Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2009, Az. IX ZR 112/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4341

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.] vom 24. März 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 166 Abs. 2 Das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen kann durch Vereinbarung von [X.] und Drittschuldner nicht ausgeschaltet werden und umfasst auch die Berücksichtigung aufrechenbarer Gegenforderungen. [X.], Beschluss vom 24. März 2009 - [X.] - [X.]
LG Neubrandenburg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 24. März 2009 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die im Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 15. Mai 2008 zugelassene, von der Beklagten frist- und formgerecht eingelegte Revision aus [X.] Gründen durch einstimmigen Beschluss kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Revisionsklägerin wird gemäß § 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit gegeben, zu diesem Beschluss bis zum 16. April 2009 Stellung zu nehmen. Ausführungen zum Streitwert werden beiderseits anheimgegeben. Gründe: Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO besteht nicht. 1 1. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei dem Vortrag nicht nachgegangen, dass der Beklagten neben dem abgetretenem [X.] - 3 - zahlungsanspruch ein originärer Anspruch auf diese Leistung aus einer Treu-handvereinbarung mit der Klägerin zugestanden habe, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Behauptung unter Nr. 5 seiner Entschei-dungsgründe befasst und einen entsprechenden Anspruchsgrund der Beklag-ten in rechtsfehlerfreier Auslegung verneint. 2. Das Berufungsgericht hat unter Nr. 3 Buchst. b) seiner Entschei-dungsgründe ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint, dass § 166 Abs. 2 [X.] bei offener Sicherungsabtretung einer Vereinbarung zwischen Zessionar und Schuldner Raum lasse, nach welcher der Schuldner trotz Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zedenten und beabsichtigter Verwertung der Forde-rung durch den Insolvenzverwalter befreiend nur an den Zessionar leisten kön-ne. Nach dem eindeutigen Inhalt von § 166 Abs. 2 [X.] steht das Einziehungs-recht des Insolvenzverwalters nicht zur Disposition von [X.] und Schuldner. Abweichende Rechtsprechung und Literaturstimmen vermag auch die Revision nicht zu nennen. Eine Grundsatzentscheidung des [X.] zu dieser Rechtsfrage kommt folglich derzeit nicht in Betracht, ob-wohl das Berufungsgericht zu ihrer Klärung die Revision zugelassen hat. 3 3. Die Revision beanstandet das Berufungsurteil auch insoweit zu Un-recht, als es unter Nr. 3 Buchst. c) seiner Entscheidungsgründe dem [X.] zwischen Insolvenzverwalter und Klägerin mit dem darin verein-barten Abzug der Gegenansprüche der Klägerin von der rückzahlbaren Kauf-summe Wirkung zu Lasten der Beklagten beimisst. Selbst die Revision zieht nicht in Zweifel, dass ein ungünstiger Richterspruch im Einziehungsprozess des Insolvenzverwalters wegen etwaiger Prozessaufrechnungen des beklagten [X.] zu Lasten des [X.]s Rechtskraft wirkt. Auf die Auseinandersetzung mit solchen Einwendungen erstreckt sich ebenso wie das 4 - 4 - Prozessführungsrecht des Insolvenzverwalters auch sein materielles Einzie-hungsrecht. Das wird in Rechtsprechung und Schrifttum gleichfalls nirgends in Frage gestellt (im Sinne des Berufungsurteils etwa [X.], Insolvenzrecht in der [X.] 7. Aufl. Rn. 6.333 c; [X.], [X.] 3. Aufl. § 42 Rn. 124) und ermangelt deshalb gegenwärtig grundsätzlicher Be-deutung. Im Streitfall konnte die Klägerin sowohl nach § 95 Abs. 1 [X.] gegen den Insolvenzverwalter als auch infolge früherer Fälligkeit ihrer Forderungen nach § 406 BGB gegenüber der Beklagten aufrechnen, so dass sich Fragen zum richtigen Gegenseitigkeitsverhältnis in Fällen des § 166 Abs. 2 [X.] von [X.] nicht stellten. 5 Ganter Raebel [X.]

[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.07.2006 - 4 O 220/05 - [X.], Entscheidung vom 15.05.2008 - 3 U 18/08 -

Meta

IX ZR 112/08

24.03.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2009, Az. IX ZR 112/08 (REWIS RS 2009, 4341)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4341

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.