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PDF anzeigen [X.][X.]/03
vom 17. Februar 2005 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat dur[X.]h [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 17. Februar 2005 bes[X.]hlossen:
Auf die Re[X.]htsmittel des S[X.]huldners werden - unter Zurü[X.]kwei-sung im übrigen - die [X.]üsse der 9. Zivilkammer des [X.] vom 10. Juli 2003 und des [X.] vom 11. Juni 2003 aufgehoben, soweit der [X.] zurü[X.]kgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur neuen Ents[X.]hei-dung über den [X.] sowie über die Kosten der Re[X.]htsmittelverfahren an das Amtsgeri[X.]ht - Insolvenzgeri[X.]ht - zurü[X.]kverwiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 25.000 •.
Gründe:
[X.]
Ein Gläubiger stellte am 13. Februar 2002 Antrag auf Eröffnung des [X.] über das Vermögen des S[X.]huldners. Mit S[X.]hreiben vom - 3 - 22. Februar 2002 übersandte das Amtsgeri[X.]ht den Insolvenzantrag dem S[X.]huldner zur Kenntnis und wies ihn darauf hin, daß er Rests[X.]huldbefreiung erlangen könne, wenn er binnen zwei Wo[X.]hen na[X.]h Zustellung dieses Hinwei-ses einen entspre[X.]henden Antrag stelle. Von einem eigenen Antrag auf Insol-venzeröffnung war ni[X.]ht die Rede. Dur[X.]h [X.]uß vom 17. September 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Erst dana[X.]h beantragte der S[X.]huldner die Rests[X.]huldbefreiung. Dieser Antrag wurde vom Amtsgeri[X.]ht - Insolvenz-geri[X.]ht - wegen Verfristung verworfen. Die hiergegen geri[X.]htete sofortige Be-s[X.]hwerde des S[X.]huldners, mit der er zuglei[X.]h Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte, blieb ohne Erfolg ([X.], [X.]. v. 25. September 2003 - [X.] ZB 24/03, [X.], 511).
Bereits zuvor - am 5. Juni 2003 - hatte der S[X.]huldner "vorsorgli[X.]h" sei-nerseits die Eröffnung des ([X.] und erneut die Rest-s[X.]huldbefreiung beantragt. Das Amtsgeri[X.]ht - Insolvenzgeri[X.]ht - hat "den [X.]" verworfen. Er sei unzulässig, weil die Eröffnung eines zweiten [X.] über dieselbe Vermögensmasse ni[X.]ht mögli[X.]h sei. Die dagegen geri[X.]htete sofortige Bes[X.]hwerde des S[X.]huldners hat das [X.]. Dagegen wendet si[X.]h der S[X.]huldner mit seiner Re[X.]htsbes[X.]hwerde.
I[X.]
Das Re[X.]htsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 7 [X.] statthafte und na[X.]h § 574 Abs. 2 ZPO zulässige Re[X.]htsbes[X.]hwerde führt ni[X.]ht deshalb zur - 4 - Aufhebung der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung, weil si[X.]h dieser keine hinrei-[X.]henden Feststellungen zum Sa[X.]hverhalt entnehmen lassen. Grundsätzli[X.]h müssen zwar [X.]üsse, die der Re[X.]htsbes[X.]hwerde unterliegen, den maß-gebli[X.]hen Sa[X.]hverhalt wiedergeben ([X.], [X.]. v. 20. Juni 2002 - [X.] ZB 56/01, [X.], 2648, 2649 und ständig). Im vorliegenden Fall kennt indes der Senat den Sa[X.]hverhalt aus dem Parallelverfahren, auf das in dem ange-fo[X.]htenen [X.]uß hingewiesen worden war.
2. Der [X.] auf Insolvenzeröffnung ist zu Re[X.]ht als unzulässig abgelehnt worden. Wie der Senat in einer Parallelents[X.]heidung vom heutigen Tage ([X.] ZB 176/03, z.[X.]. in [X.]Z) im einzelnen dargelegt hat, kann gegen den S[X.]huldner grundsätzli[X.]h nur ein einziges Insolvenzverfahren betrieben werden. Mehrere [X.] gegen denselben S[X.]huldner werden mit der Eröffnung zusammengefaßt; solange ein eröffnetes Insolvenzverfahren ni[X.]ht abges[X.]hlossen ist, sind spätere Eröffnungsanträge grundsätzli[X.]h unzulässig. Damit ist au[X.]h ein [X.] ni[X.]ht mehr zulässig, na[X.]hdem auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren bereits eröffnet worden ist.
