Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2009, Az. IX ZR 23/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4134

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 2. April 2009 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 156, 157 ([X.] 2007 §§ 108, 110) Zur Freigabe des [X.] gegen den Haftpflichtversicherer durch den Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.]. AHB § 7 Nr. 3 Das Abtretungsverbot steht einer Freigabe des Anspruchs auf Haftpflichtdeckung aus der Insolvenzmasse des [X.] nicht entgegen. [X.] § 52 Satz 2 Die Masse haftet absonderungsberechtigten Gläubigern, die auf ihr Recht nicht ver-zichtet haben, auch dann nur in Höhe des bei der abgesonderten Befriedigung erlit-tenen Ausfalls, wenn der Insolvenzverwalter den mit dem Absonderungsrecht be-lasteten Gegenstand aus der Masse freigegeben hat. [X.], Urteil vom 2. April 2009 - [X.] - [X.]

LG Nürnberg-Fürth - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2009 durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 12. Zivil-senats des [X.] vom 12. Dezember 2007 aufgehoben. Die Berufung gegen das Teilurteil des [X.], [X.] für Handelsachen, vom 21. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens gegen-über dem Beklagten zu 2 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Betriebsgrundstücks, an welchem für die Insolvenzschuldnerin ein Erbbaurecht bestellt ist. Die Klägerin nimmt den erstbeklagten Haftpflichtversicherer der Insolvenzschuldnerin auf Feststellung seiner Deckungspflicht gegenüber dem zweitbeklagten Insolvenzverwalter für eingetretene Bodenverunreinigungen in Anspruch. Von diesem selbst verlangt die Klägerin Zahlung von 502.748,66 • nebst Zinsen beschränkt auf Leistung 1 - 3 - aus der Entschädigungsforderung; außerdem beantragt sie, seine entspre-chende Ersatzpflicht für weitergehende Verunreinigungsschäden festzustellen. Der Insolvenzverwalter hat bereits vor Klageerhebung etwaige [X.] der Insolvenzschuldnerin gegen den Beklagten zu 1 aus der Masse freigegeben, soweit hieran ein Absonderungsrecht der Klägerin bestand. 2 Das [X.] hat durch klagabweisendes Teilurteil, veröffentlicht in [X.], 1022, zugunsten des zweitbeklagten Insolvenzverwalters erkannt. Das Berufungsgericht hat das Teilurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das [X.] zurückverwiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, die zunächst auch für den Beklagten zu 1 eingelegt und von diesem wieder zurückgenommen worden ist, erstrebt der Beklagte zu 2 die Wiederher-stellung des landgerichtlichen Teilurteils. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Das Teilurteil des [X.]s hält den An-griffen der Berufung stand. Der zweitbeklagte Insolvenzverwalter ist nach [X.] aus der Masse nicht mehr passiv legitimiert für das eingeklagte Absonde-rungsrecht der Klägerin an dem Deckungsanspruch gegen den erstbeklagten Haftpflichtversicherer. 4 Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Freigabe des Deckungs-anspruchs aus der Masse gegenüber der Klägerin gemäß § 156 Abs. 1 [X.] unwirksam ist. Dies sei unerheblich, weil jedenfalls das Haftpflichtverhältnis der Klägerin zur Masse durch die Freigabe nicht berührt werden könne. 5 - 4 - Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts trifft zwar zu, trägt aber seine Entscheidung nicht. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Verletzung des Grundstückseigentums durch Bodenverunreinigungen ist hier nicht Streitgegenstand, sondern nur Vorfrage des geltend gemachten Absonde-rungsrechts. Der Schadensersatzanspruch wäre zudem nur [X.], die den gegen den Insolvenzverwalter hauptsächlich erhobenen Zah-lungsanspruch ebenso wie den hilfsweise verfolgten [X.] nicht rechtfertigen kann. Der weitergehende allgemeine Feststellungsantrag der Klä-gerin gegen den zweitbeklagten Insolvenzverwalter entspricht nicht den [X.] der §§ 45, 179 Abs. 1 [X.]