Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2009, Az. XII ZB 121/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5420

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[X.][X.] 121/08 vom 28. Januar 2009 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Januar 2009 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: [X.] gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 9. Juni 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. [X.]: bis 600 •. Gründe: [X.] Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zugewinnausgleich in Anspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts [X.], 1 1. a) Der Klägerin Auskunft über alle Aktiva und Passiva seines [X.] zum 3. April 2003 durch Vorlage eines eigenhändig unterschriebenen, vollständigen und geordneten Bestandsver-zeichnisses samt genauer Beschreibung der Einzelposten nach Anzahl, Menge, Art sowie der wertbildenden Merkmale zu erteilen, ihren jeweiligen Wert zu ermitteln und insbesondere auch die wertbildenden Faktoren der Eigentumswohnung in [X.] durch einen - 3 - Grundbuchauszug und den Grundriss der Wohnung zum 3. April 2003 zu belegen, b) das Verzeichnis in Gegenwart der Klägerin aufzustellen. 2. Der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Verbleib des [X.] auf dem Sparbuch ... in Höhe von 33.078,80 • zuzüglich noch nicht verbuchter Zinsen für das [X.] sowie der Depoteinlage auf den [X.] U. ... in Höhe von insgesamt 6.439,76 •. Die gegen das Teilurteil eingelegte Berufung des Beklagten verwarf das [X.] als unzulässig, weil der Wert der Beschwer 600 • nicht übersteige. Zur Begründung führte es aus: Der Zeit- und Kostenaufwand für die geschuldete Auskunft über das Endvermögen des Beklagten und den Verbleib einzelner Vermögensgegenstände könne nicht mit mehr als 600 • bemessen werden. Das gelte auch unter Einbeziehung der Verpflichtung zur Wertermitt-lung. Der auskunftspflichtige Ehegatte sei nur insoweit zur Angabe und Ermitt-lung der Vermögenswerte verpflichtet, als er selbst dazu imstande sei; eine gu-tachterliche Wertermittlung schulde er nicht. Deshalb könne der Vortrag des Beklagten unberücksichtigt bleiben, er müsse zur Feststellung des [X.] einzelner Gegenstände (Fahrzeug, Musikanlage, Computer) und seiner Eigentumswohnung einen Sachverständigen bzw. einen Makler beauftragen, wofür Kosten in Höhe von mindestens 650 • entstünden. Soweit er auf voraus-sichtliche Fahrtkosten und Auslagen für die Beschaffung von Belegen (Grund-buchauszug, Kontounterlagen) verweise, sei dieser Aufwand mit 600 • [X.] abgegolten. Dass mit der zusätzlich geschuldeten Auskunft über die Verwendung eines Sparguthabens und einer Depoteinlage weitere (erhebliche) Kosten verbunden seien, sei weder dargetan noch sonst ersichtlich. 2 - 4 - Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt. 3 I[X.] 4 [X.] ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulas-sungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht vorliegt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsge-richt den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht ver-letzt; die Bewertung der Beschwer beruht deshalb nicht auf einem darauf zu-rückzuführenden Ermessensfehler. 5 1. [X.] führt aus, der Beklagte habe dargelegt, dass er für die Wertermittlung sachkundige Hilfskräfte in Anspruch nehmen müsse. Dabei habe er zwischen der Beauftragung von Sachverständigen zur Erstellung von Wertgutachten und der Einschaltung von sachkundigen Hilfskräften unter-schieden. Die vom Beklagten zur Wertermittlung bei der Eigentumswohnung einzuschaltenden Makler und die mit der Feststellung der Sanierungskosten hinsichtlich der unstreitig vorhandenen Belastung mit polyzyklischen aromati-schen Kohlenwasserstoffen ([X.]) zu beauftragenden Handwerker bzw. Archi-tekten seien keine Sachverständigen, sondern sachkundige Hilfskräfte. Ohne deren Auskünfte sei dem Beklagten eine halbwegs zutreffende Wertermittlung bzw. Darlegung der wertbildenden Merkmale seiner Eigentumswohnung nicht möglich. Gerade die Angabe des Abschlags für die Sanierung der unstreitig vorhandenen [X.]