Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2009, Az. IX ZR 65/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3884

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 23. April 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 82, 166 Abs. 2; BGB §§ 407, 408, 412 a) Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zur Einziehung und Verwertung von Forderungen, die der Schuldner zur Sicherheit abgetreten hat, allein der Insolvenzverwalter befugt. b) Der Drittschuldner kann nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Siche-rungszessionar leisten, wenn ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers bekannt ist und er weiß, dass die Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken erfolgt ist. [X.], [X.]eil vom 23. April 2009 - [X.]/08 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2009 durch [X.] Ganter und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 13. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Celle vom 27. März 2008 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Die Streitverkündete der Beklagten hat ihre Kosten selbst zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 28. November 2003 am 22. Januar 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] (im Folgenden: Schuldnerin). Die [X.] unterhielt bei der beklagten Sparkasse ein Termingeldkonto, auf dem sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (einschließlich Zinsen) ein Guthaben von 46.058,06 • befand. 1 Dieses Guthaben hatte die Schuldnerin mit [X.] "zur Sicherung aller bestehenden und künftigen – Ansprüche" an die

[X.] (im Folgenden: Streitverkündete) abgetre-ten und gleichzeitig einen etwaigen [X.] an die Beklagte ver-pfändet. 2 - 3 - Die Schuldnerin war am 17. November 2003 zahlungsunfähig. Im [X.] meldete die Beklagte ihre Insolvenzforderungen an, die der Kläger mit 183.442,59 • für den Ausfall zur Tabelle feststellte. Danach zahlte die Beklagte ohne Zustimmung des [X.] aus dem Guthaben auf dem Termingeldkonto 31.496,68 • an die Streitverkündete aus. 3 Der Kläger begehrt mit seiner Klage Zahlung eines Betrages in Höhe des vor der Auszahlung an die Streitverkündete auf dem Konto vorhandenen [X.] sowie im Wege der Insolvenzanfechtung den Verzicht der Beklagten auf das ihr bestellte Pfandrecht. Die Beklagte rechnete gegen den [X.] hilfsweise mit ihren zur Tabelle festgestellten Ansprüchen auf. 4 Das [X.] hat der Klage bis auf einen Teil der begehrten Zinsen stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurück-gewiesen und einem im Wege der [X.] geltend gemachten weite-ren Zinsanspruch stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 5 Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben richtig entschieden. 6 - 4 - [X.] Das Berufungsgericht, dessen [X.]eil unter anderem veröffentlicht ist in [X.], 749, meint, der Kläger dürfe als Insolvenzverwalter gemäß § 166 Abs. 2 [X.] die Forderung, die die Schuldnerin zur Sicherung eines Anspruchs an die Streitverkündete abgetreten gehabt habe, zur Masse einziehen. Deshalb könne er jedenfalls die Auszahlung des auf dem Konto noch vorhandenen [X.] verlangen. Die Klageforderung sei aber auch insoweit begründet, als die Beklagte nach Insolvenzeröffnung aus dem Guthaben Zahlungen an die Streitverkündete geleistet habe. Denn diese Zahlungen hätten keine schuldbe-freiende Wirkung gehabt. Der Drittschuldner könne jedenfalls dann nicht mehr mit befreiender Wirkung an den [X.] leisten, wenn ihm die Er-öffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zedenten bekannt sei. 7 Die Hilfsaufrechnung der Beklagten greife nicht durch, weil sie gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 [X.] unzulässig sei; die Beklagte sei erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Masse schuldig geworden, weil die [X.] nach § 166 Abs. 2 [X.] erst nach Insolvenzeröffnung entstanden sei. Der Kläger könne auch gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1 [X.] von der [X.] Verzicht auf das durch den [X.] einge-räumte Pfandrecht verlangen. Die Beklagte habe damit im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine inkongruente Deckung erhalten. Die Beklagte habe nicht ausreichend zu einem Anspruch auf Einräu-mung des Pfandrechts vorgetragen. In der Verpfändung liege auch kein Barge-schäft im Austausch gegen ein [X.] der Beklagten, weil ein solches nicht entstanden sei. 8 - 5 - I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. 