Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2000, Az. 2 StR 279/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1410

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/00vom16. August 2000in der Strafsachegegenwegen Anstiftung zum schweren [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 16. August 2000 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2000 im Strafausspruch [X.] zugehörigen Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum [X.], davon in einem Fall mit Tateinheit mit Beihilfezum Betrug und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum versuch-ten Betrug sowie wegen falscher uneidlicher Aussage zu der [X.] und sechs Monaten verurteilt und im übrigen freigespro-chen. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zurAufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet(§ 349 Abs. 2 StPO).- 3 -1. Die Begründung der Einzelstrafen für die vier Fälle der Anstiftung zumschweren [X.] verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Das [X.]hat insoweit u.a. zu Lasten des Angeklagten gewertet, er sei zusammen mitdem Tatbeteiligten [X.]in einer festen Organisationsstruktur tätig gewesen,die Taten seien schematisiert abgelaufen, und die Tätergruppe sei sowohl [X.] als auch vom Arbeitsablauf her auf eine größere Anzahl von [X.] gewesen. Diese Umstände sind bei der Beurteilung des Schuld-spruchs mit dafür maßgebend, daß der Angeklagte die Qualifikation der ban-denmäßigen Tatbegehung verwirklicht hat und hätten deshalb bei der Strafzu-messung nicht nochmals straferschwerend berücksichtigt werden dürfen.2. Die Einzelstrafe für die falsche uneidliche Aussage hält der rechtli-chen Prüfung ebenfalls nicht stand. Das [X.] teilt lediglich [X.] des § 153 StGB (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jah-ren) mit. Es fehlt aber jede weitere Begründung für die innerhalb diesesStrafrahmens verhängte [X.] von einem Jahr. Zudem hat das[X.] nicht erörtert, ob sich der Angeklagte in einem Aussagenotstand(§ 157 StGB) befand. Diese Prüfung war hier erforderlich, denn der [X.] nach der Überzeugung des [X.]s damals vor Gericht gelogen, umsich im Hinblick auf sein eigenes Strafverfahren in ein besseres Licht zu rücken([X.]). § 157 StGB eröffnet dem Tatrichter die Möglichkeit, nach [X.] Ermessen die Strafe nach § 49 Abs. 2 StGB zu mildern oder bei [X.] uneidlichen Aussage ganz von Strafe abzusehen. Der Anwendung des§ 157 StGB steht nicht entgegen, daß der Angeklagte trotz Belehrung übersein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StGB ausgesagt hat (BGHR [X.] 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 1 m.w.[X.] 4 -3. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das [X.] ohne diedargelegten Fehler der Strafzumessung geringere Einzelstrafen und eine mil-dere Gesamtfreiheitstrafe festgesetzt hätte. Über die Strafzumessung muß [X.] neu verhandelt und entschieden werden.[X.]Detter [X.]

Meta

2 StR 279/00

16.08.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2000, Az. 2 StR 279/00 (REWIS RS 2000, 1410)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1410

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.