Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.][X.]/06 vom 20. Juli 2006 in der [X.]- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Juli 2006 durch den [X.] [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 4. Januar 2006 in Verbindung mit dem [X.]uss vom 8. Februar 2006 wird auf Kosten der Schuld-ner als unzulässig verworfen. Gründe:[X.] Mit [X.]uss vom 7. November 2005 hat das Amtsgericht den [X.] in dem Eingang dieses [X.]usses bezeichneten Grundbesitzes auf 1.667.000 • festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Schuld-ner, mit der sie eine Herabsetzung des Verkehrswerts erreichen wollten, hat das [X.] - Einzelrichter - mit [X.]uss vom 4. Januar 2006 zurückge-wiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es ausdrücklich nicht zugelassen. Mit [X.] vom 8. Februar 2006 hat das [X.] - wiederum durch den [X.] - die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss vom 4. Januar 2006 we-gen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. 1 Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen die Schuldner - unter Aufhebung der [X.]üsse des [X.] - ihr Ziel der Festsetzung eines niedri-geren Verkehrswerts weiter. 2 - 3 - I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. 3 Sie ist weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat sie das Beschwerdegericht in seinem [X.]uss zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ungeachtet der ebenfalls fehlenden Zulas-sungsbefugnis des Einzelrichters, der mit dem [X.] gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ver-stoßen hat (siehe nur [X.], 200, 202 f.; [X.], [X.]. v. 13. Juli 2004, [X.], NJW-RR 2004, 1717), kann die bewusst unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem [X.]uss vom 4. Januar 2006 nicht durch einen aufgrund einer Gegenvorstellung gefassten Ergänzungsbeschluss nachgeholt werden ([X.], [X.]. v. 24. November 2003, [X.], [X.], 1698). 4 [X.] Lemke Schmidt-Räntsch [X.]: [X.], Entscheidung vom 07.11.2005 - 1 K 55/05 - [X.], Entscheidung vom 08.02.2006 - 5 T 345/05 -
Meta
20.07.2006
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2006, Az. V ZB 38/06 (REWIS RS 2006, 2500)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2500
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.