Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.03.2010, Az. III ZR 254/09

3. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8302

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Gegenstand

Private Arbeitsvermittlung: Wirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung über die Pflicht des Auftraggebers zur Vergütungszahlung unabhängig von der Beschäftigungsdauer; Anwendbarkeit der maklerrechtlichen Regelung über die richterliche Herabsetzung der Vermittlungsvergütung


Leitsatz

1. Zur Frage der Wirksamkeit einer (formularmäßigen) Vereinbarung, wonach der Auftraggeber (Arbeitsuchende) dem privaten Arbeitsvermittler den gesamten Betrag der geschuldeten Vergütung in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt, höchstens 2.000 €, unabhängig von der tatsächlichen Dauer des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses zu entrichten hat .

2. Zur Anwendung von § 655 BGB auf einen Vertrag über die Vermittlung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 296 SGB III .

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 8. September 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des [X.] zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger betreibt eine private Arbeitsvermittlung und begehrt von dem Beklagten die Zahlung einer Vergütung für die Vermittlung eines Arbeitsverhältnisses in Höhe von 1.200 €.

2

Der von den Parteien abgeschlossene Vermittlungsvertrag vom 3. Dezember 2007 enthält unter anderem folgende Regelungen:

"§ 1 (…) Der Vermittlungsauftrag ist erfüllt, wenn aufgrund der Tätigkeit des privaten Arbeitsvermittlers ein sozial[X.]pflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit mindestens 15 [X.] bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens drei Monaten zustande gekommen ist. (…)

§ 3 b (…) Hat die/der Arbeitsuchende am Tage der Aufnahme des vermittelten sozial[[X.]]pflichtigen Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein bzw. sind die Bedingungen für die Auszahlung des Gutscheins nicht erfüllt, hat der Arbeitsuchende die Vermittlungsgebühr selbst zu entrichten. Die Höhe der Vermittlungsgebühr beträgt ein Bruttomonatsgehalt, maximal jedoch 2.000,- [X.] inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. (…)

§ 4 (…) Vermittlungskosten sind zu zahlen, wenn der Arbeitsvermittler der/dem [X.] eine Arbeitsstelle vermittelt und somit ein sozial[X.]pflichtiges Beschäftigungsverhältnis entsteht. (…) Wird von der/dem [X.] kein gültiger Vermittlungsgutschein im Original übergeben bzw. sind die Bedingungen für die Auszahlung des [X.] nicht erfüllt, so hat die/der Arbeitsuchende die in § 3 b vertraglich vereinbarte Vermittlungsgebühr selbst zu entrichten. Der Arbeitsvermittler stellt in diesem Fall der/dem [X.] über die Vergütung eine gesonderte Rechnung. Die [X.] ist spätestens 4 Wochen nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses fällig. (…)"

3

Der Beklagte hatte von der [X.] keinen Vermittlungsgutschein im Sinne von § 421g [X.] - ([X.]) erhalten.

4

Auf die nachfolgenden Vermittlungsbemühungen des Klägers wurde zwischen dem Beklagten und der [X.] in [X.] ein sozial[X.]pflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.200 € begründet. Dieses vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2008 befristete Arbeitsverhältnis wurde durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers zum 30. Mai 2008 beendet. Mit Rechnung vom 19. Februar 2008 verlangte der Kläger von dem Beklagten eine [X.] in Höhe von 1.200 €.

5

Der Beklagte hat eingewandt, die [X.] sei unwirksam. Die Nichtigkeit ergebe sich zum einen aus § 297 Nr. 1, § 296 Abs. 3, § 421g Abs. 2 [X.], weil das Beschäftigungsverhältnis danach zumindest sechs Monate andauern müsse, um eine Vermittlungsprovision begründen zu können. Zum anderen stelle die formularmäßige Vergütungsregelung eine unangemessene Benachteiligung des [X.] im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, weil sie eine Beschäftigungsdauer von lediglich drei Monaten für die Entstehung des vollen Vergütungsanspruchs ausreichen lasse und somit eine Vermittlungsprovision von bis zu einem Drittel des gesamten aus der Arbeitsvermittlung erzielten Bruttoarbeitsentgelts ermögliche.

6

Der Kläger hat die Vergütungsregelung für wirksam gehalten, weil hierin die Höchstgrenze nach § 296 Abs. 3, § 297 Nr. 1 [X.] beachtet werde.

