Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2012, Az. I ZB 68/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3223

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]
vom

13. September 2012

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung Nr. 30 2008 065 618.2
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] schönste Seiten
[X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1
Ist eine Wortfolge (hier: [X.] schönste Seiten) für die Ware "[X.]" inhaltsbeschreibend und nicht unterscheidungskräftig, wird dies im Regelfall auch für die Dienstleistungen gelten, die sich auf die Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften beziehen. Eine Ausnahme kommt aller-dings für die fraglichen Dienstleistungen in Betracht, wenn die Wortfolge sich nur zur Beschreibung eines eng begrenzten Themas eignet.
[X.], Beschluss vom 13. September 2012 -
I [X.] -
[X.]

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 13.
September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr.
Büscher, Prof. Dr. Schaffert und [X.]

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den an [X.] am 1.
September 2011 zugestellten Beschluss des 27.
Senats ([X.]) des [X.] wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000

festgesetzt.

Gründe:

I.
Die Anmelderin hat
beim Deutschen Patent-
und Markenamt die Ein-tragung der Wortmarke

[X.] schönste Seiten

für folgende Waren und Dienstleistungen beantragt:

Klasse 16:
Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Druckschriften, gedruckte Publika-tionen, [X.], [X.] ([X.]), [X.], [X.], Lehr-
und Unterrichtsmittel (ausgenommen Appara-te);

Klasse 41:
Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften, Büchern und Zeitungen.
1
-
3
-

Die Markenstelle des Deutschen Patent-
und Markenamts hat die [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben ([X.], [X.], 532).

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihren Eintragungsantrag weiter.

II. Das [X.] hat die Beschwerde der Anmelderin für un-begründet erachtet, weil die angemeldete Wortfolge wegen Fehlens der [X.] nach §
8 Abs.
2 Nr.
1 [X.] von der Eintragung als Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausgeschlossen sei. Es hat hierzu ausgeführt:

Die angemeldete Wortfolge "[X.] schönste Seiten" habe nur ei-nen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren und Dienstleistun-gen beschreibenden Begriffsinhalt. Das Zeichen sei [X.] und gramma-tikalisch korrekt gebildet und aus allgemein gebräuchlichen Wörtern zusam-mengesetzt, die auch als [X.] nicht schutzfähig seien. In allen [X.] stehe der sachbezogene Zusammenhang der Wortfolge im [X.], so dass sie nicht als Herkunftshinweis verstanden werde. Dies gelte auch für die beanspruchten Dienstleistungen, weil diese eng mit den hervorge-brachten [X.]n verbunden seien. Soweit die Anmelderin auf vermeintlich vergleichbare Wortfolgen hingewiesen habe, die eingetragen [X.] seien, könne sie aus deren Registrierung keinen Eintragungsanspruch her-leiten.

2
3
4
5
6
-
4
-
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Bundespa-tentgericht hat rechtsfehlerfrei das Eintragungshindernis
des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§
8 Abs.
2 Nr.
1 [X.]) bejaht.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von §
8 Abs.
2 Nr.
1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei-dungsmittel aufgefasst zu werden,
das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kenn-zeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Januar 2010
[X.]/08, [X.]. 2010, [X.] =
[X.], 228 Rn.
33
[X.] [Vorsprung durch Technik]; Urteil vom 12.
Juli 2012
311/11, [X.]. 2012, 914 Rn.
23
Smart/[X.] [[X.] DAS [X.]]; [X.], Beschluss vom 21.
De-zember 2011
I
ZB 56/09, [X.], 270 Rn.
8 =
[X.], 337
Link economy). Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Un-terscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], [X.] vom 24.
Juni 2010
I
ZB 115/08, [X.], 1100 Rn.
10 =
[X.], 1504
[X.]!; Beschluss vom 4.
April 2012
I
ZB
22/11, [X.], 1143 Rn.
7 = [X.], 1396
[X.]). Die Unterscheidungskraft ist im [X.] auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke [X.], gesondert zu beurteilen. Abzustellen ist auf die Anschauung des ange-sprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines nor-mal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-verbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ([X.], Urteil vom 8.
Mai 2008
304/06, [X.]. 2008, [X.] =
[X.], 608 Rn.
67 7
8
-
5
-

EUROHYPO; [X.], Beschluss vom 8.
März 2012
I
ZB
13/11, [X.], 1044 Rn.
9 = [X.], 1398
Neuschwanstein).

Dieser großzügige Beurteilungsmaßstab gilt auch für Wortfolgen, an de-ren Unterscheidungskraft grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind ([X.], Urteil vom 21.
Oktober 2004

[X.]/02, [X.]. 2004, [X.] =
GRUR 2004, 1027 Rn.
32 und 44
[X.] [DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT]; [X.], [X.], 228 Rn.
36
[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], Beschluss vom 17.
Mai 2001

I
ZB 60/98, [X.], 1043, 1044
f. =
[X.], 1202
Gute Zeiten

Schlechte Zeiten; [X.], [X.], 270 Rn.
11
Link economy). Von [X.] Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei [X.] Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des [X.] in der Regel längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu [X.], können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge kann einen Anhaltspunkt für eine hinreichende Unterschei-dungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur [X.] abgesprochen werden (vgl. [X.], [X.]. 2012, 914 Rn.
25 bis 30

Smart/[X.] [[X.] DAS [X.]];
[X.], Beschluss vom 22.
Januar 2009
I
ZB
34/08, [X.], 949 Rn.
12 =
[X.], 963

My World).

