Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2011, Az. I ZA 1/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8227

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 1/11 vom 24. März 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 78b, 321a Ist der Antrag einer [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt worden, besteht für die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde bzw. - falls ein Rechtsmittel nicht gegeben ist - für die Anhörungsrüge kein Anwaltszwang. [X.], Beschluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11 - [X.] - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 24. März 2011 durch [X.] [X.] und [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 24. Februar 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Gründe: Die zulässig erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet. 1 2 1. Die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge ist zulässig, auch wenn sie nicht von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. 3 Im Fall der ablehnenden Entscheidung über die begehrte Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 2 ZPO kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden, da es der [X.] nicht gelungen ist, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden und sie folglich nicht in der Lage ist, sich anwaltlich vertreten zu lassen (vgl. für den Fall der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 78b Abs. 2 ZPO: [X.], Beschluss vom 20. August 2001 - 1 W 2066/01, [X.], 724; [X.]/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 78b Rn. 7; Musielak/[X.], ZPO, 7. Aufl., § 78b Rn. 11). - 3 - 2. Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet. 4 Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden ([X.], Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, [X.], 2635; [X.], Beschluss vom 12. Mai 2010 - [X.], [X.], 456 Rn. 1). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. 5 Der Senat hat im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 24. Februar 2011 die Erfolgsaussichten einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 15. Dezember 2010 als Voraussetzung für die vom Antragsteller erstrebte Beiordnung eines Notanwalts in vollem Umfang geprüft. Soweit der Antragsteller mit der Anhörungsrüge nunmehr erstmals darlegt, seine Rechts-beschwerde sei ungeachtet der fehlenden Zulassung durch das [X.] schon deshalb zulässig, weil ihn das [X.] in seinen Verfahrensgrundrechten beschnitten habe, verhilft dies der Rüge nicht zum Erfolg. Eine solche "außer-ordentliche" Beschwerde kommt neben den in den Verfahrensgesetzen normierten Rechtsmitteln nicht in Betracht, weil die Zulassung eines derartigen Rechtsbehelfs 6 - 4 - gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit verstieße ([X.], Beschluss vom 8. November 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 294, 295). Einer dahingehend besonderen Erwähnung bedurfte es im Beschluss vom 24. Februar 2011 selbst mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG nicht. [X.] Pokrant [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 15 M 1331/10 - [X.], Entscheidung vom 15.12.2010 - 2 T 55/10 -

Meta

I ZA 1/11

24.03.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2011, Az. I ZA 1/11 (REWIS RS 2011, 8227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8227

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZA 1/11

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