Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2017, Az. IV ZR 440/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8915

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:280617UIVZR440.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 440/14

Verkündet am:

28. Juni 2017

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z:

ja

[X.]R: ja

[X.] § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 1, §
9

1.
Für die Wirksamkeit der Einigung über den Abschluss eines Versicherungsver-trages ist es unerheblich, ob der Versicherer die in § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] be-stimmten Pflichten erfüllt.
2.
Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch dann mit dem Zu-gang der dort genannten Unterlagen, wenn der Versicherer entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] dem Versicherungsnehmer nicht vor Abgabe von dessen Vertrags-erklärung seine Vertragsbestimmungen und die weiteren Informationen mitgeteilt hat.
3.
Die [X.] der §§ 8, 9 [X.] entfalten keine Sperrwirkung gegen einen auf Rückabwicklung des Vertrages gerichteten Schadensersatzanspruch auf-grund einer Verletzung von Pflichten im Sinne von §
7 Abs.
1 Satz
1 [X.].

[X.], Urteil vom 28. Juni 2017 -
IV ZR 440/14 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende [X.]in [X.], die [X.] [X.], [X.], die [X.]innen Dr. Brockmöller und
Dr. Bußmann
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2017

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird
das Urteil der 1. Zi-vilkammer des [X.] vom 6. November 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger unterschrieb am 22. September 2010 bei einem Versi-cherungsvertreter der [X.] einen Antrag auf Abschluss einer Ren-tenversicherung bei der [X.]. Der schriftliche Antrag enthielt unter anderem
Angaben zum Versicherungsumfang, zum gewählten Tarif und zum monatlichen Beitrag; Versicherungsbeginn sollte der 1. Oktober 2010 sein. Weiter enthielt er einen Hinweis auf ein Widerrufsrecht. [X.], insbesondere die [X.] ([X.]) und die Verbraucherinformation nach § 7 [X.] erhielt
der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht. Er unterzeichnete stattdessen eine von 1
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-

der [X.] vorformulierte Erklärung, die sich auf einem gesonderten Blatt befand und mit "Zustimmungserklärung"
überschrieben war. Der in Fettdruck gefasste Text lautete wie folgt:

"Ich bin damit einverstanden, dass ich

-
die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden [X.] einschließlich der [X.] und

-
die Verbraucherinformation aufgrund der nach § 7 Abs. 2 [X.] erlassenen Rechtsverordnung

in Textform erst mit dem Versicherungsschein erhalte.

Der Vermittler hat [X.] auf Folgendes hingewiesen:

Mit der Unterschrift entbinde ich

von ihrer Pflicht, [X.] diese Dokumente rechtzeitig vor Abgabe meiner Vertrags-erklärung zu übermitteln. Darauf verzichte ich mit Abgabe dieser Erklärung."

Die [X.] übersandte dem Kläger
mit Schreiben vom 22. Sep-tember 2010
den Versicherungsschein nebst Tarifbeschreibung und den [X.], die Verbraucherinformation nach §§ 1, 2 der [X.]-Informations-pflichtenverordnung ([X.]-InfoV) vom 18. Dezember 2007 ([X.] I S.
3004)
sowie ein Produktinformationsblatt. Auf der letzten

vierten

Seite des Produktinformationsblattes
befand sich eine
fett gedruckte
Wi-derrufsbelehrung.

Der Kläger zahlte in der Folgezeit monatliche Beiträge. Mit [X.] vom 27. August 2012
kündigte er den Vertrag; die [X.] zahlte 614,40

Kläger den "Widerspruch/Rücktritt/Widerruf gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrages nach den §§ 5a, 8 [X.] a.F. bzw. den §§ 8, 2
3
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-

9, 152 [X.] n.F."
und verlangte die gesamten Beitragszahlungen zuzüg-lich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.]; hierauf rechnete der Kläger den erhaltenen Rückkaufswert
an und

[X.] hat die Klage abgewiesen, die Berufung des [X.] hat
keinen Erfolg
gehabt. Mit der Revision verfolgt der Kläger sei-nen [X.] weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.

