Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2007, Az. XII ZB 150/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5221

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[X.][X.]/05 vom 14. Februar 2007 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Februar 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 4. Juli 2005 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verwor-fen. [X.]: 600 • Gründe: [X.] Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich nimmt die Klägerin den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft über den Bestand seines [X.] zum 7. Juni 2000 in Anspruch. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der [X.] durch Teilurteil überwiegend stattgegeben und wie folgt entschieden: 1 "1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen per 7.6.2000 durch Vorlage eines vollständigen schriftlichen systematischen Bestandsverzeichnisses über seine zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Aktiv- und Schuldenposten unter An-gabe von Art und Umfang der Einzelposten, dabei die dazugehörigen wertbildenden Faktoren - 3 - a) zu folgendem bebauten Grundbesitz mit Angaben über Grundstücks-größe, Belastungen, Baujahr, Bauweise und Nutzungsarten, [X.] und Einnahmen sowie Ausgaben: [X.]) ½ Miteigentumsanteil der Parteien an dem Grundstück – in [X.]; [X.]) Grundstück des Beklagten in – [X.]; cc) Eigentumswohnung des Beklagten in M.; [X.]) Eigentumswohnung des Beklagten in Dr.; ee) Eigentumswohnung des Beklagten in Di.; b) zu bis zum [X.] vom Beklagten in ... [X.] geführten Hautarztpraxis mit Angaben zu Aktiva und Passiva, Umsätzen und Gewin-nen/Verlusten, c) zu den für den Beklagten bestehenden Kapitallebensversicherungen mit Angaben über Deckungskapital, Zinsen, Gewinnbeteiligung und Beteiligung am voraussichtlichen kollektiven Schlussgewinn ([X.]); d) zu den vom Beklagten unterhaltenen Depots; e) zu den vom Beklagten beruflich genutzten Kraftfahrzeugen mit Anga-ben zu Alter, Kilometerstand, Ausstattung und Erhaltungszustand. 2. Des Weiteren wird der Beklagte verurteilt, (s)eine Auskunft zur Haut-arztpraxis in – [X.], zu belegen durch [X.] und [X.] sowie den Kaufvertrag über den Verkauf seiner Hautarztpraxis im Jahr 2001. 3. Schließlich wird der Beklagte verurteilt, den Wert der zu Nr. 1 a, [X.] - ee des Tenors aufgeführten Grundstücke bzw. Eigentumswohnungen zu ermitteln." Gegen das Teilurteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlan-desgericht hat den Wert des [X.] unterhalb der Grenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf "bis 600 •" festgesetzt und das Rechtsmittel durch den angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Zur Begründung 2 - 4 - hat es ausgeführt, der festgesetzte Wert entspreche den zu veranschlagenden Kosten für die Auskunftserteilung und Wertermittlung. Höhere Kosten habe der Beklagte nicht dargelegt. Insbesondere schulde er für die Wertermittlung seiner Immobilien kein Sachverständigengutachten. Die Kosten eines Sachverständi-gen habe allenfalls die Klägerin zu tragen. 3 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erreichen möchte.
I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 4 1. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde ist eine höchstrich-terliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht geboten, weil das Berufungsgericht bei der Fest-setzung des Wertes des [X.] nicht von der ständigen Rechtsprechung des [X.] abgewichen ist und deswegen kein Fall der Divergenz vorliegt. 5 a) Der Wert des [X.] (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), den das Gericht im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die [X.] zur Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem hier nicht gegebenen 6 - 5 - Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen (vgl. insoweit Se-natsbeschluss [X.], 63, 66 ff.) - auf den Aufwand an Zeit und Kosten ab-zustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Hingegen bleibt das Interesse des Beklagten außer Betracht, die von der klagenden [X.] erstrebte und mit der [X.] vorbereitete Durchsetzung des [X.] zu verhindern oder zu erschweren. Der Verurteilte kann dieses Interesse im Prozess über den Hauptanspruch ohne Einschränkung [X.] (st. Rspr., vgl. [X.] - [X.] - 128, 85, 87 ff.; Senatsbeschlüsse [X.] 155, 127, 128 f.; vom 26. Oktober 2005 - [X.] ZB 25/05 - [X.], 33, 34; vom 3. November 2004 - [X.] ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104, 105; vom 24. Juli 2002 - [X.] ZB 31/02 - FamRZ 2003, 597; vom 24. Juni 1992 - [X.] ZB 56/92 - FamRZ 1993, 45, 46; vom 4. Oktober 1990 - [X.] ZB 37/90 - FamRZ 1991, 316; vom 30. Oktober 1991 - [X.] ZB 127/91 - NJW-RR 1992, 188, 189 und vom 27. März 1985 - [X.] - FamRZ 1986, 796, 797; Senatsurteile vom 11. Juli 2001 - [X.] ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667 und vom 5. Mai 1993 - [X.] ZR 88/92 - FamRZ 1993, 1423). Soweit der nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB über den Bestand seines [X.] auskunftspflichtige Ehegatte gesondert zur Ermittlung des Wer-tes bestimmter Vermögensgegenstände verurteilt ist (§ 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB), bemisst sich der Wert des [X.] entsprechend. Bei der Bestimmung der für die Wertermittlung anfallenden Kosten ist allerdings zu beachten, dass der auskunftspflichtige Ehegatte nur insoweit zur Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte verpflichtet ist, als er selbst dazu imstande ist ([X.] 84, 31, 32; Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1990 [X.]O S. 317; [X.] FamRZ 1995, 736, 737; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1379 Rdn. 11). Zwar ist es dem Auskunftspflichtigen zuzugestehen, zur Klä-rung von Einzelfragen Auskünfte einzuholen oder sachkundige Hilfskräfte ein-zuschalten, wenn er den Wert der Vermögensgegenstände anderenfalls nicht 7 - 6 - sachgerecht ermitteln kann. Dadurch anfallende Kosten gehören zu den Kosten der Wertermittlung und erhöhen ggf. den Wert des [X.] (Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1990 [X.]O S. 317; [X.] [X.]O S. 737; MünchKomm/[X.] 4. Aufl. § 1379 Rdn. 25; zur Einschaltung sachkundiger Dritter bei der Auskunftserteilung nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB vgl. Senatsbeschluss [X.] 155, 127, 131 f.). Eine Wertermittlung durch einen Sachverständigen schuldet der Aus-kunftspflichtige indessen nicht ([X.] 84, 31, 33 f.; MünchKomm/[X.] [X.]O § 1379 Rdn. 24; [X.]/[X.] BGB 2000 § 1379 Rdn. 24; [X.]/[X.] 2. Aufl. § 1379 Rdn. 35). Kann der Wert von Vermögensgegenständen nur durch einen Sachverständigen ermittelt werden, ist den Interessen des [X.] Ehegatten nicht ausreichend gedient, wenn der [X.] einen Sachverständigen bestellt, bezahlt und dann dessen Gutachten übermittelt. Der Berechtigte wird dem vom Schuldner beauftragten Sachver-ständigen nicht in gleicher Weise vertrauen wie einem selbst ausgewählten; auch würde eine entsprechende Pflicht den Schuldner über Gebühr belasten. Deshalb hat der [X.] in dieser Konstellation lediglich das Recht, einen Sachverständigen mit der Wertermittlung zu beauftragen und vom Auskunftspflichtigen die Duldung der Begutachtung zu verlangen. Die anfallen-den Kosten hat der auskunftsberechtigte Ehegatte zu tragen, sie beschweren den Auskunftsverpflichteten nicht (vgl. [X.] 84, 31, 35; [X.]/[X.]. § 1379 Rdn. 15; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 1379 Rdn. 12; MünchKomm/[X.] [X.]O § 1379 Rdn. 25; [X.]/[X.] [X.]O § 1379 Rdn. 26; [X.]/[X.] [X.]O § 1379 Rdn. 36 f.). Soweit der [X.] seine vorstehend ausgeführten Pflichten nicht zu erkennen vermag, kann er sich an seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten wenden, [X.] zusätzliche Kosten nicht entstehen (§ 37 Nr. 7 [X.], die vorliegend 8 - 7 - noch anwendbar ist; vgl. auch [X.] Beschluss vom 21. März 1991 - [X.] - [X.] 1991, 798). 9 b) Die Festsetzung des Wertes des [X.] kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf hin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder ob es von seinem Ermessen in einem dem Zweck der Ermächtigung nicht entspre-chenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Senatsbeschlüsse [X.] 155, 127, 129; vom 3. November 2004 [X.]O S. 105; vom 24. Juli 2002 [X.]O S. 597 und vom 4. Oktober 1990 [X.]O S. 317). Das Berufungsgericht hat bei der [X.] weder die dargestellte Rechtsprechung des [X.] verkannt, noch hat es wesentlichen Tatsachenvortrag des Beklagten unberücksichtigt gelassen. Dass die Bewer-tung des [X.] durch das [X.] auf Ermessens-fehlern beruht, hat auch die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt. 10 [X.]) Im Einklang mit den unter 1 a zitierten Entscheidungen des Bundes-gerichtshofs ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte aufgrund des Teilurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - kein Sachverstän-digengutachten schuldet und deshalb die vom Beklagten in Ansatz gebrachten 3.000 • für Gutachterkosten bei der Bemessung des Werts des [X.] nicht zu berücksichtigen sind. 11 [X.]) Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, dass der [X.] - falls erforderlich - auf seine Kosten zu Einzelfragen Auskünfte sach-kundiger Dritter einzuholen hat. Es ist bei der Bemessung des Wertes des [X.] lediglich davon ausgegangen, der Aufwand des [X.] für die Auskunftserteilung und Wertermittlung betrage insgesamt maxi-mal 600 •. Einen höheren Aufwand habe er selbst unter Berücksichtigung 12 - 8 - möglicher Kosten für Hilfskräfte nicht dargelegt. Auch diese Beurteilung lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Zwar wendet der Beklagte ein, über keine be-sonderen Kenntnisse des Immobilienmarktes zu verfügen und sein über das [X.] verteiltes Grundeigentum nicht selbst zu verwalten. Dennoch ist sein Einwand nicht zwingend, auch ohne Beauftragung eines Sachverständigen seien allein für Anfragen bei Maklern oder Hausverwaltungen Kosten von über 600 • anzusetzen. Die Annahme, die genannten Stellen - insbesondere die für den Beklagten tätigen Hausverwaltungen - könnten dem Beklagten Informatio-nen für die geschuldete eigene Wertermittlung erheblich günstiger zur Verfü-gung stellen (z.B. den durchschnittlichen Quadratmeterpreis für bestimmte Lagen sowie weitere allgemeine Informationen über den jeweiligen örtlichen Immobilienmarkt), liegt im Rahmen des Ermessensspielraums des Berufungs-gerichts. cc) Für die Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben im [X.] mit seinem Immobilienbesitz wird der Beklagte bereits über die erforderli-chen Informationen verfügen. Er wird in der Vergangenheit regelmäßig von den die Immobilien verwaltenden Stellen Abrechnungen erhalten und zudem ent-sprechende Informationen für seine Steuererklärungen benötigt haben. Das [X.] konnte deshalb entgegen der Rechtsbeschwerde davon ausgehen, dass die Auskunftserteilung nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mit nennenswerten Kosten verbunden ist. 13 Dies gilt auch, soweit der Beklagte Angaben zu den wertbildenden Fakto-ren seiner bis zum 7. Juni 2001 geführten Hautarztpraxis schuldet (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. Dezember 1988 - [X.] - veröffentlicht bei Juris). Die notwendigen Informationen dürften dem Beklagten ebenfalls vorlie-gen, zumal er die Praxis ca. ein Jahr nach dem Stichtag veräußert hat und [X.] - 9 - von auszugehen ist, dass die wertbildenden Faktoren zuvor für Kaufinteressen-ten zusammengestellt wurden. 15 2. Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist auch nicht deshalb erforderlich, weil das Berufungsgericht - wie die Rechtsbeschwerde meint - durch die Festsetzung des Wertes des [X.] die Berufungsgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsst[X.]tsprinzip) verletzt hat. Durch die er-messensfehlerfreie [X.] hat das [X.] den Zugang des Beklagten zur Berufungsinstanz nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. zum Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz [X.] 151, 221, 226 f.; [X.] Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - [X.] - NJW 2004, 367, 368; vom 11. Februar 2003 - [X.]/02 - FamRZ 2003, 1090 und vom 30. April 2003 - [X.] - NJW 2003, 2388). 3. Schließlich ist eine Entscheidung des [X.] auch nicht zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hält es für erforderlich, die Rechtsprechung zur Berücksich-tigung von Kosten sachverständiger Hilfspersonen fortzuentwickeln. Ungeklärt sei, ob der nicht fachkundige, zur Ermittlung des Wertes seiner Immobilien ver-urteilte [X.] zwar nicht verpflichtet, aber jedenfalls berechtigt sei, sich eines Sachverständigen zu bedienen und die anfallenden Kosten bei der Ermittlung des Wertes des [X.] in Ansatz zu bringen. 16 Die aufgeworfene Frage ist jedoch höchstrichterlich bereits geklärt. [X.] für die Bemessung der Beschwer ist allein der voraussichtliche Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der geschuldeten Wertermittlung verbunden ist. 17 - 10 - Nach der unter 1 a dargestellten Rechtsprechung des [X.] schuldet der Beklagte die Wertermittlung durch einen Sachverständigen gerade nicht. Deshalb konnte das Berufungsgericht bei der [X.] den Vor-trag des Beklagten unberücksichtigt lassen, er müsse für die Wertermittlung der Immobilien jeweils einen Sachverständigen beauftragen, wofür Kosten in Höhe von mindestens 3.000 • anfielen. Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.03.2005 - 8 [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom 04.07.2005 - 18 UF 85/05 -

Meta

XII ZB 150/05

14.02.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2007, Az. XII ZB 150/05 (REWIS RS 2007, 5221)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5221

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