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Umfang der Begründung für eine plötzliche, zur Verhandlungsunfähigkeit führenden Erkrankung
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des [X.] vom 17. Januar 2011 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Der [X.] hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung hat keinen Erfolg.
I.
Die durch den Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ([X.] 110, 77, 83; [X.], [X.]eschlüsse vom 23. März 2011 - [X.] ([X.]) 9/10, juris Rn. 3; und vom 29. Juni 2011 - [X.] ([X.]) 11/10, juris Rn. 3 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126; vom 26. November 2002 - [X.] ([X.]) 18/01, [X.], 577).
b) Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des [X.] am 30. Juni 2010 vor.
aa) Die [X.]eklagte hat die Annahme des [X.] in ihrem Widerrufsbescheid auf Forderungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in einem Umfang von insgesamt weit über 400.000 € gestützt. Damit liegen - bei der gebotenen Gesamtwürdigung - ausreichende [X.]eweisanzeichen dafür vor, dass sich der Kläger bei Erlass des [X.] in Vermögensverfall befand. Auch wenn er nach den Feststellungen des [X.]s einige Forderungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung - mit teilweise erheblichen Verzögerungen - hat ausgleichen können, ist davon auszugehen, dass er zu diesem Zeitpunkt in ungeordneten Vermögensverhältnissen gelebt hat und nicht in der Lage gewesen ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
bb) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier ungeachtet des [X.] nicht der Fall war, lagen bei Erlass des [X.] nicht vor. Durch die [X.]eklagte mitgeteilte Strafverfahren gegen den Kläger deuten im Gegenteil darauf hin, dass eine Gefährdung von Rechtsuchenden mittlerweile bereits eingetreten ist.
c) Im Zulassungsverfahren trägt der Kläger vor, mit Wirkung zum 1. September 2011 eine Anstellung in der Kanzlei M. & R. Rechtsanwalts GmbH gefunden zu haben. Im Anstellungsvertrag sei eine Reihe von Vorkehrungen getroffen, nach denen eine Gefährdung Rechtsuchender ausgeschlossen sei.
Dieser Vortrag ist schon deswegen unbeachtlich, weil unter der Geltung des neuen Verfahrensrechts für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen ist, die Würdigung danach eingetretener Entwicklungen mithin einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. Juni 2011 - [X.] ([X.]) 11/10, NJW 2011, 3234, 3235 ff.). Zudem hat der [X.] schon bisher das bloße Vorhandensein eines den Anforderungen der [X.]srechtsprechung im Grundsatz genügenden Anstellungsvertrags nicht für ausreichend gehalten, um einer Gefährdung der Rechtsuchenden vorzubeugen; vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass das betreffende Vertragsverhältnis über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei geführt ("gelebt") worden ist ([X.], [X.]eschluss vom 8. Februar 2010 - [X.] ([X.]) 67/08, [X.]RAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 12). Das ist hier nicht der Fall.
2. Die [X.]erufung ist auch nicht nach § 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
Der Kläger rügt insoweit, dass in seiner Abwesenheit verhandelt worden sei, obwohl er durch ein kurz vor dem Termin am 17. Januar 2011 übersandtes Attest nachgewiesen habe, arbeitsunfähig erkrankt zu sein, wobei für den [X.] eine ärztliche Untersuchung vorgesehen gewesen sei. Damit kann er nicht durchdringen.
Zutreffend hat der [X.] ausgeführt, dass mit der übermittelten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung nicht im Sinne des § 227 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht worden sind, weil diese weder die Art und Schwere der Erkrankung noch das Maß etwaiger [X.]eeinträchtigungen der Reise- und Verhandlungsfähigkeit des [X.] haben erkennen lassen. Wird ein Terminsänderungsantrag erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, ist der [X.]eteiligte verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag ([X.]FH, [X.]eschluss vom 5. Juli 2004 - VII [X.] 7/04, juris Rn. 12). Im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der [X.] Mandanten sind dabei an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 4. Juli 2009 [X.] ([X.]) 14/08, juris Rn. 12). Der notwendigen Angaben hat es im Streitfall ermangelt.
Der Kläger musste auch davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung am vorgesehenen Tag stattfinden würde. Ihm war bereits in der [X.] mitgeteilt worden, dass bei seinem Nichterscheinen ohne ihn verhandelt werden würde, es sei denn, er weise durch ein aussagekräftiges amtsärztliches Attest eine der Verhandlungsfähigkeit entgegenstehende Erkrankung nach. Zudem hätte für ihn wegen des kurzfristigen Verlegungsantrags Anlass bestanden, von sich aus telefonischen Kontakt mit dem Gericht aufzunehmen und sich durch eine Rückfrage über die Entscheidung über seinen Antrag zu informieren ([X.]FH aaO). Auch dies hat er nicht getan. Im Gegenteil sind Versuche des Vorsitzenden ohne Erfolg geblieben, ihn telefonisch und per E-Mail zu erreichen.
3. [X.] beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].
Tolksdorf [X.]
Wüllrich Stüer
Meta
08.12.2011
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend Anwaltsgerichtshof Celle, 17. Januar 2011, Az: AGH 16/10 (II 14), Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2011, Az. AnwZ (Brfg) 15/11 (REWIS RS 2011, 673)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 673
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
AnwZ (Brfg) 15/11 (Bundesgerichtshof)
AnwZ (Brfg) 19/12 (Bundesgerichtshof)
AnwZ (Brfg) 46/14 (Bundesgerichtshof)
Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Ausschluss der Gefährdung Rechtssuchender durch Einrichtung eines Fremdgeldanderkontos
AnwZ (Brfg) 8/13 (Bundesgerichtshof)
AnwZ (Brfg) 43/14 (Bundesgerichtshof)
Terminsverlegungsantrag im anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung: Anforderungen an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung
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