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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:13. Juni [X.] dem [X.]:[X.]:nein BGB § 777 Abs. 1Zur rechtzeitigen Inanspruchnahme des Bürgen aus einer befristeten [X.].[X.], [X.]eil vom 13. Juni 2002 - [X.]/00 -OLG [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 13. Juni 2002 durch [X.] Kreft und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 13. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts [X.] vom 27. September 2000 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung- aucr die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer befristeten [X.]in Anspruch.Die [X.] am 21. Dezember 1995 im Rahmen des soge-nannten DtA-[X.]sprogramms eine [X.] r einen [X.] von 1,2 Mio. DM fr einen der [X.] (im folgenden:Hauptschuldnerin) von der Klägerin zum Zwecke der [X.] und ursprlich bis zum 31. Dezember 1996 befristeten [X.] -rentkredit r 1,5 Mio. DM. Die [X.] war, der Laufzeit des der Haupt-schuldnerin gewrten Kredits entsprechend, befristet. Hierzu heißt es in der[X.]serklrung:"Die [X.] erlischt mit [X.] dieser Erklrung, ste-stens aber am 31.12.1996, wenn wir nicht bis zu diesem Tagedaraus in Anspruch genommen worden [X.] weitere Sicherheiten fr den der Hauptschuldnerin von der [X.]gewrten Kredit dienten selbstschuldnerische [X.]en der beiden Ge-sellschafter der Hauptschuldnerin sowie eine globale Sicherungsabtretung.Mit Schreiben vom 18. Dezember 1996 verlrte die Beklagte ihre[X.] wie folgt:"Die Laufzeit dieser [X.], die ursprlich bis zum 31.12.96befristet war, verlrn wir um ein weiteres Jahr bis zum31.12.97. Alle anderen mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen be-halten unverrt Gltigkeit."Dementsprechend verlrte die [X.] auch die Laufzeit ihres [X.] bis zum 31. Dezember 1997.Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Hauptschuldnerin kigtedie [X.] mit Schreiben vom 16. Oktober 1997 den Kredit und stellte den in[X.] 1.585.383,84 DM ermittelten Saldo zur sofortigen Rckzahlung fllig.Mit Schreiben vom 20. November 1997 informierte die [X.] die Beklagteunter [X.] r die hierfr [X.] -Mit Schreiben vom 9. Mrz 1998 forderte die Beklagte die [X.] zur[X.] der [X.]surkunde auf, weil die [X.] innerhalb der [X.] sie nicht als Brgin in Anspruch genommen habe. Daraufhin hat die Kl-gerin Klage auf Zahlung eines Teilbetrages in [X.] 100.000 DM erhoben.Das [X.] hat der Klage im wesentlichen stattgegeben; das Be-rufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die [X.] [X.] des erstinstanzlichen [X.]eils.[X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung und Zurckverweisung.[X.] Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt [X.]:Die [X.] sei erloschen. Sie sei (nach entsprechender Verle-rung durch das Schreiben vom 18. Dezember 1996) als eine bis zum 31. De-zember 1997 befristete Zeitrgschaft auszulegen. Ihr Inhalt unterscheide sichnur insoweit von der gesetzlichen Regelung des § 777 Abs. 1 BGB, als die In-anspruchnahme des Brgen - abweichend von Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift -bis zu dem angegebenen Endtermin habe [X.] werden mssen, um das Er-lschen der [X.]sverpflichtung zu verhindern. Dies habe die [X.]; ihr Schreiben vom 20. November 1997 k- entgegen der [X.] 5 -sung des [X.]s - nicht als konkludente Inanspruchnahme der [X.] werden. Die Wahrung der Frist sei der [X.] mlich gewesen,auch wenn es sich um eine [X.] gehandelt habe; denn zur Inan-spruchnahme habe es nicht der Bezifferung des eingetretenen Verlusts bedurft.Eine Ausdehnung der Haftung eines Zeitrgen unter Billigkeitsgesichtspunk-ten komme nicht in Betracht.