7

Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen - bis auf einen Teil der Nebenforderungen - stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des [X.]n ist unbegründet.

I.

9

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen den [X.]n der geltend gemachte Vergütungsanspruch gemäß § 652 [X.] i.V.m. § 3 b des [X.] zu. Die [X.] sei nicht nach § 297 Nr. 1 [X.] unwirksam, weil die Vergütungshöchstgrenze von 2.000 € (inklusive Umsatzsteuer) nach § 296 Abs. 3 i.V.m. § 421g Abs. 2 Satz 1 [X.] eingehalten werde. Die [X.] in § 421g Abs. 2 Satz 3 [X.] betreffe nur die Fälle, in denen die [X.] ausgereicht habe, und werde von der Verweisung in § 296 Abs. 3 [X.] nicht erfasst. § 297 Nr. 1 und § 296 Abs. 3 [X.] seien als [X.] eng auszulegen. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, die private Arbeitsvermittlung dem Vertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs und somit auch der Vertragsfreiheit zu unterstellen. Die Vergütungsregelung sei auch nicht gemäß § 307 [X.] unwirksam, da sie keine unangemessene Benachteiligung des [X.] darstelle. Der Vergütungsanspruch setze voraus, dass das vermittelte Arbeitsverhältnis eine Beschäftigungsdauer von mindestens drei Monaten aufweise. Der Arbeitsuchende habe es in der Hand, ob er ein befristetes kurzes Arbeitsverhältnis eingehen wolle oder nicht. In der Regel würden Arbeitsverhältnisse für eine längere Dauer als nur drei Monate begründet.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht hat die Nichtigkeit der [X.] zutreffend verneint. Diese ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision weder aus § 297 Nr. 1 [X.] noch aus § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.].

a) Die Vergütungsvereinbarung ist nicht wegen der Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstgrenze unwirksam (§ 297 Nr. 1 Fall 1, § 296 Abs. 3 Satz 1, § 421g Abs. 2 [X.]).

aa) Durch Art. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23. März 2002 ([X.] I S. 1130) wurde das Recht der privaten Arbeitsvermittlung mit der Neufassung der §§ 291 ff [X.] und der Einführung des Vermittlungsgutscheins (§ 421g [X.]) grundlegend umgestaltet. Seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 27. März 2002 besteht für die private Arbeitsvermittlung kein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt mehr. Zivilrechtlich gilt für das Verhältnis zwischen dem [X.] und dem Arbeitsvermittler der Grundsatz der Vertragsfreiheit, modifiziert durch die Regelungen des [X.], vornehmlich der §§ 296 und 297 [X.]. Der Vertrag, nach dem sich der Vermittler gemäß § 296 Abs. 1 [X.] verpflichtet, einem [X.] eine Arbeitsstelle zu vermitteln, ist ein privatrechtlicher Vertrag, der den Bestimmungen der §§ 652 ff [X.] - unter Berücksichtigung der diese überlagernden Sonderregelungen des [X.] - unterliegt (s. BSG, NJW 2007, 1902, 1903 Rn. 13 f; [X.] 2009, 291, 292 Rn. 11; [X.]/[X.], [X.] 2004, 568 f; [X.], [X.] 2002, 466 f, 469; [X.]/Brand, [X.], 4. Aufl., § 296 Rn. 2, 8, 10; [X.]/[X.] ebd. § 421g Rn. 13; [X.]/[X.], [X.], Stand: Januar 2009, § 296 [X.] Rn. 1, 6; [X.]/[X.], [X.], Stand: Dezember 2009, § 421g [X.] Rn. 17; [X.], NJW 2007, 3107; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 655 Rn. 2; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 655 Rn. 3, 5).

