Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2009, Az. IX ZR 118/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2442

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 16. Juli 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja[X.] § 82 Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlich-keit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur [X.] zu erfüllen war, so wird der Leistende nicht befreit, wenn er zu einer [X.], als er den [X.] noch zu verhindern vermochte, von der Verfah-renseröffnung Kenntnis erlangt hat. [X.], [X.]eil vom 16. Juli 2009 - [X.]/08 - [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2009 durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 22. Mai 2008 wird auf Kosten der [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der [X.] mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu [X.] ist. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 10. Februar 2005 eröffneten Insol-venzverfahren über das Vermögen der [X.] (fortan Schuldnerin). Die Eröffnung wurde am 11. Februar 2005 im [X.] und am 23. Februar 2005 im [X.] veröffentlicht. 1 Die Schuldnerin war bei der [X.] gegen Schäden aus Einbruchs-diebstahl versichert. Zur Regulierung eines vor Insolvenzeröffnung eingetrete-nen Versicherungsfalls übersandte die Beklagte an die Postanschrift der Schuldnerin am 25. Februar 2005 einen [X.] über 2.853 •. Mit einem [X.] am 3. März 2005 zugegangenen Schreiben vom 28. Februar 2005 zeig-te der Kläger der [X.] die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an und for-2 - 3 - derte sie zur Zahlung der Versicherungsleistung auf. Am 8. März 2005 wurde der [X.] eingelöst, ohne dass der Kläger den Einlösungsbetrag erhielt. Die auf Zahlung von 2.853 • nebst Zinsen gerichtete Klage war in beiden Instanzen erfolgreich. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision ist mit Ausnahme der angegriffenen Zinshöhe unbegründet. 4 [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich für die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Zahlung nicht mit Erfolg auf den Schutz des guten Glaubens nach § 82 Satz 1 [X.] berufen. Die fehlende Kenntnis von der Verfahrenseröffnung habe die Beklagte darzulegen und zu beweisen. Sie sei ihrer Darlegungslast aber nicht nachgekommen. Bei einer Zahlung durch [X.] trete die Erfüllung erst mit Einlösung des [X.]s durch Barzahlung oder Gutschrift ein. Dieser [X.]punkt sei maßgeblich dafür, ob die Beklagte keine Kenntnis von der Verfahrenseröffnung gehabt habe. Am 8. März 2005 habe die Beklagte bereits Kenntnis von der Insolvenzeröffnung gehabt, weil ihr das Schreiben des [X.] spätestens am 3. März 2005 zuge-gangen sei. Auch wenn bei einem Versicherungsunternehmen die [X.] möglicherweise nicht derart ausgestaltet seien, dass jede einge-hende Information dem Sachbearbeiter unverzüglich vorgelegt würde, sei bei 5 - 4 - einem [X.]raum von fünf Tagen eine eingegangene Information als der Beklag-ten zugegangen zu bewerten. I[X.] Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Die Beklagte ist von ihrer Leistungsverpflichtung aus dem Versicherungsverhältnis [X.] gewor-den. 6 1. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahren geht nach § 80 Abs. 1 [X.] die Empfangszuständigkeit für alle Leistungen, welche auf die zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen erbracht werden, auf den Insolvenzverwalter über ([X.]/Windel, [X.] § 82 Rn. 2; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 2. Aufl. § 82 Rn. 3; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 82 Rn. 6). Die Parteien haben nicht vorgetra-gen, dass die [X.]zahlung der [X.] als eine nach dem Versicherungs-vertrag zulässige Leistung an [X.] statt gemäß § 364 Abs. 1 BGB er-bracht worden ist. Deshalb konnte die Beklagte den [X.] mangels Einigung mit dem Kläger nur erfüllungshalber hingeben und ihre Deckungspflicht erst er-füllen, wenn der [X.] ordnungsgemäß eingelöst wurde (vgl. [X.] 44, 178, 179 f; 131, 66, 74). Entsprechend § 270 Abs. 1 BGB trug die Beklagte Gefahr und Kosten der [X.]übermittlung an den Gläubiger (vgl. [X.], [X.]