Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2012, Az. AnwZ (Brfg) 34/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 4656

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 34/12

vom

16. Juli 2012

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat durch den
Vorsitzenden
Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann
sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer

am
16. Juli 2012
beschlossen:

Der
Antrag des Klägers
auf Zulassung der
[X.]erufung gegen das Urteil des
1. Senats des
[X.]s des Landes Nord-rhein-Westfalen
vom 17. Februar 2012
wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit
dem
6. September 1989
im [X.]ezirk der [X.]eklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Er ist als Einzelanwalt tätig.
Mit [X.]escheid vom 21.
Juni 2011
hat die [X.]eklagte die Zulassung
des Klägers
wegen Vermögens-verfalls widerrufen.
Zu diesem [X.]punkt war der Kläger mit vier Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis bei dem Amtsgericht K.

eingetragen.
Die
Klage gegen diesen [X.]escheid ist
erfolglos geblieben. Nunmehr
beantragt der Kläger die Zu-lassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.]s.
1
-

3

-

II.

Der
Antrag ist nach
§
112e
Satz
2
[X.]RAO, §
124a Abs.
4 VwGO statthaft
und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Dem [X.] ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§
112e Satz
2 [X.]RAO, §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO). Der Kläger beanstandet
eine Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG), weil
der [X.]
seinen Antrag auf Termins-verlegung abgelehnt und
in seiner Abwesenheit verhandelt hat, obwohl er, der Kläger, ein ärztliches Attest vorgelegt habe, welches ihm Reise-
und Verhand-lungsunfähigkeit bescheinigt habe. Der [X.] hat das Attest
je-doch
mit Recht nicht genügen lassen.
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sind im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indi-zierte Gefährdung der Interessen der [X.] Mandanten strenge An-forderungen an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 4.
Juli 2009 -
AnwZ ([X.]) 14/08, Rn.
12; vom
8.
Dezember 2011 -
AnwZ ([X.]) 15/11, Rn.
12), die im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren. Der Termin zur mündlichen Verhandlung war bereits zwei-mal vertagt worden, nachdem der Kläger jeweils am Tag vor dem anberaumten Termin unter Vorlage eines ärztlichen Attests die Verlegung des Termins [X.] hatte. Mit [X.]eschluss vom 20.
Januar 2012 war dem Kläger daraufhin auf-gegeben worden, seine weitere oder erneute Erkrankung durch ein amtsärztli-ches Attest nachzuweisen. Das hat der Kläger nicht getan, obwohl bis zum
neu anberaumten Termin am
17.
Februar 2012 ausreichend [X.] zur Verfügung ge-standen hätte.

2
3
-

4

-

Selbst wenn der Kläger im Übrigen verhandlungsunfähig gewesen wäre, hätte der Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.
Februar 2012 durchge-führt werden müssen. Die Verhinderung hätte den Kläger nicht unerwartet ge-troffen. Die Atteste vom 19.
Januar 2012 und vom 15.
Februar 2012 bescheini-gen dem Kläger dieselbe Erkrankung, nämlich "depressives Syndrom/Angst-störung, [X.]urn-out Syndrom, psychovegetativer Erschöpfungszustand, psycho-somatischer Symptomkomplex". Es hätte daher
dem Kläger oblegen, entweder einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen oder selbst schriftsätzlich zum [X.] des Vermögensverfalls vorzutragen.
Auskunft über seine wirt-schaftlichen Verhältnisse hat der Kläger jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem [X.] noch in seinem Zulassungsan-trag erteilt.

2. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des [X.] (§
112e Satz
2 [X.]RAO, §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) bestehen nicht. Der Klä-ger
befand sich im maßgeblichen [X.]punkt des [X.] (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, NJW 2011, 3234 Rn.
9
ff., zur
Veröffentlichung bestimmt in [X.]Z 190, 187; vom 28.
Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 20/11, [X.], 106 Rn.
7) in Vermögensverfall

14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]RAO).
Der Kläger verweist darauf, dass er überwiegend beratend tätig sei und keine Forderungseinzüge übernehme. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen.
Wie schon dem Wortlaut des §
14 Abs.
2 Nr.
7 Halbsatz 1 [X.]RAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der [X.] aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. [X.] Annahme ist regelmäßig
im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt 4
5
-

5

-

([X.], [X.]eschluss vom 25.
Juni 2007 -
AnwZ ([X.]) 101/05, [X.] 2007, 618 Rn.
8 m.w.N.). Sie
gilt auch im vorliegenden Fall.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.]RAO, §
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung des [X.] auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.]RAO.

Kayser
Roggenbuck
Lohmann

[X.]
[X.]raeuer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 17.02.2012 -
1 [X.] 43/11 -

6

Meta

AnwZ (Brfg) 34/12

16.07.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2012, Az. AnwZ (Brfg) 34/12 (REWIS RS 2012, 4656)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4656

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