Mit den einschränkenden Bestimmungen in § 296 [X.] bezweckte der Gesetzgeber den Schutz der [X.], die sich in aller Regel gegenüber den [X.] in einer schwächeren Verhandlungsposition als die Arbeitgeber befinden, vor der Ausnutzung persönlicher und wirtschaftlicher Notlagen und ihrer Unerfahrenheit (BT-Drucks. 14/8546, [X.]). Zu diesen einschränkenden Regelungen zählen das Schriftformerfordernis in § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] sowie § 296 Abs. 3 [X.], wonach die vereinbarte Vergütung des Vermittlers einschließlich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer bestimmte in § 421g Abs. 2 [X.] für den Vermittlungsgutschein des Arbeitsamtes bzw. (nachfolgend) der [X.] genannte Beträge nicht übersteigen darf. Auch Arbeitsuchende, die keinen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein haben, sollten hierdurch vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme geschützt werden (BT-Drucks. 14/8546 aaO). Die Fassung von § 296 Abs. 3 [X.] wurde seitdem laufend mit den späteren Änderungen von § 421g Abs. 2 [X.] abgestimmt. Das Gesetz vom 23. März 2002 sah in § 421g Abs. 2 [X.] zunächst eine nach der Dauer der Arbeitslosigkeit gestaffelte Vermittlungsgebühr von 1.500 € bis 2.500 € vor. Diese Staffelung wurde durch das Vierte Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 19. November 2004 ([X.] I S. 2902) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 abgeschafft und durch eine einheitliche Vergütung von 2.000 € ersetzt, um eine Verwaltungsvereinfachung herbeizuführen und Langzeitarbeitslosigkeit zu verhindern; zugleich wurde klargestellt, dass der einheitliche Vergütungsbetrag wie die Regelung in § 296 Abs. 3 [X.] die anfallende gesetzliche Umsatzsteuer umfasst (vgl. BT-Drucks. 15/3674 S. 10). Mit dem [X.] und zur Änderung des [X.] vom 10. Dezember 2007 ([X.] I S. 2838) wurde für die Vermittlung von [X.] und behinderten Menschen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 die Möglichkeit geschaffen, den Vermittlungsgutschein bis zu einer Höhe von 2.500 € auszustellen (§ 421g Abs. 2 Satz 2 [X.] n.F.), und § 296 Abs. 3 Satz 1 [X.] an diese Neuregelung angepasst. Weitgehend unverändert blieb seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. März 2002 die Regelung zur gestaffelten Auszahlung der [X.] durch das Arbeitsamt bzw. (nachfolgend) die [X.] (§ 421g Abs. 2 Satz 3 [Gesetze vom 23. März 2002 und 10. Dezember 2007]; zwischenzeitlich: § 421g Abs. 2 Satz 2 [Gesetz vom 19. November 2004]). Hiernach wird ein Teilbetrag von 1.000 € bei Beginn des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses (Gesetz vom 23. März 2002) bzw. nach einer sechswöchigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (Gesetz vom 19. November 2004) und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt (s. zu alledem [X.]/[X.] aaO § 421g [X.] Rn. 4).

Gemäß § 297 Nr. 1 [X.] sind Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem [X.] über die Zahlung der Vergütung unter anderem dann unwirksam, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird. Diese Regelung bezweckt den Schutz der [X.] vor Übervorteilung und erleichtert es, Vergütungen zurückzufordern, die entgegen den genannten Bestimmungen geleistet wurden (BT-Drucks. 14/8546 aaO).

