Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2015, Az. IX ZB 3/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3532

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB
3/15
vom

22. Oktober 2015

in dem
Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 20 Abs. 2, § 289 Abs. 2 aF
a)
Wird das Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann ein wäh-rend des laufenden Insolvenzverfahrens gestellter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nicht wegen verspäteter Antragstellung als unzulässig [X.] werden, wenn das Insolvenzgericht den Schuldner nicht rechtzeitig über die Notwendigkeit eines Eigenantrags verbunden mit einem Antrag auf Rest-schuldbefreiung belehrt und ihm hierfür eine bestimmte richterliche Frist gesetzt hat (Ergänzung zu [X.], 181).
b)
Ist dem Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläu-bigers keine ausreichende Belehrung erteilt worden, kann ihm nach Eröffnung ei-ne mindestens zweiwöchige Frist zur Stellung eines isolierten [X.] gesetzt werden. Andernfalls ist ein solcher Antrag bis zur Aufhebung des laufenden Insolvenzverfahrens zulässig.
[X.], Beschluss vom 22. Oktober 2015 -
IX ZB 3/15 -
LG Düsseldorf

[X.]

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Richter
Vill,
die
Richte-rin
Lohmann, [X.] [X.], [X.] und die Richterin Möhring

am
22. Oktober 2015

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des [X.] vom 18. Dezember 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000

Gründe:

I.

Am 18.
März 2005 stellte ein Gläubiger des als niedergelassener Zahn-arzt tätigen Schuldners den Antrag, über dessen Vermögen das Insolvenzver-fahren zu eröffnen. Das Insolvenzgericht übermittelte dem Schuldner diesen Antrag und wies ihn
mit Verfügung vom 24. März 2005
darauf
hin, dass er einen Antrag auf Restschuldbefreiung nur dann stellen könne, wenn er selbst die Er-öffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantrage. Auf diesen Hinweis reagiert der Schuldner nicht. Am 1. Oktober 2005 eröffnete das [X.]
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venzgericht das Insolvenzverfahren. In diesem Verfahren legte der Schuldner im Oktober 2007 einen Insolvenzplan vor, in dessen Vergleichsrechnung er da-von ausging, einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt zu haben. Auf Hin-weis des Insolvenzgerichts, in dem Plan werde zu Unrecht ein [X.]santrag
unterstellt,
ließ der
Schuldner
den Insolvenzplan Anfang 2008 zurücknehmen.

In dem bis dahin nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahren stellte der Schuldner mit einem am 20.
Juni 2012 beim Insolvenzgericht eingegangenen Schriftsatz Antrag auf Restschuldbefreiung.
In diesem Antrag machte er gel-tend, zu Beginn des Verfahrens
auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung nicht hingewiesen worden zu sein. Hierauf beraumte das
Insolvenzgericht einen Termin zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung an, in dem die weiteren Beteiligten zu 1 und 2
den Antrag
stellten, dem Schuldner die Restschuldbefrei-ung zu versagen.

Mit Beschluss vom 10.
April 2013 hat das
Insolvenzgericht dem [X.] die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten im Verfahren versagt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner vom Be-schwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Der Insolvenzantrag gegen den Schuldner ist vor dem 1.
Juli 2014 ge-stellt worden; auf diesen Antrag sind deshalb nach Art.
103h Satz
1 EG[X.] die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden.

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III.

Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO, §
6 Abs.
1, §
289 Abs.
2 Satz
1 [X.] aF statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie führt zur
Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung, soweit der [X.] als unzulässig verworfen worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. [X.], dessen Entscheidung in [X.], 365 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Antrag auf Restschuldbefreiung sei nicht rechtzeitig gestellt.
Zwar könne ein Schuldner, dem im [X.] keine richterliche Frist für die Stellung eines Eigenantrags gesetzt [X.] sei, grundsätzlich auch
im bereits eröffneten Verfahren bis zu dessen [X.] oder Einstellung einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, ohne dass es noch eines eigenen Insolvenzantrags bedürfe. Diese Möglichkeit entfal-le aber dann, wenn den Schuldner ein schwerwiegendes Mitverschulden treffe, etwa weil er seinen Antrag zumindest grob fahrlässig erheblich verzögere, ob-wohl ihm die gesetzliche Möglichkeit der Restschuldbefreiung zumindest im [X.] bekannt sei und sich ihm
das Erfordernis
einer
klarstellenden
Anfrage bei dem Insolvenzgericht aufdrängen müsse. Entsprechenden Anlass habe er schon
aufgrund der Verfügung des Insolvenzgerichts vom 24.
März 2005 [X.], mit der ihm der unvollständige Hinweis auf die Möglichkeit einer Rest-schuldbefreiung zugegangen sei. Anlass für eine Rückfrage beim Insolvenzge-richt habe ferner
nach Zugang des Hinweises auf den fehlenden [X.]santrag nach Vorlage seines Insolvenzplans im Jahr 2007 bestanden. Soweit der Schuldner den Zugang des gerichtlichen Hinweises vom 24.
März 2005 bestreite, reiche es für den Nachweis des Zugangs aus, dass der Zusteller in der Wohnung des Schuldners eine Person angetroffen habe, die dem Zustel-5
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ler gegenüber als in der Familie beschäftigte Person aufgetreten sei und das Schreiben entgegengenommen habe.
Die daraus folgenden Beweisanzeichen habe der Schuldner nicht entkräftet.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der im Juni 2012 beim Insolvenzgericht eingegangene Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist zulässig, weil er innerhalb des laufenden [X.] gestellt und der Schuldner zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden ist, dass er den [X.] innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen habe.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist es dem [X.] verwehrt,
im eröffneten Verfahren
einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, wenn er vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen auf Antrag eines Gläubigers auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, zur Erreichung der Restschuldbefreiung einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen,
und wenn ihm hierfür eine richterliche Frist gesetzt worden ist, bei der es sich allerdings nicht um eine Ausschlussfrist handelt
([X.], Beschluss vom 17.
Februar 2005 -
IX ZB 176/03, [X.], 181; vom 3.
Juli 2008 -
IX ZB 182/07, [X.], 924 Rn.
14
ff; vom 25.
September 2008 -
IX ZB 1/08, [X.], 1138 Rn.
6
f; vom 7.
Mai 2009
-
IX [X.], [X.], 1171 Rn.
6; vom 4.
Dezember 2014 -
IX ZB 5/14, [X.], 90 Rn.
8;
vom 9.
Juli 2015 -
IX ZB 68/14, [X.], 1734 Rn.
20). Hat das Insolvenzgericht den Schuldner entsprechend belehrt, kann er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Gläubigers keinen zu-lässigen Eigenantrag mehr stellen. Damit scheidet auch ein Antrag auf Rest-schuldbefreiung aus. Ist ein solcher Hinweis
dagegen
nicht oder nur unvollstän-dig -
etwa ohne die erforderliche Fristsetzung
-
ergangen, soll der Schuldner 7
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nicht aus Rechtsunkenntnis die Chance auf Restschuldbefreiung verlieren. Ein fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts darf dem Schuldner nicht zum Nachteil gereichen ([X.], Beschluss vom 9.
Juli 2015, aaO Rn.
20 mwN). Deswegen ist es in
einem solchen Fall ausreichend, dass der Schuldner nach Verfahrenseröffnung lediglich einen (isolierten) Antrag auf Restschuldbefreiung stellt ([X.], Beschluss vom 9.
Juli 2015, aaO).

Zwar hat das Insolvenzgericht den Schuldner in der Verfügung vom 24.
März 2005 gemäß §
20 Abs.
2 [X.] auf die Möglichkeit einer Eigenantrag-stellung und eines [X.]s hingewiesen. Eine Fristsetzung für einen solchen Antrag ist jedoch unterblieben, so dass ein vollständiger Hin-weis nicht erfolgt ist. Der
Schuldner, der nach der am 1.
Oktober 2005 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen zulässigen Eigenantrag mehr stellen konnte
(vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Februar 2005 -
IX ZB 176/03, [X.], 181,
183),
hatte deshalb ausnahmsweise die Möglichkeit, während des laufen-den Verfahrens isoliert die Erteilung der Restschuldbefreiung zu beantragen. Hiervon hat er mit seinem am 20.
Juni 2012 beim Insolvenzgericht eingegange-nen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten in zulässiger Art und Weise Gebrauch gemacht.

b) Soweit das Beschwerdegericht meint, den Schuldner treffe ein schwe-res Mitverschulden,
weil er den Antrag auf Restschuldbefreiung in dem [X.] nicht früher gestellt habe, überspannt es die Anforderungen an die Sorg-faltspflichten des
nicht ordnungsgemäß belehrten Schuldners. Es kann
deshalb
dahingestellt bleiben, ob dem Schuldner das Schreiben des Insolvenzgerichts vom 24.
März 2005 zugegangen ist. Selbst wenn er das Schreiben erhalten ha-ben sollte, hätte es mangels Fristsetzung die Sperrwirkung des gerichtlichen 9
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Hinweises für eine Antragsstellung des Schuldners während des auf Antrag des Gläubigers eröffneten Insolvenzverfahrens nicht ausgelöst.

