Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2000, Az. 1 StR 568/99

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3016

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Nachschlagewerk: ja[X.]St: neinVeröffentlichung: ja___________________________StGB § 244a Abs. 1, § 260a Abs. [X.] bei [X.] und Bandenhehlerei.[X.], [X.]. vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99 - [X.] NAMEN DES VOLKESURTEIL1 StR 568/99vom23. Februar 2000in der [X.] -wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.- 3 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom15. Februar 2000 in der Sitzung am 23. Februar 2000, an denen teilgenommenhaben:[X.] am [X.]. [X.] [X.] am [X.]. [X.],[X.],Dr. Wahl,[X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 4 -1. Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 19. April 1999a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der [X.] im Fall 1 der [X.]eilsgründe (zum Nachteil K. ) der An-stiftung zum Diebstahl (§§ 242, 243 Abs. 1 Nrn. 1, 3 [X.], § 26 StGB),- im Fall 2 (zum Nachteil [X.]) der Anstiftung zum versuch-ten Diebstahl (§§ 242, 243 Abs. 1 Nrn. 1, 3 StGB aF, §§ 26,22, 23 [X.] in den [X.], 5 und 11 (zum Nachteil [X.]. , [X.]. und [X.]) der gewerbsmäßigen Hehlerei (§§ 259, 260Abs. 1 Nr. 1 StGB) und- im Fall 4 (zum Nachteil [X.]) der versuchten ge-werbsmäßigen Hehlerei (§§ 259, 260 Abs. 1 Nr. 1, §§ 22,23 StGB)schuldig [X.]) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum schweren[X.], Anstiftung zum versuchten schweren [X.], ge-werbsmäßiger Bandenhehlerei in acht Fällen, versuchter gewerbsmäßigerBandenhehlerei in zwei Fällen, Betrugs, Anstiftung zum Diebstahl im beson-ders schweren Fall und falscher uneidlicher Aussage zur [X.] acht Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie den Verfall verschiedenerGegenstände angeordnet. Die Revision des Angeklagten greift das [X.]eil [X.] mit Ausnahme der Fälle 13 und 15 der [X.]eilsgründe sowie imgesamten Strafausspruch an; sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. I.Nach den Feststellungen vereinbarte der Angeklagte spätestens im [X.] 1994 mit dem vormaligen Mitangeklagten [X.], daß der Angeklagte künftigEinbruchsobjekte benennen, [X.] mit von ihm selbst ausgewählten oder ihmvom Angeklagten vermittelten Tatgenossen dort Einbrüche begehen und [X.] die Beute dann übernehmen und gegebenenfalls wiederum mitUnterstützung [X.] s veräußern werde. Von dem Erlös sollten die [X.] einem zuvor festgelegten Schlüssel ihre jeweiligen Anteile erhalten.Weiter kamen der Angeklagte und [X.] überein, daß der Angeklagte auchdie Beute aus Einbruchsdiebstählen, die nicht von ihm veranlaßt waren, [X.] und gegebenenfalls unter Mitwirkung [X.]s an Dritte veräußern [X.]. Dabei ging es dem Angeklagten wie auch [X.] darum, sich durch [X.] -derholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, fortlaufende und dauer-hafte Einnahmequelle in erheblichem Umfange zu verschaffen.Der Verurteilung des Angeklagten liegen überwiegend Hehlereihandlun-gen zugrunde. Die voraufgegangenen Diebstähle sind teils durch Unbekannte,teils bei unterschiedlicher Beteiligung unter maßgeblicher Mitwirkung [X.]sbegangen worden. An den Bemühungen des Angeklagten, das gehehlte [X.] abzusetzen, war [X.]zum Teil ebenfalls beteiligt. II.Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen ban-denmäßiger Tatbegehung ([X.], Bandenhehlerei) in den Fällen 1bis 5 und 11 der [X.]eilsgründe nicht; das führt insoweit zur Änderung [X.], der im übrigen jedoch rechtlicher Nachprüfung standhält.1. In den Fällen 1 und 2, die das [X.] als Anstiftung zum schwe-ren [X.] und Anstiftung zum versuchten schweren Bandendieb-stahl gewürdigt hat, fehlt es an der Mitwirkung eines anderen [X.] bei der Ausführung der [X.]upttat (§ 244a Abs. 1 StGB).Der Tatgenosse [X.] , mit dem der Angeklagte eine [X.]getroffen hatte, vergewisserte sich bei der [X.] in Absprache mit dem [X.] zwar jeweils der Mitwirkung eines zweiten Diebes am [X.]. Dem[X.]eil läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß [X.] oder der Angeklagte auchmit [X.] ([X.]. im Fall 1 und [X.]im Fall 2) eine[X.] getroffen und ihn so in die zwischen ihnen bestehende [X.] hätten oder daß auf diese Weise zwischen ihm und [X.]eineeigenständige Diebesbande zustande gekommen wäre. Die Abrede zwischendem Angeklagten und [X.] sah zwar vor, zu [X.] s Diebstählen auch einen- 7 -zweiten Täter hinzuzuziehen, den auch der Angeklagte vermitteln konnte. [X.] genügt jedoch nicht, um diesen [X.] damit schon als Mitglied einerBande zu qualifizieren, mag etwa auch [X.]. wenigstens noch ein weiteresMal mit [X.] zusammen gestohlen oder dies versucht haben (vgl. Fälle 2 und7, [X.], 17). Ebensowenig ergibt sich aus dem [X.]eil, daß der [X.] selbst als Mittäter und Mitglied einer Diebesbande an den Diebstählenmitgewirkt hätte. Das [X.] hat insoweit lediglich Anstiftung durch [X.] angenommen. Bei dieser Sachlage fehlt es an der - im Fall 2 ver-suchten - Begehung eines Diebstahles "unter Mitwirkung eines anderen [X.]" (im Sinne des § 244a Abs. 1 StGB). Nach der bisherigenRechtsprechung des [X.] hätten dazu wenigstens zwei [X.] bei der Tatausführung örtlich und zeitlich, wenn auch nicht [X.] körperlich zusammenwirken, sich mithin am eigentlichen [X.] oder indessen unmittelbarer Nähe aufhalten müssen (st. Rspr.; vgl. [X.]St 8, 205,206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; [X.] bei [X.]ltz MDR 1994, 763; [X.], 586; NStZ1996, 493; [X.], 247; zuletzt Anfragebeschluß des 3. Strafsenats vom22. Dezember 1999 - 3 StR 339/99 - S. 7 f. m.w.Nachw. aus der Rechtspre-chung des [X.]; mit tendenziell anderen Hinweisen [X.] Strafsenat, Beschl. vom 8. Februar 2000 - 5 ARs 3/00).Der vorliegende Fall gibt dem [X.] keinen Anlaß, die [X.] Gesetzesauslegung in Frage zu stellen. Denn ein zweiter Dieb, der [X.] sein müßte, hat hier auch nicht etwa im Hintergrund mitgewirkt. Dernicht am eigentlichen [X.] handelnde Angeklagte als Anstifter kann [X.] nicht als mitwirkendes Mitglied der Diebesbande begriffen werden,weil bandenmäßige Begehung das Zusammenwirken wenigstens zweier - ander Diebesbande - Beteiligter als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) erfordert. [X.]: Die Tatbegehung durch zwei mitwirkende Bandenmitglieder stellt aner-- 8 -kanntermaßen eine gegenüber der Mittäterschaft gesteigerte deliktische Zu-sammenarbeit dar ([X.] NJW 1998, 2913 m.w.Nachw.). Die Einbeziehung [X.] als eines mitwirkenden [X.] in die Diebesbande kommt [X.] nicht in Betracht. Der Angeklagte war lediglich Anstifter. Unerheblich ist indiesem Zusammenhang, daß der Angeklagte als Hehler mit [X.] in einer [X.] gemischten Zweierbande im Sinne des § 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260aAbs. 1 StGB verbunden war; denn der Tatbestand des [X.]s stelltlediglich auf die Verbindung zur Begehung von Raub oder Diebstahl ab (§ 244Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 StGB); anders hingegen der Tatbestand der [X.], der die gemischte, aus Dieb und Hehler bestehende Bande [X.].Zu der ins Auge gefaßten