I. Dieses
hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus § 812 BGB verneint. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungs-vertrag sei wirksam. Eine
Widerrufsbelehrung mit der Übersendung des
Versicherungsscheins sei ausreichend.
Dies genüge auch deswegen, weil der Kläger darauf verzichtet
habe, ihm die nach § 7 [X.] mitzutei-lenden Informationen bereits vor
Antragstellung zu überlassen. Es könne dahinstehen, ob dies mit Europarecht vereinbar sei. Der [X.] Ge-setzgeber habe die Verzichtsmöglichkeit bewusst auf den Bereich der Lebensversicherungen ausgedehnt. Dieser erkennbare Wille des [X.] könne durch eine europarechtskonforme Auslegung nicht in sein
Gegenteil verkehrt werden, weil diese nur eine Auslegung erlaube, die mit Wortlaut, Systematik und Zweck des nationalen Rechts vereinbar 4
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5
-

sei und den erkennbaren Willen des nationalen Gesetzgebers nicht ver-ändern dürfe.

Der Verzicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 [X.] sei auch formularmäßig möglich. Es liege keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers
vor, weil der Kläger die geschuldeten [X.] unstreitig nachträglich erhalten habe und aufgrund des beste-henden Widerrufsrechts auch die Möglichkeit gehabt habe, hierauf zu [X.].

Der Widerruf sei verfristet gewesen, weil der Kläger die 30-tägige Widerrufsfrist nicht eingehalten habe. Die Widerrufsfrist habe mit Zugang der in § 8 Abs. 2 [X.] genannten Unterlagen im September 2010 begon-nen. Die Widerrufsbelehrung sei weder ihrem Inhalt noch ihrer Form nach zu beanstanden.

Da die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß sei, könne hierauf auch kein Schadensersatzanspruch gestützt werden.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht die Klage auf Rückzahlung der geleisteten Prämien nicht abweisen.

1.
Das
Berufungsgericht hat allerdings zu Recht
angenommen, dass sich die Parteien wirksam über den Inhalt des [X.] geeinigt haben. Eine Vorlage an den Gerichtshof
der [X.]
([X.])
zu dieser Frage ist nicht geboten.

a) Es liegt eine wirksame Einigung vor. Der Kläger hat ein voll-ständiges Angebot abgegeben und die
[X.] hat dieses Angebot mit 7
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ihrem Schreiben vom 22. September 2010 angenommen. Dabei kommt es für die Wirksamkeit der Einigung weder darauf an, ob die [X.] die sie nach §
7 [X.] treffenden Pflichten erfüllt hat noch ob ihre [X.] einbe-zogen worden sind.

[X.]) Der Abschluss eines Versicherungsvertrages unterliegt grund-sätzlich den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln, insbesondere den §§
116 ff., 145 ff. BGB ([X.] in [X.], [X.] 9. Aufl. § 1 Rn.
224; HK-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 1 Rn. 43; PK-[X.]/[X.], 3.
Aufl. § 7 Rn. 14; [X.], Privatversicherungsrecht
2013 Rn. 844; Niederleithinger, [X.], 437, 440; BT-Drucks. 16/3945 S. 48). Er kommt daher regelmäßig durch Angebot und Annahme zustande.

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Zwar sind einige der zu erteilenden Informationen so wesentlich, dass ohne sie nach den allgemeinen Regeln über Angebot und Annahme kein wirksamer [X.] zustande kommt (MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 7 Rn. 112; [X.]/[X.], [X.]. § 10a Rn. 89). Dazu zählen die Informationen über die Leistungen des Versicherers und die Prämie (MünchKomm-[X.]/[X.] [X.]O; [X.]/[X.] [X.]O). Die Erklärung des [X.] vom 22. September 2010 enthält aber alle für einen Renten-versicherungsvertrag auf das Leben des [X.] erforderlichen
Angaben, insbesondere zu den [X.]. Aus ihr ergeben sich sowohl das versicherte Risiko sowie Beginn und Ende der Versicherung als auch die versicherte Person, die geschuldeten Versicherungsbeiträge, die Art und Höhe der Versicherungsleistungen und der gewählte Tarif der [X.]. Gegenstand und Inhalt des gewollten Vertrages waren in der Er-klärung des [X.] mithin so bestimmt angegeben, dass die [X.] das Angebot durch ein einfaches
"Ja"
annehmen konnte. Die [X.] hat dieses Angebot unverändert angenommen, indem sie dem Kläger mit 13
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7
-