[X.] halten einer rechtlichen Überprfung nicht stand.Das Berufungsgericht hat die [X.] rechtsfehlerfrei als Zeitrg-schaft behandelt. Die [X.] hat jedoch die in der [X.]surkunde vorge-sehene Inanspruchnahme der Beklagten rechtzeitig [X.]. Dies folgt aus einerinteressengerechten Auslegung der [X.]serklrung unter Bercksichti-gung des § 777 Abs. 1 Satz 1 BGB.1. Die Befristung einer [X.] mit der Wirkung, [X.] sie erlischt,wenn sie bis zu einem bestimmten Endtermin nicht geltend gemacht wird, istzwar mlich (vgl. [X.]Z 91, 349, 351; 99, 288, 290; [X.], [X.]. v. 21. [X.] - VIII ZR 212/80, NJW 1982, 172; v. 21. Mrz 1989 - [X.], [X.], 1856, 1857). Bei der Auslegung der vorliegenden [X.]serklrung[X.] jedoch bercksichtigt werden, [X.] die Beklagte nur fr den Ausfall [X.] haften sollte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kievon der Rechtsprechung zur selbstschuldnerischen Zeitrgschaft nach § 777Abs. 1 Satz 2 BGB entwickelten Grundstze auf die von der Beklagtr-- 6 -nommene befristete [X.] nicht rtragen werden. Der Ausfall [X.] rt hier zum anspruchsbegrTatbestand([X.]/[X.], 3. Aufl. § 765 Rdnr. 102). Der Ausfallrgekann erst in Anspruch genommen werden, wenn feststeht, [X.] die Inanspruch-nahme des [X.], gegebenenfalls auch die Verwertung andererSicherheiten, keinen vollen Erfolg verspricht ([X.], [X.]. v. 25. Juni 1992- IX ZR 24/92, [X.], 1073, 1075; v. 19. Mrz 1998 - [X.]/97,WM 1998, 976, 979; v. 10. Dezember 1998 - [X.], [X.], 173,177). Im Allgemeinen ist eine [X.] deshalb das Gegenteil [X.]elbstschuldnerischen [X.] ([X.], [X.]. v. 19. Mrz 1998 - [X.]/97,aaO). Zeitrgschaften, die zugleich [X.]en sind, fallen demge-mû [X.] nicht unter § 777 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern unter Satz 1dieses Absatzes ([X.]/[X.], § 777 BGB Rn. 14; vgl. ferner [X.] JW 1931, 2228, 2229; [X.]. [X.] (1932), 336, 340). [X.] auf sie Satz 2 anzuwenden, wrden sifigihren Zweck verfehlen, weil der Ausfall bis zum Ablauf der Zeitspanne, [X.] die [X.] eingegangen wurde, nicht festgestellt werden kann. Wenn- wie hier - die [X.]e (nicht durch vorzeitige Kigung herbeige[X.]e)Flligkeit der Hauptforderung und das zeitliche Ende der [X.] zusam-menfallen, wird es dem [X.] [X.] nicht mlich sein, den Brgen [X.] zu nehmen.2. Die Auslegung des Berufungsgerichts verstût, wie die Revision [X.] rt, gegen den allgemein anerkannten Grundsatz einer nach [X.] hin interessengerechten Auslegung (vgl. [X.], [X.]. v. 6. Mai 1997- IX ZR 136/96, NJW 1997, 2233, 2234 m.w.[X.] 7 -Htte die [X.] die Beklagte - entsprechend der Auffassung des Be-rufungsgerichts - bis stestens 31. Dezember 1997 in Anspruch nehmen ms-sen, wobei nur eire Beziffertte vorbehalten werrfen, tteweder die [X.] ihr wirtschaftliches Ziel der Kreditsicherung noch die [X.] ihr damit korrespondierendes Ziel der Wirtschaftsfrderung durch Absi-cherung des von der [X.] gewrten Kredits erreichen k. Denn biszum 31. Dezember 1997 konnte die [X.] den [X.]sanspruch nochnicht geltend machen. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten stand [X.] 1997 weder fest, [X.] die [X.] ist, noch [X.]die anderweitigen Sicherheiten wertlos sind. Bei seinem Hinweis darauf, [X.]der Zeitrge auch eine unbezifferte Inanspruchnahme gegen sich gelten [X.], hat das Berufungsgericht rsehen, [X.] im Falle einer Ausfallrg-schaft selbst eine unbezifferte Inanspruchnahme dem Grunde nach einenAusfall voraussetzt.Da das Erlschen - wie ausge[X.] - nicht an das Unterbleiben einer "In-anspruchnahme" im Rechtssinne ankfen kann, [X.] dieses Merkmal un-technisch, mlich dahin ausgelegt werden, [X.] die [X.]sverpflichtungam 31. Dezember 1997 erlschen sollte, falls die [X.] bis dahin nicht einekrisenhafte Situation, welche die stere Inanspruchnahme der Beklagten [X.] naheliegend erscheinen lieû, angezeigt hatte. Mehr war der [X.] biszu dem angegebenen Stichtag nicht mlich, und den Interessen der Beklag-ten, sich auf eine Inanspruchnahme einstellen zu k, war [X.] Das Schreiben der [X.] vom 20. November 1997 erfllt dieseAnforderungen. Darin hat sie der Beklagten folgendes [X.] -"Das in der Anlage beigefte [X.] mit der Bitte um Kenntnisnahme.Die Gescftsverbindung [X.]te gekigt werden, da trotz [X.] und mehrerer Versuche, den Gescftsbetriebauf eine gesunde Grundlage zu stellen, scheiterten. Die [X.] ist vollstig zum Erliegen gekommen, so[X.] die [X.] mehr bescftigt werden konnten. Rohstoffe werden nichtmehr geliefert, da keine liquiden Mittel mehr zur Verfste-hen. Der Kreditrahmen in unserem Hause war bekanntlich schonseit geraumer [X.].Der Gesamtvollstreckungsverwalter hat die Überlassungsvertrgekigt und betreibt die Herausgabe der Gegenst. [X.] hat damit keine [X.] mehr. Einen [X.] haben die Firmeninhaber bisher nicht gestellt.Über den Fortgang der Angelegenheit halten wir Sie [X.] Beklagten [X.]te danach klar sein, [X.] der Kredit notleidend ge-worden war und [X.] sie - vorbehaltlich der Feststellung eines Ausfalls - [X.] wrde leisten mssen.II[X.] angefochtene [X.]eil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.).Die Sache ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, weil sie noch nichtentscheidungsreif ist (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.[X.] die [X.] - wie ausge[X.] - nicht mit Ablauf des 31. Dezember1997 erloschen ist, besagt nicht, [X.] sie auch heute noch besteht. Das [X.] vom 20. November 1997 hat - seiner Natur als Zwischenbescheid entspre-- 9 -chend - die Rechte der [X.] nur vorlfig gewahrt. In der Folgezeit konntedie Beklagte [X.] § 777 Abs. 1 Satz 1 BGB frei werden, mlich dann, wenndie [X.] nicht die Einziehung der gesicherten Forderung unverzlich nachMaûgabe des § 772 BGB betrieb, das Verfahren ohne wesentliche Verze-rung fortsetzte und unverzlich nach seiner Beendigung der Beklagten [X.], [X.] sie nunmehr wegen des Ausfalls in Anspruch genommen werde. [X.] hat die [X.] - die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trt (vgl.[X.]/[X.], § 777 BGB Rdnr. 22) - bisher nichts vorgetragen. Das wirdvon der Revisionserwiderung mit Recht beanstandet. Den fehlenden Vortragnachzuholen, [X.] der [X.] noch Gelegenheit gegeben werden, weil sie inerster Instanz obsiegt hat und in zweiter Instanz mit ihrer Klage aus [X.] worden ist. Auf die Erzungsrftigkeit ihres [X.] ist die [X.] nicht hingewiesen worden.Kreft[X.] Ganter[X.]Kayser
Meta
13.06.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. IX ZR 398/00 (REWIS RS 2002, 2814)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2814
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