Hehlerei des Angeklagten am Diebesgut, diesich auf der Grundlage der zwischen dem Angeklagten und [X.] getroffenenAbrede für den Angeklagten als gewerbsmäßige Bandenhehlerei dargestellthätte, war es nicht gekommen. Soweit insofern eine Verbrechensverabredungdes Angeklagten in Betracht kommen könnte (§ 260a Abs. 1, § 30 Abs. 2StGB), hat der [X.] gemäß § 154a StPO von der Verfolgung abgesehen.Die [X.]upttäter haben danach in den Fällen 1 und 2 lediglich einenDiebstahl (Fall 1) und einen versuchten Diebstahl (Fall 2), jeweils im besondersschweren Fall, begangen (§§ 242, 243 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 StGB aF), zu [X.] Angeklagte angestiftet hat.Der [X.] ändert den Schuldspruch entsprechend, da der [X.] ersichtlich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können und seinVerteidiger in der [X.] eine entsprechende [X.] selbst angeregt [X.] -2. In den [X.] bis 5 und 11, die das [X.] als gewerbsmäßigeBandenhehlerei und versuchte gewerbsmäßige Bandenhehlerei gewürdigt hat,ergeben die [X.]eilsgründe nicht, daß der Angeklagte als "Mitglied einer Bande"gehehlt oder dies versucht hätte, wie der Tatbestand des § 260a Abs. 1 [X.] erfordert. Der Angeklagte hat nicht etwa mit dem Bandenmitglied [X.],sondern mit bandenfremden [X.] zusammengewirkt. Ein Bandenbezug sei-nes [X.]ndelns ist auch nicht durch anderweitige Umstände [X.]) Die Annahme von Bandenhehlerei im Sinne von § 260 Abs. 1 Nr. 2,§ 260a Abs. 1 StGB setzt voraus, daß sich unter Einschluß des Hehlers zumin-dest zwei Personen zu fortgesetzter Begehung von Raub, Diebstahl oder [X.] durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung verbundenhaben. Eine gegenseitige Verpflichtung der Mitglieder zur Begehung von De-likten der in § 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260a Abs. 1 StGB aufgeführten Art ist eben-sowenig rechtlich erforderlich wie die [X.]ldung einer festgefügten [X.] genügt vielmehr die allgemeine Verbrechensabrede zwischen den [X.], in Zukunft selbständige, im einzelnen noch unbestimmte Diebstähle oderHehlereihandlungen zu begehen. Eine Bande kann auch dann bestehen, wennlediglich zwei Personen sich auf diese Weise zusammengetan haben. Bei [X.] kommt es schließlich - anders als beim [X.](§ 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 StGB) - nicht auf die Mitwirkung eines ande-ren [X.] bei der Tatbegehung an (vgl. zu alldem [X.] NStZ 1995,85; 1996, 495; [X.] NStZ-RR 1999, 208 f.; Ruß in [X.]. § 260 Rdn. 3).Ob die Voraussetzungen bandenmäßigen [X.]ndelns erfüllt sind, ist stets auf-grund aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.b) Das [X.] hat eine [X.] zwischen dem Angeklagtenund [X.] festgestellt, bei der es sich um eine sog. [X.] -Die Vereinbarung sah zum einen ein "gemischtes [X.]ndeln" vor, bei dem[X.]als Dieb und der Angeklagte als Hehler tätig werden sollten; zum ande-ren war abgesprochen, daß beide auf [X.] tätig sein sollten.Die hier in Rede stehenden Taten des Angeklagten lagen außerhalbdieser mit [X.] getroffenen [X.]