Schreiben vom 22. September 2010 den Versicherungsschein sowie die Tarifbeschreibung, die [X.], die Verbraucherinformation nach §§
1, 2 [X.]-InfoV und ein
Produktinformationsblatt übersandte.

Ob die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB an die Einbezie-hung der [X.]
im Streitfall erfüllt sind, kann dahinstehen. Da sich bereits aus der Angebotserklärung des [X.] die wechselseitigen Hauptpflich-ten ergeben und die [X.] dieses Angebot angenommen hat, ist der Inhalt des Versicherungsvertrages
auch ohne Einbeziehung von [X.] ausreichend bestimmt. Für die Abwicklung des Vertrages sind die [X.] der [X.] der [X.] im Streitfall unerheblich. Die [X.] hat sich auf die Kündigung des [X.] eingelassen. Die Höhe des

in der Sache unbestrittenen

Rückkaufswertes folgt aus § 169 [X.].

[X.]) Für die Wirksamkeit der Einigung der Parteien ist es unerheb-lich, ob der Versicherer die in § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmten [X.] erfüllt.

[X.] Allerdings
hat der Kläger die [X.] im Streitfall nicht wirk-sam davon entbunden, ihm die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] geschulde-ten Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung zu erteilen. §
7 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 [X.] verlangt hierfür eine gesonderte schriftli-che Erklärung sowie einen ausdrücklichen Verzicht des Versicherungs-nehmers. Diese hohen formalen Hürden dienen dazu, dass der
Richtlinie 2002/65/[X.] und des Rates vom 23. Sep-tember 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an [X.] und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der [X.] und 98/27/EG ([X.] vom 9. Oktober 2002; fortan [X.])
nach Sinn und Zweck entsprochen wird (BT-Drucks. 16/3945 S. 60). Der Verzicht muss dem Versicherungs-15
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8
-

nehmer
bewusst vor Augen geführt werden (vgl. Begründung zu dem wortgleichen Erfordernis der gesonderten schriftlichen Erklärung in § 42c Abs. 2 [X.] a.F. in BT-Drucks. 16/1935 S. 24, auf die
die Begründung zu § 6 Abs. 3, § 61 Abs. 2 [X.] in BT-Drucks. 16/3945 S. 58, 77 Bezug nimmt), so dass die Warnfunktion sichergestellt und sein Bewusstsein für die Nachteile dieser Erklärung geschärft wird. Im Streitfall fehlt es
entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts
an einem wirksamen
Verzicht.

Die vom Gesetz geforderte ausdrückliche Erklärung
schließt nicht nur stillschweigende Verzichtserklärungen aus, sondern erfordert ein be-sonderes Erklärungsbewusstsein des Versicherungsnehmers: Er muss sich bewusst sein, dass er mit der Erklärung darauf verzichtet, konkrete ihm geschuldete Informationen zu erhalten. Nur so kann dem vom Ge-setzgeber beabsichtigten Schutz des Versicherungsnehmers
(BT-Drucks. 16/3945 S.
60)
Rechnung getragen werden.