. Er ermangelt außerdem im Hinblick auf § 216 Abs. 1 BGB des Feststellungsinteresses. 6 Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich-tig dar (§ 561 ZPO). Die Freigabe des [X.] durch den [X.] kann nicht gegenüber dem Haftpflichtgläubiger - hier der Kläge-rin - nach § 156 Abs. 1 [X.] (§ 108 Abs. 1 [X.] i.d.F. v. 23. November 2007, [X.] I 2007 S. 2631) unwirksam sein (vgl. [X.], Urt. v. 28. März 1996 - [X.] ZR 77/95, [X.], 835, 837). Dieses, geschädigte Dritte schützende ([X.], Urt. v. 7. Juli 1993 - [X.], NJW-RR 1993, 1306 unter [X.], [X.]) gesetzliche Verfügungsverbot hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] im Verfahren keine Wir-kung. An seine Stelle tritt das Absonderungsrecht des § 157 [X.] (§ 110 [X.] i.d.F. v. 23. November 2007). Überdies wird die Rechtsstellung des Haftpflicht-gläubigers als Dritter im Sinne des § 156 Abs. 1 [X.] durch die Freigabe nicht berührt. Sein Absonderungsrecht gemäß § 157 [X.] überdauert das Insolvenz-verfahren als Pfandrecht an der Entschädigungsforderung selbst ([X.], [X.]O m.w.[X.]). Als Pfandgläubiger kann der Dritte gegen den Schuldner noch wäh-rend des laufenden Insolvenzverfahrens ohne Hinderung durch § 89 Abs. 1 [X.] - 5 - sO wie vor der Freigabe gegen den Insolvenzverwalter die Zwangsvollstreckung betreiben (vgl. [X.] 166, 74, 83 Rn. 26). Die Freigabe des [X.] aus der Masse wird auch nicht von dem Abtretungsverbot des § 7 Nr. 3 AHB erfasst, wie die [X.] meint. Die Freigabe einer Forderung aus der Masse ist keine Abtretung (vgl. [X.] 163, 32, 34 f; 166, 74, 82 f Rn. 25, 26) und mit einer solchen auch nach dem Schutzzweck der Bedingung nicht gleichzusetzen. Denn der [X.] wird durch die Freigabe nicht genötigt, den Schadenfall mit einem unbekannten Dritten abzuwickeln, sondern deswegen an seinen [X.] selbst, den Schuldner, zurückverwiesen. 8 Letztlich kommt nicht in Betracht, dass die Freigabe des [X.] aus der Masse insolvenzzweckwidrig und deshalb unwirksam ist, wie die Revisionserwiderung ebenfalls zu bedenken gibt. Eine masseschädigende Wirkung der Freigabe war hier fernliegend; denn sie führt im Regelfall nicht zu einer entsprechenden Anwendung von § 43 [X.]. [X.] - im Streitfall die Klägerin - ist nach § 52 Satz 2 [X.] vielmehr zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse nur berechtigt, soweit er auf sein (vorma-liges) Absonderungsrecht verzichtet oder bei der Durchsetzung seines jetzigen Pfandrechts am freigegebenen Anspruch auf Haftpflichtdeckung nach § 1282 BGB mit diesem ausgefallen ist. Die Vorschrift des § 52 [X.] ist ihrem Zweck nach auch anzuwenden, wenn der Insolvenzverwalter den mit einem Absonde-rungsrecht belasteten Gegenstand aus der Masse freigegeben hat (Münch-Komm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. § 52 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.] § 52 Rn. 9; Uh-lenbruck, [X.] 12. Aufl. § 52 Rn. 4; FK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 52 Rn. 7; HmbKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 52 Rn. 3; zu § 64 KO ebenso bereits [X.] JW 1935, 721, 722). Sonst könnte der Insolvenzverwalter überlastete [X.] - 6 - genstände praktisch niemals freigeben und hätte die Masse insbesondere bei Grundstücken nur zwecks Erhaltung des Ausfallprinzips unrentierliche Sachlas-ten und Kosten weiter auf sich zu nehmen (ähnlich schon [X.]/[X.], KO 8. Aufl. § 64 [X.]. 3; dazu a.A. nur [X.]. [X.], KO 2. Aufl. [X.]. 4 a). Das wäre sinnwidrig. [X.] [X.]

[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.12.2006 - 3 [X.] 12165/05 - [X.], Entscheidung vom 12.12.2007 - 12 U 195/07 -

Meta

IX ZR 23/08

02.04.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2009, Az. IX ZR 23/08 (REWIS RS 2009, 4134)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4134

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