Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2009, Az. XII ZR 114/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3689

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 6. Mai 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 1570, 1578 b a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungs-unterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die not[X.]dige Betreuung der Kinder auf andere Weise gesichert ist oder in kindge-rechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Ein [X.], das bei der Frage der Verlängerung des [X.] aus [X.] Gründen allein auf das Alter der Kinder abstellt, wird diesen Anforderun-gen nicht gerecht (im [X.] an das Senatsurteil vom 18. März 2009 - [X.]/08 - [X.], 770). b) Soweit die Betreuung der Kinder auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch entgegenstehen, dass der ihm daneben [X.] Anteil an der Betreuung und Erziehung der Kinder zu einer überobligations-mäßigen Belastung führen kann (im [X.] an die Senatsurteile vom 18. März 2009 - [X.]/08 - [X.], 770 und vom 16. Juli 2008 - [X.]/05 - [X.], 1739, 1748 f.). c) Eine Befristung des [X.] nach § 1578 [X.] scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden [X.] insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Eine Be-- 2 - grenzung des [X.] vom eheangemessenen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB auf den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebens-stellung setzt einerseits voraus, dass die not[X.]dige Erziehung und Betreuung gemeinsamer Kinder trotz des abgesenkten [X.] sichergestellt und das Kindeswohl auch sonst nicht beeinträchtigt ist, andererseits eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden Elternteils an den abgeleiteten Lebensverhältnissen während der Ehe unbillig erscheint. [X.], Urteil vom 6. Mai 2009 - [X.]/08 - [X.] in [X.] AG Villingen-Sch[X.]ningen
- 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2009 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 5. Familiensenats in [X.] des [X.] vom 30. Juni 2008 unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die Unterhaltsansprüche der Klägerin für die [X.] ab dem 1. Januar 2008 entschieden wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. 1 Sie hatten im Juli 1989 die Ehe geschlossen, aus der der im Februar 1994 geborene [X.] S. und der im April 1996 geborene [X.] T. hervorgegan-2 - 4 - gen sind. Nach der Trennung zum Jahreswechsel 2002/2003 wurde die Ehe im Juni 2004 rechtskräftig geschieden. 3 Die gemeinsamen Kinder leben seit der Trennung der Parteien bei der Klägerin. Der ältere [X.] S. leidet seit seiner Geburt unter [X.] ([X.]). 4 Die Klägerin ist Krankengymnastin und übte diesen Beruf bis zur Geburt des älteren Kindes in Vollzeit aus. Nach der Geburt der Kinder nahm sie ihren Beruf zunächst stundenweise wieder auf. Seit 1998 geht sie freiberuflich einer Teilzeitbeschäftigung in einer Gemeinschaftspraxis nach. Ihre wöchentliche Ar-beitszeit betrug im Jahre 2005 15 bis 18 Stunden, im Jahre 2006 ca. 20 Stun-den und beläuft sich seit Januar 2007 auf jedenfalls 25 bis 30 Stunden. Der [X.] ist als Verwaltungsleiter vollschichtig erwerbstätig. Das Amtsgericht hat den [X.]n zur Zahlung nachehelichen [X.] in zeitlich gestaffelter Höhe, zuletzt für die [X.] ab Februar 2006 in Höhe von monatlich 796 • verurteilt. Auf die Berufung des [X.]n hat das [X.] die Entscheidung abgeändert und die Unterhaltspflicht des [X.]n - zeitlich gestaffelt - herabgesetzt, zuletzt für die [X.] ab Januar 2008 auf monatlich 405 • (81 • [X.] und 324 • Elementarunter-halt) und für die [X.] ab April 2008 auf monatlich 378 • (76 • Altersvorsorgeun-terhalt und 302 • Elementarunterhalt). Es hat die Revision zugelassen, "weil die Rechtssache wegen der Neuregelung des § 1578 [X.] grundsätzliche Bedeu-tung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern". 5 Mit seiner Revision gegen das Berufungsurteil begehrt der [X.] Ab-weisung der Klage für die [X.] ab Januar 2006. 6 - 5 - Entscheidungsgründe: [X.] 7 Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung zu nachehelichem Unterhalt für die [X.] bis Ende 2007 richtet. Denn insoweit hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann sich eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels auch bei uneingeschränkter Zulas-sung im Tenor der angefochtenen Entscheidung aus dessen [X.] ergeben (Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 - [X.] ZB 78/07 - [X.], 1339, 1340; Senatsurteile [X.] 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. und vom 12. November 2003 - [X.]