. Ihnen fehlte zudem ein ander-weitig deutlich werdender Bandenbezug. Der Angeklagte hatte das gestohleneGut in den [X.] und 11 von Unbekannten erlangt, in den Fällen 4 und 5 vonnamentlich festgestellten Dieben, die aber nicht der aus dem Angeklagten und[X.] bestehenden Bande angehörten. In den genannten Fällen war [X.] [X.] auch nicht bei etwaigen Absatzbemühungen des Ange-klagten beteiligt, wie die [X.] das allgemein vorsah.Wenn das andere Mitglied einer Zweierbande aber weder am voraufge-gangenen Diebstahl des gehehlten Gutes noch an der Hehlerei mitgewirkt hat,kann ein [X.]ndeln des Angeklagten "als Mitglied der Bande" allenfalls nochdann in Betracht kommen, wenn in tatsächlicher Hinsicht irgendein sonstigerBandenbezug erkennbar wird. Dazu ist hier indes nichts festgestellt. Zwar gingder zweite Teil der Abrede dahin, daß der Angeklagte auch Beute aus Dieb-stählen aufkaufen solle, die er nicht veranlaßt hatte; diese sollte er "gegebe-nenfalls" unter [X.] s Mitwirkung weiterveräußern. Damit ist mangels kon-kreter weitergehender Absprache aber noch nicht belegt, daß der [X.] dann, wenn er nicht auf [X.] s Mitwirkung zurückgriff, dieser also nichtbeteiligt war, gleichwohl auch im Interesse [X.] s und ihrer [X.] sollte. Deshalb können die ohne Beteiligung [X.]s getätigten Hehle-reien nicht als bandenbezogenes [X.]ndeln des Angeklagten gewertet werden.Schließlich läßt sich dem Zusammenhang des [X.]eils auch nicht ent-nehmen, daß der Angeklagte etwa mit seiner Frau oder seiner Mutter eine- 11 -Hehlerbande gebildet hätte. Daß diese ihn bei der Aufbewahrung und [X.] von [X.] unterstützt (Fälle 3 und 5; vgl. [X.]) oder das[X.] zum Verkaufsort gebracht haben (Fall 6, [X.]), erfüllt noch nichtdie Voraussetzungen einer Bandenbildung. Gleiches gilt hinsichtlich der Geld-wäsche durch die Mutter ([X.]). Das [X.] führt ganz allgemeinzwar aus, Mutter und Ehefrau hätten aufgrund stillschweigender Abrede beimAnkauf und Verkauf von Diebesgut durch den Angeklagten mitgewirkt. Damit isteine Abrede zu fortgesetzter Begehung von Hehlerei zwischen dem Angeklag-ten einerseits und seiner Mutter sowie seiner Ehefrau andererseits indessennicht dargetan. Sind die Beteiligten ohnehin aus persönlichen Gründen - etwaaufgrund ehelicher Lebensgemeinschaft oder enger verwandtschaftlicher Be-ziehung - in rechtlich anerkannter Weise miteinander verbunden und kommt eserst im weiteren Verlauf zur gemeinsamen Begehung von Straftaten oder zurwechselseitigen Beteiligung an solchen, so sind für die Annahme einer ban-denmäßigen kriminellen Zusammenarbeit bei Hehlereihandlungen gewichtigereIndizien zu verlangen als das sonst der Fall ist ([X.] NJW 1998, 2913, 2914).Solche Anzeichen sind hier nicht festgestellt. Mit dem Verstecken von [X.]in zwei Fällen durch [X.]und dem Transport von [X.] [X.] durch [X.]im Fall 6 haben diese dem Angeklagten [X.] mit dessen strafbarem Tun Hilfe geleistet, was [X.] die familiäre Verbundenheit zur Grundlage hatte. Ein darüber hinaus-gehendes [X.]ndeln von Mutter und Ehefrau mit dem erforderlichen gefestigtenBandenwillen und in einer Rolle als Mitglieder einer Hehlerbande läßt sich [X.] hinreichend tragfähig entnehmen.Der [X.] kann den Schuldspruch auch in diesen Fällen wie geschehenändern, da die Feststellungen ohne weiteres eine gewerbsmäßige Hehlerei(Fälle 3, 5, 11) bzw. eine versuchte gewerbsmäßige Hehlerei (Fall 4) des [X.] -geklagten ergeben und weitergehende Feststellungen hierzu nach Überzeu-gung des [X.]s nicht mehr getroffen werden können. Auch insoweit hätte [X.] Angeklagte ersichtlich nicht anders als geschehen verteidigen können. DieSchuldspruchänderung entspricht im übrigen der Anregung des Verteidigers inder Revisionsbegründung.3. [X.] in den Fällen 6, 9 und 14 begegnet hingegen keinen rechtlichen Be-denken. In diesen Fällen wirkte [X.] mit dem Angeklagten im Rahmen dergetroffenen [X.] zusammen. [X.] [X.]ndeln ist [X.] belegt. Im Falle 6 beteiligte sich [X.] beim Einschmelzen von gestoh-lenem Goldschmuck und Gold gegen Entgelt. Im Fall 9 betrafen die Absatzbe-mühungen des Angeklagten gegenüber einem Verdeckten Ermittler der [X.], die [X.]selbst gestohlen hatte; [X.] sollte einen Anteil [X.] erhalten. Im Fall 14 war das Bandenmitglied [X.]zwar nicht als [X.]