Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2008, Az. I ZB 39/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5551

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[[[[[X.].].].].] vom 14. Februar 2008 in dem [[[[[X.].].].].]- 2 - Der [[[[[X.].].].].] Zivilsenat des [[[[[X.].].].].] hat am 14. Februar 2008 durch [[[[[X.].].].].] [[[[[X.].].].].] und [[[[[X.].].].].], Dr. Schaffert, [[[[[X.].].].].] und [[[[[X.].].].].] beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den [X.]uss der 11. Zivilkammer des [[[[[X.].].].].] vom 30. März 2007 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Anträge des Rechtsbeschwerdeführers auf Bestellung ei-nes Notanwalts und auf Bestellung eines Prozesspflegers für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden abgelehnt. 3. Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: [[[[[X.].].].].] Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem dem Schuldner am 29. April 1996 zugestellten Vollstreckungsbescheid. Sie erteilte erstmals am 4. März 1999 Vollstreckungsauftrag, in dem sie für den Fall der fruchtlosen Pfändung die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung [[[[[X.].].].].] - 3 - te. Nach mehreren Umzügen des Schuldners bestimmte der Gerichtsvollzieher Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 5. Februar 2003. Den Widerspruch des Schuldners wies das Amtsgericht zurück. Der Schuldner begründete seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde insbesondere [[[[[X.].].].].], dass er [[[[[X.].].].].] sei. Das [[[[[X.].].].].] hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und den Schuldner im Ergebnis für prozessfähig gehalten. Es hat angenommen, aufgrund diverser von dem Schuldner vorgelegter Unterla-gen bestünden zwar gewisse Anhaltspunkte für dessen Prozessunfähigkeit; der Schuldner habe jedoch über einen längeren Zeitraum vielfache Versuche des Gerichts, durch eine fachärztliche Stellungnahme Klarheit über seine Prozess-fähigkeit zu gewinnen, durch sein Verhalten scheitern lassen. I[[[[[X.].].].].] Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Dabei bedarf es [[[[[X.].].].].] Entscheidung, ob sich die Unzulässigkeit aus dem Fehlen einer fristgemä-ßen Rechtsbeschwerdebegründung oder daraus ergibt, dass der Schuldner [[[[[X.].].].].] ist. 2 1. Sollte mit dem [[[[[X.].].].].] von einer Prozessfähigkeit des Schuldners auszugehen sein, so ist die Rechtsbeschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Form und Frist begründet (§ 577 Abs. 1, § 575 Abs. 1 ZPO). Die Begründung konnte nach § 78 Abs. 1 ZPO nur durch einen am [[[[[X.].].].].] zugelas-senen Rechtsanwalt erfolgen. 3 a) Die Rechtsbeschwerde ist zwar - die Prozessfähigkeit des Schuldners unterstellt - von Rechtsanwalt [[[[X.].].].] am 19. April 2007 wirksam im Auftrag des Schuldners eingelegt worden. Sie wurde jedoch innerhalb der bis zum 4. Juli verlängerten Begründungsfrist weder von Rechtsanwalt [[[[X.].].].] noch von einem anderen beim [[[[[X.].].].].] zugelassenen Rechtsanwalt begründet. [[[X.].].] hat Rechtsanwalt [[[[X.].].].] am 4. Juni 2007 sein Mandat niedergelegt, ohne 4 - 4 - dass im [[[X.].].] daran ein anderer beim [[[[[X.].].].].] zugelassener Rechtsanwalt die Vertretung des Schuldners übernommen hat. 5 b) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnte den Fristab-lauf nicht hemmen, weil der Schuldner trotz gerichtlichen Hinweises vom 16. April 2007 innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist keine Erklä-rung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 ZPO vorgelegt hat. c) Der Antrag auf Bestellung eines Prozesspflegers steht dem Fristablauf nicht entgegen, weil er unstatthaft war. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Prozesspflegers sind im Streitfall nicht gegeben. Die Zivilprozessordnung sieht lediglich für den Fall, dass ein Kläger eine [[[[[X.].].].].]e Partei verkla-gen möchte, die vom Kläger zu beantragende Möglichkeit der Bestellung eines Prozesspflegers vor (§ 57 Abs. 1 ZPO). Ein Prozesspfleger kann dagegen nicht auf Antrag der [[[X.].].] möglicherweise [[[X.].].] [[[[[X.].].].].]en Partei bestellt werden. 