/01 - FamRZ 2004, 612). Eine solche Beschränkung setzt allerdings voraus, dass das Berufungsgericht die Möglich-keit einer Nachprüfung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren hinrei-chend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat ([X.] vom 12. Juli 2000 - [X.] ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486). Das ist hier der Fall. 8 Den Gründen der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass das [X.] die Revision nur zur Höhe und Dauer des Betreuungs-unterhalts nach dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden Unterhaltsrecht [X.] wollte. Denn die ausdrücklich in Bezug genommene Neuregelung des § 1578 [X.] ist erst zu diesem [X.]punkt in [X.] getreten. Die grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage wirkt sich deswegen nur auf den Unterhaltsanspruch ab Januar 2008 aus. Bezieht sich in einem Unterhaltsrechtsstreit die [X.] - wie hier - nur auf einen Teil des streitigen [X.]raums, liegt [X.] - 6 - mäßig die Annahme nahe, das Berufungsgericht habe die Revision nur hinsicht-lich des von der [X.] betroffenen Teils zulassen wollen. Ein derarti-ges Verständnis des Ausspruchs über die Zulassung trägt auch der mit dem Prinzip der Zulassungsrevision verfolgten Konzentration des [X.] auf rechtsgrundsätzliche Fragen Rechnung. Es verhindert umgekehrt, dass durch eine formal undifferenzierte Zulassung der Revision abtrennbare Teile des Streitstoffs ohne ersichtlichen Grund einer revisionsgerichtlichen Prüfung unterzogen werden müssen (Senatsurteile vom 18. März 2009 - [X.]/08 - [X.], 770, 771 [X.]. 9 und vom 29. Januar 2003 - [X.] ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445, 446). B. Soweit die Revision zulässig ist, hat sie Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 10 I. Das [X.] hat der Berufung des [X.]n nur teilweise stattgegeben, seine Unterhaltspflicht für die [X.] von Januar bis März 2008 auf monatlich 405 • und für die [X.] ab April 2008 auf monatlich 378 • herabgesetzt und eine zeitliche Befristung der Unterhaltspflicht abgelehnt. 11 Bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens der Klägerin seien die steuerlich anerkannten Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeits-zimmer nicht zu berücksichtigen, weil ein entsprechender unterhaltsrechtlicher 12 - 7 - Bedarf nicht nachgewiesen sei. Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.] 177, 272 = [X.], 1739, 1745 [X.]. 67 f.) seien für die [X.] der selbständig tätigen Klägerin maximal 20 % des Bruttoeinkommens sowie weitere 4 % als zusätzliche Altersvorsorge zu berücksichtigen. Für die [X.] ab 2007 ergebe sich aus der Teilzeiterwerbstätigkeit im Umfang von 25 bis 30 Wochenstunden nach Abzug der Altersvorsorge sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 838 •. Nach dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden Recht komme die Klägerin mit ihrer Erwerbstätigkeit im Umfang von 25 bis 30 Wochenstunden unter Be-rücksichtigung der Betreuungsbedürftigkeit der beiden Kinder ihrer Erwerbsob-liegenheit in ausreichendem Maße nach. Gemäß § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB könne ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Er-ziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt beanspruchen. Die Neuregelung verlange jedoch keinen abrupten, übergangslosen Wechsel von einer Betreuung des Kindes hin zu einer Vollzeit-erwerbstätigkeit. Im Interesse des Kindes sei vielmehr auch in Zukunft ein ge-stufter, kontinuierlicher Übergang möglich. Der Betreuungsunterhalt verlängere sich, [X.]n dies der Billigkeit entspreche. Dafür seien in erster Linie kindbezo-gene Gründe ausschlaggebend, wobei auf eine besondere Betreuungsbedürf-tigkeit des Kindes abzustellen sei. Dabei sei zwar auch von Bedeutung, ob eine geeignete andere Betreuungsmöglichkeit bestehe; eine Fremdbetreuung müsse jedoch zumutbar sein und mit dem Kindeswohl im Einklang stehen. 13 Von der Klägerin könne aus solchen kindbezogenen Gründen keine Voll-zeiterwerbstätigkeit verlangt werden. Weil der ältere [X.] seit seiner Geburt unter [X.] leide, bedürfe er nach wie vor einer intensiven Betreuung. Er habe Konzentrationsschwierigkeiten, könne sich nicht organisieren und entwickle 14 - 8 - keine Eigeninitiative. Ihm müsse eine Tagesstruktur vorgegeben und er müsse zu den Hausaufgaben angeleitet und dabei überwacht werden. Auch zu der erforderlichen täglichen Einnahme von Medikamenten müsse er angehalten werden. Er bedürfe somit einer ständigen Kontrolle, Hilfe und Anleitung durch die Klägerin. Ihr sei es deswegen nicht zumutbar, den Jungen einer Fremd-betreuung zu überlassen. Eine solche Fremdbetreuung entspreche auch nicht dem Kindeswohl, da der [X.] an die Betreuung durch die Mutter gewöhnt sei und diese den Betreuungsbedarf am besten einschätzen könne. Auch aus elternbezogenen Gründen, die auf der nachehelichen Solidari-tät beruhten und das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung schützten, sei der Klägerin noch keine Vollzeiter-werbstätigkeit zumutbar. Die während des ehelichen Zusammenlebens prakti-zierte Rollenverteilung einer Vollzeitbeschäftigung des [X.]n sowie der Kinderbetreuung durch die Klägerin stehe auch jetzt noch einer vollschichtigen Erwerbsobliegenheit entgegen. Aus Gründen der nachehelichen Solidarität sei es vielmehr geboten, den Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu verlängern. 