Diesen Anforderungen genügt die Erklärung des [X.] nicht. Zwar werden
die betroffenen Informationen darin
bezeichnet. Ein Ver-zicht auf die geschuldete rechtzeitige Übermittlung derselben geht dar-aus aber
nicht mit der gebotenen Deutlichkeit
hervor. Bereits die Über-schrift
"Zustimmungserklärung"
lässt nicht erkennen, dass der Versiche-rungsnehmer auf ein ihm zustehendes Recht verzichtet. Im ersten Satz erklärt sich der Unterzeichner
nur
damit einverstanden, die näher [X.] Informationen erst mit dem Versicherungsschein zu erhalten.
Dagegen ergibt sich der Verzicht auf die rechtzeitige Übermittlung der Dokumente, zu der der Versicherer verpflichtet ist, erst aus dem letzten Satz des letzten Absatzes. Diese Gestaltung ist nicht geeignet,
bei dem
Versicherungsnehmer
ein ausreichendes Bewusstsein für den [X.] seiner Erklärung zu schaffen.

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-

Es kommt daher hier nicht darauf an, dass es sich um einen vor-formulierten Verzicht handelt, dessen [X.] Beurteilung streitig ist (vgl. [X.] in Looschelders/[X.], [X.] 3. Aufl. § 7 Rn. 48
m.w.N. zum Streitstand).

(2) § 7 Abs. 1 [X.] stellt aber keine zusätzlichen Wirksamkeitsan-forderungen für vertragliche Willenserklärungen auf (HK-[X.]/Schimi-kowski,
3. Aufl. § 7 Rn. 29; [X.] in [X.], [X.] 9. Aufl. § 7 Rn. 74; [X.] in [X.]/Matusche-[X.], [X.] 3. Aufl. § 8 Rn. 38; [X.], Vertragsschluss nach der [X.]-Reform 2008 Rn. 3/79; vgl. auch [X.], Privatversicherungs-recht
2013 Rn. 795). Der Gesetzgeber hat erklärtermaßen keine Gründe gesehen, vom allgemeinen Zivilrecht abweichende Regeln für den [X.] von Versicherungsverträgen aufzustellen (BT-Drucks. 16/3945 S. 48). Demgemäß enthält das Gesetz keine Regelungen, nach welchen
die fehlende Information des Versicherungsnehmers
oder der Verstoß des Versicherers gegen seine Pflichten aus § 7 Abs. 1 [X.] dazu führt, dass die Vertragserklärung des Versicherungsnehmers unwirksam oder nichtig wäre
(MünchKomm-[X.]/[X.],
2. Aufl. §
7 Rn. 112; [X.], [X.], 437, 442). Vielmehr sieht das Gesetz für diesen Fall besondere Sanktionen vor
(BT-Drucks. 16/3945 S.
60):
Verletzt der [X.] seine Informationspflicht, ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.], dass die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen beginnt. Dem [X.] kann ferner nach allgemeinem Schuldrecht ein Scha-densersatzanspruch wegen Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht des Versicherers zustehen. Bei nachhaltiger, schwerwiegender Verletzung der Verpflichtung können schließlich aufsichtsrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen
(so ausdrücklich BT-Drucks. 16/3945 [X.]O).

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-

b) Anders als die Revision meint, bedarf es insoweit keiner Vorla-ge an den [X.].
Selbst wenn, wie die Revision annimmt, das nationale Umsetzungsrecht hinter den Anforderungen der einschlägigen europäi-schen Richtlinien zurückbleiben sollte, ist
der Gerichtshof
nicht um Vor-abentscheidung nach Art. 267
des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]
([X.])
zu ersuchen, wenn das nationale Recht im [X.] nicht richtlinienkonform ausgelegt oder fortgebildet werden kann. Die Frage nach der Auslegung des [X.] ist für das [X.] Gericht dann nicht entscheidungserheblich (vgl. [X.],
Ur-teil vom
6. April 2016

VIII ZR 71/10,
NJW 2016, 3589 Rn. 42; [X.] ZIP 2013, 924 Rn. 32). So liegt es hier.