9 1. Soweit das Guthaben auf dem Termingeldkonto noch vorhanden ist, kann der Kläger Auszahlung verlangen. Der Anspruch ergibt sich grundsätzlich aus dem Termingeldkontovertrag in Verbindung mit § 667 BGB. Soweit dieser Anspruch an die [X.]in abgetreten ist, ergibt sich die [X.] aus § 166 Abs. 2 [X.]. Danach ist der Insolvenzverwalter [X.], Forderungen einzuziehen, die der Schuldner zur Sicherung eines An-spruchs abgetreten hat. Auf die Frage, ob der Sicherungsfall bereits eingetreten ist, kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht an. Ob der Siche-rungszessionar absonderungsberechtigt ist, ist vom Insolvenzverwalter zu [X.] und gegebenenfalls im Verhältnis zum [X.] zu klären, der nach der Einziehung durch den Verwalter den Auszahlungsanspruch nach § 170 Abs. 1 Satz 2 [X.] geltend machen kann. Die Verwertungsreife der Si-cherungsabtretung ist nach § 166 Abs. 2 [X.] nicht Voraussetzung des Einzie-hungsrechts des Ver[X.]. Ist sie noch nicht eingetreten, hat der Verwalter gegebenenfalls entsprechende Rückstellungen zu bilden, um den Erlösanteil des [X.]s bei Fälligkeit gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 [X.] aus-kehren zu können ([X.], [X.]. v. 11. Dezember 2008 - [X.] ZR 194/07, [X.], 165, 166 f Rn. 21). 10 2. Der Auszahlungsanspruch besteht auch, soweit die Beklagte einen Teil des Guthabens in Höhe von 31.496,68 • an die Streitverkündete ausbe-zahlt hat. Denn diese Auszahlung erfolgte gegenüber dem Kläger nicht mit schuldbefreiender Wirkung. 11 - 6 - a) Durch § 166 Abs. 2 [X.] verliert der Absonderungsberechtigte sein Einziehungsrecht ([X.] 166, 215, 218 Rn. 13). Dieses geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens umfassend auf den Insolvenzverwalter über ([X.], [X.]. v. 11. Juli 2002 - [X.] ZR 262/01, [X.], 1630 f; v. 20. November 2003 - [X.] ZR 259/02, [X.], 42; v. 17. November 2005 - [X.] ZR 174/04, [X.], 91, 92 Rn. 9; [X.], 2012, 2013). 12 [X.] hat das Recht zur Verwertung von zur Sicherung abgetretenen Forderungen dem Insolvenzverwalter übertragen (§ 166 [X.]). Das Einziehungs- und Verwertungsrecht an den zur Sicherung eines Anspruchs abgetretenen Forderungen besteht gemäß § 166 Abs. 2 Satz 1 [X.] unabhän-gig davon, ob und wann die Sicherungszession gegenüber dem Drittschuldner offen gelegt worden ist ([X.], [X.]. v. 11. Juli 2002 aaO). Sinn und Zweck des § 166 Abs. 2 [X.] sprechen für eine umfassende [X.] des Ver[X.]. Die Interessen der Beteiligten sollen dadurch so koordiniert werden, dass der Wert des [X.] maximiert wird. Dies rechtfertigt es zugleich, den Sicherungsgläubigern durch die Einbindung in das Verfahren bei der Durchsetzung ihrer Rechte gewisse Rücksichtnahmen abzuverlangen ([X.], [X.]. v. 11. Juli 2002 aaO S. 1631; BT-Drucks. 12/2443 [X.]). 13 Zieht der Verwalter sicherungszedierte Forderungen nach § 166 Abs. 2 [X.] ein, wird er in aller Regel über Unterlagen des Schuldners verfügen, die ihm die Einziehung der Forderung erleichtern. Der [X.] wird dagegen häufig ohne Auskunftserteilung und Unterstützung durch den [X.] nicht in der Lage sein, die zur Sicherung an ihn abgetretenen Forderung festzustellen und mögliche Einwendungen des Drittschuldners aus-14 - 7 - zuräumen (vgl. BT-Drucks. 12/2443, [X.]; [X.], [X.]