Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2002, Az. 1 StR 316/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1590

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[X.]/02vom13. September 2002in der [X.] zum [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. September 2002 be-schlossen:1. Das Verfahren wird auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt,soweit der Angeklagte im Fall II. 11 der [X.] falscher Versicherung an Eides statt verurteiltworden ist.Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-rens und die dem Angeklagten entstandenen ausscheid-baren notwendigen Auslagen.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 4. April 2002 dahin ge-ändert, daß der Angeklagte wegen Anstiftung zum [X.], [X.] in vier Fällen, wobei es in drei Fällen beimVersuch blieb, uneidlicher Falschaussage und vorsätzli-chen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter [X.] Einzelstrafen aus den Urteilen des [X.] vom 19. Oktober 1999 [X.]. dem Urteil [X.] vom 16. Mai 2000 ([X.]. [X.] 9170/1999) und des [X.] vom 31.Oktober 2000 ([X.]. [X.] 130 Js 8872/2000) zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren,- 3 -sowie darüber hinaus wegen uneidlicher Falschaussageunter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des[X.] vom 7. Mai 2001 ([X.]. 1 [X.] 111 Js6539/2000) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe voneinem Jahr und drei Monaten verurteilt wird.3. Die weitergehende Revision wird [X.] Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seinesRechtsmittels.Gründe:Die Revision wendet sich mit ihrer Sachrüge insbesondere gegen [X.] des Angeklagten wegen falscher Versicherung an Eides statt nach§ 156 StGB im Fall II. 11 der Urteilsgründe. Insoweit hat das [X.] von vier Monaten Freiheitsstrafe zugemessen. Die Revision wen-det ein, das Gericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob [X.] dem Angeklagten verschwiegene Bankguthaben in Höhe von 36,26 DM alszur Beschaffung von Vorräten des täglichen Bedarfs erforderlicher Geldbetragnach § 811 Nr. 2 ZPO unpfändbar war mit der Folge, daß der Angeklagte die-ses im Vermögensverzeichnis nach § 807 Abs. 1 ZPO nicht anzugebenbrauchte. Jedenfalls trügen die getroffenen Feststellungen den [X.] diesem Fall [X.] -Der [X.] stellt auf Antrag des [X.] den Fall II. 11 [X.] nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein, weil die zu erwartendeStrafe im Vergleich zu den übrigen rechtsfehlerfrei festgestellten [X.] und den dafür zugemessenen Einzelstrafen und zu der aus fünfzehn Ein-zelstrafen zwischen fünf Monaten und zwei Jahre sechs Monaten gebildetenersten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.Der [X.] kann auch unter Berücksichtigung des [X.] ausschließen, daß die [X.] bei Wegfall der Einzelstrafevon vier Monaten auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. In [X.] Auswirkungen einer Teileinstellung des Verfahrens nach § 154StPO auf den Strafausspruch lassen sich jedenfalls nicht festlegen (Klein-knecht/[X.] StPO 45. Aufl. § 154 Rdn. 7 m.w.[X.] Überprüfung des Urteils hat im übrigen keinen den Angeklagten be-lastenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Schäfer [X.][X.] Hebenstreit

Meta

1 StR 316/02

13.09.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2002, Az. 1 StR 316/02 (REWIS RS 2002, 1590)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1590

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