Die Frage, ob sich aus Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/[X.] und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen ([X.] vom 19. Dezember 2002) und Art. 3 und 5 der [X.]
Anforderungen für einen Ver-tragsschluss ergeben und welche dies gegebenenfalls sind, ist nicht ent-scheidungserheblich. Es wäre nach [X.]m Recht nicht möglich, eine
eventuell
abweichende Ansicht des [X.], dass die Vertragserklärung eines Versicherungsnehmers
nur dann wirksam sein
darf, wenn er zuvor die zu erteilenden Informationen erhalten hat, im Wege der richtlinien-konformen Auslegung oder richtlinienkonformen Rechtsfortbildung der §§
7
f. [X.]
in nationales Recht
umzusetzen.

Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im [X.] findet ihre Grenzen an dem nach innerst[X.]tlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten (Senatsurteil vom 7. Mai 2014

IV
ZR 76/11, [X.]Z 201, 101 Rn. 20; [X.] NJW 2012, 669 Rn. 47).
Die Entschei-dung darüber, ob im Rahmen des nationalen Rechts ein Spielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung besteht, ob-22
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-

liegt den nationalen Gerichten ([X.] NJW 2012, 669 Rn. 47 f.). Eine richtlinienkonforme Auslegung darf nicht dazu führen, dass das Rege-lungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (vgl.
[X.]E 138, 64
Rn.
86;
[X.]E 119, 247, 274, jeweils zur verfassungskonformen Auslegung), oder dazu, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird (vgl. [X.]E 118, 212, 234
zur verfassungskonformen Auslegung). [X.]liche Rechtsfortbildung berechtigt den [X.] nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen ([X.] NJW 2012, 669 Rn. 45). Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Betracht, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck-
und Zielsetzung ent-spricht (vgl. [X.] in [X.]/[X.], Zivilrecht unter europäi-schem Einfluss
2. Aufl. [X.]. 4 Rn. 41, 43; [X.], Die systemkonforme Auslegung
2008 S. 272 f.). Der Grundsatz gemeinschaftsrechtskonfor-mer Auslegung und Rechtsfortbildung darf nicht zu einer Auslegung des nationalen Rechts contra legem führen ([X.], Urteil vom 22. Mai 2012

[X.], [X.]Z 193, 238 Rn. 50; [X.] NJW 2012, 669
Rn. 47; [X.] [X.]O Rn. 43). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.] ([X.] NJW 2012, 509 Rn. 25;
2006, 2465 Rn. 110).

Nach nationalem Recht kommt ein Versicherungsvertrag

wie ausgeführt

unabhängig von einer vorherigen Information des [X.] zustande. Es ist [X.] nicht möglich, die vom Gesetzgeber insoweit aufgestellten
Regeln dahin auszulegen oder rich-terrechtlich fortzubilden, dass die vor Zugang der Informationen des §
7 Abs. 1, 2 [X.] abgegebene Vertragserklärung eines
Versicherungsneh-25
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12
-

mers
unwirksam oder nichtig ist.
Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, für einen wirksamen Abschluss eines [X.] vom allgemeinen Zivilrecht grundlegend abweichende Regeln aufzu-stellen. Im Rahmen des von ihm gewählten Umsetzungskonzepts hat er
eine ausdrückliche Pflicht für den Versicherer geschaffen, den Versiche-rungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung zu infor-mieren. Im Falle der Verletzung dieser
Pflicht hat er
als Sanktion
vorge-sehen, dass die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen beginnt. Daneben kommen
nach seiner Vorstellung
Schadensersatzansprüche und auf-sichtsrechtliche Maßnahmen in Betracht
(BT-Drucks. 16/3945 S. 60).
Während des Laufs der Widerrufsfrist soll
der Vertrag
hingegen
schwe-bend wirksam
sein
(vgl. BT-Drucks.
15/2946 S. 31 zu § 48c [X.] a.F., dessen Absätze 1
bis 4 inhaltlich in § 8 [X.] übernommen wurden,
BT-Drucks. 16/3945 S. 61). Diese
klar zum Ausdruck gebrachte
Ent-scheidung des Gesetzgebers ist bindend und kann auch nicht im Wege der richtlinienkonformen Auslegung oder Rechtsfortbildung abgeändert werden. Angesichts des eindeutigen
Regelungsplans fehlt es
hier

anders als bei § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] a.F. (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014

IV ZR 76/11, [X.]Z 201, 101 Rn.
21
ff.)

an einer planwidri-gen Unvollständigkeit des Gesetzes.

