentfähig.

8. Im Ergebnis waren daher der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent in der beantragten Fassung zu erteilen.

Meta

20 W (pat) 23/17

03.06.2019

Bundespatentgericht 20. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.06.2019, Az. 20 W (pat) 23/17 (REWIS RS 2019, 6701)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6701

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 Ni 27/19 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren– "Mehrschichtiges Trägerelement" – Zur Frage der Wertung einer Zweckangabe als konkrete räumlich-körperliche Ausgestaltung – …


11 W (pat) 4/17 (Bundespatentgericht)

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Küchenmaschine" – zur erfinderischen Tätigkeit bei einer Küchenmaschine mit einem Einlernmodus für Rezepte


3 Ni 4/16 (EP) (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


21 W (pat) 104/09 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren – „Wirbelkörperersatzimplantat“ – zur Patentfähigkeit – zur Aufnahme des Standes der Technik in die …


6 Ni 72/14 (EP) (Bundespatentgericht)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

X ZR 59/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.