bb) Zu Recht geht die Revision - insoweit in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen - davon aus, dass die Vereinbarung eines die nach § 296 Abs. 3 i.V.m. § 421g Abs. 2 [X.] geltende Höchstgrenze überschreitenden [X.] gemäß § 297 Nr. 1 Fall 1 [X.] zur Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung insgesamt und somit nicht lediglich zu einer Reduzierung der vereinbarten Vergütung auf den höchstzulässigen Umfang (im Sinne einer "geltungserhaltenden Reduktion"), sondern zum Verlust des gesamten Vergütungsanspruchs des Vermittlers führt ([X.] aaO S. 469; wohl auch [X.]/[X.], aaO § 296 [X.] Rn. 11 a.E.; [X.]/Brand aaO § 297 Rn. 2; a.A. [X.] aaO § 655 Rn. 7; [X.] aaO § 655 Rn. 6). Zwar hat der Verstoß gegen ein preisrechtliches Verbotsgesetz nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] gemäß § 134 [X.] im Allgemeinen die Nichtigkeit der Entgeltregelung nur in dem Umfang zur Folge, als der zulässige Preis überschritten wird; im übrigen bleibt der zulässige Preis geschuldet (vgl. Senatsurteil [X.], 66, 76 f; [X.], 174, 181; 89, 316, 319 f; 108, 147, 150; [X.], Urteil vom 11. Oktober 2007 - [X.]/06 - NJW 2008, 55, 56 Rn. 14). Dieser Grundsatz kommt für die Nichtigkeitsanordnung nach § 297 Nr. 1 [X.] jedoch nicht zum Zuge. Dies folgt aus dem Wortlaut von § 297 Nr. 1 [X.] - wo von "wenn" und nicht von "soweit" die Rede ist - sowie aus dem Zweck und dem Gesamtzusammenhang dieser Gesetzesbestimmung. Der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz des [X.] vor Übervorteilung durch eine die genannten Höchstgrenzen übersteigende Vergütungsverpflichtung erweist sich nur dann als wirkungsvoll, wenn der Vermittler in einem solchen Falle Gefahr läuft, seinen gesamten Vergütungsanspruch zu verlieren. Könnte der Vermittler sicher sein, in jedem Falle eine Vergütung im Umfang des höchstzulässigen Betrags zu erhalten, so wäre die gesetzwidrige Vereinbarung einer diesen Betrag übersteigenden Vergütung für ihn weitestgehend risiko- und folgenlos, wohingegen der Arbeitsuchende einseitig mit der Gefahr belastet bliebe, in Unkenntnis der gesetzlichen Regelung eine unzulässig hohe Vergütung zu entrichten. Hinzu kommen folgende systematische Erwägungen: Aus § 297 Nr. 1 Fall 3 und § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] ergibt sich, dass die Vergütungsvereinbarung insgesamt nichtig ist und dem Vermittler somit kein Anspruch auf Provision zusteht, wenn der Vertrag nicht in schriftlicher Form abgefasst wurde oder auch nur keine (schriftliche) Angabe zur Vergütung des Vermittlers enthält (s. dazu [X.], Urteil vom 30. April 2009 - L 9 AL 42/07 - juris Rn. 23; [X.], Urteil vom 12. Juni 2007 - L 7 AL 391/04 - juris Rn. 18; [X.], Urteil vom 7. Februar 2006 - 5 O 287/05 - juris Rn. 15 ff; [X.]/[X.] aaO § 297 [X.] Rn. 3; [X.]/[X.], [X.] [2003], § 655 Rn. 3). Hinsichtlich der Nichtigkeitsfolge enthalten die in § 297 Nr. 1 [X.] aufgezählten Fälle keine Differenzierung, und es ist - zumal in Anbetracht der einheitlichen Zweckrichtung - auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, der eine solche Differenzierung erforderlich machen könnte ([X.] aaO Rn. 17). Fehlt es an einer wirksamen Vergütungsvereinbarung, so mangelt es - anders als bei einem gewöhnlichen Maklervertrag (s. § 653 [X.]) - also an einer notwendigen Voraussetzung für die Entstehung (irgend-)eines Provisionsanspruchs des Vermittlers.

cc) Die im Vermittlungsvertrag der Parteien enthaltene Vergütungsvereinbarung ist aber nicht gemäß § 297 Nr. 1 Fall 1 [X.] unwirksam, weil sie kein Entgelt vorsieht, das die in § 421g Abs. 2 SGB genannte Betragsgrenze überschreitet. Gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision ohne Erfolg.