. v. 11. Juli 2002 aaO S. 1631; v. 17. November 2005 - aaO). b) Vom alleinigen Einziehungs- und Verwertungsrecht des Ver[X.] unabhängig ist die Frage, ob der Drittschuldner nach Übergang des [X.] und Verwertungsrechts auf den Verwalter noch mit befreiender Wirkung an den [X.] leisten kann. 15 Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung behält der Siche-rungszessionar die Empfangsberechtigung für die Leistung des Drittschuldners auch im Falle des § 166 Abs. 2 [X.] ([X.], 409, 412 f; [X.], 17, 19). 16 Nach ganz überwiegender Auffassung wird der Drittschuldner durch die Zahlung an den [X.] nicht von seiner Leistungspflicht frei, wenn er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines [X.] Gläubigers und den damit - wegen Vorliegens lediglich einer Si-cherungszession - verbundenen Übergang des [X.] auf den Ver-walter kennt ([X.], 2012, 2013; [X.], [X.] 12. Aufl. § 166 Rn. 16; [X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 166 Rn. 17; [X.], [X.] 2. Aufl. § 166 Rn. 40; FK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 166 Rn. 8; [X.] in Kübler/ Prütting/Bork, [X.] § 166 Rn. 17; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 166 Rn. 33; HmbKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 166 Rn. 14; [X.] NZI 2000, 301, 302; [X.] in Festschrift für [X.] S. 353, 360 f). 17 Der [X.] hat bisher offen gelassen, ob Leistungen des Drittschuldners an den [X.] auf dessen Zahlungsverlangen trotz des bestehenden alleinigen Einziehungs- und Verwertungsrechts des [X.] - 8 - [X.] befreiende Wirkung haben ([X.] 154, 72, 78 f; [X.], [X.]. v. 20. November 2003 - [X.] ZR 259/02, [X.], 42, 43). Er hat die Einziehungs-maßnahme des [X.]s als objektiv rechtswidrig bezeichnet und festgestellt, dass der [X.] hieraus keine Vorteile erzielen darf ([X.] je aaO) und hierdurch eingetretene Nachteile der Masse im Wege des Schadensersatzes ausgeglichen werden müssen ([X.], [X.]. v. 20. November 2003 aaO). Diesen Schadensersatzanspruch hat er aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 166 Abs. 2 [X.] abgeleitet, weil § 166 [X.] als Schutzgesetz zuguns-ten der [X.] anzusehen ist. Dadurch werden die berechtigten Interessen der [X.] im Grundsatz hinreichend geschützt ([X.], [X.]. v. 20. November 2003 aaO; vgl. auch [X.], [X.]. v. 16. November 2006 - [X.] ZR 135/05, [X.], 2390, 2391 Rn. 9). c) Die bisher offen gelassene Frage ist vorliegend entscheidungserheb-lich. Die Beklagte wusste als Drittschuldnerin im Zeitpunkt ihrer Zahlung an die [X.]in sowohl von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin als auch von der Sicherungszession. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war ihr zudem bekannt, dass zwischen dem Insolvenzverwalter und der [X.]in Streit über deren Be-rechtigung bestand, die Sicherheit in Anspruch zu nehmen. 19 Für die Frage, ob der Drittschuldner trotz des alleinigen Einziehungs- und Verwertungsrechts des Ver[X.] noch mit befreiender Wirkung an den Siche-rungszessionar leisten kann, sind die berechtigten Interessen des [X.] maßgebend. Auf ihn finden die §§ 408, 407 Abs. 1, § 412 BGB, § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] entsprechende Anwendung. Wie in den dort geregelten Fäl-len muss auch hier dem Drittschuldner das Risiko auferlegt werden, ohne 20 - 9 - schuldbefreiende Wirkung zu zahlen, wenn er von den Umständen, die das al-leinige Einziehungsrecht des Insolvenzver[X.] begründen, Kenntnis hat. [X.] an die Erfüllungswirkung seiner Leistung wird nicht schon dann zerstört, wenn der Drittschuldner weiß, dass über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Denn das Einziehungs- und Verwertungsrecht des Verwal-ters nach § 166 Abs. 2 [X.] besteht nur, wenn die Forderung zur Sicherheit abgetreten worden ist. Im Falle der [X.] hat der Zessionar ein [X.] bezüglich dieser Forderung und folglich ein eigenes [X.] und Verwertungsrecht (vgl. § 47 [X.]). 