Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2005, Az. IX ZB 88/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4943

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/03
vom 17. Februar 2005 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 17. Februar 2005 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 7. Zivilkammer des [X.] vom 13. März 2003 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000 •.

Gründe:
[X.]

Ein Gläubiger stellte im Juni 2002 Antrag auf Eröffnung des [X.] über das Vermögen des Schuldners. Diesem wurde der [X.] am 12. Juni 2002 zugestellt. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, daß er binnen zwei Wochen nach Zustellung einen eigenen Insolvenzantrag stellen und Restschuldbefreiung erlangen könne. Durch [X.]uß vom 1. Juli 2003 wurde das Verfahren als Regelinsolvenzverfahren eröffnet. Erst danach [X.] auch der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Rest-schuldbefreiung. Zugleich stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den - 3 - vorigen Stand. Das Insolvenzgericht hat sämtliche Anträge zurückgewiesen. Der Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet, und damit seien die [X.] wegen Verfristung unzulässig. Auf die sofortige Beschwerde des [X.] hat das [X.] mit [X.]uß vom 17. September 2002 die Entschei-dung des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Wiedereinsetzungsantrag sei gegen-standslos, weil für die [X.] keine Frist bestanden habe. Mit [X.]uß vom 13. März 2003 hat das Amtsgericht die Anträge auf Eröffnung des [X.] und Restschuldbefreiung wiederum zurückgewiesen, [X.] mit der Begründung, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei ein wei-terer Insolvenzantrag unzulässig. Die neuerliche sofortige Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

I[X.]

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 7 [X.] statthafte und nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung ist zu Recht als unzulässig abgelehnt worden.

a) Wie der Senat in einer Parallelentscheidung vom heutigen Tage ([X.] ZB 176/03, z.[X.]. in [X.]) im einzelnen dargelegt hat, kann gegen den Schuldner grundsätzlich nur ein einziges Insolvenzverfahren betrieben werden. Mehrere [X.] gegen denselben Schuldner werden mit der [X.] 4 - nung zusammengefaßt; solange ein eröffnetes Insolvenzverfahren nicht abge-schlossen ist, sind spätere Eröffnungsanträge grundsätzlich unzulässig. Somit ist auch ein Eigenantrag nicht mehr zulässig, nachdem auf Antrag eines Gläu-bigers das Insolvenzverfahren bereits eröffnet worden ist.

b) Die Unzulässigkeit eines [X.] nach Verfahrenseröffnung kann nicht über einen Wiedereinsetzungsantrag beseitigt werden. Selbst wenn eine Wiedereinsetzung zulässig wäre, änderte dies nichts daran, daß der Gläu-bigerantrag bereits zur Verfahrenseröffnung geführt hat. Darüber kann nicht schon dann hinweggegangen werden, wenn den Schuldner an der Verspätung des [X.] kein Verschulden trifft, sondern nur dann, wenn ein Fehler des Insolvenzgerichts zu der Verspätung beigetragen hat (vgl. Senatsbeschluß vom heutigen Tage in der Sache [X.] ZB 176/03). Im übrigen ist eine Wiederein-setzung auch unzulässig. Für den Eigenantrag ist im vorliegenden Fall - wie es rechtlich geboten ist (vgl. Senatsbeschluß [X.] ZB 176/03) - eine richterliche Frist gesetzt worden. Bei deren Versäumung ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 4 [X.] i.V.m. § 233 ZPO nicht möglich (zur [X.] Rechtslage bei Versäumung der Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 [X.] vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], § 20 Rn. 99; [X.]/[X.], § 287 In-sO Rn. 19).

c) Das Beschwerdegericht war an seiner Entscheidung nicht durch die Bindungswirkung seiner ersten Beschwerdeentscheidung gehindert.

Hat das Beschwerdegericht eine Entscheidung des Insolvenzgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, so ist es, falls die Sache auf eine erneute sofortige Beschwerde hin wieder zu ihm gelangt, gemäß § 4 [X.] - 5 - i.V.m. § 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO analog (vgl. [X.], [X.]. v. 17. Januar 1995 - [X.], [X.]R ZPO § 565 Abs. 2 - Bindungswirkung 5; [X.]. v. 23. Juni 1992 - [X.], [X.], 2831, 2832) an die rechtliche Beurteilung, auf welcher die Aufhebung und Zurückverweisung unmittelbar beruhte, gebunden; nicht bindend sind die lediglich mittelbaren Grundlagen der Aufhebung (vgl. [X.] 132, 6, 10; 145, 316, 319; [X.], [X.]. v. 29. März 1990 - [X.] ZR 24/88, NJW 1990, 2127 m.w.[X.]; [v. 24. März 1993 - [X.], NJW-RR 1993, 834; v. 15. Februar 1995 - [X.], NJW 1995, 1673;] [X.]/[X.], 2. Aufl. § 565 Rn. 9; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 563 Rn. 11).

Im vorliegenden Fall lag der Aufhebung und Zurückverweisung durch die erste Beschwerdeentscheidung unmittelbar die Rechtsansicht zugrunde, die [X.] des Schuldners seien nicht verfristet, weil keine Frist bestanden habe. Demgegenüber ist die zweite Beschwerdeentscheidung darauf gestützt, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei ein weiterer Insolvenzantrag unzu-lässig.

2. Auch die Zurückweisung des [X.] ist [X.].

a) Die Restschuldbefreiung kann dem Schuldner - sowohl im [X.] als auch im Regelinsolvenzverfahren - grundsätzlich nur gewährt werden, wenn er einen eigenen Antrag auf Insolvenzeröffnung ge-stellt hat ([X.], [X.]. v. 25. September 2003 - [X.] ZB 24/03, [X.], 511; v. 8. Juli 2004 - [X.] ZB 209/03, [X.], 593), der im vorliegenden Fall - wie un-ter 1 ausgeführt - nicht mehr zulässig ist.
- 6 - b) Die Aussicht auf Restschuldbefreiung darf dem Schuldner zwar nicht aus [X.] verloren gehen. Falls nur ein Gläubigerantrag vorliegt, hat sich der durch § 20 Abs. 2 [X.] gebotene Hinweis auch darauf zu erstrek-ken, daß der Schuldner zur Erreichung der Restschuldbefreiung neben dem dahin gehenden Antrag selbst noch einen Insolvenzantrag stellen muß. Für den [X.] gilt die gesetzliche Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 [X.], worauf das Insolvenzgericht den Schuldner aufmerksam zu ma-chen hat; für den Insolvenzantrag ist dem Schuldner vom Insolvenzgericht eine Frist zu setzen (Senatsbeschluß vom heutigen Tage in der Sache [X.] ZB 176/03, z.[X.]. in [X.]). Im vorliegenden Fall genügte der dem Antragsteller im Juni 2002 erteilte Hinweis des Insolvenzgerichts jedoch diesen Anforderun-gen vollauf. Auch stellt der Antragsteller nicht in Abrede, daß er die ihm mitge-teilte Frist von zwei Wochen nicht eingehalten hat.

[X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZB 88/03

17.02.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2005, Az. IX ZB 88/03 (REWIS RS 2005, 4943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4943

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 178/03 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 176/03 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 5/14 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 5/14 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzantragsverfahren: Zulässigkeit eines Eigenantrags nach Eröffnungsbeschluss auf Antrag eines Gläubigers


IX ZB 3/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.