Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.12.2017, Az. 1 WDS-VR 8/17

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2017, 452

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Gegenstand

Konkurrentenstreit; vorläufiger Rechtsschutz; Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes


Tatbestand

1

[X.]er Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung eines nach Besoldungsgruppe [X.] bewerteten [X.] beim ....

2

[X.]er ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine [X.]ienstzeit endet (im derzeitigen [X.]ienstgrad) voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2031. Zuletzt wurde er am 27. August ... zum Oberfeldarzt befördert. [X.]erzeit wird er als Facharzt für ... beim ... verwendet.

3

Am 22. Juni 2017 entschied der Präsident des [X.] (im Folgenden: [X.]), den nach Besoldungsgruppe [X.] bewerteten [X.]ienstposten des Abteilungsleiters ... beim ... mit dem Beigeladenen zu besetzen. [X.]er Beigeladene hatte die Aufgaben dieses [X.]ienstpostens bereits seit Januar 2016 kommissarisch wahrgenommen. [X.]er Antragsteller wurde am 27. Juni 2017 von seiner Personalführerin telefonisch darüber informiert, dass er nicht ausgewählt worden sei.

4

[X.]er Auswahlentscheidung des Präsidenten des [X.] liegt ein Planungsbogen für das Auswahlverfahren zugrunde, der sich in eine [X.]ienstpostenbeschreibung, eine mit einer Auswahlempfehlung schließenden Kandidatenvorstellung sowie ein Protokoll mit der Auflistung der Stellungnahmen der beteiligten Stellen und der abschließenden Entscheidung des Präsidenten gliedert. Beigefügt sind Personalbögen der beiden in die engere Wahl gezogenen Kandidaten, des Beigeladenen und des Antragstellers, die im Entscheidungszeitpunkt beide den [X.]ienstgrad Oberfeldarzt innehatten.

5

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. Juli 2017 legte der Antragsteller gegen die Auswahlentscheidung "Widerspruch" ein. [X.]er an das [X.] adressierte Rechtsbehelf ging dort am 17. Juli 2017 und - nach Weiterleitung - am 7. August 2017 beim [X.] - [X.] 2 - ein. [X.]as Verfahren über diesen Rechtsbehelf ist bis zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren ausgesetzt.

6

Mit weiterem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. Juli 2017 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht ... vorläufigen Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung vom 22. Juni 2017 beantragt. Mit Beschluss vom 3. August 2017 ([X.].: [X.]) erklärte das Verwaltungsgericht ... den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das [X.] - Wehrdienstsenate -.

7

Zur Begründung des vor dem Senat fortgesetzten Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes führt der Antragsteller insbesondere aus:

[X.]ie Auswahlentscheidung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG. [X.]as Verfahren sei nicht transparent durchgeführt worden, sodass es insgesamt anfällig für [X.]iskriminierungen sei. [X.]er Beigeladene sei in der dienstlichen Beurteilung 2015 lediglich um 0,4 Punkte besser bewertet worden als er; es hätte daher weiterer Hilfskriterien für die Auswahl bedurft. Seine, des Antragstellers, Leistung hätte in der dienstlichen Beurteilung 2015 zudem bei den Einzelmerkmalen "Belastbarkeit" und "Fachkenntnis und praktisches Können" nicht mit "8", sondern mit "9" bewertet werden müssen. [X.] werde ferner die hinreichende Aktualität der dienstlichen Beurteilungen aus dem Jahre 2015.

8

[X.]er Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seine Wehrbeschwerde vom 14. Juli 2017 im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Beigeladenen vom [X.]ienstposten des Leitenden Arztes Abteilung ... am ... mit der Besoldungsgruppe [X.] [X.] zu entfernen, sowie die kommissarische [X.]ienstpostenwahrnehmung vorläufig zu untersagen.

9

[X.]as [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

[X.]ie Beschwerde sei als fristgerecht eingelegt zu werten. [X.]ie Beschwerdefrist habe zwar mit Ablauf des 27. Juli 2017 geendet; innerhalb dieser Frist sei die Beschwerde weder bei dem [X.] noch beim [X.] eingegangen. Es sei jedoch von einer insgesamt pflichtwidrigen Verzögerung der Weiterleitung vom [X.] an das [X.] auszugehen.