15 Der [X.] sei gehalten, alle Steuervorteile auszunutzen und müsse sich deswegen einen Kinderfreibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen [X.]. Ein Freibetrag für den [X.] durch Unterhaltszahlungen an die Klägerin sei nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.] 171, 206, 221 f. = FamRZ 2007, 793, 797 [X.]. 41 ff.) allerdings nicht zu verlangen, weil der [X.] weder freiwillig Ehegattenunterhalt zahle, noch diesen aner-kannt habe oder rechtskräftig dazu verurteilt sei. Unter Berücksichtigung seiner zusätzlichen Altersvorsorge von maximal 4 % ergebe sich ein Nettoeinkommen des [X.]n für die [X.] ab Januar 2008 in Höhe von monatlich 2.366 •. [X.] sei der Zahlbetrag auf den Kindesunterhalt nach Einkommensgruppe 6 der [X.] Tabelle abzusetzen. Daraus ergebe sich ein Unterhaltsanspruch 16 - 9 - der Klägerin für die [X.] von Januar bis März 2008 in Höhe von monatlich 405 • (81 • [X.] und 324 • Elementarunterhalt) und für die [X.] ab April 2008 in Höhe von monatlich 378 • (76 • [X.] und 302 • Elementarunterhalt). 17 Der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei nicht nach § 1579 BGB verwirkt. Soweit der [X.] eine höher dotierte Stelle als Verwaltungsdirektor nicht [X.] habe, weil die Klägerin ihren titulierten Unterhaltsanspruch mit [X.] und Überweisungsbeschluss bei dem Arbeitgeber des [X.]n voll-strecke, sei dies der Klägerin nicht vorzuwerfen. Der [X.] habe zwar zuge-sichert, den pfändbaren Betrag seines Einkommens freiwillig zu zahlen. Er habe aber auch darauf hingewiesen, dass er die Zusage nicht absichern könne. Im Hinblick auf das angespannte Verhältnis der Parteien sei es der Klägerin nicht vorwerfbar, [X.]n sie der Zusage des [X.]n nicht vertraue. Auch die Strafanzeigen der Klägerin gegen den [X.]n führten nicht zur Verwirkung ihres Unterhaltsanspruchs. Zwar könne eine bewusst [X.] Strafanzeige gegen den Unterhaltspflichtigen zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen führen. Dies sei aber dann nicht der Fall, [X.]n die [X.] zumindest teilweise berechtigt seien und der Unterhaltsberechtigte wegen des engen Zusammenhangs mit dem Rechtsstreit der Parteien in Wahrneh-mung berechtigter Interessen gehandelt habe. Vorliegend habe der insoweit darlegungs- und beweispflichtige [X.] nicht nachgewiesen, dass die Kläge-rin die Strafanzeigen bewusst wahrheitswidrig erstattet habe. Der [X.] ha-be nach dem Inhalt der einstweiligen Anordnung vom 18. Oktober 2005 monat-lichen Unterhalt von 700 • für die [X.] vom 15. Februar bis Juni 2005 und von 708 • für die [X.] ab Juli 2005 zu zahlen, im [X.] aber keinen Ehegatten-unterhalt geleistet. Wenn er trotz Auszahlung eines Veräußerungserlöses aus dem Verkauf des [X.] in Höhe von ca. 33.000 • fehlende [X.] - 10 - tungsfähigkeit vorgetragen und in seiner eidesstattlichen Versicherung angege-ben habe, über kein Vermögen zu verfügen, könne die Strafanzeige wegen [X.] eidesstattlicher Versicherung, Unterhaltsverletzung und Vollstreckungs-vereitelung nicht als mutwillig bewertet werden. Das strafrechtliche Ermittlungs-verfahren wegen falscher eidesstattlicher Versicherung sei auch nur wegen ge-ringer Schuld gemäß § 153 a StPO eingestellt worden. Die Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die [X.] des [X.]n seien zwar zu missbilligen, ebenfalls aber nicht geeignet, eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu begründen. Die Schreiben enthielten zwar eine Beleidigung und eine üble Nachrede. Der Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 3 und Nr. 5 BGB sei unter Berücksichti-gung aller Umstände allerdings nicht erfüllt. Denn dies setze ein schwerwiegen-des vorsätzliches Vergehen voraus. Hier seien durch die Schreiben weder die Vermögensinteressen des [X.]n schwerwiegend gefährdet noch sein Ar-beitsplatz gefährdet worden, denn der [X.] habe nicht konkret dargelegt, dass ihm die Schreiben berufliche Nachteile gebracht hätten. Schließlich habe sich der Rechtsanwalt des [X.]n zuvor an die Mitarbeiter in der Gemein-schaftspraxis der Klägerin gewandt und deren Glaubwürdigkeit in Frage ge-stellt. 