. Er versuchte aber, dem Angeklagten beim weiteren Absatz des Hehl-gutes behilflich zu sein ([X.]). Damit ist der erforderliche Bandenbezuggegeben. Die getroffene [X.] bildete ersichtlich die Grundlage sei-nes [X.]ndelns.Dem läßt sich hinsichtlich der Fälle 6 und 14 nicht entgegenhalten, derzweite Teil der zwischen dem Angeklagten und [X.] getroffenen Abrede ha-be sich nur auf das Aufkaufen und Weiterveräußern gerade von [X.] ge-stohlenen Gutes erstreckt, nicht aber auf von [X.] gestohlenes [X.] (so-genannte Fremdeinbrüche). Ein dahingehendes, [X.] Verständnis [X.] ist nicht zwingend. Das [X.] ist - wie der [X.] Feststellungen zu den in Rede stehenden Fällen ergibt - davon ausgegan-gen, daß auch der Ankauf und Absatz von Beute aus Fremddiebstählen von- 13 -der Absprache erfaßt sein sollte. Das ist im Blick auf den sprachlichen Bedeu-tungsgehalt möglich und steht auch denkgesetzlich nicht im Widerspruch zumfestgestellten Inhalt der [X.].4. In den [X.], 8 und 12 hat das [X.] zu Recht das [X.]ndelndes Angeklagten als gewerbsmäßige Bandenhehlerei gewürdigt, obgleich [X.] sich die gehehlten Kunstwerke von [X.] verschaffte, um sich [X.] dessen Darlehensschuld ihm gegenüber zu befriedigen. Die [X.] im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB folgt hier daraus, daßdie wertvollen [X.]lder zum Ausgleich bis dahin ersichtlich unsicherer [X.] übergeben wurden (siehe dazu [X.] bei [X.], 16; [X.]/[X.] StGB 49. Aufl. § 259 Rdn. 23). Die Hehlerei des [X.] wird in diesen Fällen auch von der [X.] getragen. [X.] eine Erlösteilung zwischen dem Angeklagten und [X.] vor. Das galt [X.] Verständnis der Abrede auch für diejenigen Fälle, in denen [X.] sich [X.] aus nicht von ihm veranlaßten Diebstählen [X.], an denen [X.] beteiligt war. Die Feststellungen ergeben zwar nicht, daßder Angeklagte nach einem etwaigen späteren Weiterverkauf der Kunstwerkeeine solche Erlösteilung mit [X.] vereinbart gehabt hätte. Die abredegemäßeBefriedigung der finanziellen Interessen beider - des Angeklagten wie [X.]-folgt hier jedoch schon daraus, daß die ersichtlich unsichere Darlehensforde-rung des Angeklagten gegen [X.]mit der Übergabe der Kunstwerke erlö-schen sollte; darin lag auch ein finanzieller Vorteil [X.]s. Die Fallgestaltun-gen haben danach zwar eine besondere Typik. Dessen ungeachtet fügen siesich aber in das zwischen dem Angeklagten und [X.]verabredete Bandensy-stem noch ein, das im übrigen einer am konkreten Fall ausgerichteten, die[X.] weiter [X.] Vereinbarung zugänglich war. [X.] ist, daß zwischen dem Diebstahl der Kunstwerke durch [X.]und dem- 14 -Sichverschaffen durch den Angeklagten ein längerer Zeitraum lag. Dieser [X.] ist angesichts des insgesamt langen Zusammenwirkens zwischen [X.] und dem Angeklagten nicht geeignet, die Bandenmäßigkeit der Hehlerei [X.] zu stellen, zumal bei gestohlenen wertvollen Kunstwerken ohnehin [X.] des speziellen Erkennungs- und Aufdeckungsrisikos beim Absatz zeitlicheVerzögerungen nachgerade typisch sind.5. Auch die weitere Nachprüfung des Schuldspruchs hat [X.] Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt. III.1. Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 1 bis 5 und 11 führtzur Aufhebung des Strafausspruchs in diesen Fällen.2. Aufzuheben sind weiter die Aussprüche über die Einzelstrafen in [X.] 10 (Betrug zum Nachteil der [X.]) und 15 (uneidliche Fal-schaussage), weil die Strafzumessungserwägungen im Fall 10 von den [X.] in einem Punkt nicht getragen werden und im Fall 15 lückenhaftsind.Zu Recht beanstandet die Revision, daß das [X.] im Fall 10straferschwerend berücksichtigt hat, der Angeklagte habe bei dem Versiche-rungsbetrug besonders hartnäckig gehandelt; denn er habe nicht nur falscheAngaben gegenüber der Versicherung gemacht, sondern auch - nach nur teil-weiser Erfüllung seiner Forderung - Klage gegen den Versicherer erhoben ([X.]. 85/86). Den [X.]eilsfeststellungen läßt sich indessen nicht entnehmen, daßder Teilbetrag in Höhe von 14.000 DM, den das [X.] als Wert zweierBrillanten und als Betrugsschaden festgestellt hat, in der Gesamtsumme der [X.] geltend gemachten Klageforderung über etwa 63.000 DM enthalten- 15 -war, oder aber ob er schon von demjenigen Teilbetrag umfaßt war, den [X.] bereits vorprozessual in Höhe von 60.000 DM an den Kläger ent-richtet hatte. Damit ist zu besorgen, daß die Strafkammer dem Angeklagteneinen Umstand angelastet hat, der der tragfähigen Grundlage entbehrt. EinVerständnis der [X.]eilsgründe dahin, das [X.] habe dem Angeklagteneinen Betrugsschaden in Höhe der gerichtlich geltend gemachten Forderungvon etwa 60.000 DM anlasten wollen, erscheint dem [X.] nicht naheliegend.Die Strafkammer beziffert in den Feststellungen die Schadenshöhe ausdrück-lich auf "zumindest" 14.000 DM, was dem Wert der vom Angeklagten als ge-stohlen gemeldeten, allerdings nach wie vor in seinem Besitz [X.] entsprach.Im Fall 15 hat das [X.] die Möglichkeit übersehen, den Strafrah-men für das Delikt der uneidlichen Falschaussage nach seinem Ermessen zumildern (§ 157 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB). Der Strafrahmenmilderungstand hier nicht entgegen, daß der Angeklagte trotz bestehenden Auskunfts-verweigerungsrechts und entsprechender Belehrung die Beantwortung dermaßgeblichen Fragestellung hätte verweigern dürfen. Denn die Vorschrift überden Aussagenotstand nimmt allein auf ein bestimmtes [X.]ndlungsmotiv Rück-sicht ([X.] [X.], 250). Daß ein solcher Beweggrund beim Angeklagtenbestand, weil er mit seiner Falschaussage die eigene Bestrafung abwendenwollte, nimmt das [X.] ausdrücklich an ([X.] [X.] kann nicht ausschließen, daß die Einzelstrafe geringer aus-gefallen wäre, wenn das [X.] die Strafrahmenmilderungsvorschrift des§ 157 Abs. 1 StGB erörtert und eine entsprechende Entschließung getroffenhätte. Es hat dem Angeklagten zwar allgemein zugute gehalten, er habe [X.] selbst durch wahrheitsgemäße Angaben belasten wollen, diese [X.] 16 -indessen unter Hinweis auf das nicht wahrgenommene Auskunftsverweige-rungsrecht wieder [X.] Die Einzelstrafen in den übrigen Fällen haben ebenfalls keinen [X.]. Ihre Begründung ist zwar rechtsfehlerfrei. Der [X.] vermag indessennicht sicher auszuschließen, daß ihre Höhe von der Strafbemessung im übri-gen beeinflußt sein kann.4. Soweit das angefochtene [X.]eil danach der Aufhebung unterliegt,können die Feststellungen bestehen bleiben, da sie von den [X.] nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellungen sind zulässig, dürfen dengetroffenen indes nicht widersprechen.Zur Klarstellung hebt der [X.] hervor, daß auch die Anordnung deserweiterten Verfalls Bestand hat.Schäfer [X.] [X.]Wahl [X.]

Meta

1 StR 568/99

23.02.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2000, Az. 1 StR 568/99 (REWIS RS 2000, 3016)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3016

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