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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
[X.]
([X.]) 26/13
vom
9. Juli
2013
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den
Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter
Prof. Dr. König und
Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas
und Dr. [X.]raeuer
am
9. Juli 2013
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das am 15.
Februar 2013 verkündete Urteil des 1. Senats des [X.] Landes Nordrhein-Westfalen
wird abge-lehnt.
Der Kläger hat die
Kosten des
Zulassungsverfahrens
zu tragen.
Der Streitwert
für das
Zulassungsverfahren wird auf 50.000
t-gesetzt.
Gründe:
I.
Der
Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulas-sung wegen [X.] (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]RAO). Der [X.] hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung.
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II.
Der zulässige Antrag, mit dem der Kläger das [X.]estehen ernstlicher Zwei-fel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz
2 [X.]RAO, §
124 Abs.
2 Nr. 1 VwGO) sowie das Vorliegen eines entscheidungserheblichen Ver-fahrensfehlers (§
112e Satz
2 [X.]RAO, §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.
1. Der Einwand des [X.], der [X.]
habe bei seiner Feststellung, dass
er,
der Kläger,
in Vermögensverfall geraten sei, auf einen nach Erlass des [X.] ergangenen Haftbefehl abgestellt und [X.] zu Unrecht den Vermögensverfall mit einem Umstand begründet, der bei der Entscheidungsfindung keine [X.]erücksichtigung
habe finden dürfen, geht fehl.
Maßgeblicher
Zeitpunkt für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs nach dem ab 1.
September 2009 geltenden Verfahrensrecht ist der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens (ständige Senatsrechtspre-chung, vgl. nur [X.]eschlüsse vom 29.
Juni 2011
[X.] ([X.])
11/10, [X.], 187 Rn.
9
ff.;
vom 24.
Oktober 2012
[X.] ([X.])
47/12, juris Rn.
6 und vom 4.
Februar 2013
[X.] ([X.]) 31/12, juris Rn.
7). Zu diesem Zeitpunkt
hier: Widerrufsbescheid der [X.]eklagten vom 27.
Juni
2012
lagen die Voraussetzun-gen für einen Widerruf vor. Der Senat schließt sich der diesbezüglichen [X.]ewer-tung im angefochtenen Urteil (S. 5-7 zu [X.]) an, die entgegen der Auffassung des [X.] auch auf dem richtigen [X.]eurteilungszeitpunkt beruht.
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Der [X.] hat bei der Feststellung des [X.] unter anderem auf die Forderungen des Rechtsanwaltsversorgungswerks
in
N.
abgestellt. Er hat ausgeführt, dass es noch wenige Tage vor Erlass des [X.] insoweit zu erneuten Zwangsvollstreckungs-maßnahmen gekommen ist. Der nachfolgende Satz ("Nach dem
[X.]eurteilungs-zeitpunkt haben diese Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dann auch zu einem weiteren Haftbefehl gegen den Kläger geführt, was den deutlichen [X.]eleg dafür erbringt, dass sich die Vermögenssituation des [X.] auch über den maßgeb-lichen [X.]eurteilungszeitpunkt hinaus weiter verschlechtert hat.") besagt nichts dafür, dass der [X.] den von ihm nicht nur im vorbenannten Satz, sondern auch an anderen Stellen mehrfach angesprochenen maßgebli-chen [X.]eurteilungszeitpunkt verkannt hätte. Im Übrigen geht der insoweit im Ur-teil angesprochene Haftbefehl vom 4.
Oktober 2012 auf einen Vollstreckungs-auftrag des Versorgungswerks vom 6.
Oktober 2011 zurück und ist es, wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, bereits am 19. Juni 2012 zu [X.] Vollstreckungsmaßnahmen gekommen.
Es ist also nicht zu beanstanden, wenn der [X.] die in die Vollstreckung gegangene Forderung des Versorgungswerks bei der Feststellung des [X.] mit berücksich-tigt hat.
2. Fehl geht auch die Rüge des [X.], das Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel, da er sich vor dem Termin am 18. Januar 2013 krank [X.] habe.
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Der [X.] hatte
ursprünglich Termin zur mündlichen Ver-handlung auf den 26.
Oktober 2012 anberaumt. Dieser Termin ist vertagt [X.], nachdem der Kläger am 26.
