Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.10.2011, Az. I ZR 98/11

1. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2240

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Gegenstand

Notanwalt: Voraussetzungen für die Beiordnung


Tenor

Der Antrag des Beklagten, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 78b ZPO einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 12. April 2011 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.

Streitwert: 50.000 €.

Gründe

1

I. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt.

2

Nach der genannten Vorschrift kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden sowie ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat ([X.], Beschluss vom 22. August 2011  IV ZR 77/11, juris Rn. 5, mwN). Derartige Nachweise fehlen hier.

3

Der Beklagte hatte zunächst die Rechtsanwältin beim [X.] Dr. A.     mit der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt. Diese hat mittlerweile das Mandat niedergelegt. Die Gründe für die Mandatsniederlegung hat der Beklagte nicht mitgeteilt. Er hat zudem nicht im Einzelnen dargelegt, dass er trotz zumutbarer Anstrengungen keinen zur Übernahme des Mandats bereiten Anwalt gefunden hat. Seine Erklärungen im Schreiben vom 19. August 2011 genügen hierfür nicht, worauf der Beklagte bereits mit Schreiben vom 23. August 2011 hingewiesen worden ist.

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Beklagten als unzulässig zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO), weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet worden ist.

[X.]                                  Pokrant                               Büscher

                            Koch                                   [X.]

Meta

I ZR 98/11

19.10.2011

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 12. April 2011, Az: I-20 U 103/10, Urteil

§ 78b ZPO, § 544 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.10.2011, Az. I ZR 98/11 (REWIS RS 2011, 2240)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2240

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