Eine solche ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht
daraus, dass das ausdrücklich angestrebte Ziel einer richtlinienkon-formen Umsetzung durch die Regelung nicht erreicht worden wäre
und ausgeschlossen werden könnte, dass der Gesetzgeber die Regelung in gleicher Weise erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht richtlinienkonform ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014
IV ZR 76/11, [X.]Z 201, 101
Rn.
23).
Unabhängig davon, ob die Regelung den [X.]
entspricht, hat der Gesetzgeber erklärtermaßen
vor 26
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13
-

dem Hintergrund
gehandelt, dass die Vereinbarkeit des sog. Policenmo-dells aus § 5a [X.] a.F. mit EU-rechtlichen Vorgaben
aus seiner Sicht nicht zweifelsfrei war
und dieses Modell dem berechtigten Interesse des Versicherungsnehmers an einer möglichst frühzeitigen Information über den Inhalt des angestrebten Vertrages nicht hinreichend Rechnung trug
(BT-Drucks. 16/3945
S. 60).
Wird unter Zweifeln an der
Richtlinienkon-formität des [X.] und der Fortgeltung der Vorgaben der [X.] und der [X.] eine neue Regelung konzipiert, die die Wirksamkeit der Erklärung des [X.] nicht davon abhängig macht, ob er die in § 7 [X.] ge-nannten Informationen vor seiner Vertragserklärung
erhalten hat, ist [X.] Regelung nicht im oben genannten Sinne planwidrig lückenhaft.

2.
Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass der Kläger an die Einigung mit der [X.] auch gebunden ist, weil sein
mit Schreiben vom 18. Februar 2013 erklärter Widerruf
verfristet ist. Die Widerrufsfrist begann mit Zugang der dem Kläger mit Schreiben vom 22. September 2010 übersandten Unterlagen zu laufen (§ 8 Abs. 2 Satz
1 [X.]). Sie endete daher spätestens Ende Oktober 2010.

a) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden [X.] sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 [X.] im Streitfall erfüllt.

Der Kläger hat die mit Schreiben der [X.] vom [X.] 2010 übersandten Unterlagen (Vertragsbestimmungen, [X.], die [X.] Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 [X.] sowie eine Belehrung über sein Widerrufsrecht
und die Rechtsfolgen des Widerrufs) nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im September 2010 erhalten. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden 27
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29
-
14
-

Feststellungen war die Widerrufsbelehrung inhaltlich und drucktechnisch ordnungsgemäß.

b) Das Widerrufsrecht besteht nicht deshalb fort, weil die [X.] dem Kläger die nach § 7 Abs. 1 und 2 [X.] erforderlichen Informationen erst nach Abgabe seiner
Vertragserklärung zusammen mit dem [X.] übersandt hat. § 8 Abs. 2
Satz 1 [X.] knüpft den Beginn der Widerrufsfrist an den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer die entsprechenden Unterlagen erhalten hat. Einschränkungen für den [X.], dass der Versicherer seine Pflicht aus § 7 Abs. 1 [X.] verletzt hat, enthält das Gesetz nicht (so auch [X.], [X.], 493, 496 f.).

Auch diese
Regelung ist eindeutig. Insbesondere setzt der Lauf der Widerrufsfrist nicht voraus, dass der Versicherer dem Versiche-rungsnehmer die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] geschuldeten [X.] rechtzeitig vor dessen Vertragserklärung mitteilt. Vielmehr wird in der Gesetzesbegründung betont, dass in Fällen, in denen der [X.] seine Informationspflicht nach § 7 Abs. 1 [X.] verletzt, der Lauf der Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] hinausgeschoben wird, bis dem Versicherungsnehmer die Unterlagen vorliegen (BT-Drucks. 16/3945 S. 60). Die damit verbundene Wertung, dass die Vertragserklä-rung eines Versicherungsnehmers auch dann bindend werden darf, wenn er die zu erteilenden Informationen erst nach Abgabe seiner Erklärung erhalten hat, ist
eine klare gesetzgeberische Entscheidung.
Auch § 8 Abs. 2 Satz
1 [X.] ist daher einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglich, so dass es auch
insoweit
keiner Vorlage an den [X.] be-darf.

