Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.09.2011, Az. 27 W (pat) 131/10

27. Senat | REWIS RS 2011, 3613

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Deutschlands schönste Seiten" – beschreibender Begriffsinhalt für Verlagserzeugnisse und Dienstleistungen der Klasse 41 - Übung der Kennzeichnungsgestaltung bei Verlagsprodukten für Publikationen, Druckerzeugnisse und damit verbundene Dienstleistungen begründet keine Unterscheidungskraft - Unterscheidungskraft muss markenrechtlichen Voraussetzungen entsprechen – Unterscheidungskraft darf nicht den geringeren Anforderungen an Werktitel folgen


Leitsatz

Deutschlands schönste Seiten

1. Der beschreibende Begriffsinhalt von "Deutschlands schönste Seiten" betrifft nicht nur Verlagserzeugnisse der Klasse 16, sondern auch die Dienstleistungen "Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften, Büchern und Zeitungen" der Dienstleistungsklasse 41.

2. Entgegen der Annahme der Anmelderin begründet auch keine Übung der Kennzeichnungsgestaltung bei Verlagsprodukten für Publikationen, Druckerzeugnisse und damit verbundene Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Unterscheidungskraft muss den markenrechtlichen Voraussetzungen entsprechen und darf nicht den geringeren Anforderungen an Werktitel folgen.

Tenor

hat der 27. Senat ([X.]) auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2011 durch [X.] [X.], [X.] und die Richterin am Landgericht Werner

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Meta

27 W (pat) 131/10

01.09.2011

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.09.2011, Az. 27 W (pat) 131/10 (REWIS RS 2011, 3613)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3613


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 68/11

Bundesgerichtshof, I ZB 68/11, 13.09.2012.


Az. 27 W (pat) 131/10

Bundespatentgericht, 27 W (pat) 131/10, 01.09.2011.


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