19 Der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei weder zeitlich zu befristen noch zur Höhe zu begrenzen. Im Rahmen einer Herabsetzung oder zeitlichen Be-grenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 [X.] seien die Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen. Außerdem sei entscheidend, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Eine über die dem § 1570 BGB immanente Begrenzung 20 - 11 - hinausgehende Beschränkung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt komme deswegen nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. 21 Hier scheide eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs schon mangels hinreichend sicherer Prognose über die weitere Entwicklung aus. Die Klägerin könne wegen der not[X.]digen Betreuung der Kinder, insbesondere des älteren [X.]es, derzeit noch keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen, sodass die [X.] Nachteile für sie noch fortwirkten. Gegenwärtig sei noch nicht abseh-bar, ob und in welchem Umfang wegen der nur eingeschränkten Berufstätigkeit der Klägerin künftig weitere ehebedingte Nachteile entstehen könnten. Aus [X.] könne der Klägerin die Teilhabe an den ehelichen Lebensver-hältnissen nicht versagt werden, soweit und solange sie aufgrund der Betreu-ungsbedürftigkeit der Kinder an einer Vollzeitbeschäftigung gehindert sei. [X.] Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-vision nicht in allen Punkten stand. 22 Soweit die Revision zulässig ist, richtet sich der Anspruch der Klägerin auf Betreuungsunterhalt nach dem neuen Unterhaltsrecht, also nach § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung ([X.] 2007 I S. 3189). Danach kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu [X.] (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Die Dauer des Anspruchs auf 23 - 12 - Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, [X.]n dies unter Berück-sichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB). 24 1. Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber den nachehelichen Betreuungsunterhalt grundlegend umgestaltet. Er hat einen auf drei Jahre be-fristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann (BT-Drucks. 16/6980 S. 8 f.). Im Rahmen dieser [X.] sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2009 - [X.]/08 - [X.], 770, 772 [X.]. 19 und vom 16. Juli 2008 - [X.]/05 - [X.], 1739, 1746 ff.). Obwohl der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB als Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ausgestaltet ist, wird er vor allen Dingen im Interesse der Kinder gewährt, um deren Betreu-ung und Erziehung sicher zu stellen (BT-Drucks. 16/6980 [X.]). a) Mit der Einführung des [X.] bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die freie Ent-scheidung eingeräumt, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen will. Ein während dieser [X.] erzieltes Einkommen ist damit stets überobligatorisch und der betreuende Elternteil kann die bestehende Erwerbstätigkeit wieder [X.] und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen. [X.] er sich allerdings dafür, das Kind auf andere Weise betreuen zu [X.], und erzielt er eigene Einkünfte, ist das überobligatorisch erzielte [X.] nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen (Senats-urteile vom 18. März 2009 - [X.]/08 - [X.], 770, 772 [X.]. 20 f. m.w.N. und vom 13. April 2005 - [X.] ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 115 f.). 25 - 13 - b) Für die [X.] ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem [X.] Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch dann ein fortdau-ernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, [X.]n dies der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regel-mäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Voll-zeiterwerbstätigkeit (BT-Drucks. 16/6980 [X.]). Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein ge-stufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (Senatsurteile vom 18. März 2009 - [X.]/08 - [X.], 770, 772 [X.]. 22 und vom 16. Juli 2008 - [X.]/05 - [X.], 1739, 1748). 26 Mit der gesetzlichen Neuregelung des § 1570 BGB hat der Gesetzgeber dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des [X.] über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt (Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - [X.]/05 - [X.], 1739, 1748). Kind- oder elternbezogene Gründe, die zu einer Verlängerung des [X.] über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus aus Gründen der Billigkeit führen könnten, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. 27 [X.] Gründe für eine Verlängerung des [X.] nach Billigkeit finden ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 6 Abs. 2 und 5 GG. Sie entfalten damit im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste Gewicht und sind deswegen stets vorrangig zu prüfen (BT-Drucks. 