In § 3b des [X.] ist für die Vermittlungsgebühr ein Maximalbetrag von 2.000 € vorgesehen. Dies entspricht dem in § 421g Abs. 2 Satz 1 [X.] genannten Betrag und überschreitet diesen nicht. Entgegen der Ansicht der Revision ist es für die Wirksamkeit des Vergütungsanspruchs des [X.] ohne Belang, dass § 421g Abs. 2 Satz 3 [X.] für die Bezahlung der [X.] durch die [X.] bestimmt, dass ein Teilbetrag von 1.000 € nach einer sechswöchigen Dauer und der Restbetrag - erst - nach einer sechsmonatigen Dauer des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, wohingegen das im Vermittlungsvertrag der Parteien vereinbarte Entgelt in vollem Umfang bereits spätestens vier Wochen nach Beginn des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses zu entrichten ist (§ 4 des [X.]). Wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, bezieht sich die erwähnte Gesetzesbestimmung nach dem klaren Regelungsinhalt von § 421g Abs. 2 [X.] allein auf die Vergütung, welche die [X.] auf den von ihr ausgestellten Vermittlungsgutschein an den Vermittler zu zahlen hat, und wird von der Verweisung in § 296 Abs. 3 Satz 1 [X.] auf "den in § 421g Abs. 2 Satz 1 genannten Betrag" nicht mit umfasst. Dementsprechend setzt nach § 296 Abs. 2 Satz 1 [X.] und § 652 Abs. 1 [X.] der Provisionsanspruch nur das (wirksame) Zustandekommen des vermittelten Arbeitsvertrags voraus, nicht aber eine bestimmte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Zudem wäre die Vorschrift des § 296 Abs. 2 Satz 2 [X.], wonach der Vermittler keine Vergütungsvorschüsse verlangen oder entgegennehmen darf, überflüssig, wenn die [X.] in § 421g Abs. 2 Satz 3 [X.] auch für den Vergütungsanspruch des Vermittlers gegen den [X.] maßgebend wäre. Der Hinweis darauf, dass der Arbeitsuchende schutzwürdig sei und hinsichtlich seiner Vergütungsverpflichtung nicht schlechter gestellt werden dürfe als die [X.], verfängt nicht. Die in § 421g Abs. 2 Satz 3 [X.] vorgesehene Staffelung des Vergütungsanspruchs je nach Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (1.000 € nach 6-wöchigem, der Restbetrag nach 6-monatigem Bestehen) soll eine besondere Anreizwirkung zugunsten einer dauerhaften Integration in den Arbeitsmarkt schaffen; darüber hinaus soll dadurch, dass die erste Rate nicht schon zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, Missbräuchen vorgebeugt werden ([X.]/[X.] aaO § 421g [X.] Rn. 4 unter Hinweis auf BT-Drucks. 15/3674 S. 10 sowie Rn. 23; [X.]/[X.] aaO § 421g Rn. 23). Diese gesetzgeberische Intention ist schon wegen der grundsätzlich anders geregelten Risikoverteilung (§ 296 Abs. 2 [X.], § 652 Abs. 1 [X.]) auf das Verhältnis zwischen dem Arbeitsvermittler und dem [X.] nicht übertragbar. So wäre es etwa dann, wenn das vermittelte Arbeitsverhältnisses aus einem allein in der Verantwortungssphäre des [X.] liegenden Grund frühzeitig beendet wird, nicht gerechtfertigt, dem Vermittler jeglichen Vergütungsanspruch gegen den [X.] zu versagen oder diesen Anspruch auch nur zu kürzen.

b) Die Vergütungsvereinbarung ist auch nicht gemäß § 307 [X.] unwirksam. Zwar handelt es sich bei den Regelungen des [X.] vom 3. Dezember 2007 - wie zwischen den Parteien nicht streitig ist - um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff [X.]. Die [X.] stellt sich aber nicht als unangemessene Benachteiligung des [X.] (Auftraggebers) entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.] dar.

Die Bestimmung der Vergütungshöhe (hier: ein Bruttomonatsgehalt, maximal 2.000 €; § 3b des [X.]) ist als solche der [X.] Überprüfung entzogen. Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln (Leistungsbeschreibungen), unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] - anders als (Preisneben-)Bestimmungen, die sich zwar mittelbar auf die Vergütungspflicht auswirken, an deren Stelle aber bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung [X.] Gesetzesrecht treten kann - nicht der [X.] nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308, 309 [X.] (s. dazu Senatsurteil [X.]Z 106, 42, 46; ferner: [X.]Z 93, 358, 360 ff m.w.N.; 116, 117, 119; 124, 254, 256; [X.], Urteil vom 17. Oktober 2007 - [X.] - NJW 2008, 214 Rn. 12; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 307 Rn. 57, 60 m.w.N.).

Soweit die Regelung der Vergütungsvoraussetzungen (hier: Zustandekommen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses mit mindestens 15 [X.] bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens drei Monaten; Fälligkeit - spätestens - vier Wochen nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses; keine Verknüpfung mit einer bestimmten [Mindest-]Dauer des vermittelten Arbeitsverhältnisses; §§ 1 und 4 des [X.]) kontrollfähig ist, begegnen die hier in Rede stehenden Vertragsbedingungen keinen durchgreifenden Bedenken.

Die in § 1 und § 4 des [X.] genannten Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs befinden sich in Übereinstimmung mit § 652 Abs. 1 Satz 1 [X.] und § 296 Abs. 2 [X.] und tragen dem Grundgedanken der einschlägigen Bestimmungen des [X.] hinreichend Rechnung.

Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich daraus, dass der Arbeitsuchende (Auftraggeber) gemäß § 3b und § 4 des [X.] verpflichtet ist, den gesamten Betrag der geschuldeten [X.] in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt, maximal 2.000 €, unabhängig von der tatsächlichen Dauer des vermittelten, auf eine vertragliche Mindestbeschäftigungsdauer von drei Monaten angelegten, Beschäftigungsverhältnisses bereits spätestens vier Wochen nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zu entrichten, keine unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.]. Eine solche setzt voraus, dass der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. etwa Senat, [X.]Z 175, 102, 107 f Rn. 19 sowie Urteile vom 12. Februar 2009 - [X.]/08 - NJW 2009, 1334, 1337 Rn. 29 und vom 17. September 2009 - [X.]/08 - NJW 2010, 57, 58 Rn. 18). So liegt es hier aber nicht. Die Vergütungsregelung wird den Interessen beider Vertragsparteien unter gebotener Berücksichtigung des gesetzlichen Leitbildes hinreichend gerecht. Gemäß § 652 Abs. 1 [X.] wird der Maklerlohnanspruch fällig, wenn der vermittelte Hauptvertrag wirksam zustande kommt. Ob dieser Vertrag tatsächlich durchgeführt wird und wie lange ein vermitteltes (Dauerschuld-)Verhältnis andauert, ist grundsätzlich auf den Vergütungsanspruch des Maklers ohne Einfluss. Dieses Leitbild gilt im Ausgangspunkt auch für die private Arbeitsvermittlung, wie § 296 Abs. 2 [X.] klarstellt. Die allein auf ausgestellte Vermittlungsgutscheine abgestellte [X.] des § 421g Abs. 2 Satz 3 [X.] betrifft - wie ausgeführt - nur die Rechtsbeziehung zwischen der [X.] und dem Vermittler und hat für die Rechtsbeziehung zwischen dem Vermittler und dem [X.] keine Leitbildfunktion.

Allerdings darf bei der rechtlichen Würdigung die gerade bei der Vermittlung von Dienst- und Arbeitsverträgen bestehende Besonderheit nicht außer [X.] gelassen werden, dass der Auftraggeber des Vermittlers häufig auf den im [X.] erzielten Lohn nicht nur zur Bestreitung seines Lebensunterhalts, sondern auch zur Erfüllung der Provisionsforderung des Vermittlers angewiesen ist. Dieser Besonderheit werden die Bedingungen des [X.] (noch) gerecht. Indem die Fälligkeit der Vergütung um vier Wochen hinausgeschoben wird, ist im Regelfalle sichergestellt, dass die erste Lohnzahlung bereits erfolgt ist. Die Regelung, dass bei befristeten Arbeitsverträgen eine Provision erst ab einer Mindestlaufzeit von drei Monaten anfällt, orientiert sich ersichtlich an der Bestimmung des § 421g Abs. 3 Nr. 3 [X.], aus der sich ergibt, dass im Verhältnis der [X.] zum Vermittler Zeitarbeitsverträge erst ab einer solchen Laufzeit dem Grunde nach "vergütungsfähig" sind. Wenn nun der Vermittler mit seinem privaten Auftraggeber eine entsprechende zeitliche Mindestgrenze vereinbart, so ist dies (auch unter dem Blickwinkel der vorgesehenen [X.] von einem Bruttomonatsgehalt) unter dem Aspekt des § 307 [X.] hinzunehmen. Dabei ist zu bedenken, dass auch unbefristete Arbeitsverhältnisse gekündigt werden können (was vor allem in den ersten sechs Monaten erleichtert möglich ist, vgl. § 1 Abs. 1 KSchG) und andererseits befristete Arbeitsverhältnisse vielfach die Chance bieten, im Falle der Bewährung ein längerfristiges Arbeitsverhältnis eingehen zu können. Hierauf hat der Vermittler typischerweise keinen Einfluss, und beides ist für ihn in aller Regel auch nicht vorhersehbar. Hier ist es vor allem Sache des Auftraggebers abzuschätzen, ob es für ihn lohnend ist, das angebotene Arbeitsverhältnis zu den vorgesehenen Bedingungen einzugehen und somit den Vergütungsanspruch des Vermittlers auszulösen.