aa) Ein schweres Mitverschulden des Schuldners, welches nach Auffas-sung des [X.] darin liegen soll, dass er nach Eröffnung des [X.] trotz Kenntnis der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung, welche er der Verfügung vom 24. März 2005 entnehmen konnte,
nicht alsbald einen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist
schon deshalb nicht anzunehmen, weil der Schuldner zu keinem Zeitpunkt auf
die Erforderlichkeit der Einhaltung
einer bestimmten
Frist hingewiesen worden ist, innerhalb derer er einen ent-sprechenden Antrag zu stellen habe. Aufgrund der fehlenden Fristsetzung in dem Schreiben vom 24. März 2005 ist eine Verletzung des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Gehör
eingetreten. Hieran
hat sich durch die Eröff-nung des Insolvenzverfahrens nichts geändert.

[X.]) Etwas anderes folgt nicht aus den Umständen, unter denen der Schuldner im Jahre 2007 einen Insolvenzplan vorgelegt und nach Hinweis auf das Fehlen eines [X.]s wieder zurückgenommen hat. Auch in diesem Zusammenhang ist der
Schuldner nicht auf
die Möglichkeit
hin-gewiesen worden, während des laufenden Insolvenzverfahrens einen isolierten [X.] zu stellen. Soweit das Beschwerdegericht meint, der Schuldner habe spätestens jetzt Anlass gehabt, beim Insolvenzgericht nachzufragen, ob und unter welchen Voraussetzungen er einen Antrag auf Restschuldbefreiung noch stellen könne, führt dies nicht zur Unzulässigkeit des Antrags. Eine derartige Obliegenheit des Schuldners, deren Nichterfüllung zur Unzulässigkeit eines später gestellten [X.]s führen soll,
kann nicht angenommen werden, solange der
Schuldner nicht auf die
Möglich-keit hingewiesen worden war, aufgrund der fehlerhaften Belehrung während 11
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des laufenden Insolvenzverfahrens einen isolierten Antrag auf [X.] zu stellen. Würde man den später gestellten Antrag ungeachtet des feh-lenden Hinweises als unzulässig ansehen, erlitte der Schuldner aus [X.] Nachteile, welche durch die strenge gerichtliche Hinweispflicht vermie-den werden sollen (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Februar 2005,
aaO S. 186).

[X.]) Das Insolvenzgericht hätte allerdings die Möglichkeit gehabt, den
Schuldner nach Eröffnung des Verfahrens
-
etwa aus Anlass
der gescheiterten Durchführung des Insolvenzplanverfahrens
-
darauf hinzuweisen, dass er nun-mehr einen isolierten Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden mit einer Ab-tretungserklärung nach §
287 Abs. 2 [X.] innerhalb einer bestimmten Frist stel-len könne, nach deren Ablauf ein solcher Antrag unzulässig werde.
In diesem Fall wäre der nach Fristablauf isoliert gestellte Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig gewesen.

Aus § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Satz 2, § 306 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist zu entnehmen, dass die Insolvenzordnung von dem Willen getragen ist, möglichst frühzeitig Klarheit über die Frage zu gewinnen, ob der Schuldner eine Rest-schuldbefreiung anstrebt
(vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Februar 2005 -
IX ZB 176/03, [X.],
181,
184; BT-Drucks. 14/5680 S. 24; [X.] in Kübler/
Prütting/Bork, [X.], 2005, § 20 Rn. 70; [X.]/Zipperer, [X.], 14. Aufl., §
20 Rn. 46). Die
Beantwortung dieser Frage hat erhebliche Bedeutung für die vom Schuldner im Verfahren zu erfüllenden Pflichten.
Diese Klarheit muss auch noch nach Eröffnung gewonnen werden können, wenn ein isolierter Rest-schuldbefreiungsantrag zulässig bleibt.
Dies gilt
künftig
insbesondere auch im Hinblick auf die für sämtliche Schuldner in den seit dem 1. Juli 2014 beantrag-ten Verfahren gemäß § 287b [X.] geltende Erwerbsobliegenheit
und die nach §
290 Abs. 2 Satz 1 [X.] seither für die Gläubiger bestehende
Möglichkeit,
je-13
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derzeit schriftlich Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen.
Frühzeitig für Klarheit zu sorgen ist
deshalb
nicht nur in Verfahren, in denen der Schuldner einen eigenen Insolvenzantrag gestellt hat, sondern auch in solchen, die auf Antrag eines
Gläubigers
eröffnet worden sind
([X.], Beschluss vom 17.
Februar 2005, aaO [X.]).