6 d) Dem Schuldner war auch nicht vor Fristablauf ein Notanwalt gemäß § 78b ZPO zu bestellen, der dann die Rechtsbeschwerde noch fristgemäß hätte begründen können. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts liegen nicht vor. 7 Der Schuldner hatte mit Rechtsanwalt [[[[X.].].].] einen Rechtsanwalt für sei- ne Vertretung gefunden, der ausweislich seines Schreibens an den Schuldner vom 4. Juni 2007 auch zur fristgemäßen Begründung der Rechtsbeschwerde bereit war. Rechtsanwalt [[[[X.].].].] hat den Schuldner in diesem Schreiben aller- dings zutreffend darüber belehrt, dass er mit der Rechtsbeschwerde allenfalls die mangelnde Prozessfähigkeit des Schuldners geltend machen könne und dass dies durch einen vom zuständigen Amtsgericht bestellten Betreuer [[X.].] - 5 - gen müsse. Obwohl er - Rechtsanwalt [[[[X.].].].] - auf die Notwendigkeit der Bestel- lung eines Betreuers und einer von diesem erteilten Genehmigung für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens bereits mit Schreiben vom 19. April 2007 hingewiesen gehabt habe, habe der Schuldner dazu nichts ver-anlasst. Die von Rechtsanwalt [[[[X.].].].] zutreffend erkannten Voraussetzungen für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind seitens des [[X.].] nicht erfüllt worden. Geht man von Prozessfähigkeit des Schuldners aus, hätten sie auch gar nicht erfüllt werden können, weil eine Betreuerbestellung nicht in Betracht kam. Unter diesen Umständen ist die Mandatsniederlegung durch Rechtsanwalt [[[[X.].].].] allein auf das Verhalten des Schuldners zurückzu- führen. Die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO scheidet [[X.].] aus. 9 2. Sollte der Schuldner dagegen, wie er behauptet, [[[[[X.].].].].] sein, so wäre die Rechtsbeschwerde nicht wirksam eingelegt worden. Denn der Schuldner hätte Rechtsanwalt [[[[X.].].].] keine wirksame Prozessvollmacht erteilt. Auch eine spätere Genehmigung der Einlegung der Rechtsbeschwerde wäre nicht erfolgt. Die Rechtsbeschwerde ist in diesem Fall als unzulässig zu verwer-fen ([X.], Urt. v. 5.4.2001 - I[[[[X.].].].] ZR 309/00, NJW 2001, 2095, 2096). 10 Ist der Schuldner [[[[[X.].].].].], so ist die an ihn erfolgte Zustellung des landgerichtlichen [X.]usses unwirksam (§ 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerdefrist ist dann nicht in Gang gesetzt. Der Schuldner hat in [X.] die Möglichkeit, den unabhängig von der Wirksamkeit der Zustellung jedenfalls existent gewordenen [X.]uss noch mit der Rechtsbeschwerde an-zufechten (vgl. Vollkommer in [X.], ZPO, 26. Aufl., § 329 Rdn. 9). Dies könnte allerdings nur durch einen vom Vormundschaftsgericht bestellten Betreuer [X.] - 6 - schehen, der einen beim [[[[[X.].].].].] zugelassenen Rechtsanwalt dazu bevollmächtigt. 12 II[[[[[X.].].].].] Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO ist schon deshalb abzulehnen, weil - wie sich aus den Ausführungen oben unter [X.] d ergibt - Rechtsanwalt [[[[X.].].].] bei dem Schuldner zumutbaren Anstrengungen zur Fort- setzung der Vertretung bereit war (vgl. [X.], [X.]. v. 27.4.1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016; [X.]. v. 16.2.2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864). [X.] Wie ebenfalls oben unter [X.] d dargelegt, fehlen auch die Vorausset-zungen für die (vorläufige) Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 Abs. 1 ZPO. 13 - 7 - V. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, wie schon [X.], bereits deshalb abzulehnen, weil der Schuldner trotz entsprechender Aufforderung nicht die gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. 14 Bornkamm Büscher Schaffert
[[[[[X.].].].].] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.03.2003 - 4 M 9121/03 - [X.], Entscheidung vom 30.03.2007 - 11 T 201/03 -

Meta

I ZB 39/07

14.02.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2008, Az. I ZB 39/07 (REWIS RS 2008, 5551)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5551

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