Im Übrigen können unbillige Härten, die sich daraus ergeben können, dass es aus Gründen, die der Auftraggeber (Arbeitnehmer) nicht zu vertreten hat, zu einer frühzeitigen Beendigung des vermittelten Arbeitsverhältnisses und infolge dessen zu einem groben Missverhältnis zwischen der geschuldeten [X.] und dem aus der Vermittlung gezogenen Nutzen des Auftraggebers kommt, über eine - für solche Fälle zulässige (s. dazu nachfolgend 2.) - Herabsetzung der Maklerprovision nach § 655 Satz 1 [X.] angemessen ausgeglichen werden.

2. Auch mit ihrer Rüge, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Frage einer Herabsetzung des [X.] des [X.] nach § 655 Satz 1 [X.] getroffen habe, vermag die Revision letztlich nicht durchzudringen.

a) Zutreffend verweist die Revision allerdings auf die Anwendbarkeit von § 655 Satz 1 [X.].

Gemäß § 655 Satz 1 [X.] kann der für die Vermittlung eines Dienstvertrags vereinbarte Maklerlohn, der sich im Einzelfall als unverhältnismäßig hoch erweist, auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Diese Regelung findet auch dann Anwendung, wenn die Maklerprovision durch gesetzliche Regelung - wie hier gemäß § 296 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 421g Abs. 2 Satz 1 [X.] - auf einen Höchstbetrag begrenzt ist (s. [X.]/[X.] aaO S. 570; [X.], [X.] 1994, 1776, 1778 m.w.N.; wohl auch [X.]/[X.] aaO § 655 Rn. 1). Die Gegenansicht ([X.]/[X.] aaO § 655 Rn. 9, 12; [X.] aaO § 655 Rn. 1, 7; wohl auch [X.] aaO § 655 Rn. 9), die bei einer solchen Lage kein Bedürfnis für § 655 Satz 1 [X.] und diese Norm durch die gesetzliche Höchstbetragsregelung verdrängt sieht, verkennt, dass sich der vereinbarte Maklerlohn im konkreten Einzelfall auch unterhalb der gesetzlichen Höchstbegrenzung schon als unverhältnismäßig hoch, nämlich als ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, darstellen kann. Für das Vorliegen eines solchen Missverhältnisses kommt es zum einen auf den Aufwand an, den der Makler für die Erbringung der von ihm geschuldeten Vermittlungsleistung zu tragen hatte (vgl. dazu [X.] aaO S. 1778, 1780; [X.]/[X.] aaO; [X.] aaO § 655 Rn. 9; krit. [X.]/[X.] aaO § 655 Rn. 10), und zum anderen auf den wirtschaftlichen Nutzen, den der Auftraggeber (Arbeitnehmer) aus dem vermittelten Dienstvertrag (Arbeitsverhältnis) ziehen kann (vgl. [X.]/[X.] aaO; [X.] aaO; a.A. wohl [X.] aaO S. 1780). Nach diesen Maßgaben ist nicht auszuschließen, dass eine vereinbarte [X.] von 2.000 € oder geringer, die damit unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze liegt, unter bestimmten Umständen als "unverhältnismäßig hoch" einzuordnen und deshalb nach Wortlaut und Zweck von § 655 Satz 1 [X.] einer richterlichen Korrektur zugänglich ist. Dementsprechend hat der Gesetzgeber - soweit ersichtlich - auch nicht erwogen, den Anwendungsbereich von § 655 Satz 1 [X.] im Hinblick auf die Höchstbetragsregelung in § 296 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 421g Abs. 2 Satz 1 [X.] einzuschränken. Mit dieser Höchstbetragsregelung sollte der Arbeitsuchende geschützt werden und nicht den - teilweise weiterreichenden - Schutz aus § 655 Satz 1 [X.] verlieren. Die Anwendbarkeit von § 655 Satz 1 [X.] eröffnet zudem den erforderlichen Raum für eine Einzelfallabwägung, inwieweit das [X.] beim Vermittler oder beim [X.] liegen soll, wenn das vermittelte Arbeitsverhältnis schon nach kurzer Dauer beendet wird (s. dazu [X.]/[X.] aaO § 296 [X.] Rn. 10; [X.]/[X.] aaO § 421g [X.] Rn. 30 f).