30
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15
-

Vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber angezweifelten Richtli-nienkonformität des [X.] ist
auch
die Schaffung dieser Rege-lung bei Fortgeltung der [X.] nicht planwidrig lückenhaft. Bei im [X.] wurde der zunächst schwebend unwirksame Vertrag bei nachträglicher Erteilung der [X.] und Ablauf der dadurch in Gang gesetzten Widerspruchsfrist rückwirkend wirksam, obwohl dem Versicherungsnehmer
die [X.] nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung zur Verfügung gestanden hatten. Bei der Neufassung der Vorschriften handelte der Gesetzgeber

anders als bei § 5a [X.] a.F.
-
in Kenntnis der (in der Literatur geäu-ßerten) Kritik am [X.] und ausweislich der
Gesetzesbegrün-dung in der Annahme, die Richtlinienkonformität des [X.] sei nicht zweifelsfrei
und es trage dem Interesse des Versicherungsnehmers
an einer möglichst frühzeitigen Information über den Inhalt des [X.] nicht hinreichend Rechnung (BT-Drucks. 16/3945 S.
60). Schafft der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund bei Fortgeltung der [X.] neue Regelungen, bei denen das Erlöschen des Widerrufsrechts
nicht davon abhängt, dass die ihm gegenüber [X.] Informationspflichten (rechtzeitig) erfüllt worden sind, kann aus der generellen
Absicht des Gesetzgebers zur
Umsetzung
der Richtlinien
kei-ne planwidrige Regelungslücke mehr hergeleitet werden.

c) Der erst mit Schreiben vom 18. Februar 2013 erklärte Widerruf
erfolgte mithin nach Ablauf der Widerrufsfrist und war daher verspätet und wirkungslos.

3. Jedoch
hat sich das Berufungsgericht, da es von einem wirksa-men Verzicht des [X.] auf
eine Information vor Abgabe seiner [X.] ausgegangen ist, bislang nicht damit befasst, ob dem Kläger
aufgrund der verspäteten Mitteilung der in § 7 Abs. 1, 2 [X.] ge-32
33
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-

nannten Vertragsbestimmungen und Informationen ein gegebenenfalls auf Vertragsaufhebung gerichteter Schadensersatzanspruch
aus § 280 Abs. 1, §
241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB zustehen könnte. Der Klä-ger
hat
jedenfalls
die erst nach Abgabe seiner Vertragserklärung erfolgte
Mitteilung
der [X.]
auch
als schadensersatzbegründende Pflichtverlet-zung geltend gemacht.

a) Die Widerrufsregelungen der §§ 8, 9
[X.] entfalten
keine Sperrwirkung gegen einen solchen Schadensersatzanspruch, da sie eine andere Schutzrichtung haben
(vgl. [X.] in Looschelders/[X.], [X.] 3. Aufl. § 7 Rn. 56; HK-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 7 Rn. 27; PK-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 7 Rn.
69; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 29. Aufl. § 7 Rn. 40;
Schwintowski in [X.]/Matusche-[X.], [X.] 3. Aufl. § 18 Rn. 128; a.A.
MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 7 Rn. 119, 122; [X.], [X.], 163, 164).
Wäh-rend das Widerrufsrecht eine Bedenkzeit einräumen
soll, innerhalb derer der Versicherungsnehmer den [X.] von Gründen rück-gängig machen kann, beruht
der Schadensersatzanspruch auf einer schuldhaften Verletzung vorvertraglicher Pflichten.
Nach dem Konzept des Gesetzgebers soll dieser
Schadensersatzanspruch
ausdrücklich
als weitere mögliche Sanktion für die verspätete Übermittlung der [X.] neben dem hinausgeschobenen Beginn der [X.] in Betracht kommen
(BT-Drucks. 16/3945 S. 60).