2. Das [X.] hat angenommen, die Wortfolge sei nicht geeignet, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt sei, 9
10
-
6
-
als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Das [X.] sei aus allgemein gebräuchlichen [X.] Wörtern zusammengesetzt. Das Wort "Seiten" könne neben dem wörtlichen Verständnis auch die Bedeu-tung von "Erscheinungsformen/Aspekten" haben und stehe zusammen mit dem Superlativ "schönste" für das besonders Schöne in [X.]. Damit könnten Landschaften, Kultur, Menschen, Tradition und vieles andere mehr gemeint sein. Der Verbraucher sei an Wortbildungen mit den angeführten Bestandteilen im Zusammenhang mit verschiedenen Themen und Lebensbereichen gewöhnt und erkenne darin auf den ersten Blick nur eine allgemein verständliche Aussa-ge, die lediglich in gebräuchlicher und werbeüblich anpreisender Art und Weise auf die schönsten Seiten [X.] hinweise. In allen verschiedenen [X.] stehe der sachbezogene Zusammenhang der Wortfolge im [X.].

3. Diese Beurteilung des [X.]s hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegan-gen, dass der angemeldeten Wortfolge auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabs jegliche Unterscheidungskraft fehlt, wenn sie sich für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einer beschreibenden Sach-angabe erschöpft (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Dezember 2008
I
ZB
48/08, [X.], 778 Rn.
14 = [X.], 813
Willkommen im Leben) oder nur als Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art aufgefasst wird (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
November 2000
I
ZB 34/98, [X.], 735, 736 =
[X.], 692
Test it.). Die Wortfolge "[X.] schönste Seiten" weist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach den rechtsfehlerfrei getroffe-nen Feststellungen des [X.]s eine allgemeine Sachaussage auf.

11
-
7
-
a) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das [X.] ha-be trotz der Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit der Wortfolge deren Unterscheidungskraft verneint und damit zu strenge Maßstäbe angelegt. Die angemeldete Marke sei durch die doppelte Bedeutung des Wortes "Seiten" in dem zusammengesetzten Zeichen ein witziges Wortspiel. Zu berücksichtigen sei auch das unterschiedliche Verständnis von "schön" als subjektiv objektiver Sinneseindruck und im übertragenen Sinne als "gut", "sehenswert" und "inter-essant".

aa) Der Annahme des [X.]s, das Zeichen "[X.] schönste Seiten" verfüge im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren nicht über Unterscheidungskraft im Sinne von §
8 Abs.
2 Nr.
1 [X.], steht nicht der Umstand entgegen, dass die Wortfolge keinen klar umrissenen Inhalt hat. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Wortfolge eine ohne weiteres verständliche Redewendung ist, die nur den In-halt der beanspruchten Waren beschreibt. Eine auch nur geringe Unterschei-dungskraft erlangt die Wortfolge nicht aufgrund unterschiedlicher Interpretati-onsmöglichkeiten, weil sämtliche Bedeutungen sich auf ohne weiteres ver-ständliche Sachaussagen beschränken.

In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass die Bezeichnung "[X.] schönste Seiten" den Inhalt der fraglichen Waren nicht genau bezeichnet. Dass die Wortfolge vage und unbestimmt ge-halten ist und sich deshalb zur Bezeichnung unterschiedlicher Themen eignet, macht sie nicht zu einem Unterscheidungsmittel, das die fraglichen Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet. Das angespro-chene Publikum wird die Bezeichnung in dem in Rede stehenden Warensektor nur als Inhaltsangabe und deshalb nicht als Produktkennzeichen auffassen.

12
13
14
-
8
-
Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat das [X.] seiner Prüfung auch keinen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt. Es hat vielmehr auf das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerk-samen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abgestellt, auf den es für das Verkehrsverständnis auf dem in Rede stehenden Warensektor ankommt. Dessen Verständnis konnte das [X.], [X.] zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener Sachkunde feststellen. Gegenteiliges zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf.

bb) Der Rechtsbeschwerde
bleibt mit der Rüge, das angemeldete Wort-zeichen verfüge für die Dienstleistungen "Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften, Büchern und Zeitungen" über Unterscheidungskraft, ebenfalls der Erfolg versagt.