b) Bei der Prüfung einer Herabsetzung des verlangten [X.] gemäß § 655 Satz 1 [X.], die dem tatrichterlichen Ermessen unterliegt (s. [X.], aaO S. 1780; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 343 Rn. 9; [X.]/[X.] aaO § 343 Rn. 7), ist nicht allein auf die Verhältnisse bei Vertragsabschluss, sondern auch auf die nachfolgend eingetretenen Umstände abzustellen, da es sich nach dem Vorbild von § 343 [X.] auch bei § 655 Satz 1 [X.] im Schwerpunkt um eine richterliche Rechtsausübungskontrolle handelt. Neben dem Aufwand, den der Makler für die Erbringung der von ihm geschuldeten Vermittlungsleistung zu tragen hatte, ist auch der wirtschaftliche Nutzen des Auftraggebers (Arbeitnehmers) aus dem vermittelten Dienstvertrag (Arbeitsverhältnis) zu berücksichtigen. Letzterer wird vor allem von der arbeitsvertraglich vereinbarten Laufzeit, aber auch von der tatsächlichen Dauer des vermittelten Arbeitsverhältnisses beeinflusst. Dabei ist bei der anzustellenden Abwägung in den Blick zu nehmen, ob und inwieweit eine frühzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses der [X.] (Arbeitnehmers) oder seines Arbeitgebers - oder des Vermittlers selbst - zuzurechnen ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen die Unverhältnismäßigkeit der Vergütung hergeleitet werden soll, trifft den Schuldner (s. [X.] aaO § 655 Rn. 11; vgl. auch [X.] aaO; [X.]/[X.] aaO m.w.N.).

Nach diesen Maßgaben wäre hier eine Herabsetzung des Vergütungsanspruchs des [X.] nach § 655 Satz 1 [X.] fernliegend, weil das vermittelte Arbeitsverhältnis immerhin fünf Monate angedauert hat und die zu zahlende Vergütung in Höhe von 1.200 € den Höchstbetrag von 2.000 € deutlich unterschreitet.

c) Letzteres bedarf hier indes keiner abschließenden Klärung, da der [X.] den für die richterliche Herabsetzung des [X.] nach § 655 Satz 1 [X.] erforderlichen Antrag nicht angebracht hat.

Für die Frage der Wahrung dieses Antragserfordernisses kann auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu § 343 [X.] zurückgegriffen werden, dem § 655 nachgebildet worden ist (s. dazu etwa [X.]/[X.] aaO § 655 Rn. 1; [X.] aaO § 655 Rn. 1; [X.] aaO S. 1777, 1779, 1780). Danach kann der Herabsetzungsantrag des Schuldners auch konkludent, unbeziffert und im Wege der Einrede gegen die Zahlungsklage angebracht werden; es genügt jede Anregung oder Äußerung, die den Willen des Schuldners erkennen lässt, eine Herabsetzung zu erreichen, weil er den geforderten Betrag als unangemessen hoch und drückend empfindet (s. [X.], Urteile vom 22. Mai 1968 - [X.] - NJW 1968, 1625 und vom 22. Januar 1993 - [X.] - [X.] 1993, 464, 465; [X.]/[X.] aaO § 343 Rn. 5; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 343 Rn. 12; [X.] aaO § 343 Rn. 7). Der Schuldner muss dementsprechend zum Ausdruck bringen, dass er nicht lediglich die rechtliche Wirksamkeit der Klageforderung bekämpfen, sondern - gegebenenfalls hilfsweise - auch eine auf [X.] zurückgehende richterliche Gestaltungsmacht in Anspruch nehmen will (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.] [2004], § 343 Rn. 61).

Im vorliegenden Fall hat der [X.] sich allein auf die Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung berufen und § 655 Satz 1 [X.] nicht angesprochen. Die Revision hat auch kein Vorbringen des [X.]n aufzuzeigen vermocht, das als Anregung auf eine richterliche Herabsetzung der Vergütung hätte verstanden werden müssen und von den Vorinstanzen rechtsfehlerhaft übergangen worden ist.

Schlick                            Dörr                              Wöstmann

                  Hucke                          Tombrink

Meta

III ZR 254/09

18.03.2010

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Görlitz, 8. September 2009, Az: 2 S 86/08, Urteil

§ 307 BGB, § 652 BGB, § 655 BGB, § 296 SGB 3, § 297 Nr 1 SGB 3, § 421g Abs 2 SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.03.2010, Az. III ZR 254/09 (REWIS RS 2010, 8302)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8302

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