Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2008, Az. V ZB 132/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 455

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[X.]BESCHLUSS V ZB 132/08 vom 4. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Dezember 2008 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 14. August 2008 wird auf Kosten der [X.] als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 100 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Parteien streiten über die Herausgabe von [X.], welche die Klägerin in einer von der [X.] gemieteten [X.] aufgestellt [X.], und über die Zahlung von Entgelt für die Nutzung dieser Maschinen. Das [X.] hat die Beklagte auf die zunächst auf Auskunft über den Verbleib der Maschinen seit Januar 2006 gerichtete Stufenklage hin zur Auskunft verur-teilt. Die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht durch [X.]uss als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklag-ten, mit welcher sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. 1 - 3 - I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 2 1. Sie ist zwar nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO von [X.] wegen statthaft, weil sie sich gegen einen [X.]uss richtet, durch den die Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Zulässig ist sie aber nach § 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzun-gen gegeben sind. Das ist nicht der Fall. 3 2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des [X.] ist weder zur Fortbil-dung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-derlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Zulassung ist auch nicht deshalb geboten (dazu: Senat, [X.], 221, 227; [X.]. v. 23. Oktober 2003, [X.], [X.], 367, 368; [X.]. v. 13. Mai 2004, [X.], NJW-RR 2004, 1217), weil Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen wären und der [X.] den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwerten (vgl. dazu: [X.] 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; [X.] NJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; [X.]. v. 23. Oktober 2003, [X.], [X.], 367, 368). 4 a) Nach der Rechtsprechung des [X.] bestimmt sich der für die Ermittlung der Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO maßgebli-che Wert des [X.] bei einer Auskunftsklage nach § 3 ZPO ([X.], [X.], v. 14. Juli 1999, [X.], NJW 1999, 3049, 3050; [X.]. v. 4. Juli 2001, [X.], [X.]-Report 2001, 809 [Ls]). Bei einer [X.] ist in diesem Rahmen in erster Linie darauf abzustellen, 5 - 4 - welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert ([X.]Z 128, 85, 87). Daneben kann ein Interesse des [X.] an einer Ge-heimhaltung der zu offenbarenden Verhältnisse bei der Bemessung des Werts zu berücksichtigen sein ([X.]Z 128, 85, 87; [X.], [X.]. v. 8. Dezember 1993, [X.], juris; [X.]. v. 10. August 2005, [X.], NJW 2005, 3349, 3350). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht, was die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht, ausgegangen. b) Ein solches Geheimhaltungsinteresse hat die Beklagte nicht dargelegt. Sie leitet ihr Geheimhaltungsinteresse nämlich allein daraus ab, dass die Kläge-rin ihr die herausverlangten Maschinen, würde ihr deren Aufenthaltsort bekannt, gewaltsam entziehen werde. Diese Gefahr hat die Beklagte zwar, darin ist ihr Recht zu geben, hinreichend substantiiert dargelegt. Sie vermag aber ein be-rücksichtigungsfähiges Geheimhaltungsinteresse nicht zu begründen. Ein [X.] Geheimhaltungsinteresse ist nämlich nichts anderes als das Interesse des [X.] daran, die verlangte Auskunft zu verweigern oder zu erschweren. Dieses Interesse ist aber bei der Bemessung der Beschwer des zur Auskunft verurteilten [X.], wie der [X.] für Zivilsachen des Bundesge-richtshof entschieden hat, gerade nicht zu berücksichtigen ([X.]Z 128, 85, 87). [X.] ist nur ein jenseits dieses bloßen [X.] Geheimhaltungsinteresse. Ein solches Interesse hat die Beklagte nicht. 6 - 5 - II[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 7 [X.] [X.] Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.03.2008 - 20 O 133/05 - O[X.], Entscheidung vom 14.08.2008 - 5 [X.]/08 -

Meta

V ZB 132/08

04.12.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2008, Az. V ZB 132/08 (REWIS RS 2008, 455)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 455

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