-Verseuchung der Wohnung könne ohne Feststellung der 6 - 5 - Sanierungskosten nicht erfolgen. Es sei allgemein bekannt, dass Makler und Handwerker, die von dem fehlenden Verkaufs- bzw. Sanierungsinteresse des Eigentümers wüssten, nur gegen ein entsprechendes Honorar Auskünfte erteil-ten und entsprechende Bewertungen abgäben. Der Beklagte habe dargelegt, dass der Aufwand für die einzuholenden Beurteilungen der Makler und [X.] mindestens 500 • betrage. In gleicher Weise treffe dies auch für die Wertermittlung des Pkw sowie der Musik- und Computeranlage zu. Der [X.] sei Außendienstmitarbeiter eines Batterieherstellers und habe als solcher keine ausreichenden eigenen Kenntnisse. Damit kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen. 7 b) Im Ansatz zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass sich der Wert des [X.] (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), den das Gericht im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzuset-zen hat, nach dem Interesse des Rechtsmittelführers bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses, den das Berufungsgericht unangefochten verneint hat - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (st.Rspr., vgl. [X.] GSZ 128, 85, 87 ff. = [X.], 349; Senatsbeschlüsse [X.]Z 155, 127, 128 f. = FamRZ 2003, 1267; vom 26. Oktober 2005 - [X.] ZB 25/05 - [X.], 33, 34 m.w.N.). 8 Soweit der nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB über den Bestand seines [X.] auskunftspflichtige Ehegatte gesondert zur Ermittlung des Wer-tes von Vermögensgegenständen verurteilt ist (§ 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB), kommt zwar auch diesem Umstand für die Wertbemessung Bedeutung zu. Es ist aber zu beachten, dass der Auskunftspflichtige nur insoweit zur Ermittlung 9 - 6 - und Angabe der Vermögenswerte verpflichtet ist, als er dazu selbst imstande ist; ihm ist bei einer - wie hier - auf § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB beruhenden Ver-urteilung dagegen nicht die Pflicht auferlegt, die Vermögensgegenstände, ins-besondere das Grundeigentum, begutachten zu lassen ([X.]Z 64, 63, 65 f.; 84, 31, 32; Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - [X.] ZB 37/90 - FamRZ 1991, 316 und vom 14. Februar 2007 - [X.] ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711, 712 m. Anm. [X.]). Das schließt es allerdings nicht aus, dass der Verpflichtete zu Einzelfragen Auskünfte einholen und Hilfskräfte einschalten muss, um den Wert der Vermögensgegenstände zuverlässig zu ermitteln. Dadurch anfallende [X.] gehören zu den Kosten der Wertermittlung, die der Verpflichtete zu tra-gen hat. c) Dem Vorbringen des Beklagten ist indes entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu entnehmen, dass der Aufwand an Zeit und Kosten für die geschuldete Auskunft und Wertermittlung unter Einbeziehung derjeni-gen, die für eventuelle Hilfskräfte anfallen, 600 • übersteigt. Der Beklagte hat das zwar behauptet; der Sache nach hat er aber auf Kosten der Bewertung durch Dritte abgestellt. Anders brauchte das Berufungsgericht seinen Vortrag nicht zu verstehen, er müsse die Werte für Eigentumswohnung, Pkw, Musik- und Computeranlage durch Dritte ermitteln lassen, weil er dazu selbst mangels ausreichender Kenntnisse nicht in der Lage sei; er gehe davon aus, dass der Aufwand zur Wertermittlung mindestens 650 • betrage. Zu einer solchen Wert-ermittlung durch sachkundige Dritte ist der Beklagte nicht verpflichtet. Welche Kosten ihm durch Zuziehung eventueller Hilfskräfte entstehen, die ihn in die Lage versetzen, dem Verlangen auf Wertermittlung selbst zu genügen, ist [X.] nicht ersichtlich. Dem Berufungsgericht ist es daher nicht als ermessens-fehlerhaft anzulasten, solchen Aufwand nicht in seine Beurteilung einbezogen zu haben. 10 - 7 - d) Dass die mit der Auskunftserteilung im Übrigen verbundenen Kosten 600 • nicht übersteigen, stellt die Rechtsbeschwerde im Wesentlichen nicht in Abrede. Soweit sie meint, wegen der besonderen Verpflichtung zur Aufstellung des [X.] in Gegenwart der Klägerin seien gesonderte Kosten für Fahrten, Zeitaufwand und Verdienstausfall zu erwarten, diese für die Bemessung des Wertes wesentlichen Umstände seien aber verfahrensfehler-haft unberücksichtigt geblieben, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte sich nicht zu der Klägerin zu begeben braucht, sondern die Leistung an seinem Wohnsitz erbringen kann (§ 269 Abs. 1 BGB). Den sonstigen Aufwand an Zeit und Kosten hat das Berufungsgericht berücksichtigt. 11 Hahne [X.] [X.] [X.] Klinkhammer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.01.2008 - 8 F 1023/07 - [X.], Entscheidung vom 09.06.2008 - 18 UF 43/08 -

Meta

XII ZB 121/08

28.01.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2009, Az. XII ZB 121/08 (REWIS RS 2009, 5420)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5420

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