3. Ni[X.]ht Re[X.]htens ist demgegenüber die Zurü[X.]kweisung des [X.]s.
a) Zwar kann die Rests[X.]huldbefreiung dem S[X.]huldner - sowohl im [X.] als au[X.]h im Regelinsolvenzverfahren - grundsätz-li[X.]h nur gewährt werden, wenn er einen eigenen Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt hat ([X.], [X.]. v. 25. September 2003 - [X.] ZB 24/03, [X.], 511; v. 8. Juli 2004 - [X.] ZB 209/03, [X.], 593), der im vorliegenden Fall - wie unter 1 ausgeführt - ni[X.]ht mehr zulässig ist. - 5 -
b) Die Aussi[X.]ht auf Rests[X.]huldbefreiung darf dem S[X.]huldner jedo[X.]h ni[X.]ht aus [X.] verloren gehen ([X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 287 Rn. 14). Deshalb hat si[X.]h, falls nur ein Gläubigerantrag vorliegt, der dur[X.]h § 20 Abs. 2 [X.] gebotene Hinweis au[X.]h darauf zu erstre[X.]ken, daß der S[X.]huldner zur Errei[X.]hung der Rests[X.]huldbefreiung neben dem dahin [X.] Antrag selbst no[X.]h einen Insolvenzantrag stellen muß. Für den [X.] gilt die zweiwö[X.]hige Frist aus § 287 Abs. 1 Satz 2 In-sO. Hierauf hat das Insolvenzgeri[X.]ht den S[X.]huldner aufmerksam zu ma[X.]hen. Au[X.]h für den Eröffnungsantrag ist diesem eine Frist zu setzen (Senatsbes[X.]hluß vom heutigen Tage in der Sa[X.]he [X.] ZB 176/03).
Diesen Anforderungen genügte der im vorliegenden Fall erteilte Hinweis des Insolvenzgeri[X.]hts ni[X.]ht. Es fehlte der Hinweis auf das Erfordernis eines eigenen Insolvenzantrags, und für dessen Na[X.]hholung war keine Frist gesetzt worden.
[X.]) Ein fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insol-venzgeri[X.]hts, dur[X.]h den regelmäßig das Re[X.]ht des S[X.]huldners auf das re[X.]htli-[X.]he Gehör verletzt wird, und eine unterlassene Fristsetzung dürfen jenem ni[X.]ht zum Na[X.]hteil gerei[X.]hen. Insbesondere läuft in diesem Fall für den [X.] auf Insolvenzeröffnung keine Frist. Hat der Gläubigerantrag bereits zur Verfah-renseröffnung geführt und ist ein [X.] des S[X.]huldners deshalb ni[X.]ht mehr zulässig, muß es zur Erhaltung der Aussi[X.]ht auf Rests[X.]huldbefreiung ge-nügen, daß der S[X.]huldner nunmehr einen [X.] stellt. Dies gilt sowohl im Regel- als au[X.]h im Verbrau[X.]herinsolvenzverfahren (Se-natsbes[X.]hluß vom heutigen Tage in der Sa[X.]he [X.] ZB 176/03). - 6 -
d) Dem Erfolg des [X.]s steht die formell re[X.]hts-kräftige Zurü[X.]kweisung eines glei[X.]hartigen Antrags im Vorverfahren ni[X.]ht [X.]. Dieser [X.]uß ist ni[X.]ht in materielle Re[X.]htskraft erwa[X.]hsen (vgl. Mün[X.]hKomm-[X.]/Ganter, § 6 Rn. 79). Unanfe[X.]htbare Ents[X.]heidungen kann das Insolvenzgeri[X.]ht in gewissen Grenzen von Amts wegen abändern (Mün[X.]h-Komm-[X.]/Ganter, § 6 Rn. 88). Dazu besteht hier Anlaß. Die Frist na[X.]h § 287 Abs. 1 Satz 2 [X.] hat der Antragsteller ni[X.]ht versäumt, weil diese ni[X.]ht lief, solange es an dem [X.] fehlte. Daß dieser ni[X.]ht re[X.]htzeitig gestellt worden ist und nun ni[X.]ht mehr gestellt werden kann, hat der S[X.]huldner ni[X.]ht zu verantworten.
4. Die Sa[X.]he ist an das Amtsgeri[X.]ht (zu dieser Mögli[X.]hkeit vgl. [X.], [X.]. v. 22. Juli 2004 - [X.] ZB 161/03, NJW 2004, 2976, z.[X.]. in [X.]Z) zu-rü[X.]kzuverweisen, damit erneut über den [X.] ents[X.]hie-den wird.
[X.] Ganter [X.]
[X.] [X.]
Meta
17.02.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2005, Az. IX ZB 178/03 (REWIS RS 2005, 4940)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4940
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZB 176/03 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 110/09 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 88/03 (Bundesgerichtshof)
IX ZB 5/14 (Bundesgerichtshof)
Insolvenzantragsverfahren: Zulässigkeit eines Eigenantrags nach Eröffnungsbeschluss auf Antrag eines Gläubigers
IX ZB 182/07 (Bundesgerichtshof)
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