16/6980 [X.]; Senatsurteil vom 18. März 2009 - [X.]/08 - [X.], 770, 772 [X.]. 24). 28 - 14 - a) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht erkannt hat, hat der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen [X.] in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben. Dabei hat der Gesetzgeber an die zahl-reichen sozialst[X.]tlichen Leistungen und Regelungen angeknüpft, [X.] an den Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tageseinrichtung (§ 24 Abs. 1 [X.]), die den Eltern auch dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätig-keit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 [X.]; BT-Drucks. 16/6980 S. 8; vgl. auch § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II und § 11 Abs. 4 Satz 2 bis 4 SGB [X.]). 29 Dies ist im Regelfall mit dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG und dem Kindeswohl vereinbar ([X.] FamRZ 2007, 965, 969 ff.; BT-Drucks. 16/6980 S. 8). Die Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer kindgerechten Betreuungs-möglichkeit findet erst dort ihre Grenzen, wo die Betreuung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist, was jedenfalls bei öffentlichen Betreuungseinrichtun-gen wie Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorten regelmäßig nicht der Fall ist (Senatsurteil vom 18. März 2009 - [X.]/08 - [X.], 770, 772 f. [X.]. 25 f. m.w.N.). 30 b) In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebens-jahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der indivi-duellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Not[X.]digkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes be-rufen. Das beschränkt sich nicht auf einen rein zeitlichen Aspekt, sondern er-streckt sich auch auf den Umfang der möglichen Betreuung. Umfasst etwa die mögliche Betreuung von Schulkindern in einem Hort auch die Hausaufgaben-31 - 15 - betreuung, bleibt auch insoweit für eine persönliche Betreuung durch einen El-ternteil kein Bedarf. 32 Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des [X.] ist deswegen stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise ge-sichert ist oder in kindgerechten Einrichtungen gesichert werden könnte ([X.] vom 18. März 2009 - [X.]/08 - [X.], 770, 773 [X.]. 27 m.w.N.). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, auch der konkrete Betreuungsumfang der kindgerechten Einrichtung und die Mög-lichkeit, auf einen eingeschränkten Gesundheitszustand des Kindes einzuge-hen. Die in Teilen der Rechtsprechung und Literatur noch vertretenen pau-schalen [X.] hat der Senat ausdrücklich abgelehnt (Senatsur-teil vom 18. März 2009 - [X.]/08 - [X.], 770, 773 [X.]. 28 m.w.N.). Die Betreuungsbedürftigkeit ist nun nach den individuellen Verhältnissen des Kindes zu ermitteln. Haben die Kinder allerdings ein Alter erreicht, in dem sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zeitweise sich selbst überlassen werden können, kommt es aus kindbezogenen Gründen insoweit nicht mehr auf die vorrangig zu prüfende Betreuungsmöglichkeit in [X.] Einrichtungen an. 33 c) Nach diesem gesetzlich vorgegebenen Maßstab hat das Berufungsge-richt die Verlängerung des [X.] aus kindbezogenen Gründen nicht ausreichend begründet. 34 Es hat nicht festgestellt, ob im näheren Einzugsbereich eine [X.] Einrichtung existiert, die die Betreuung der beiden Söhne nach ihrem Schul-besuch einschließlich der Hausaufgabenhilfe ganztags sicherstellt. Soweit das 35 - 16 - Berufungsgericht unabhängig von der Existenz und dem Leistungsspektrum einer solchen kindgerechten Einrichtung eine persönliche Betreuung durch die Klägerin für erforderlich erachtet, hält die Entscheidung der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Auch [X.]n die [X.]-Erkrankung des inzwischen 15 Jahre alten [X.]es nach den Feststellungen des [X.]s einen zusätzli-chen Betreuungsbedarf begründet, sagt dies noch nichts darüber aus, durch [X.] eine solche zusätzliche Betreuung sichergestellt werden kann. Wie der problemlose Schulbesuch des [X.]es und seine sportlichen Aktivitäten zeigen, ist eine auswärtige Betreuung nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie hängt vielmehr vom konkreten Betreuungsangebot der kindgerechten Einrichtung ab. Weil das Berufungsgericht dazu keine Feststellungen getroffen hat, kann die Entscheidung über eine Verlängerung des [X.] aus kindbezo-genen Gründen keinen Bestand haben. 3. Soweit die Betreuung der Kinder auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, können einer Erwerbsobliegen-heit des betreuenden Elternteils auch elternbezogene Gründe entgegenstehen (Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - [X.]