b) § 7 Abs. 1 Satz 1
[X.] enthält diesem Willen des Gesetzgebers entsprechend auch nach seinem Wortlaut eine
Rechtspflicht des [X.], deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen kann
(vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 59 f.).
Diese Pflicht hat die [X.] nach den Feststellungen des Berufungsgerichts objektiv verletzt, da sie dem Kläger die Vertragsbestimmungen und wei-35
36
-
17
-

teren Informationen erst mit dem Versicherungsschein übersandt hat. Das
gemäß
§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutete Verschulden
des [X.]
hätte
die [X.] zu widerlegen.
Da das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch
unter dem Gesichtspunkt einer verspäteten In-formation
nicht in Erwägung gezogen hat, hatte sie bisher keinen Anlass, dazu vorzutragen.

c) Der auf Rückabwicklung des Vertrages aufgrund einer Verlet-zung von Informationspflichten gerichtete Schadensersatzanspruch setzt einen Vermögensschaden voraus (Senatsurteil vom
11. Juli 2012
-
IV ZR 164/11, [X.]Z 194, 39
Rn. 64
m.w.N.).
Dies gilt
auch für eine verspätete Information des Versicherungsnehmers entgegen den gesetzlichen Pflichten des Versicherers.
Hierfür genügt jeder wirtschaftliche Nachteil, der mit dem aufgrund der Pflichtverletzung eingegangenen [X.] ist (vgl.
Senat
[X.]O; Senatsbeschluss vom 20.
Mai 2015 -
IV ZR 127/14, [X.], 133 Rn. 31).
Ein solcher Nachteil lässt sich dem Vortrag des [X.] bisher nicht entnehmen, doch wird ihm insoweit noch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen.

d) Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer die [X.] und Informationen erst nach Abgabe seiner Vertragserklä-rung erhalten hat,
muss ursächlich für den
geltend gemachten
Schaden gewesen
sein.
Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Ersatz
eines Schadens, der durch die

unterstellte

Pflichtverletzung nicht verursacht worden ist, ist dem [X.]n Recht fremd ([X.], Urteil vom 16. Mai 2006 -
XI [X.], [X.]Z 168, 1 Rn. 38; vgl. auch
Urteil vom 19. September 2006 -
XI ZR 204/04, [X.]Z 169, 109
Rn. 43).
Grundsätzlich muss der
Versicherungsnehmer beweisen, dass er den [X.] nicht geschlossen hätte ([X.] in [X.]/[X.], [X.] 29. Aufl. § 7 Rn. 40).
Ob er sich dabei auf
die Vermu-37
38
-
18
-

tung aufklärungsgerechten Verhaltens
(vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 2012 -
IV ZR 164/11,
[X.]Z 194, 39 Rn. 66)
berufen
kann, hängt vom In-halt der verspätet mitgeteilten Vertragsbedingung oder Information ab, auf die der Versicherungsnehmer einen Schadensersatzanspruch stützen will
(vgl. dazu [X.] in Looschelders/[X.], [X.]
3. Aufl. § 7 Rn.
61; PK-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 7 Rn. 70).

III.
Das Berufungsgericht
wird
daher
nach Zurückverweisung der Sache
die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs zu prüfen
haben; hierzu wird es
den Parteien Gelegenheit zur ergänzenden Stel-lungnahme zu geben
haben.

[X.] Dr.
Karczewski [X.]

Dr. Brockmöller Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.12.2013 -
1 C 509/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 06.11.2014 -
1 S 1412/13 -

39

Meta

IV ZR 440/14

28.06.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2017, Az. IV ZR 440/14 (REWIS RS 2017, 8915)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8915

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 440/14

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XI ZR 290/11

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