. v. 12. Juli 2000 - [X.], [X.], 1719, 1721 unter I[X.] 2. d). Diese Übermittlung an den Kläger ist im Streitfall nur insoweit gescheitert, als der [X.] in die Hände eines Organwalters der nicht mehr empfangszuständigen Insolvenz-schuldnerin gelangt und von diesem nicht an den Kläger weitergeleitet, sondern eingelöst worden ist. Ob die Beklagte aufgrund der Einlösung durch die [X.]in von ihrer Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag freige-7 - 5 - worden ist oder von dem Kläger auf nochmalige Leistung in Anspruch genom-men werden kann, beurteilt sich nach § 82 Satz 1 [X.], nicht nach dem allge-meinen Gefahrtragungsgrundsatz des § 270 Abs. 1 BGB, wie die Revisionser-widerung meint. Nach § 82 Satz 1 [X.] wird der Leistende befreit, wenn er zur [X.] der Leistung an den Insolvenzschuldner die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. a) Die Beklagte trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gekannt hat, weil sie ihre Leistungs-handlung - Übersendung des [X.]s - nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung vorgenommen hat (vgl. [X.], [X.]. v. 15. Dezember 2005 - [X.] ZR 227/04, [X.], 138, 140 Rn. 12). Maßgeblich für den Übergang der Beweislast ist der [X.]punkt, an dem die Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.] als bewirkt gilt (HK-[X.]/[X.], aaO § 82 Rn. 20). Die öffentliche Bekanntmachung ist durch die [X.] im [X.] erfolgt. Das [X.] hat von der durch § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 [X.] in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Satz 1 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfah-ren im [X.] vom 12. Februar 2002 ([X.], S. 677) eingeräumten [X.] zu einer entsprechenden [X.] Gebrauch gemacht. Nach Ziffer [X.] 3. der Verwaltungsvorschrift des [X.] vom 2. September 2003 ([X.]/1518 - 42 [X.]/5, [X.]. M-V 2003, 931) erfolgten ab dem 1. Januar 2004 die öffentlichen Bekanntmachun-gen in Insolvenzverfahren ausschließlich im [X.]. Auf die von § 30 Abs. 1 Satz 2 [X.] in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung daneben vorge-schriebene und hier erst am 23. Februar 2005 erfolgte [X.] im [X.] kommt es für den [X.]punkt der öffentlichen Bekanntmachung ge-mäß § 9 Abs. 3 [X.] nicht an [X.] 2003, 149, 153). Die öffentliche 8 - 6 - Bekanntmachung ist demzufolge durch [X.]veröffentlichung mit Ablauf des 14. Februar 2005 (Montag) bewirkt worden (§ 9 Abs. 1 Satz 3, § 4 [X.], § 222 Abs. 2 ZPO). b) Der Leistende wird in seinem Vertrauen auf die Empfangszuständig-keit eines Gläubigers nach § 82 [X.] nur geschützt, wenn ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen solange unbekannt geblieben ist, wie er den [X.] noch zu verhindern vermag ([X.]/Windel, aaO § 82 Rn. 48; HK-[X.]/[X.], aaO § 82 Rn. 16; [X.], [X.] 12. Aufl. § 82 Rn. 11; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.] § 82 Rn. 23; FK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 82 Rn. 9; HmbKomm-[X.]/Kuleisa, 2. Aufl. § 82 Rn. 27; [X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 82 Rn. 10; Nerlich/[X.]/[X.], [X.] § 82 Rn. 18; [X.], [X.] 2. Aufl. § 82 Rn. 9; Graf-Schlicker/Scherer, [X.] § 82 Rn. 5; [X.], Insol-venzrecht § 82 [X.] Rn. 14; [X.], Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 10.15 Fußn. 57; ebenso zum früheren Recht [X.]/[X.], [X.]. § 8 Rn. 59). Die hiervon abweichende Ansicht, die den [X.]punkt der Leistungshandlung für maßgeblich hält (MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 13; zum früheren Recht ebenso [X.]/[X.], [X.] 17. Aufl. § 8 KO Anm. 2) und sich hierfür auf den mit § 407 BGB übereinstimmenden Schutzzweck beruft, berück-sichtigt die Unterschiede zwischen § 407 BGB und § 82 Satz 1 [X.] nicht hin-reichend. 9 aa) Der Vorschrift des § 407 BGB kann nicht das allgemeine Prinzip ent-nommen werden, dass der Schuldner stets geschützt werden soll, wenn er sich im [X.]punkt seiner letzten Leistungshandlung in Unkenntnis der wirklichen Rechtslage befunden hat ([X.]/Windel, aaO). Der maßgebliche [X.]punkt ist vielmehr für jede dem Schuldnerschutz dienende Vorschrift aus ihrem [X.] abzuleiten. § 407 BGB liegt die Vorstellung zugrunde, dass der [X.] - 7 - ner, ohne dessen Zutun die Abtretung erfolgt ist, in seiner Rechtsstellung [X.] nicht beeinträchtigt werden soll ([X.] 105, 358, 360; [X.], [X.]