21 Entsprechend der Regelung in § 82 [X.] ist der Drittschuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens darle-gungs- und beweispflichtig dafür, dass ihm diese nicht bekannt war. Entspre-chend § 407 Abs. 1, §§ 408, 412 BGB ist dagegen der Insolvenzverwalter dar-legungs- und beweispflichtig dafür, dass der Sicherungszweck der Abtretung dem Drittschuldner bekannt war. Dies ist auch deshalb angemessen, weil der Insolvenzverwalter die Drittschuldner nach seiner Bestellung auf seine [X.] und [X.] nach § 166 Abs. 2 [X.] hinweisen kann. 22 Wenn der Drittschuldner den Charakter der Sicherungszession und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers kennt, ist er im Hinblick auf die Einziehungs- und Verwertungsbe-fugnis des Ver[X.], die sich aus § 166 Abs. 2 [X.] ergibt, nicht mehr schutz-bedürftig. 23 - 10 - Diese Wertung entspricht derjenigen, die der Senat zu der Frage einge-nommen hat, ob das Einziehungsrecht des Insolvenzver[X.] bei [X.] abgetretenen Forderungen abdingbar ist (vgl. [X.], [X.]. v. 24. März 2009 - [X.] ZR 112/08, [X.], 768 f). 24 d) Hat der Drittschuldner unter den genannten Voraussetzungen ohne befreiende Wirkung an den [X.] geleistet, kann er vom [X.] erneut in Anspruch genommen werden. In diesem Fall trägt der Drittschuldner das Risiko einer Insolvenz des [X.]s, von dem er Rückzahlung verlangen kann. Dies ist jedoch nach den entsprechend zur Anwendung gebrachten Bestimmungen angemessen. 25 3. Die von der Beklagten geltend gemachte Hilfsaufrechnung haben die Vorinstanzen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zutreffend für unzulässig erachtet. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht nicht. 26 4. Das Berufungsgericht hat schließlich zutreffend gesehen, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Abgabe einer Verzichtserklärung bezüglich des ihr mit [X.] eingeräumten Pfand-rechts sowie auf Anzeige dieses Sachverhalts gegenüber der Streitverkündeten hat. 27 Die Bestellung des Pfandrechts ist nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] an-fechtbar. Die Revision wendet sich in diesem Zusammenhang nur gegen die Annahme einer inkongruenten Deckung mit der Behauptung, die Beklagte habe unter Beweisantritt vorgetragen gehabt, schon von Beginn der Geschäftsbezie-hung an habe zwischen den Beteiligten Einigkeit bestanden, dass die [X.] auch durch das vorrangig an die Streitverkündete 28 - 11 - abgetretene Guthaben abgesichert und der Anspruch auf Rückgewähr des Guthabens zu diesem Zweck verpfändet werden sollte. Diese in Bezug genommenen, ganz abstrakt gehaltenen Ausführungen haben die Vordergerichte zu Recht für unsubstantiiert gehalten. Aus ihnen er-gibt sich nicht, zwischen welchen Personen eine solche Abrede zu welchem Zeitpunkt getroffen worden sein und woraus sich ergeben soll, dass sie nicht lediglich eine unverbindliche Absichtserklärung darstellte, sondern schon vor dem 17. November 2003 und außerhalb des [X.] des § 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.] eine Bindungswirkung im Rahmen - ebenfalls nicht dargeleg-ter - vertraglicher Leistungsbeziehungen entfalten sollte, die Verpfändung mithin schon zu einem früheren Zeitpunkt als vertragliche Leistung geschuldet war. 29 Die erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung nach § 129 [X.] hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht. Es hat dabei das Argument eines [X.] Sicherheitentausches im Hinblick auf ein bereits zuvor bestehen-des [X.] der Beklagten zutreffend nicht für durchgreifend erachtet und nicht einmal das Entstehen eines solchen [X.]es feststellen können. Dies greift die Beklagte mit ihrer Revision zu Recht nicht an, 30 - 12 - zumal die Einzahlung des Guthabens auf das Termingeldkonto erst am 19. November 2003 und somit nach der anfechtbaren vertraglichen Pfand-rechtsbestellung erfolgt war. Ganter [X.] [X.]

Fischer [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom 27.03.2008 - 13 U 160/07 -

Meta

IX ZR 65/08

23.04.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2009, Az. IX ZR 65/08 (REWIS RS 2009, 3884)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3884

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