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Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Versammlungsrechtliche Auflage bzgl der Verwendung einer Videoleinwand - Unzulässigkeit des eA-Antrags wegen Fehlens einer den Anforderungen des § 22 Abs 2 S 2 BVerfGG entsprechenden Vollmacht - zudem keine Verkennung von Grundrechten ersichtlich
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die Vollmacht der Rechtsvertreter des Antragstellers nicht den Erfordernissen des § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entspricht.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil eine Verfassungsbeschwerde in gleicher Sache nach dem Vorbringen des Antragstellers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte. Es ist danach nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Entscheidungen Grundrechte des Antragstellers verkannt hätten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
30.07.2016
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvQ
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 29. Juli 2016, Az: 15 B 876/16, Beschluss
Art 2 Abs 1 GG, Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG, § 22 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 1 VersammlG, § 15 Abs 1 VersammlG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 30.07.2016, Az. 1 BvQ 29/16 (REWIS RS 2016, 7302)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7302
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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