Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2015, Az. AnwZ (Brfg) 43/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 14143

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Gegenstand

Terminsverlegungsantrag im anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung: Anforderungen an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des [X.] [X.] vom 16. Mai 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Der [X.] hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und die [X.]erufung nicht zugelassen. Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung bleibt ohne Erfolg.

I.

2

Die durch den Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO) liegen nicht vor.

3

1. Dem [X.] ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

4

Der Kläger beanstandet eine Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil sein Antrag auf Terminsverlegung durch den [X.] abgelehnt und in seiner Abwesenheit verhandelt worden sei, obwohl er ein ärztliches Attest vorgelegt habe, in dem ihm Verhandlungs- und "Transportunfähigkeit" bescheinigt worden sei. Damit kann er nicht durchdringen.

5

a) Mit dem zwei Tage vor dem Verhandlungstermin übermittelten ärztlichen Attest eines [X.] Allgemeinarztes hat der Kläger keine erheblichen Gründe für eine Terminsverlegung im Sinne des § 227 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Denn das Attest lässt weder die Art und Schwere der Erkrankung noch das Maß etwaiger [X.]eeinträchtigungen der Reise- und Verhandlungsfähigkeit erkennen. Wird ein Terminsänderungsantrag aber - wie hier - erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, muss der [X.]eteiligte die Gründe für die Verhinderung so angeben und untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag ([X.], [X.]eschlüsse vom 4. Juli 2009 - [X.] ([X.]) 14/08, Rn. 12; vom 8. Dezember 2011 - [X.] ([X.]rfg) 15/11, Rn. 12; vom 16. Juli 2012 - [X.] ([X.]rfg) 34/12, Rn. 3, jeweils m.w.[X.]). Wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der [X.] Mandanten sind dabei an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 4. Juli 2009 - [X.] ([X.]) 14/08, Rn. 12). Der notwendigen Angaben hat es im Streitfall völlig ermangelt.

6

b) Der Kläger musste auch davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung am vorgesehenen Tag stattfinden würde. Ihm war bereits in der [X.] mitgeteilt worden, dass bei seinem Nichterscheinen ohne ihn verhandelt werden würde. Zudem hätte für ihn wegen des kurzfristigen Verlegungsantrags Anlass bestanden, von sich aus telefonischen Kontakt mit dem Gericht aufzunehmen und sich durch eine Rückfrage über die Entscheidung über seinen Antrag zu informieren (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 8. Dezember 2011 - [X.] ([X.]rfg) 15/11, Rn. 13). Auch dies hat er nicht getan.

7

c) Unter diesen Vorzeichen kommt es nicht mehr darauf an, ob ein Verfahrensfehler bei unterstellter Verhandlungsunfähigkeit auch deswegen nicht vorgelegen hat, weil die Verhinderung den Kläger aufgrund der durch den [X.] angesprochenen früheren Vorfälle nicht unerwartet getroffen hat und er deswegen durch [X.]estellung eines Verfahrensbevollmächtigten für diesen Fall Vorsorge hätte treffen müssen (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 12. Mai 2014 - [X.] ([X.]rfg) 13/14, Rn. 3 f.; vom 16. Juli 2012 - [X.] ([X.]rfg) 34/12, Rn. 4; vom 12. Juli 2010 - [X.] ([X.]) 74/09, Rn. 13, jeweils m.w.[X.]). Auch im [X.]lick auf die im angegriffenen Urteil hierzu angestellten Erwägungen kann der Senat jedenfalls sicher ausschließen, dass der [X.] dem [X.] stattgegeben hätte, wenn er die nicht hinreichende Glaubhaftmachung des geltend gemachten Verhinderungsgrundes gewichtet hätte.

8

2. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

9

a) Der [X.], auf dessen Ausführungen der Senat [X.]ezug nimmt, hat mit Recht hinreichende Anzeichen für einen Vermögensverfall des [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]) im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids angenommen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. Juni 2011 - [X.] ([X.]rfg) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 9 ff. m.w.[X.]). Dem Zulassungsantrag ist nichts zu entnehmen, was die Darlegungen des angefochtenen Urteils erschüttern könnte. So sind, worauf schon der [X.] hingewiesen hat, weiterhin keine [X.]elege über hinreichendes Aktivvermögen zu den Akten gelangt. [X.] steht demgegenüber, dass gegen den Kläger titulierte Forderungen bestanden. Der Kläger hat es dabei wegen vergleichsweise geringfügiger Verbindlichkeiten jeweils zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und zum Erlass von Haftbefehlen kommen lassen (vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 7. Oktober 2013 - [X.] ([X.]rfg) 30/13, Rn. 4 m.w.[X.]). Das gilt auch für die erst nach Erlass eines Haftbefehls durch den Kläger beglichene Forderung von 300 € (Ziffer 7 des [X.]). Obgleich dieser Umstand durchaus geeignet ist, Indizwirkung für das Vorliegen des Vermögensverfalls zu entfalten, hat ihn der [X.] insoweit gar nicht selbständig in Ansatz gebracht.

b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zum Ausdruck kommenden Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme einer Interessengefährdung ist dabei regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Umgang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. Juni 2011 - [X.] ([X.]rfg) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 8 m.w.[X.]). Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass eine solche Gefährdung durch den als Einzelanwalt tätigen Kläger ausnahmsweise nicht gegeben war.

3. [X.] beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Kayser                       König                         Remmert

                Quaas                       [X.]

Meta

AnwZ (Brfg) 43/14

12.03.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Rostock, 16. Mai 2014, Az: AGH 5/13 (I/3)

§ 227 Abs 2 ZPO, § 14 Abs 2 Nr 7 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2015, Az. AnwZ (Brfg) 43/14 (REWIS RS 2015, 14143)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14143

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