Aus der Rechtsprechung zur Anschließung des Schuldners an den [X.] eines Gläubigers im Eröffnungsverfahren ist deshalb für das eröffnete [X.] die Möglichkeit abzuleiten, dem Schuldner bei einem im [X.] unterbliebenen, unvollständigen
oder nicht mit einer Fristsetzung verse-henen Hinweis nach Verfahrenseröffnung darauf hinzuweisen, dass er nunmehr die Möglichkeit hat, während des
eröffneten Verfahren
einen isolierten Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. Erteilt das Insolvenzgericht dem Schuldner einen entsprechenden Hinweis, hat es ihm zugleich eine angemessene richter-liche Frist zu setzen und ihn darüber zu belehren, dass
er
nach ungenutztem Verstreichenlassen dieser Frist in dem noch laufenden Insolvenzverfahren kei-nen zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung mehr stellen kann.

Angemessen erscheint insoweit eine Frist, die nicht kürzer
als zwei [X.] ist.
Eine solche im Einzelfall auf Antrag verlängerbare Frist ist
in der Regel ausreichend, um dem Schuldner die erforderliche Bedenkzeit einzuräumen. Anders als bei der im Eröffnungsverfahren für angemessen gehaltenen
vierwö-chigen Frist ([X.], Beschluss vom 17.
Februar 2005, aaO S. 186)
bedarf es einer derart langen Frist im eröffneten Verfahren, in dem das Erfordernis, einen eigenen Insolvenzantrag zu stellen,
entfällt, im Regelfall nicht.
Der Schuldner hat nur zu entscheiden, ob er einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt, den er gegebenenfalls mit einer Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 [X.] ver-binden muss.
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Im Streitfall hat das Insolvenzgericht von einer derartigen, ihm allerdings auch noch nicht bekannten [X.] keinen Gebrauch gemacht. [X.] entsprechende Hinweise
konnte der Schuldner seinen Restschuldbefrei-ungsantrag
deshalb noch
bis zum Ende des laufenden Insolvenzverfahrens stellen. Eine dem Schuldner [X.] scheidet
aus.

d) Dem Schuldner kann schließlich auch nicht als schuldhaftes Handeln, welches
zur Unzulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung führen könnte, angelastet werden, dass er den Antrag auf Restschuldbefreiung erst nach dem am 1.
Oktober 2011 eingetretenen Ablauf der sechsjährigen Frist gestellt hat, für die er seine Bezüge gemäß §
287 Abs.
2 [X.] hätte abtreten müssen. Die Frist des § 287 Abs. 2 [X.] läuft in jedem Fall ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nicht etwa ab dem Zeitpunkt des Eingangs des [X.]. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist in [X.], in denen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung
gemäß § 287 Abs. 2 [X.]
das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist, über den Antrag auf Restschuldbefreiung von Amts wegen zu entscheiden ([X.], Beschluss vom 3.
Dezember 2009 -
IX
ZB 247/08, [X.]Z 183, 258
Rn.
40; Beschluss vom 22.
April 2010 -
IX
ZB 196/09, Z[X.] 2010, 1011 Rn.
9; vom 13.
Februar 2014 -
IX
ZB 23/13, Z[X.] 2014, 603 Rn.
8). Auch aus dieser Rechtsprechung,
die der Gesetzgeber mit der am 1.
Juli 2014 in [X.] getrete-nen Neuregelung des § 300 Abs. 1 Satz 1, §
300a [X.] in das Gesetz über-nommen hat, ergibt sich nicht, dass der Schuldner den
isolierten Antrag auf Restschuldbefreiung
vor oder
spätestens bis zum Ablauf der sechsjährigen [X.] zu stellen hat. Ein gerichtlicher Hinweis ist in
Verfahren, in welchen der Schuldner keine Restschuldbefreiung beantragt hat, mit dem Fristablauf nicht verbunden. Es bleibt deshalb dabei, dass er im Fall einer fehlerhaften Be-17
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lehrung über die Möglichkeit,
einen [X.] zu stellen,
die-sen bis zur
Aufhebung
des laufenden Insolvenzverfahrens nachholen kann.

IV.

Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Da die
Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Be-schwerdegericht zurückzuverweisen (§
577 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Das Be-schwerdegericht wird sich nun mit den
von den Gläubigern geltend gemachten Versagungsgründen
zu beschäftigen haben.

Vill
Lohmann
[X.]

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.04.2013 -
511 IN 37/05 -

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.2014 -
25 [X.] -

19

Meta

IX ZB 3/15

22.10.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2015, Az. IX ZB 3/15 (REWIS RS 2015, 3532)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3532

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