Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2004, Az. 1 StR 86/04

1. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3228

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[X.]/04
vom 11. Mai 2004 in der Strafsache gegen 1. 2.

wegen Freiheitsberaubung u.a.

- 2 -
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2003 a) in den [X.] dahin geändert, daß der Angeklagte [X.] - jeweils tateinheitlich zu-sammentreffend - wegen Freiheitsberaubung in drei Fäl-len, versuchter Freiheitsberaubung in einem Fall, falscher Verdächtigung in vier Fällen, falscher uneidlicher Aussa-ge, Anstiftung zur falschen Verdächtigung in drei Fällen
und zu falscher uneidlicher Aussage sowie - tatmehrheitlich begangen - wegen Betruges, der Angeklagte [X.] - jeweils tateinheitlich zusammentref-fend - wegen falscher uneidlicher Aussage, falscher Ver-dächtigung in drei Fällen, Beihilfe zur Freiheitsberaubung in zwei Fällen und versuchter Freiheitsberaubung schuldig sind, b) in den [X.] gegen beide Angeklagte mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 3 - 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen falscher Verdächti-gung in drei Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen und ver-suchter Freiheitsberaubung, wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage, falscher un-eidlicher Aussage sowie wegen Betruges und wegen Anstiftung zur falschen Verdächtigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten [X.] hat es wegen falscher Verdächtigung in drei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung in zwei Fällen und mit versuchter Freiheitsberaubung sowie wegen falscher un-eidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. - 4 - 1. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, halten bei beiden Angeklagten die vom [X.] getroffenen Entscheidungen zu den Konkurrenzen nicht in jeder Hinsicht rechtlicher Nach-prüfung stand. Bis auf den Betrug gehen sämtliche Tathandlungen des Ange-klagten [X.]auf denselben Tatentschluß zurück und fallen bei den wieder-holten Verwirklichungen dieser Straftatbestände mit den vier tateinheitlichen Dauerdelikten der Freiheitsberaubung und der versuchten Freiheitsberaubung zusammen. Dies gilt auch für die falsche uneidliche Aussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung gegen [X.]M. und die beiden Anstiftungen des Angeklagten [X.] zur falschen Verdächtigung und zur falschen uneidlichen Aussage. Lediglich der Betrug steht dazu in [X.]. Hier decken sich we-der die Ausführungshandlungen der Freiheitsberaubung mit der des Betrugs noch dient der Betrug dazu, einen rechtswidrigen Dauerzustand herbeizufüh-ren oder dessen Beendigung zu vereiteln. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Tathandlungen des Angeklagten [X.] . Er hielt die falschen Verdächtigungen aufrecht, als [X.]M. und [X.]M. festgenommen wurden und gegen Ma.

Haftbefehl erlassen worden ist.
Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin: Das [X.] hat zwar den Tatbestand der Freiheitsberaubung und der versuchten [X.] in der alten Fassung zum Nachteil von [X.]und T.

M. und Ma. angewandt. Die Freiheitsberaubung zum Nachteil von [X.]

und [X.]M. und die versuchte Freiheitsberaubung zum Nachteil des

Ma. waren jedoch erst nach dem 31. März 1998 vollendet, zu einem Zeitpunkt also, als die - 5 - neue Fassung des § 239 StGB bereits in [X.] getreten war. Dies beschwert die Angeklagten jedoch nicht, weil die im konkreten Fall anzuwendende Straf-vorschrift denselben Wortlaut und insbesondere denselben Strafrahmen ent-hält.
2. Der Senat kann den Schuldspruch, der im übrigen keinen Rechtsfeh-ler aufweist, selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich die [X.] gegen die Annahme von Tateinheit statt [X.] nicht anders hätten verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhe-bung der Strafaussprüche. Der Senat hat auch die beim Angeklagten [X.]für den Betrug erkannte [X.] aufgehoben, weil diese Tat in einem inneren Zusammenhang mit den übrigen tateinheitlich verwirklichten Delikten steht. Zwar erscheint dem Senat aufgrund der bisher getroffenen [X.] die Höhe der festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafen angesichts der erhebli-chen Folgen der Straftaten, insbesondere der langen Dauer der [X.], nicht unangemessen. Vorsorglich weist er aber für die neue [X.] darauf hin, daß bei der Festsetzung der neuen Gesamtstrafe mög-licherweise ein Härteausgleich im Hinblick auf die bei beiden Angeklagten in den Urteilen vom 14. Mai 1999 und 1. Juni 1999 verhängten [X.] vorzunehmen ist. [X.]

Wahl Boetticher

Schluckebier

Kolz

Meta

1 StR 86/04

11.05.2004

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2004, Az. 1 StR 86/04 (REWIS RS 2004, 3228)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3228

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