Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2015, Az. AnwZ (Brfg) 43/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 14135

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 43/14

vom
12. März 2015
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

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Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. [X.] und die Rechtsanwältin Schäfer
am 12. März 2015
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des 1. Senats des [X.] [X.] vom 16. Mai 2014 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

e-setzt.

Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]). Der [X.] hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und die [X.] nicht zugelassen. Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung bleibt ohne Erfolg.
I.
Die durch den Kläger
Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO) liegen nicht vor.
1. Dem [X.] ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
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Der Kläger beanstandet eine Verletzung seines Grundrechts auf rechtli-ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil sein Antrag auf Terminsverlegung durch den [X.] abgelehnt und in seiner Abwesenheit verhandelt [X.] sei, obwohl er ein ärztliches Attest vorgelegt habe, in dem ihm Verhand-lungs-
und "Transportunfähigkeit" bescheinigt worden sei. Damit kann er nicht durchdringen.
a) Mit dem zwei Tage vor dem Verhandlungstermin übermittelten ärztli-chen Attest eines [X.] Allgemeinarztes hat der Kläger keine erheb-lichen Gründe für eine Terminsverlegung im Sinne des § 227 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Denn das Attest lässt weder die Art und Schwere der [X.] noch das Maß etwaiger [X.]eeinträchtigungen der Reise-
und Verhand-lungsfähigkeit erkennen. Wird ein Terminsänderungsantrag aber -
wie hier -
erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer plötzlichen [X.] begründet, muss der [X.]eteiligte die Gründe für die Verhinderung so angeben und untermauern, dass das Gericht die Frage der [X.] selbst zu beurteilen vermag ([X.], [X.]eschlüsse
vom 4. Juli 2009 -
AnwZ ([X.]) 14/08, Rn. 12; vom 8. Dezember 2011 -
AnwZ ([X.]) 15/11, Rn. 12; vom 16.
Juli 2012 -
AnwZ ([X.]) 34/12, Rn.
3, jeweils m.w.[X.]). Wegen der durch ei-nen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der [X.] Mandanten sind dabei an den Verhinderungsgrund und dessen Glaub-haftmachung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 4.
Juli 2009 -
AnwZ ([X.]) 14/08, Rn. 12). Der notwendigen Angaben hat es im Streitfall völlig ermangelt.
b) Der Kläger musste auch davon ausgehen, dass die mündliche [X.] am vorgesehenen Tag stattfinden würde. Ihm war bereits in der [X.] mitgeteilt worden, dass bei seinem Nichterscheinen ohne ihn verhandelt werden würde. Zudem hätte für ihn wegen des kurzfristigen Verle-4
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gungsantrags Anlass bestanden, von sich aus telefonischen Kontakt mit dem Gericht aufzunehmen und sich durch eine Rückfrage über die Entscheidung über seinen Antrag zu informieren (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 8. Dezember 2011 -
AnwZ ([X.]) 15/11, Rn. 13). Auch dies hat er nicht getan.
c) Unter diesen Vorzeichen kommt es nicht mehr darauf an, ob ein Ver-fahrensfehler bei unterstellter Verhandlungsunfähigkeit auch deswegen nicht vorgelegen hat, weil die Verhinderung den Kläger aufgrund der durch den [X.] angesprochenen früheren Vorfälle nicht unerwartet getroffen hat und er deswegen durch [X.]estellung eines Verfahrensbevollmächtigten für diesen Fall Vorsorge hätte treffen müssen (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 12. Mai 2014 -
AnwZ ([X.]) 13/14, Rn.
3 f.; vom 16.
Juli 2012 -
AnwZ ([X.]) 34/12, Rn.
4; vom 12.
Juli 2010 -
AnwZ ([X.]) 74/09, Rn.
13, jeweils
m.w.[X.]). Auch im [X.]lick auf die im angegriffenen Urteil hierzu angestellten Erwägungen kann der Senat jedenfalls sicher ausschließen, dass der [X.] dem [X.] stattgegeben hätte, wenn er die nicht hinreichende [X.] des geltend gemachten [X.] gewichtet hätte.
2. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
a) Der [X.], auf dessen Ausführungen der Senat [X.]ezug nimmt, hat mit Recht hinreichende Anzeichen für einen Vermögensverfall
des [X.]
(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]) im maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] angenommen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. Juni 2011
-
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn.
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ff. m.w.[X.]). Dem Zulassungsantrag ist nichts zu entnehmen, was die Darlegungen des angefochtenen Urteils er-schüttern könnte. So sind, worauf schon der [X.] hingewiesen hat, weiterhin keine [X.]elege über hinreichendes Aktivvermögen zu den Akten 7
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gelangt. [X.] steht demgegenüber, dass gegen den Kläger titulierte [X.] bestanden. Der Kläger hat es dabei wegen vergleichsweise geringfügiger Verbindlichkeiten jeweils zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und zum Erlass von Haftbefehlen kommen lassen (vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 7. Oktober 2013 -
AnwZ ([X.]) 30/13, Rn.
4 m.w.[X.]). Das gilt auch für die erst nach Erlass eines Haftbefehls durch den Kläger beglichene Forderung von 300

7 des [X.]). Obgleich dieser Umstand durchaus geeignet ist, Indizwirkung für das Vorliegen des Vermögensverfalls zu entfalten, hat ihn der [X.] insoweit gar nicht selbständig in Ansatz gebracht.
b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zum Ausdruck kommenden [X.] ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Ge-fährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme einer Interessengefährdung ist dabei regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Um-gang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern ge-rechtfertigt (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn.
8 m.w.[X.]). Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass eine solche Gefährdung durch den als Einzelanwalt tätigen Kläger aus-nahmsweise nicht gegeben war.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz 1 [X.] i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].
[X.] Remmert

[X.] Schäfer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 16.05.2014 -
AGH 5/13 (I/3) -
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Meta

AnwZ (Brfg) 43/14

12.03.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2015, Az. AnwZ (Brfg) 43/14 (REWIS RS 2015, 14135)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14135

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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