Oktober 2012 per [X.] ein ärztliches Attest vorgelegt hat, wonach er voraussichtlich bis zum 28.
Oktober 2012 aufgrund einer akuten (im Attest nicht näher erläuterten) Erkrankung arbeits-
und ver-handlungsunfähig sei. Neuer
Termin wurde dann auf den 14.
Dezember 2012 anberaumt. An diesem Tag
hat der Kläger erneut per [X.] ein Attest vom glei-chen Tag eingereicht, in dem ihm von derselben Arztpraxis eine akute (im
Attest wiederum nicht erläuterte) Erkrankung bescheinigt
worden ist, in deren Folge er voraussichtlich bis 17. Dezember 2012 arbeits-
und verhandlungsun-fähig sei.
Der [X.] hat daraufhin die Verhandlung vertagt und neuen Termin auf den 18.
Januar 2013 anberaumt. Gleichzeitig hat er dem Klä-ger aufgegeben, für den Fall erneuter Verhinderung aufgrund Erkrankung ein amtsärztliches Attest mit Diagnose vorzulegen. Am 18.
Januar 2013 ist der Klä-ger erneut nicht erschienen. Er hat lediglich der Geschäftsstelle telefonisch [X.], er sei erkrankt
und könne deshalb nicht erscheinen, ein amtsärztliches Attest werde er nachreichen. Daraufhin hat der [X.] die mündli-che Verhandlung durchgeführt und dem Kläger aufgegeben, bis zum 25.
Januar 2013 ein amtsärztliches Attest mit Diagnose vorzulegen, durch das seine Er-krankung und Verhinderung, den Termin wahrzunehmen, nachgewiesen werde. Gleichzeitig hat der [X.] Termin zur Verkündung einer Entschei-dung auf den 15.
Februar 2013 anberaumt. Der Kläger ist der Auflage nicht nachgekommen und hat keinerlei [X.]eleg dafür vorgelegt, dass er an der [X.] des Termins verhindert gewesen ist.
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Vor diesem Hintergrund geht die Rüge eines Verfahrensfehlers fehl. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des [X.] (Urteil vom 3.
No-vember 2005
[X.], [X.], 448) ist nicht einschlägig; sie betrifft [X.] die Frage einer schuldhaften Säumnis eines Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit dem Erlass eines zweiten Versäumnisurteils. Maßgeblich ist vielmehr, dass nach der ständigen Senatsrechtsprechung im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der recht-suchenden Mandanten strenge Anforderungen an den [X.] und seine
Glaubhaftmachung zu stellen sind (vgl. nur [X.]eschlüsse vom 8.
Dezember 2011
[X.] ([X.]) 15/11, juris Rn.
12;
vom 18.
Mai 2012
[X.] ([X.]) 19/12, juris Rn.
3 und vom 7.
Mai 2013
[X.] ([X.]) 8/13, juris Rn.
3). In einem Fall, in dem ein Kläger
zum wiederholten Mal eine krankheitsbedingte Verhinderung geltend machen will, kommt eine weitere Verlegung des Termins
nur nach [X.] eines amtsärztlichen Attests in [X.]etracht (vgl. nur Senat, [X.]eschlüsse vom 24.
September 2008
[X.] ([X.]) 32/06, juris Rn.
5 und vom 4.
Juli 2009
[X.] ([X.]) 14/08, juris Rn.
12;
siehe auch [X.]FH, [X.]eschluss vom 21.
April
2008
XI [X.] 206 und 207/07, juris Rn.
4 m.w.N.). Insoweit ist es verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der [X.] dem Kläger im Vorfeld des dritten Termins aufgegeben hat, im Falle einer erneuten Verhinderung diese durch ein amtsärztliches Attest zu belegen. Dies ist nicht geschehen. Die bloße mündli-che Erklärung des [X.] gegenüber der Geschäftsstelle, er sei krank, die entgegen der eigenen Ankündigung des [X.] auch in der Folgezeit durch kein ([X.] Attest bestätigt worden ist, genügte zur [X.] ersichtlich nicht.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.]RAO i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.]RAO.
Tolksdorf
König
Seiters
Quaas
[X.]raeuer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 15.02.2013 -
1 [X.] 26/12 -
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Meta
09.07.2013
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2013, Az. AnwZ (Brfg) 26/13 (REWIS RS 2013, 4299)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4299
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