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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 24. März 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 166 Abs. 2 Das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen kann durch Vereinbarung von [X.] und Drittschuldner nicht ausgeschaltet werden und umfasst auch die Berücksichtigung aufrechenbarer Gegenforderungen. [X.], Beschluss vom 24. März 2009 - [X.] - [X.]
LG Neubrandenburg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 24. März 2009 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die im Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 15. Mai 2008 zugelassene, von der Beklagten frist- und formgerecht eingelegte Revision aus [X.] Gründen durch einstimmigen Beschluss kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Revisionsklägerin wird gemäß § 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit gegeben, zu diesem Beschluss bis zum 16. April 2009 Stellung zu nehmen. Ausführungen zum Streitwert werden beiderseits anheimgegeben. Gründe: Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO besteht nicht. 1 1. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei dem Vortrag nicht nachgegangen, dass der Beklagten neben dem abgetretenem [X.] - 3 - zahlungsanspruch ein originärer Anspruch auf diese Leistung aus einer Treu-handvereinbarung mit der Klägerin zugestanden habe, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Behauptung unter Nr. 5 seiner Entschei-dungsgründe befasst und einen entsprechenden Anspruchsgrund der Beklag-ten in rechtsfehlerfreier Auslegung verneint. 2. Das Berufungsgericht hat unter Nr. 3 Buchst. b) seiner Entschei-dungsgründe ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint, dass § 166 Abs. 2 [X.] bei offener Sicherungsabtretung einer Vereinbarung zwischen Zessionar und Schuldner Raum lasse, nach welcher der Schuldner trotz Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zedenten und beabsichtigter Verwertung der Forde-rung durch den Insolvenzverwalter befreiend nur an den Zessionar leisten kön-ne. Nach dem eindeutigen Inhalt von § 166 Abs. 2 [X.] steht das Einziehungs-recht des Insolvenzverwalters nicht zur Disposition von [X.] und Schuldner. Abweichende Rechtsprechung und Literaturstimmen vermag auch die Revision nicht zu nennen. Eine Grundsatzentscheidung des [X.] zu dieser Rechtsfrage kommt folglich derzeit nicht in Betracht, ob-wohl das Berufungsgericht zu ihrer Klärung die Revision zugelassen hat. 3 3. Die Revision beanstandet das Berufungsurteil auch insoweit zu Un-recht, als es unter Nr. 3 Buchst. c) seiner Entscheidungsgründe dem [X.] zwischen Insolvenzverwalter und Klägerin mit dem darin verein-barten Abzug der Gegenansprüche der Klägerin von der rückzahlbaren Kauf-summe Wirkung zu Lasten der Beklagten beimisst. Selbst die Revision zieht nicht in Zweifel, dass ein ungünstiger Richterspruch im Einziehungsprozess des Insolvenzverwalters wegen etwaiger Prozessaufrechnungen des beklagten [X.] zu Lasten des [X.]s Rechtskraft wirkt. Auf die Auseinandersetzung mit solchen Einwendungen erstreckt sich ebenso wie das 4 - 4 - Prozessführungsrecht des Insolvenzverwalters auch sein materielles Einzie-hungsrecht. Das wird in Rechtsprechung und Schrifttum gleichfalls nirgends in Frage gestellt (im Sinne des Berufungsurteils etwa [X.], Insolvenzrecht in der [X.] 7. Aufl. Rn. 6.333 c; [X.], [X.] 3. Aufl. § 42 Rn. 124) und ermangelt deshalb gegenwärtig grundsätzlicher Be-deutung. Im Streitfall konnte die Klägerin sowohl nach § 95 Abs. 1 [X.] gegen den Insolvenzverwalter als auch infolge früherer Fälligkeit ihrer Forderungen nach § 406 BGB gegenüber der Beklagten aufrechnen, so dass sich Fragen zum richtigen Gegenseitigkeitsverhältnis in Fällen des § 166 Abs. 2 [X.] von [X.] nicht stellten. 5 Ganter Raebel [X.]
[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.07.2006 - 4 O 220/05 - [X.], Entscheidung vom 15.05.2008 - 3 U 18/08 -
Meta
24.03.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2009, Az. IX ZR 112/08 (REWIS RS 2009, 4341)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4341
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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