[X.]ie Beschwerde sei jedoch in der Sache unbegründet. [X.]ie Auswahlentscheidung sei nach dem Grundsatz der Bestenauslese erfolgt. Beide Kandidaten, der Antragsteller und der Beigeladene, hätten sämtliche zwingenden Kriterien des Anforderungsprofils mit einer Ausnahme (Vorverwendung im [X.]) erfüllt. [X.]as Auswahlverfahren sei unter Verzicht auf dieses Kriterium fortgesetzt worden. Im Leistungsvergleich habe sich der Beigeladene durchgesetzt, weil er als deutlich leistungsstärker einzuschätzen gewesen sei. Nach den dienstlichen Beurteilungen zum [X.] 30. September 2015 seien beide Bewerber als Oberfeldarzt im obersten Wertungsbereich beurteilt worden, der Beigeladene mit einem Leistungswert von "8,80", der Antragsteller mit einem Leistungswert von "8,40".

[X.]er Beigeladene hatte Gelegenheit zur Äußerung, hat sich jedoch nicht zur Sache geäußert und keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. [X.]ie Beschwerdeakte des [X.] - [X.] 2 - [X.].: ... und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis [X.], haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im [X.] gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V.m. § 123 VwGO grundsätzli[X.]h statthaft. In dem - hinsi[X.]htli[X.]h des Re[X.]htswegs bindend (§ 17a Abs. 2 Satz 2 GVG) - verwiesenen Re[X.]htsstreit ist das [X.] das sa[X.]hli[X.]h zuständige Geri[X.]ht, weil dessen Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he zu beantragen wäre (§ 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 21 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzung, dass ein Bes[X.]hwerdeführer die Ents[X.]heidung des Wehrdienstgeri[X.]hts (erst dann) beantragen kann, wenn die für die Ents[X.]heidung im vorgeri[X.]htli[X.]hen [X.] zuständige Stelle einen Antrag auf vorläufigen Re[X.]htss[X.]hutz abgelehnt hat (§ 3 Abs. 2 [X.]), au[X.]h dann gilt, wenn - wie hier - der Re[X.]htsstreit zunä[X.]hst beim (allgemeinen) Verwaltungsgeri[X.]ht anhängig gema[X.]ht und von dort an das Wehrdienstgeri[X.]ht verwiesen wurde. Das [X.] - [X.] 2 - hat in seinem Erwiderungss[X.]hreiben vom 5. Oktober 2017 ausdrü[X.]kli[X.]h erklärt, dass eine Abhilfe ni[X.]ht erfolgen werde. Dem Erfordernis, dass die na[X.]h § 3 Abs. 2 [X.] zuständige Stelle vor einer geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung Gelegenheit gehabt haben soll, selbst eine einstweilige Maßnahme zu treffen, ist damit der Sa[X.]he na[X.]h Re[X.]hnung getragen.

2. Für die begehrte einstweilige Anordnung ist ein Anordnungsgrund gegeben (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Zwar verfestigt si[X.]h eine einmal getroffene militäris[X.]he Verwendungsents[X.]heidung - au[X.]h na[X.]h einer der Dotierung des Dienstpostens entspre[X.]henden Beförderung oder Planstelleneinweisung - ni[X.]ht dahin, dass der dur[X.]h sie begünstigte Soldat eine re[X.]htli[X.]h gesi[X.]herte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; der Beigeladene müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber re[X.]htswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. [X.], Bes[X.]hluss vom 25. April 2007 - 1 [X.] 31.06 - [X.]E 128, 329 Rn. 39 m.w.[X.]).

Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 29. April 2010 - 1 [X.] 2.10 - [X.] 310 § 123 VwGO Nr. 28 Rn. 20 f. und vom 19. Dezember 2011 - 1 [X.] 5.11 - [X.]E 141, 271 Rn. 29 f.) kann si[X.]h in [X.] um die Besetzung eines Dienstpostens ein Anordnungsgrund jedo[X.]h daraus ergeben, dass ein re[X.]htswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangt, der im Fall des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsa[X.]he bei einer erneuten Auswahlents[X.]heidung zu berü[X.]ksi[X.]htigen wäre; dabei geht es um den materiellen Erfahrungsvorsprung, der si[X.]h - unabhängig von bestimmten Beurteilungszeiträumen oder Beurteilungssti[X.]htagen - in dem Leistungsbild des ausgewählten Bewerbers nieders[X.]hlägt und den der re[X.]htswidrig übergangene Bewerber ni[X.]ht mehr ausglei[X.]hen kann. Ein insoweit beurteilungsrelevanter Erfahrungsvorsprung und damit ein Anordnungsgrund ist dann anzunehmen, wenn zwis[X.]hen dem Dienstantritt des ausgewählten Bewerbers auf dem strittigen Dienstposten und der (no[X.]h zu treffenden) geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he ein Zeitraum von mehr als se[X.]hs Monaten liegt. Diese Voraussetzung liegt hier vor, weil der Beigeladene die Aufgaben des strittigen Dienstpostens bereits seit Januar 2016 kommissaris[X.]h wahrnimmt; unter dem Bli[X.]kwinkel eines beurteilungsrelevanten Erfahrungsvorsprungs ist damit die Spanne von se[X.]hs Monaten übers[X.]hritten.

3. Der Antragsteller hat jedo[X.]h keinen Anordnungsanspru[X.]h glaubhaft gema[X.]ht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Der Senat geht im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Re[X.]htss[X.]hutzes von der Eins[X.]hätzung des [X.] aus, dass die Bes[X.]hwerde des Antragstellers gegen die Auswahlents[X.]heidung des Präsidenten des [X.] (im Folgenden: [X.]) als im Ergebnis re[X.]htzeitig eingelegt zu werten sei, weil die Übers[X.]hreitung der Bes[X.]hwerdefrist (§ 6 Abs. 1 [X.]) auf einer pfli[X.]htwidrigen Verzögerung der Weiterleitung vom [X.] an das [X.] beruhe (vgl. zu Fragen der verspäteten Bes[X.]hwerdeeinlegung in [X.] [X.], Bes[X.]hluss vom 27. November 2014 - 1 [X.] 61.13 - [X.] 450.1 § 17 [X.] Nr. 91 Rn. 38 ff.).

Der Antrag hat jedo[X.]h deshalb keinen Erfolg, weil die Ents[X.]heidung des Präsidenten des [X.] vom 22. Juni 2017, den na[X.]h Besoldungsgruppe [X.] bewerteten Dienstposten des Abteilungsleiters ... beim t dem Beigeladenen zu besetzen, bei summaris[X.]her Prüfung re[X.]htmäßig ist.

a) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung zu beamtenre[X.]htli[X.]hen [X.] um [X.] folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspru[X.]h, der Bewerbern um ein öffentli[X.]hes Amt ein grundre[X.]htsglei[X.]hes Re[X.]ht auf leistungsgere[X.]hte Einbeziehung - na[X.]h Eignung, Befähigung und fa[X.]hli[X.]her Leistung - in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die dur[X.]h Art. 33 Abs. 2 GG gede[X.]kt sind (vgl. [X.], Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - [X.]E 124, 99 <102>). § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstre[X.]kt sie über Ernennungen hinaus auf [X.]. Der Senat hat deshalb einen dem Beamtenre[X.]ht entspre[X.]henden Bewerbungsverfahrensanspru[X.]h au[X.]h für soldatenre[X.]htli[X.]he Konkurrenzverhältnisse anerkannt (vgl. z.B. [X.], Bes[X.]hluss vom 29. Januar 2013 - 1 [X.] 60.11 - juris Rn. 40 m.w.[X.]). Allerdings bes[X.]hränkt si[X.]h die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese im Berei[X.]h der [X.] auf Ents[X.]heidungen über - wie hier - höherwertige, die Beförderung in einen höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägende Verwendungen (vgl. klarstellend [X.], Bes[X.]hluss vom 30. Januar 2014 - 1 [X.] 1.13 - juris Rn. 32).

Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt ferner die Verpfli[X.]htung des Dienstherrn, die seiner Ents[X.]heidung zugrunde liegenden wesentli[X.]hen Auswahlerwägungen s[X.]hriftli[X.]h niederzulegen, um eine sa[X.]hgere[X.]hte Kontrolle dur[X.]h den unterlegenen Bewerber und ggf. dur[X.]h das Geri[X.]ht zu ermögli[X.]hen (vgl. [X.], [X.] vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - [X.]K 11, 398 <402 f.>). Dem folgend hat der Senat eine entspre[X.]hende Verpfli[X.]htung zur Dokumentation der wesentli[X.]hen Auswahlerwägungen au[X.]h für Ents[X.]heidungen angenommen, die ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militäris[X.]he Verwendung betreffen (vgl. z.B. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 25. April 2007 - 1 [X.] 31.06 - [X.]E 128, 329 Rn. 50 und vom 16. Dezember 2008 - 1 [X.] 19.08 - [X.]E 133, 13 Rn. 36). Zur Dokumentation verpfli[X.]htet ist dabei primär die Stelle, die für die zu treffende Auswahlents[X.]heidung zuständig ist (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 23. Februar 2010 - 1 [X.] 36.09 - Rn. 27).

b) Die Dokumentationspfli[X.]ht ist erfüllt.

Die der geri[X.]htli[X.]hen Kontrolle unterliegenden Auswahlerwägungen ergeben si[X.]h aus dem [X.] für das Auswahlverfahren. Der dortige Bewerberverglei[X.]h s[X.]hließt mit der zusammenfassenden Feststellung, dass der Beigeladene aufgrund der weitrei[X.]henden Qualifikation und der insgesamt breiteren wissens[X.]haftli[X.]hen Expertise über ein deutli[X.]h höheres [X.] sowie über einen kontinuierli[X.]h besseren Leistungswert verfüge, den der Antragsteller au[X.]h dur[X.]h die höhere Entwi[X.]klungsprognose ni[X.]ht auszuglei[X.]hen vermöge (Nr. 2.3 a.E. des [X.]). Die Auswahlempfehlung zugunsten des Beigeladenen (Nr. 2.4 des [X.]) stützt si[X.]h auf dessen kontinuierli[X.]h herausragendes Befähigungs- und Leistungsbild, seine wissens[X.]haftli[X.]he und fa[X.]hli[X.]he Expertise im Fa[X.]hgebiet ... sowie seine na[X.]hgewiesene Eignung für Führungsaufgaben. Mit der Unterzei[X.]hnung des [X.] hat der Präsident des [X.] diese Erwägungen zur Grundlage seiner Auswahlents[X.]heidung gema[X.]ht.

[X.]) Die Auswahlents[X.]heidung ist au[X.]h in der Sa[X.]he ni[X.]ht zu beanstanden.

aa) Beide in die engere Wahl gezogenen Bewerber, der Antragsteller und der Beigeladene, erfüllen die Kriterien des der Auswahlents[X.]heidung zugrundegelegten Anforderungsprofils des Dienstpostens.

Zwar verfügen beide Bewerber ni[X.]ht über die na[X.]h dem [X.] ursprüngli[X.]h als dienstpostenunabhängiges Kriterium geforderte Stabsoffizierverwendung im [X.] (oder eine verglei[X.]hbare Verwendung). Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Senats liegt es in dem Fall, dass - wie hier - kein betra[X.]hteter Bewerber alle Kriterien des Anforderungsprofils erfüllt, im Beurteilungsspielraum des [X.], ob er das eingeleitete Auswahlverfahren abbri[X.]ht oder unter Verzi[X.]ht auf diese Anforderungen fortsetzt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 24. Mai 2016 - 1 [X.] 26.15 - juris Rn. 40 m.w.[X.], au[X.]h zur glei[X.]hlautenden Rspr. des für das Beamtenre[X.]ht zuständigen 2. Revisionssenats). Dabei gebietet es der Glei[X.]hbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dass ebenso wie die Anwendung au[X.]h der Verzi[X.]ht auf die ursprüngli[X.]hen Anforderungen gegenüber allen Bewerbern einheitli[X.]h und glei[X.]hmäßig gehandhabt wird (vgl. hierzu zuletzt [X.], Bes[X.]hluss vom 26. Oktober 2017 - 1 [X.] 41.16 - Rn. 45 ff.).