/05 - [X.], 1739, 1748 f.). Solche elternbezogenen Gründe sind schon nach der Systematik des § 1570 BGB allerdings erst nachrangig zu prüfen, soweit nicht schon kindbezogene Gründe einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. 36 a) Die Berücksichtigung [X.] Gründe für eine Verlängerung des [X.] ist Ausdruck der nachehelichen Solidarität. [X.] ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte oder praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinder-betreuung (BT-Drucks. 16/6980 [X.]). Die Umstände gewinnen durch das [X.] des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei längerer Ehedauer oder bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur Erziehung gemeinsamer Kinder weiter an [X.] - 17 - deutung. Insoweit hat der Senat bereits ausgeführt, dass die ausgeübte und verlangte Erwerbstätigkeit neben dem nach der Erziehung und Betreuung in Tageseinrichtungen verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer über-obligationsmäßigen Belastung des betreuenden Elternteils führen darf (Senats-urteil vom 16. Juli 2008 - [X.]/05 - [X.], 1739, 1748 f.), die ih-rerseits wiederum negative Auswirkungen auf das Kindeswohl entfalten könnte. Denn selbst [X.]n Kinder ganztags in einer kindgerechten Einrichtung betreut und erzogen werden, was dem betreuenden Elternteil grundsätzlich die Mög-lichkeit zu einer Vollzeittätigkeit einräumen würde, kann sich bei Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben, dessen Umfang im Einzelfall - abhängig von der Anzahl der Kinder und deren Gesundheitszu-stand - unterschiedlich sein kann. Dann ist eine Prüfung geboten, ob und in welchem Umfang die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Elternteils trotz der Vollzeitbetreuung des Kindes noch eingeschränkt ist (Senatsurteil vom 18. März 2009 - [X.]/08 - [X.], 770, 773 [X.]. 32). b) Auch die Voraussetzungen solcher [X.] Verlängerungs-gründe hat das Berufungsgericht hier nicht hinreichend festgestellt. 38 Zwar hat es im Ansatz zutreffend darauf abgestellt, dass die Parteien während ihres ehelichen Zusammenlebens eine Rollenverteilung praktiziert hat-ten, wonach der [X.] einer Vollzeitbeschäftigung nachging, während die Klägerin die Kinderbetreuung übernommen hatte und daneben lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübte. Diese Rollenverteilung führte allerdings schon nach dem früher praktizierten Altersphasenmodell (vgl. Ziffer 17.1 der [X.] FamRZ 2005 1376, 1379) zu einer eingeschränkten Erwerbs-obliegenheit des betreuenden Elternteils, [X.]n das jüngste Kind die dritte Grundschulklasse begonnen hatte. Bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres 39 - 18 - des jüngsten Kindes sollte lediglich eine teilweise Erwerbsobliegenheit, danach aber eine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. 40 Entscheidend ist aber, dass auch im Rahmen der elternbezogenen Gründe nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden gesetzlichen Neuregelung nicht mehr allein auf das Lebensalter der Kinder, sondern auf die individuellen Umstände abgestellt werden muss. Ob und in welchem Umfang im Falle einer möglichen Vollzeitbetreuung der gemeinsamen Kinder in kindgerechten Einrich-tungen gleichwohl noch eine überobligationsmäßige Belastung der Klägerin verbleibt, hat das [X.] nicht geprüft. Mangels tatrichterlicher Feststellungen zum genauen Umfang der zeitlichen Arbeitsbelastung im Rah-men einer Vollzeittätigkeit und zum Umfang der zusätzlichen Beanspruchung durch die Betreuung der beiden gemeinsamen Kinder nach Beendigung einer Ganztagsbetreuung kann der Senat auch insoweit nicht abschließend [X.]. 4. Das angefochtene Urteil ist deswegen insoweit aufzuheben und der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). 41 I[X.] Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 42 1. Das [X.] hat den Verwirkungseinwand des [X.]n zu Recht zurückgewiesen. 43 a) Soweit der [X.] einen Verwirkungsgrund nach § 1579 Nr. 5 BGB darin sieht, dass die Klägerin nicht auf ihre Rechte aus dem Pfändungs- und 44 - 19 - Überweisungsbeschluss für ihren Unterhaltsanspruch verzichtet hat, was seine Beförderung zum Verwaltungsdirektor mit einem um 300 • monatlich höheren Einkommen verhindert habe, hat das [X.] dies zu Recht abge-lehnt. 