. v. 18. März 2004 - [X.] ZR 177/03, [X.], 981, 984 f). Er soll vor den Nachteilen der Abtretung geschützt werden; ihn sollen aber keine zusätzlichen [X.] treffen ([X.] 105, 358, 360 f). [X.]) Bei § 407 BGB und § 82 Satz 1 [X.] sind die [X.] und die [X.] verschieden. 11 In den Fällen des § 407 BGB gibt die Kenntnis des Schuldners, die sei-nen Leistungsschutz begrenzt, dem Individualinteresse eines Zessionars Vor-rang, der die wirksame Leistung an den Zedenten vorher zwar gemäß § 816 Abs. 2 BGB von diesem herausverlangen kann, dem aber die Gefahr einer [X.] Verfügung des Zedenten im ordentlichen Geschäftsver-kehr, eines Vollstreckungszugriffs von Gläubigern des Zedenten und das Risiko von dessen Insolvenz droht. Vergleichbare Gefahren drohen dem Insolvenz-verwalter nicht. Anders als nach der Konkursordnung fällt auch die Leistung des Drittschuldners an den Insolvenzschuldner gemäß § 35 Abs. 1 [X.] in die [X.]. Trotz seiner Fehlleitung unterliegt der Leistungsgegenstand nicht der Zwangsvollstreckung durch den [X.] (§ 89 Abs. 1 [X.]). Dritte können daran keine Rechte erwerben (§ 91 Abs. 1 [X.]). Die Risikolage, welcher § 82 [X.] Rechnung tragen will und der in den Fällen des § 407 BGB nichts Entsprechendes gegenüber steht, liegt darin, dass dem Insolvenzverwalter der nach § 80 Abs. 1 [X.] seiner Verfügungsmacht unter-stehenden Leistungsgegenstand von einem ungetreuen Insolvenzschuldner vorenthalten wird. So soll es auch im Streitfall gewesen sein. 12 - 8 - Der durch § 82 Satz 1 [X.] den [X.] aus Billigkeitsgründen eingeräumte Gutglaubensschutz gewährt deshalb nicht wie § 407 BGB ein Min-destmaß an Sicherheit; er stellt sich vielmehr als eine besondere Vergünstigung dar (so schon [X.] 140, 54, 58 f zu § 8 Abs. 2 und 3 KO) und dient zugleich dem öffentlichen Interesse an einem effektiven Insolvenzverfahren. Diesem Regelungsziel entspricht es, dem Leistenden weitergehende Obliegenheiten als nach § 407 BGB aufzuerlegen und darauf abzustellen, ob der Drittschuldner seine Leistung noch zurückrufen und so dem Risiko eines treuwidrigen [X.] vorbeugen kann (vgl. [X.]/Windel, aaO; HK-[X.]/[X.], aaO). 13 cc) Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die gesetzliche Wertung für den Fall, dass ein gutgläubiger Schuldner nicht an den wirklichen Erben, sondern an den [X.] als Gläubiger geleistet hat. Abweichend von § 407 Abs. 1 BGB ist für die Kenntnis des Schuldners von der Unrichtigkeit des Erbscheins bei Leistung an den [X.] (§§ 2367, 2366 BGB) der [X.]punkt ent-scheidend, an dem sich der [X.] vollendet ([X.]/ Schilken, [X.] 2004, § 2366 Rn. 8; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 2366 Rn. 17; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 2366 Rn. 14; [X.]/[X.], [X.]. § 2366 Rn. 4; [X.]/Eden-hofer, [X.] Aufl. § 2366 Rn. 3). Dort gelangt der Leistungsgegenstand kraft dinglicher Surrogation in Rechtsanalogie zu § 718 Abs. 2, § 1418 Abs. 2 Nr. 3, § 1473 Abs. 1, § 1638 Abs. 2, §§ 2041, 2111 Abs. 1 BGB unmittelbar in den Nachlass. Der Erbscheinserbe ist dem wirklichen Erben als Erbschaftsbesitzer nach § 2018 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Die Zwangsvollstreckung von Gläubigern des Erbschaftsbesitzers in [X.] kann vom wirklichen Erben nach § 771 ZPO abgewehrt werden ([X.]/[X.], 4. Aufl. § 2019 Rn. 1 a.E.). Zusätzlich wird der wirkliche Erbe durch § 2019 Abs. 1 BGB 14 - 9 - geschützt. Auch hier ist demzufolge die Gefahr im Falle einer Fehlleitung der Leistung wesentlich geringer als das Gläubigerrisiko von Zessionar oder Schuldner, die gegen den Zedenten nach den Vorschriften über die Herausga-be einer ungerechtfertigten Bereicherung vorgehen müssen. Das [X.] liegt ähnlich wie bei § 82 [X.] in einem unredlichen Empfänger, dort dem [X.], hier dem [X.]. Die Folgerung ist hier wie in den Fällen des § 82 [X.], dass das geringere Regressrisiko des leistenden [X.] es rechtfertigt, von ihm auch Bemühungen zur Verhinderung des [X.] zu erwarten und den Schutz der Unkenntnis von der fehlenden Empfangszuständigkeit des [X.] nur dann zu gewähren, wenn sie bis zur Unabwendbarkeit des [X.]es andauert. Für die abweichende Ansicht spricht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht entscheidend die in § 81 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 892 Abs. 2 BGB getroffene Regelung, weil sie darauf beruht, dass der Erwerber auf den Gang des Grundbuchverfahrens kei-nen Einfluss hat ([X.]