Im vorliegenden Fall ist das Auswahlverfahren unter Verzi[X.]ht auf das Kriterium der [X.] fortgesetzt worden. Der Verzi[X.]ht erfolgte glei[X.]hmäßig für beide Bewerber, die im Übrigen sämtli[X.]he zwingenden (und ni[X.]ht bloß erwüns[X.]hten) dienstpostenbezogenen Voraussetzungen erfüllen.

bb) Der Präsident des [X.] durfte dem Beigeladenen aufgrund dessen besserer dienstli[X.]her Beurteilung den Vorrang vor dem Antragsteller einräumen.

(1) Werden - wie hier - mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gere[X.]ht, so haben - in der Regel dur[X.]h dienstli[X.]he Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 25. April 2007 - 1 [X.] 31.06 - [X.]E 128, 329 Rn. 55 und vom 16. Dezember 2008 - 1 [X.] 39.07 - [X.]E 133, 1 Rn. 42; für das Beamtenre[X.]ht Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - [X.]E 115, 58 <61>). Zur Ermittlung des [X.] konkurrierender Bewerber ist dabei in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlents[X.]heidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstli[X.]hen Beurteilung regelmäßig eine auss[X.]hlaggebende Bedeutung zukommt; zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlents[X.]heidung au[X.]h frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen. Sind dana[X.]h mehrere Bewerber als im Wesentli[X.]hen glei[X.]h geeignet einzustufen, kann im Rahmen sa[X.]hgere[X.]hter Erwägungen au[X.]h sonstigen sa[X.]hli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten ein (gegebenenfalls) ents[X.]heidendes Gewi[X.]ht für die Auswahl beigemessen werden, sofern dadur[X.]h das Gebot der Auswahl na[X.]h Eignung, Befähigung und Leistung ni[X.]ht in Frage gestellt wird (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 24. Mai 2011 - 1 [X.] 59.10 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 60 Rn. 31 m.w.[X.]).

Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats können beim Verglei[X.]h der dienstli[X.]hen Beurteilungen der Bewerber Leistungsbewertungen als "im Wesentli[X.]hen glei[X.]h" eingestuft werden, wenn sie im selben Wertungsberei[X.]h (§ 2 Abs. 5 und 6 SLV sowie [X.]. b [X.] 20/6 bzw. nunmehr [X.] [X.]) liegen und si[X.]h der Unters[X.]hied der Bewertungen (Dur[X.]hs[X.]hnittswert der Aufgabenerfüllung) in einem begrenzten Rahmen hält ([X.], Bes[X.]hluss vom 29. Januar 2013 - 1 [X.] 60.11 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 65 LS 1 und Rn. 49 ff.; im konkreten Fall bejaht für eine Differenz von 0,3 Punkten auf einer neunstufigen Skala). Bei "im Wesentli[X.]hen glei[X.]hen" Leistungsbewertungen ist es mit dem Grundsatz der Bestenauslese vereinbar, dem prognostis[X.]hen Teil der dienstli[X.]hen Beurteilungen, insbesondere der Entwi[X.]klungsprognose des nä[X.]hsthöheren Vorgesetzten (Nr. 102 Bu[X.]hst. [X.] und Nr. 910 [X.] 20/6 bzw. nunmehr [X.] [X.]), auss[X.]hlaggebendes Gewi[X.]ht im Eignungsverglei[X.]h zuzumessen ([X.], Bes[X.]hluss vom 29. Januar 2013 - 1 [X.] 60.11 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 65 LS 2 und Rn. 57 ff.).

