Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2001, Az. VII ZB 2/00

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2028

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[X.]/00vom5. Juli 2001in dem [X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juli 2001 durch die [X.] Prof. Dr. Thode, [X.], [X.], [X.] und [X.]:Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der [X.] des [X.] vom 13. [X.] 1999 aufgehoben.Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-gen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.Der Wert der Beschwer beträgt 16.385,60 DM.Gründe:I.1. Die Beklagte hat gegen ein ihr nachteiliges Urteil des [X.] rechtzeitig am 27. Juli 1999 Berufung eingelegt. Der Berufungsbe-gründungsschriftsatz vom 27. August 1999 ist ohne Unterschrift des [X.] der Beklagten per Fax beim [X.] einge-gangen. Das Original des vom Prozeßbevollmächtigten [X.] ist am 30. August 1999 eingegangen.2. Die Beklagte hat nach Mitteilung dieses Sachverhaltes rechtzeitigWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.] -fungsbegründungsfrist beantragt. Sie hat unter Vorlage von [X.] zur Begründung folgendes ausgeführt:Die unterschriebene [X.] sei am [X.] gegen 12.15 Uhr von einer Büroangestellten in den Briefkasten [X.] worden. Ausweislich eines Hinweisschildes auf dem Briefkasten und derAuskunft der Kundenberaterin der Niederlassung [X.] der Bundespostwürden Postsendungen mit vollständiger und lesbarer Anschrift im Regelfall amnächsten Werktag beim Empfänger ankommen. Am 27. August 1999 habe [X.] gegen 11.00 Uhr vorsorglich beim [X.] angerufen. Da der Anruf ergeben habe, daß der Schriftsatz nochnicht vorgelegen habe, habe der Prozeßbevollmächtigte angeordnet, diesenSchriftsatz nochmals durch Fax an das [X.] zu übermitteln.Durch ein Büroversehen sei der Schriftsatz ohne die Unterschrift des Prozeß-bevollmächtigten gefaxt worden.3. [X.] hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück-gewiesen und die Berufung verworfen. Dagegen richtet sich die fristgerechtesofortige Beschwerde der Beklagten.II.Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Die Beklagte war ohne ihr [X.] verhindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten.1. Den Prozeßbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein [X.] an dem verspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlaßt,daß der Schriftsatz so rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, daß er- 4 -nach den normalen [X.]en fristgerecht bei dem Gericht hätte [X.]. Wenn dem Prozeßbevollmächtigten keine besonderen Umstände [X.] sind, die zu einer Verlängerung der normalen [X.]en führen [X.], darf er darauf vertrauen, daß die normalen [X.]en eingehaltenwerden (st.Rspr., [X.], Beschluß vom 9. Februar 1998 - [X.]/97,NJW 1998, 1870).Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten durfte auf die normale Post-laufzeit von einem Tag vertrauen. Besondere Umstände, die zu einer Verlänge-rung der normalen [X.] hätten führen können, lagen zu dem maßgebli-chen Zeitpunkt, als der Schriftsatz in den Briefkasten eingeworfen wurde, nichtvor.2. Der mißglückte Versuch, den [X.]satz vor-sorglich per Fax an das [X.] zu übermitteln, begründet kein [X.]. Der Prozeßbevollmächtigte war, da er auf die Einhaltung der nor-malen [X.]en vertrauen durfte, nicht verpflichtet, sich nach dem [X.] telefonisch zu erkundigen und den Schriftsatz zusätz-lich per Fax an das [X.] zu übermitteln (vgl. [X.], [X.] April 1992 - [X.] = NJW-RR 1992, 1020 m.w.[X.]Haß Kuffer Kniffka Bauner

Meta

VII ZB 2/00

05.07.2001

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2001, Az. VII ZB 2/00 (REWIS RS 2001, 2028)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2028

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