45 [X.]) Der Härtegrund des § 1579 Nr. 5 BGB setzt objektiv einen gravieren-den Verstoß des Unterhaltsberechtigten voraus, wie sich aus der Wortwahl "schwerwiegende" und "hinwegsetzen" gibt. Damit stellt die Vorschrift nicht [X.] auf den Umfang der Vermögensgefährdung ab, sondern auch auf die Inten-sität der Pflichtverletzung (Senatsurteil vom 16. April 2008 - [X.] ZR 107/06 - [X.], 1325, 1327). [X.]) Weil der [X.] im [X.] keinen Betreuungsunterhalt an die Klägerin geleistet hatte, hatte das Amtsgericht ihm mit einstweiliger Anordnung vom 18. Oktober 2005 aufgegeben, monatlichen Unterhalt für die [X.] bis Juni 2005 in Höhe von 700 • und für die [X.] ab Juli 2005 in Höhe von 708 • zu zah-len. Diese Zahlungsverpflichtung wurde durch das vorläufig vollstreckbare Urteil des Amtsgerichts auf monatlich wechselnde Beträge, zuletzt für die [X.] ab [X.] 2006 auf monatlich 796 • sogar erhöht. Aufgrund dieser Unterhaltstitel hat-te die Klägerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Ar-beitgeber des [X.]n erwirkt, woraus sie Teilbeträge auf den geschuldeten Unterhalt erhielt. Mit Schreiben vom 18. April 2006 forderte der [X.] die Klägerin auf, auf ihre Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu verzichten, um seine in Aussicht genommene Beförderung zum Verwal-tungsdirektor nicht zu gefährden. Ergänzend wies er allerdings darauf hin, dass er seine Zusage zur fortlaufenden Zahlung der pfändbaren Beträge nicht absi-chern könne. In dieser Situation hat das Berufungsgericht die fortdauernde Vollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu Recht als 46 - 20 - Wahrnehmung berechtigter Interessen der Klägerin und nicht als schwerwie-gende Pflichtverletzung im Sinne des § 1579 Nr. 5 BGB angesehen. 47 b) Auch die Strafanzeigen der Klägerin gegen den [X.]n hat das [X.] zutreffend nicht als schwerwiegende Pflichtverletzung einge-stuft, die zu einer Verwirkung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1579 Nr. 3 oder 5 BGB führen könnten (vgl. insoweit Senatsurteil vom 24. Oktober 2001 - [X.] ZR 284/99 - FamRZ 2002, 23, 25 f.). Die Anzeigen wegen falscher eidesstattlicher Versicherung, Vollstre-ckungsvereitelung und Unterhaltspflichtverletzung sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls nicht aus der Luft gegriffen. Obwohl der [X.] im Jahre 2005 aus der Veräußerung des [X.] rund 33.000 • erhalten hatte, hatte er sich auf Leistungsunfähigkeit berufen und im gesamten [X.] keinen Ehegattenunterhalt gezahlt. Selbst [X.]n die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Unterhaltspflichtverletzung und [X.] letztlich mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden, steht der vom [X.] festgestellte Sachverhalt einer schwerwiegenden Pflichtverletzung durch die Klägerin entgegen. Hinzu kommt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den [X.]n wegen falscher eidesstattlicher Versicherung wegen geringer Schuld nach § 153 a StPO einge-stellt worden ist. Jedenfalls insoweit hat die St[X.]tsanwaltschaft also ein strafba-res Verhalten festgestellt und die Klägerin hat bei ihren Strafanzeigen im Rah-men der Vollstreckung ihres Unterhaltsanspruchs in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt. 48 c) Schließlich hat das Berufungsgericht zu Recht auch eine Verwirkung der Unterhaltsansprüche der Klägerin wegen ihrer Schreiben an die [X.] - gesetzten des [X.]n abgelehnt (vgl. Senatsurteil vom 16. September 1981 - [X.] - NJW 1982, 100, 101). 50 Zwar setzt der Härtegrund des § 1579 Nr. 5 BGB nicht voraus, dass dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich ein Vermögensschaden entstanden ist; viel-mehr genügt eine schwerwiegende Gefährdung seiner Vermögensinteressen (Senatsurteil vom 16. April 2008 - [X.] ZR 107/06 - [X.], 1325, 1327). Eine solche schwerwiegende Vermögensgefährdung folgt aber nicht schon [X.], dass die Kenntnis des Arbeitgebers von einer erheblichen strafrechtlichen Verurteilung grundsätzlich auch Auswirkungen auf den Beamtenstatus und den Arbeitsplatz des Verurteilten haben kann. Dies setzt aber eine strafrechtliche Verurteilung voraus. Die Vermögensinteressen des Unterhaltspflichtigen sind dann primär nicht durch die Mitteilung an den Arbeitgeber, sondern durch das vorangegangene eigene strafbare Verhalten gefährdet. Soweit das [X.] den Schreiben der Klägerin an die [X.] der [X.]n auch sonst keinen Verwirkungsgrund entnommen hat, hält dies den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Die Vorwürfe der Kläge-rin entstammten dem Unterhaltsrechtsstreit der Parteien und waren - wie be-reits ausgeführt - nicht aus der Luft gegriffen. Sie waren an den Arbeitgeber des [X.]n gerichtet, bei dem bereits eine Lohnpfändung durchgesetzt werden musste, die nur Teile des Unterhaltsanspruchs sicherstellte. Hinzu kommt, dass der [X.] sich zuvor über seinen Prozessbevollmächtigten schriftlich an die Mitarbeiterinnen der Gemeinschaftspraxis der Klägerin und somit an unbeteilig-te Dritte gewandt hatte, um daraus Vorteile für seine Rechtsposition zu erzielen. Dabei hatte er der Klägerin unterstellt, die Angaben zu ihren Einkommensver-hältnissen seien nicht zutreffend, was die Reaktion der Klägerin in einem milde-ren Licht darstellt. Wenn das [X.] im Rahmen einer Gesamtwür-digung des beiderseitigen Verhaltens ein schwerwiegendes vorsätzliches [X.] - 22 - gehen der Klägerin abgelehnt hat, ist dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. 