/Windel, aaO). Diese Regel ist bei § 82 [X.] ebenso wenig anwendbar wie bei den §§ 2366, 2367 BGB (vgl. hierzu [X.], [X.]. v. 12. Oktober 1970 - [X.], [X.], 54; ferner [X.] 57, 341, 343). 2. Danach konnte die Beklagte nur dann von der Verpflichtung zur erneu-ten Leistung frei werden, wenn sie zu dem [X.]punkt, bis zu dem sie die Einlö-sung des [X.]s noch durch dessen Sperrung verhindern konnte, keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte. Dies ist auf der Grundlage ihres eigenen Vortrags nicht der Fall. 15 a) Jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation muss im Rahmen des ihr Zumutbaren sicherstellen, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen unverzüglich an die entscheidenden Personen weitergeleitet und von diesen zur Kenntnis genommen werden ([X.] 140, 54, 16 - 10 - 62; [X.], [X.]. v. 15. Dezember 2005, - [X.] ZR 227/04, [X.], 138, 140 Rn. 13). Entgegen der Auffassung der Revision beschränkt sich diese Recht-sprechung nicht auf den Bankenbereich (vgl. [X.] 140, 54). Ob sich die Orga-nisation, wenn es an einem darartigen internen Informationssystem fehlt, das Wissen einzelner Mitarbeiter, die nicht zu den Entscheidungsträgern gehören, etwa bei der [X.] beschäftigt sind, unmittelbar zurechnen lassen muss (vgl. [X.], [X.]. v. 15. Dezember 2005, aaO), mag dahinstehen. Jedenfalls müssen sich die Entscheidungsträger so behandeln lassen, als hätten sie das Wissen gehabt, wenn die [X.] verstrichen ist, die bei Bestehen eines effizienten internen Informationssystems benötigt worden wäre, um ihnen die Kenntnis zu verschaffen. Diese [X.]spanne ist angesichts des Standes der modernen Büro- und Kommunikationstechnik als gering zu veranschlagen. b) Nach dem Vortrag der [X.] sei es von ihr innerhalb der "asseku-ranzüblichen und angemessenen Bearbeitungszeit von mindestens neun Ar-beitstagen" nicht zu erwarten gewesen, nach Erhalt der Eröffnungsanzeige des [X.] am 3. März 2005 geeignete Maßnahmen gegen die drohende [X.]-einlösung zu ergreifen. Die Beklagte hat damit nicht vorgetragen, dass sie eine Organisationsstruktur geschaffen hat, die eine kurzfristige Kenntnisnahme des Inhaltes eilbedürftiger Schreiben durch die Entscheidungsträger ermöglicht. Dies hat nichts mit der Frage nach der angemessenen Bearbeitungsfrist für den eine Sachverhaltsaufklärung erfordernden Leistungsantrag eines Versicherten zu tun (hierzu [X.], 389). Aus dem Nachweis der Insolvenzer-öffnung ergab sich vielmehr unmittelbar, dass laufende Zahlungsvorgänge an die Schuldnerin sofort anzuhalten waren. Ob es solche Vorgänge gab, konnte auf dem Bildschirm in kürzester [X.] festgestellt werden. Da diese Kenntnis-nahme mangels entsprechender organisatorischer Vorsorge nicht gewährleistet war, muss sich die Beklagte so behandeln lassen, wie wenn sie am 7. März 17 - 11 - 2005, als sie den am Folgetag eingelösten [X.] noch sperren lassen konnte, Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehabt hätte. II[X.] [X.] hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Amtsgericht hat dem Kläger Zinsen nach § 288 Abs. 2 BGB zuerkannt. Bei der Klageforderung handelt es sich indes nicht um eine Entgeltforderung nach dieser Vorschrift. § 286 Abs. 3 BGB setzt die Vorgaben der Richtlinie 2000/35/[X.] vom 29. Juni 2000 um ([X.]/[X.], aaO § 286 Rn. 1). 18 - 12 - Nach Erwägungsgrund 13 der Richtlinie unterfallen ihr nicht Zahlungen von Versicherungsgesellschaften. Es bewendet daher bei der Zinshöhe des § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. [X.] [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.03.2007 - 12 C 238/06 - [X.], Entscheidung vom 22.05.2008 - 1 S 39/07 -

Meta

IX ZR 118/08

16.07.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2009, Az. IX ZR 118/08 (REWIS RS 2009, 2442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2442

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