(1) Allerdings wird nicht jedes Zeichen, das für Druckwerke vom Verkehr als beschreibend aufgefasst wird, im gleichen Sinn auch für [X.] verstanden. Der Verkehr wird nicht generell davon ausgehen, die Dienstleistungen der Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften, Bü-chern und Zeitungen seien auf Druckerzeugnisse mit einem entsprechenden Themenkreis beschränkt (vgl. [X.], [X.], 1043, 1045
Gute Zeiten

Schlechte Zeiten). Ein Druckerzeugnisse beschreibendes Zeichen kann daher für [X.] über die erforderliche Unterscheidungskraft verfü-gen. Dies kommt etwa in Betracht, wenn das Zeichen sich nur zur [X.] eines bestimmten Themas oder eines einzelnen Druckwerks eignet (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
Januar 2010
33
W
(pat)
100/07, juris Rn.
20
und 21 für die Bezeichnung "AIR FORCE ONE"). Eine Differenzierung der [X.] eines Zeichens danach, ob es sich auf die Ware "Druckschrif-ten" oder die Dienstleistungen "Veröffentlichung und Herausgabe von [X.]" bezieht, ist jedoch eher die Ausnahme. Im Regelfall wird sich der für 15
16
17
-
9
-
Druckschriften beschreibende Begriffsinhalt gleichermaßen auf die Dienstleis-tung
beziehen, die zur Entstehung der Druckschrift führt (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Dezember 2002
I
ZB 19/00, [X.], 342, 343 =
[X.], 519

[X.]). Dies gilt vor allem dann, wenn das in Rede stehende Zeichen [X.] ist, einen weiten Themenbereich abzudecken und den Inhalt einer Viel-zahl unterschiedlicher Druckschriften zu umschreiben (vgl. [X.], [X.], 949 Rn.
20
My World; vgl. auch [X.], Beschluss vom 13.
Juni 2002

I
ZB
1/00, [X.], 1070, 1072 =
[X.], 1281
Bar jeder Vernunft; [X.], [X.], 778 Rn.
16
Willkommen im Leben).

(2) Von diesen Maßstäben ist auch das [X.] ausgegan-gen und
hat zu Recht angenommen, dass die Wortfolge "[X.] [X.] Seiten" auch für die in Rede stehenden Dienstleistungen über keine [X.] verfügt. Der Verkehr wird nach den Feststellungen des [X.] die Wortfolge, die einen weiten Themenbereich abdeckt, we-gen der Nähe der in Rede stehenden Dienstleistungen zum Inhalt der [X.] unmittelbar und ohne weiteres auf die Dienstleistungen selbst bezie-hen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 1.
März 2001
I
ZB 54/98, [X.], 1042, 1043 =
[X.], 1205
[X.] UND [X.]; [X.], [X.], 949 Rn.
20
My World). Mit ihrer gegenteiligen Würdigung setzt die Rechtsbe-schwerde nur ihre eigene Ansicht an die Stelle der vom Tatrichter rechtsfehler-frei begründeten Auffassung.

(3) Die Rechtsbeschwerde dringt auch nicht mit ihrer Rüge durch, das [X.] habe in diesem Zusammenhang seine Hinweispflicht nach §
82 Abs.
1 Satz
1 [X.], §
139 Abs.
1 und 2 ZPO verletzt. Zu einem ent-sprechenden Hinweis hatte das [X.] keine Veranlassung. Be-reits das Deutsche Patent-
und Markenamt ist davon ausgegangen, dass der produktbezogene Begriffsinhalt der angemeldeten Wortfolge sich wegen des 18
19
-
10
-
engen Zusammenhangs zwischen den Waren und Dienstleistungen ohne [X.] auch auf die
fraglichen Dienstleistungen bezog. Die Anmelderin hatte [X.] Veranlassung, hierzu vorzutragen, und hat dies in der Beschwerdebegrün-dung auch getan.

b) Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde auf [X.] anderer Zeichen. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen zu keinem anderen Ergebnis führen. Etwaige Entscheidungen über ähnliche Anmeldungen sind zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist oder nicht; sie sind aber keinesfalls bindend (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Februar 2009
[X.] und 43/08, [X.], 667 Rn.
17 und 19
Bild digital und [X.]). Da das [X.] das Schutzhindernis nach §
8 Abs.
2 Nr.
1 [X.] zu-treffend bejaht hat, kommt es auf die weiteren Voreintragungen nicht an, weil zum einen aus zu Unrecht vorgenommenen Eintragungen anderer Marken [X.] weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben

20
-
11
-

entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl. [X.], [X.], 667 Rn.
18
Bild digital und [X.]; [X.], [X.] vom 17.
August 2010
I
ZB 59/09, GRUR 2011, 230 Rn.
12 =
[X.], 347
[X.]; Beschluss vom 17.
August 2010
I
ZB 61/09, [X.], 349 Rn.
12
FREIZEIT Rätsel Woche).

Bornkamm
Pokrant
Büscher

Schaffert
Koch
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 05.07.2011 -
27 W(pat) 131/10 -

Meta

I ZB 68/11

13.09.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2012, Az. I ZB 68/11 (REWIS RS 2012, 3223)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3223

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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27 W (pat) 81/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Unsere Klasse is(s)t Klasse" – fehlende Unterscheidungskraft -


27 W (pat) 80/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "customize your life" – fehlende Unterscheidungskraft -


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I ZB 68/11

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