52 d) Schließlich führt auch die Gesamtheit der genannten Umstände nicht zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin. Denn sie hat in Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen gehandelt und dem [X.]n eine falsche eidesstattliche Versicherung vorgeworfen, was sich nachträglich sogar als strafrechtlich relevant erwiesen hat. Soweit sie mit den Vorwürfen gegen den [X.]n an dessen Dienstvorgesetzten getreten ist, hat das [X.] zutreffend darauf abgestellt, dass auch der [X.] die Klägerin ge-genüber unbeteiligten [X.] als nicht glaubwürdig dargestellt hat. Hinzu kommt, dass der Klägerin hier Betreuungsunterhalt zugesprochen wurde, der vor allem die Interessen der gemeinsamen Kinder berücksichtigt. Da der Klägerin bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 838 • für die [X.] ab Januar 2008 lediglich weiterer Elementarunterhalt in Höhe von 324 • bzw. 302 • zugesprochen wurde, bleibt schon im Hinblick auf die beengten finanziel-len Verhältnisse kaum Raum für eine Reduzierung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgründen. 53 2. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht eine Befristung oder Begrenzung eines möglichen Anspruchs der Klägerin auf Betreuungsunterhalt abgelehnt. 54 a) Eine Befristung des [X.] nach § 1578 [X.] schei-det schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 gel-tenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung ent-hält. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Eltern-teil nur noch Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zu (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind aber bereits alle kind- und [X.] - 23 - bezogenen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Wenn sie zu dem Ergebnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus [X.]igstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578 [X.] führen (Senatsurteil vom 18. März 2009 - [X.]/08 - [X.], 770, 774 [X.]. 42 m.w.N.). b) Auch eine Begrenzung eines [X.] der Klägerin vom eheangemessenen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB auf einen angemesse-nen Unterhalt nach ihrer eigenen Lebensstellung kommt gegenwärtig nicht in Betracht. 56 Zwar ist eine solche Begrenzung grundsätzlich auch dann möglich, [X.]n wegen der noch fortdauernden Kindesbetreuung eine Befristung des [X.] entfällt. Insbesondere in Fällen, in denen der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 BGB erheblich über den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung des [X.] hinausgeht, kommt eine Kürzung auf den eigenen ange-messenen Unterhalt in Betracht. Das setzt allerdings einerseits voraus, dass die not[X.]dige Erziehung und Betreuung gemeinsamer Kinder trotz des abgesenk-ten [X.] sichergestellt und das Kindeswohl auch sonst nicht be-einträchtigt ist, andererseits eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden [X.] an den abgeleiteten Lebensverhältnissen während der Ehe unbillig er-scheint (Senatsurteil vom 18. März 2009 - [X.]/08 - [X.], 770, 774 [X.]. 44 m.w.N.). 57 Diese Voraussetzungen hat das [X.] hier in revisionsrecht-lich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Auf der Grundlage einer noch eingeschränkten Erwerbsobliegenheit verfügt die Klägerin lediglich über [X.] - 24 - liche Nettoeinkünfte in Höhe von 838 •. Zuzüglich des vom [X.] für die [X.] ab April 2008 zugesprochen [X.] liegen die Einkünf-te der Klägerin allenfalls unwesentlich über ihrem angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung ohne ehebedingte Nachteile. Wenn das Ober-landesgericht im Hinblick darauf eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgründen abgelehnt hat, ist dagegen nichts zu erinnern. Hahne [X.] [X.] Klinkhammer
Vorinstanzen: AG Villingen-Sch[X.]ningen, Entscheidung vom 20.01.2006 - 2 [X.]/05 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 30.06.2008 - 5 UF 36/06 -

Meta

XII ZR 114/08

06.05.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2009, Az. XII ZR 114/08 (REWIS RS 2009, 3689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3689

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Nachehelicher Unterhaltsanspruch: Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen; Berücksichtigung eines neben der Kinderbetreuung erzielten Einkommens


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