(2) Na[X.]h diesen Maßstäben ist ni[X.]ht zu beanstanden, dass der Präsident des [X.] dem Beigeladenen aufgrund der Leistungsbewertungen (Dur[X.]hs[X.]hnittswert der Aufgabenerfüllung) in den aktuellsten planmäßigen dienstli[X.]hen Beurteilungen zum [X.] 30. September 2015 ein besseres Leistungsbild als dem Antragsteller zugespro[X.]hen hat. Dabei kommt es ni[X.]ht darauf an und bedarf deshalb vorliegend keiner Klärung, ob der Präsident den Dur[X.]hs[X.]hnittswert des Antragstellers von "8,40" als "im Wesentli[X.]hen glei[X.]h" mit dem Dur[X.]hs[X.]hnittswert des Beigeladenen von "8,80" hätte einstufen dürfen. Er war jedenfalls im Rahmen seines [X.] befugt, der Differenz von 0,4 Punkten, die einer besseren Bewertung von jeweils einem Punkt bei vier der zehn Einzelmerkmale entspri[X.]ht, wie ges[X.]hehen als Leistungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller zu bewerten und damit die Auswahl des Beigeladenen na[X.]h dem Grundsatz der Bestenauslese zu begründen. Denn na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats kann eine Auswahlents[X.]heidung au[X.]h allein auss[X.]hlaggebend auf einen in der dienstli[X.]hen Beurteilung zum Ausdru[X.]k kommenden signifikanten Leistungsvorsprung gestützt werden ([X.], Bes[X.]hluss vom 13. April 2011 - 1 [X.] 21.10 - Rn. 51).

Fehlt es dana[X.]h bereits an der Voraussetzung, dass mehrere Bewerber als "im Wesentli[X.]hen glei[X.]h geeignet" eingestuft sind, so kommt es au[X.]h ni[X.]ht darauf an, ob und wel[X.]hen sonstigen sa[X.]hli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten - wie etwa der Entwi[X.]klungsprognose des nä[X.]hsthöheren Vorgesetzten - Gewi[X.]ht für die Auswahl hätte beigemessen werden können.

(3) Au[X.]h aus den weiteren Einwänden des Antragstellers ergeben si[X.]h keine re[X.]htli[X.]hen Bedenken gegen die Auswahlents[X.]heidung vom 22. Juni 2017.

Soweit der Antragsteller die Fehlerhaftigkeit seiner dienstli[X.]hen Beurteilung vom 10. September 2015, insbesondere hinsi[X.]htli[X.]h der Bewertung von zwei Einzelmerkmalen, rügt, hätte er dies fristgere[X.]ht mit der Wehrbes[X.]hwerde gegen die dienstli[X.]he Beurteilung geltend ma[X.]hen können und müssen. Der Inhalt der bestandskräftig gewordenen dienstli[X.]hen Beurteilung kann zur Ents[X.]heidungsgrundlage in Auswahlverfahren herangezogen werden und unterliegt im Konkurrentenstreit keiner inzidenten geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung ihrer Re[X.]htmäßigkeit (vgl. zum Ganzen insb. [X.], Bes[X.]hluss vom 23. Februar 2010 - 1 [X.] 36.09 - [X.]E 136, 119).

Zu Unre[X.]ht bezweifelt der Antragsteller au[X.]h die hinrei[X.]hende Aktualität der herangezogenen dienstli[X.]hen Beurteilungen. Im Hinbli[X.]k auf den verglei[X.]hsweise kurzen Zwei-Jahres-Rhythmus, in dem planmäßige dienstli[X.]he Beurteilungen für Soldaten zu erstellen sind, sind dienstli[X.]he Beurteilungen, die zum letzten regulären [X.] (Nr. 203 [X.] 20/6 bzw. [X.] [X.]) vor der Auswahlents[X.]heidung erstellt wurden, als hinrei[X.]hend aktuell anzusehen. Bei der Auswahlents[X.]heidung vom 22. Juni 2017 konnten deshalb die jeweils zum [X.] 30. September 2015 erstellten planmäßigen dienstli[X.]hen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zugrunde gelegt werden.

4. Der Beigeladene, der keinen eigenen Sa[X.]hantrag gestellt hat, trägt die ihm entstandenen Aufwendungen selbst.

Meta

1 WDS-VR 8/17

18.12.2017

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

§ 3 Abs 1 SG, § 3 Abs 2 WBO, § 123 VwGO, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.12.2017, Az. 1 WDS-VR 8/17 (REWIS RS 2017, 452)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 452

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